TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/23 2002/09/0202

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §16 Abs2 Z8;
GdBG Innsbruck 1970 §16 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §16;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. V in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Dienstbeschreibungsausschusses für die Verwendungsgruppe A der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. August 2001, Zl. MD-2602/2000, betreffend Dienstbeschreibung nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck und war in dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum (vom 1. September 1995 bis zum 27. April 2000) vom 1. September 1995 bis zum 19. Oktober 1995 in der Magistratsabteilung X, vom 20. Oktober 1995 bis zum 18. November 1997 in der Magistratsabteilung Y, vom 19. November 1997 bis zum 18. Mai 1999 in der Magistratsabteilung Z, vom 19. Mai 1999 bis zum 27. September 1999 in der Magistratsabteilung A, vom 28. September 1999 bis zum 8. Februar 2000 in der Stabstelle Magistratsdirektor und vom 9. Februar 2000 bis zum 27. April 2000 wieder in der Magistratsabteilung X des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck tätig. Im Hinblick auf die mögliche Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII holte der Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Innsbruck Beurteilungen des Beschwerdeführers durch seine Vorgesetzten an den verschiedenen Dienststellen zum Zweck der Erstellung einer Gesamtbeurteilung ein.

Von der Magistratsabteilung X wurde der Beschwerdeführer hiebei hinsichtlich 1) "fachliche Kenntnisse (insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften)" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 2) "Fähigkeiten und Auffassung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 3) "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "sehr gut", hinsichtlich 5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen", mit "ausgezeichnet" und hinsichtlich 6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeiter, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", mit "sehr gut" beurteilt und die Gesamtbeurteilung mit "ausgezeichnet" festgesetzt (Schreiben vom 18. April 2000).

Die Beurteilung der Magistratsabteilung Y vom 29. März 2000 erfolgte hinsichtlich 1) "fachliche Kenntnisse (insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften) mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 2) "Fähigkeiten und Auffassung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 3) "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 4) "Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst" mit "sehr gut", hinsichtlich

5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnisse von Fremdsprachen", mit "ausgezeichnet", hinsichtlich

6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", mit "sehr gut", hinsichtlich 7) "bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 8) "Bewährung als Vorgesetzter" mit "sehr gut" und hinsichtlich 9) "Erfolg der Verwendung" mit "ausgezeichnet", Gesamtbeurteilung mit "ausgezeichnet" beurteilt.

Die Einzelbeurteilung durch die Magistratsabteilung Z vom 31. März 2000 erfolgte hinsichtlich 1) "fachliche Kenntnisse (insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften)" mit "sehr gut", hinsichtlich 2) "Fähigkeiten und Auffassung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 3) "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "sehr gut", hinsichtlich 4) "Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst" mit "sehr gut", hinsichtlich

5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen", mit "ausgezeichnet", hinsichtlich

6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", mit "sehr gut", hinsichtlich 7) "bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu", mit "sehr gut", und hinsichtlich 9) "Erfolg der Verwendung" mit "sehr gut" beurteilt und die Gesamtbeurteilung mit "sehr gut" abgegeben.

Seitens der Magistratsabteilung A wurde der Beschwerdeführer mit Dienstbeschreibung vom 27. April 2000 hinsichtlich 3) "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "gut", hinsichtlich 4) "Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst" mit "sehr gut", hinsichtlich 5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen", mit "sehr gut", hinsichtlich 6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", mit "gut", und hinsichtlich 9) "Erfolg der Verwendung" mit "gut" bewertet und eine Gesamtbeurteilung mit "gut" abgegeben.

In den einzelnen Beurteilungen wird zu jedem Beurteilungskriterium und zur Gesamtbeurteilung auch eine Begründung gegeben.

Mit der vom Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Innsbruck unterfertigten Dienstbeschreibung, Gesamtschau seit 1. September 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt beurteilt:

hinsichtlich 1) "fachliche Kenntnisse (insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften)" mit "sehr gut", hinsichtlich 2) "Fähigkeiten und Auffassung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 3) "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "sehr gut", hinsichtlich 4) "Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst" mit "sehr gut", hinsichtlich 5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen", mit "ausgezeichnet". Hinsichtlich 6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", wurde bemerkt: "Hier enthält sich der Unterfertigte einer Beurteilung, nachdem das Verhältnis zwischen Dr. V und ihm als nicht friktionsfrei beurteilt werden muss (bei den beurteilenden Dienststellen 3x sehr gut, 1x gut)". Hinsichtlich 7) "bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu", erfolgte die Beurteilung mit "sehr gut", hinsichtlich 8) "Bewährung als Vorgesetzter" erfolgte keine Beurteilung und hinsichtlich

9) "Erfolg der Verwendung" die Beurteilung "sehr gut". Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung wurde mit "sehr gut" abgegeben.

In einem ebenfalls mit 27. April 2000 datierten Begleitschreiben an die Magistratsabteilung I, Personal, zu dieser Dienstbeschreibung führt der unterfertigte Magistratsdirektor aus, dass sich der Beschwerdeführer mangels Aufgaben in der Stabstelle dort nicht habe bewähren können. Daher seien für die Gesamtbeurteilung weitestgehend die Beurteilungen der übrigen Dienststellen, an welchen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, herangezogen worden. Hinsichtlich des Kriteriums 6) Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten, enthalte sich der Unterfertigte einer Beurteilung, nachdem das Verhältnis des Beschwerdeführers und des unterfertigten Magistratsdirektors auf Grund von dessen Unterstellungen und Vorwürfen der Rechtswidrigkeit und Manipulation als nicht friktionsfrei bezeichnet werden müsse und man dem Unterfertigten daher allenfalls eine subjektive Betrachtungsweise vorwerfen könnte. Dies gelte auch für die Zeit vom 28. September 1999 bis zum 8. Februar 2000, in welcher der Beschwerdeführer keiner anderen Dienststelle zugeteilt gewesen sei, aber mangels Aufgaben in der Stabstelle mit der Erledigung von Akten der Magistratsabteilung A betraut gewesen sei.

Für eine ausgezeichnete Gesamtbeurteilung - wie durch den früheren Magistratsdirektor - gebe es jedenfalls keine ausreichende Begründung. Der Meister zeige sich dann, wenn er auch in einer Situation oder in einem Fachgebiet, die bzw. das in ihm wenig Freude bereite, eine meisterliche Arbeit verrichte. Mit "sehr gut" könne der Beschwerdeführer aber beurteilt werden, sodass die Voraussetzungen für seine Beförderung in die Dienstklasse VIII vorlägen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 an den Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Innsbruck wendete sich der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung. Auf Grund der gegen diese Dienstbeschreibung vom 27. April 2000 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Dienstbeschreibungsausschusses der Verwendungsgruppe A der Landeshauptstadt Innsbruck die Dienstbeschreibung vom 27. April 2000 gemäß § 16 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (IGBG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass § 16 Abs. 2 IGBG eine Bewertung nach neun Einzelpunkten vorsehe, die zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen seien. Dabei sei jeder der festgelegten Einzelpunkte zu bewerten. In der Dienstbeurteilung vom 27. April 2000 werde zu Punkt 6) Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten, ausgeführt: "Hier enthält sich der Unterfertigte einer Beurteilung, nachdem das Verhältnis zwischen Dr. V und ihm als nicht friktionsfrei beurteilt werden muss." Diese Anmerkung zwinge zur Annahme, dass sich der zur Dienstbeschreibung berufene Dienstvorgesetzte einer Beurteilung in diesem Punkt hätte entschlagen wollen. Die Geltendmachung einer Befangenheit, wie sie hier offenbar beabsichtigt gewesen sei, sei jedoch im Zusammenhang mit der Dienstbeschreibung nicht vorgesehen. Gerade der Punkt 6) des § 16 Abs. 2 IGBG räume dem Vorgesetzten die Möglichkeit ein bzw. zwinge ihn sogar dazu, ein eventuell nicht friktionsfreies Verhältnis mit einem Mitarbeiter zu begründen und letztendlich in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in einer neuerlichen Dienstbeschreibung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. November 2000 wie folgt beurteilt: Hinsichtlich

1) "fachliche Kenntnisse (insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften)" mit "sehr gut", hinsichtlich

2)

"Fähigkeiten und Auffassung" mit "ausgezeichnet", hinsichtlich

3)

"Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung" mit "sehr gut", hinsichtlich 4) "Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst" mit "sehr gut", hinsichtlich 5) "Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen", mit "ausgezeichnet", hinsichtlich 6) "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten", mit "sehr gut", hinsichtlich 7) "bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu", mit "sehr gut", hinsichtlich 8) "Bewährung als Vorgesetzter" erfolgte keine Beurteilung und hinsichtlich

              9)              "Erfolg der Verwendung" mit "sehr gut" beurteilt. Die Gesamtbeurteilung in der neuerlichen Dienstbeschreibung erfolgte wieder mit "sehr gut".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde an den Dienstbeschreibungsausschuss für die Verwendungsgruppe A beim Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck, in welcher er u.a. geltend machte, dass die Dienstbeschreibung vom 27. November 2000 den in § 16 Abs. 2 IGBG normierten Erfordernissen neuerlich deswegen nicht entspreche, weil die Gesamtbeurteilung nicht auf Basis jeder der im Gesetz festgelegten neun Einzelbeurteilungskriterien erfolgt sei, es sei nämlich eine Bewertung des Punktes 8) "Bewährung als Vorgesetzter" unterlassen worden, obwohl der Beschwerdeführer in dem der Dienstbeschreibung zu Grunde liegenden Zeitraum sowohl als beauftragter Vorstand des vormaligen Jugendamtes, als auch in der Folge als vom Bürgermeister betrauter Referent im Rahmen des Amtes für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen tätig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2001 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 9 IGBG die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Magistratsdirektors vom 27. November 2000 mit "sehr gut" bestätigt und zum Einwand des Beschwerdeführers der Unvollständigkeit der verfahrensgegenständlichen Dienstbeschreibung "festgestellt", dass das Fehlen der Einzelbeschreibung in Punkt 8) Bewährung als Vorgesetzter der Vollständigkeit der Dienstbeschreibung nicht entgegen stehe.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der belangten Behörde neben der angefochtenen Dienstbeschreibung zwei Stellungnahmen des Beschwerdeführers, vier Teilbeurteilungen der jeweiligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Urkunden vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er könne auf eine mehr als 15-jährige durchgehend mit "ausgezeichnet" bewertete städtische Dienstzeit zurückblicken und seine nunmehrige Gesamtbeurteilung mit nur "sehr gut" stelle eine nicht sachgerechte Beurteilung dar. Sie wäre darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor fünf Jahren als Mitkonkurrent für die Position des Magistratsdirektors beworben hätte. Diese Ansicht würde durch eine Vielzahl dienstrechtlicher Verfahren (Versetzungen und Dienstzuteilungen) im Beurteilungszeitraum untermauert, bereits drei Versetzungsbescheide wären vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Der Magistratsdirektor hätte wiederholt bei den mit der Teilbeurteilung beauftragten Abteilungsleitern interveniert, um eine auf Auszeichnung lautende Gesamtbeurteilung zu verhindern. Dies hätte insbesondere bei zwei Teilbeurteilungen zur Beurteilung lediglich mit "sehr gut" und "gut" geführt. Die getroffene Gesamtbeurteilung wäre auch arithmetisch unschlüssig.

Die belangte Behörde führte in der Begründung weiter aus, dass die in der Verhandlung einvernommenen Abteilungsleiter ihre schriftlich abgegebenen Beurteilungen aufrecht gehalten hätten, insbesondere auch SR Dr. K von der Magistratsabteilung Z (dieser hatte in einem früheren Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die Beurteilung "sehr gut" jedenfalls als eine Einschätzung "überdurchschnittlich" anzusehen sei, dies in anderen Fällen jedoch offensichtlich nicht so gesehen worden sei). SR Dr. K habe angegeben, dass der Zuteilungszeitraum von lediglich zwei Monaten für eine vollständige Teilbeurteilung zu kurz gewesen wäre, daher hätte keine vollständige Teilbeurteilung abgegeben werden können. Der Abteilungsleiter Dr. H habe ausgeführt, dass es das primäre Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Rechtsposition in den laufenden dienstrechtlichen Verfahren zu wahren und nicht das Amt für Planung und Baurecht möglichst effizient zu unterstützen.

Der Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Innsbruck habe ausgeführt, dass Punkt 8) in der vorliegenden Dienstbeurteilung deswegen keine Berücksichtigung gefunden hätte, weil der Beschwerdeführer keine Position als Vorgesetzter bekleidet hätte. Er wäre mit 9. Oktober 1995 lediglich provisorisch mit der Leitung des Jugendamtes betraut und ab dem 26. Jänner 1996 in weiterer Folge nur mehr als Sachbearbeiter bzw. als Referent in dieser Dienststelle tätig gewesen. Der Magistratsdirektor habe den Vorwurf der Intervention im Zusammenhang mit den eingeholten Teilbeurteilungen aufs Schärfste zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch auf die Zurücklegung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Mai 2000 verwiesen. Er hätte den von ihm auf die Beurteilung angesprochenen Abteilungsleitern im Zusammenhang mit dem Auftrag einer Teilbeurteilung des Beschwerdeführers lediglich mitgeteilt, dass eine ausgezeichnete Beurteilung zu begründen wäre.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum 1. September 1995 bis zum 27. April 2000 keinen leitenden Dienstposten inne gehabt habe, sodass das Fehlen der Teilbeurteilung des Punktes 8) "Bewährung als Vorgesetzter" der Vollständigkeit der Dienstbeschreibung nicht entgegen stehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich für einen Zeitraum von rund drei Monaten provisorisch mit der Amtsführung des Jugendamtes betraut gewesen. Im Anschluss daran sei er nur mehr als Sachbearbeiter bzw. Referent in dieser Dienststelle tätig gewesen, weil aber einem Referenten, wie im Zuge der Innsbrucker Verwaltungsreform festgelegt, lediglich die fachliche Verantwortung für seinen Aufgabenbereich zukomme, darüber hinaus dieser aber mit keinerlei Personalkompetenz ausgestattet sei, könne von einem leitenden Dienstposten nicht gesprochen werden. Die rund drei-monatige Betrauung mit der Amtsführung sei lediglich provisorisch gewesen und lasse ebenfalls bereits unter Berücksichtigung der Zeitkomponente eine Beurteilung hinsichtlich der Bewährung als Vorgesetzter nicht zu.

Es werde festgestellt, dass der Magistratsdirektor und Beurteiler des Beschwerdeführers die Teilbeurteilungen der zuständigen Abteilungsleiter nicht durch Intervention beeinflusst habe. Diese Feststellung stütze sich auf die Zurücklegung der Strafanzeige gegen den Magistratsdirektor durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck und die einheitlichen Aussagen der einvernommenen Abteilungsleiter, die angegeben hätten, zwar auf die Begründungpflicht bei einer ausgezeichneten Beurteilung hingewiesen, darüber hinaus durch den Magistratsdirektor aber nicht beeinflusst worden zu sein.

Daher könne, gestützt auf die vorgelegten Urkunden und vor allem auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen die vorliegende Gesamtbeurteilung mit "sehr gut" als schlüssig angesehen werden. Dabei sei nicht zuletzt auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum in verschiedenen Fachgebieten teilweise erstmals in seiner Berufslaufbahn tätig gewesen sei. Es könne grundsätzlich festgehalten werden, dass eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung (hervorragende Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen) bereits nach wenigen Monaten Einarbeitungszeit in der Regel nicht erreichbar sei. Bereits die Beurteilung mit "sehr gut" (überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen) sei bei der Beurteilung der Leistung eines Mitarbeiters im Einarbeitungsstadium eher die Ausnahme als die Regel.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1387/01, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 16 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, lauten:

"§ 16

Dienstbeurteilung

(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf 'gut' lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.

(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

     1.        die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur

Amtsführung notwendigen Vorschriften;

     2.        die Fähigkeiten und die Auffassung;

     3.        Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit,

Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung;

     4.        Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;

     5.        Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in

deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist,

die Kenntnis von Fremdsprachen;

     6.        Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen

gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Verhalten außerhalb

des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

     7.        bei Beamten, die sich auf einem leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen

Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu;

     8.        Bewährung als Vorgesetzter;

     9.        Erfolg der Verwendung. Jeder der vorstehenden

Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf 'ausgezeichnet', 'sehr gut', 'gut', 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend' zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Beurteilungen haben zu lauten:

     1.        'ausgezeichnet' bei hervorragenden Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

     2.        'sehr gut' bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

     3.        'gut' bei durchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

     4.        'entsprechend', wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung

ständig erreicht wird;

     5.        'nicht entsprechend', wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

...

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf 'nicht entsprechend' gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.

(7) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte zu verständigen. Eine Beschwerde gegen die Gesamtbeurteilung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erhoben werden. Lautet die Gesamtbeurteilung auf 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend', sind dem Beamten die Gründe hiefür schriftlich bekannt zu geben.

(8) Über die Beschwerde gegen die Gesamtbeurteilung entscheidet nach Anhörung des Beamten der Dienstbeschreibungsausschuss nach mündlicher Verhandlung mit Bescheid endgültig.

(9) Beim Stadtmagistrat ist für jede Verwendungsgruppe ein Dienstbeschreibungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und vier auf die Dauer von drei Jahren vom Bürgermeister zu bestellenden Beisitzern, von denen zwei vom Magistratsdirektor und zwei von der Personalvertretung namhaft gemacht werden. Als Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Disziplinarsenaten aufweist. Kein Beisitzer darf einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der, für die der Dienstbeschreibungsausschuss gebildet ist. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.

..."

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind gemäß § 1 Abs. 1 DVG die Bestimmungen des AVG mit gewissen - hier nicht relevanten - Abweichungen anzuwenden. Auch auf das Beurteilungs(Leistungsfeststellungs)verfahren ist das DVG anzuwenden (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0120, m.w.N.).

Nach § 45 Abs. 2 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Aus der Begründung muss demnach erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt. Es war daher Sache der belangten Behörde, eine Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers unter Heranziehung aller ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen und unter Würdigung der vorliegenden Einzelbewertungen wie auch dessen Vorbringens und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu treffen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil ihm zwei "ausgezeichnete", eine "sehr gute" und eine "gute" Teilbeurteilung zu Grunde liege, wobei der Magistratsdirektor selbst eine zusätzliche Teilbeurteilung für einen Zeitraum von fünf Monaten erstellt habe, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Der für die "sehr gute" Teilbeurteilung der Magistratsabteilung Z verantwortliche Senatsrat Dr. K habe in einem Aktenvermerk vom 22. Jänner 2001 zum Ausdruck gebracht, dass seine Teilbeurteilung jedenfalls auf "ausgezeichnet" korrigiert werden müsse. Für einen 4-monatigen Zeitraum an Dienstleistung sei der Beschwerdeführer mit Teilbeurteilung "gut" beurteilt worden. Dem stünden 34 mit "ausgezeichnet" beurteilte Monate gegenüber. Eine zeitliche Gewichtung dieser Teilbeurteilungen zeige daher, dass er als "ausgezeichnet" zu beurteilen gewesen wäre. Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Dienstbeurteilung durch die belangte Behörde entgegen § 16 Abs. 2 Z. 8 IGBG seine Teilbeurteilung hinsichtlich "Bewährung als Vorgesetzter" nicht berücksichtigt worden sei.

Mit seinem Argument, die belangte Behörde hätte in ihrer Entscheidung die ihr vorliegenden Teilbeurteilungen in "arithmetischer" Hinsicht falsch gewürdigt, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Dienstbeurteilung gemäß § 16 IGBG ist nämlich keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbeurteilungen, sondern das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit des Innsbrucker Gemeindebeamten auf seinem Arbeitsplatz, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 16 Abs. 2 IGBG aufgezählten Gesichtspunkte.

Auch seine Auffassung, die Teilbeurteilung des Dr. K wäre in Wahrheit als "ausgezeichnet" zu werten gewesen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Teilbeurteilung durch Dr. K kann angesichts dessen Aktenvermerks und dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor der belangte Behörde ein solcher Inhalt nämlich nicht unterstellt werden.

Mit seiner Rüge im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Z. 8 IGBG zeigt der Beschwerdeführer aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 8 IGBG ist nämlich in der Dienstbeschreibung die "Bewährung als Vorgesetzter" unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Beamte im Beurteilungszeitraum einen Dienstposten inne hatte, bei dem es zu seinen Aufgaben gehörte, als Vorgesetzter Anordnungen zu erteilen (Führungsaufgaben wahrzunehmen), wozu es nicht notwendigerweise eines "leitenden Dienstpostens" im Sinne der belangten Behörde (sie versteht darunter offenbar nur Dienststellenleiter mit "Personalkompetenz") bedarf, weil eine derartige Anordnungsbefugnis - möglicherweise nur in Teilbereichen - auch in anderen Positionen denkbar ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vorgesetztenfunktion definitiv oder nur provisorisch ausgeübt wurde. Die Bewährung als Vorgesetzter gemäß § 16 Abs. 2 Z. 8 IGBG ist vielmehr stets dann und insoferne bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen und hat damit als Grundlage für die Gesamtbeurteilung des Beamten zu dienen, als der Beamte tatsächlich Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Die erbrachten Leistungen des Beamten sind an den ihm übertragenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0351) und an den von ihm derart wahrgenommenen Aufgaben zu messen. Mit Ausnahme der Erwähnung jener ca. drei Monate, in denen der Beschwerdeführer "provisorisch" mit der Amtsführung des Jugendamtes betraut war (die jedenfalls im Sinne des obigen Maßstabes in die Beurteilung mit einzubeziehen gewesen wären), fehlen dazu aber im angefochtenen Bescheid ausreichend genaue Feststellungen über die dem Beschwerdeführer zugewiesenen und von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Diese Unterlassung beruht auf der Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde.

Soweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum in verschiedenen Fachgebieten teilweise erstmals in seiner Berufslaufbahn tätig gewesen sei und dass grundsätzlich festgehalten werden könne, dass eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung bereits nach wenigen Monaten Einarbeitungszeit in der Regel nicht erreichbar sei, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die erbrachten Leistungen des Beamten an den ihm übertragenen Aufgaben zu messen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0351). Wird daher ein Beamter in einem für ihn neuen Fachgebiet eingesetzt, so ist auch dem "ausgezeichneten" Beamten eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen und bei der Beurteilung eben in Betracht zu ziehen, ob er sich auf "ausgezeichnete" Weise in das neue Fachgebiet eingearbeitet hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Auffassung der belangten Behörde daher nicht teilen, die Qualifikation "ausgezeichnet" könne nach wenigen Monaten Einarbeitungszeit in der Regel überhaupt nicht erreicht werden.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung normierten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 23. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090202.X00

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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