TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 99/12/0351

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §16 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Dienstbeschreibungsausschusses der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 1999, Zl. MD-5552/1999, betreffend eine Dienstbeschreibung vom 8. Juli 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in handwerklicher Verwendung (Verwendungsgruppe P2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck; er ist der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und wird im Kraftwerk Untere Sill beschäftigt (Anmerkung: Zu solchen Zuweisungen zur Dienstleistung siehe das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0265).

Bereits in dieser Verwendung war eine Dienstbeschreibung vom 30. Dezember 1997 mit der Gesamtbeurteilung "entsprechend" ergangen; der dagegen vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid vom 22. Mai 1998 keine Folge gegeben (der Aktenlage zufolge blieb dieser Bescheid unbekämpft). Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die nachfolgende (vom Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG erstellte, dem "Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck" übermittelte) Dienstbeschreibung vom 8. Juli 1999 mit der Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend". Diese Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer (der Aktenlage zufolge ohne nähere Begründung) von der Stadt Innsbruck am 4. August 1999 mitgeteilt, worauf er mit Schriftsatz vom 10. August 1999 (ohne nähere Begründung, aber rechtzeitig) "Einspruch" erhob.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diesem Einspruch (Beschwerde) keine Folge gegeben und die "Dienstbeschreibung" bestätigt, sodass die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" laute.

Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, zu der gemäß § 16 Abs. 8 bis 10 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG) am 21. September 1999 durchgeführten Verhandlung seien der belangten Behörde neben der bekämpften Dienstbeschreibung und dem Einspruch die vorangegangenen Dienstbeschreibungen aus "den Jahren 1980, 1981, Juni und November 1982, 1983 und Dezember 1997" sowie ein Bericht vom 14. April 1999 vorgelegen, der von einer unternehmensintern eingesetzt gewesenen Untersuchungskommission betreffend "diverse Vorfälle" in diesem Kraftwerk abgefasst worden war. In dieser mündlichen Verhandlung seien der Beschwerdeführer, der Vorstandsdirektor der Kommunalbetriebe AG, Dr. Wa (kurz: Wa), der Leiter des Geschäftsbereiches Elektrizität, Dipl. Ing. D (kurz: D), der Abteilungsleiter für die Kraftwerke, Ing. Wi (kurz: Wi), und der Betriebsleiter für das betreffende Kraftwerk, Ing. K (kurz: K) angehört worden.

In der beeinspruchten Dienstbeschreibung sei die Ausdrucksfähigkeit mit "gut" und die Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst mit "entsprechend" beurteilt worden. Fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Auffassung, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung, Verhalten im Dienst, insbesonders Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst einträten, und der Erfolg der Verwendung seien mit "nicht entsprechend" beurteilt worden, was dazu geführt habe, dass auch die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" gelautet habe.

Gemäß § 16 Abs. 7 IGBG seien bei einer Gesamtbeurteilung, die auf "entsprechend" oder "nicht entsprechend" laute, die Gründe hiefür schriftlich bekannt zu geben. Dazu sei in der Dienstbeschreibung angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsatzfähigkeit sehr eingeschränkt sei und auf Grund von Vorkommnissen vom Schaltwartendienst in diesem Kraftwerk abgezogen habe werden müssen. Durch seine destruktive Tätigkeit in diesem Kraftwerk ("Wasserfallen, Verächtlichmachung der Anordnungen der Vorgesetzten") würden das Interesse an einer effizienten Organisation der Arbeitsabläufe und damit die Leistung des Bediensteten an dieser Arbeitsstelle beeinträchtigt. Dieses Verhalten sei anlässlich der letzten Dienstbeschreibung vom 30. Dezember 1997, die auf "entsprechend" gelautet habe und die mit Bescheid (der belangten Behörde) vom 22. Mai 1998 bestätigt worden sei, in diesem Ausmaß noch nicht gegeben gewesen.

Der Grund für die Abgabe dieser Dienstbeschreibung seien "aktuelle Vorkommnisse und Disziplinwidrigkeiten" in diesem Kraftwerk gewesen.

Der Beschwerdeführer gebe an, dass er keine Einsichtnahme in seine Dienstbeschreibung erhalten habe, da dies keine übliche Vorgangsweise bei diesem Unternehmen sei. Er sei nur durch das Schreiben vom 3. August 1999 in Kenntnis der Gesamtbeurteilung gesetzt worden.

Zu den "Wasserfallen" (im Original unter Anführungszeichen) befragt habe er ausgeführt, diese seien Spielereien unter den Arbeitern gewesen, die dazu dienen sollten, den Frust abzubauen, der durch die Arbeitsbedingungen entstünde. Er gebe zu, selbst Wasserfallen angebracht zu haben (Anmerkung: Den Akten zufolge soll es sich dabei um mit Wasser gefüllte Plastikbecher handeln, die auf den Türstöcken aufgestellt wurden, um auf eintretende Personen herunterfallen). Zu den "geworfenen Knallkörpern" habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, "die Kamera" mit einem Tuch abgedeckt zu haben (Anmerkung: Es ist dies eine Überwachungskamera). Dies, weil er der Ansicht sei, dass es nicht nötig sei, jederzeit beim Arbeiten beobachtet zu werden. Auch andere Arbeiter hätten die Kamera abgedeckt. Er bestreite aber, das Objektiv der Kamera mit Fett beschmiert zu haben.

Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Vorgesetzten mit ihm zufrieden seien. Zu seinen derzeitigen Arbeitsaufgaben habe er angegeben, dass er keine Elektroarbeiten mehr mache. Er werde lediglich als Hilfsarbeiter eingesetzt.

Der Vorstandsdirektor Wa habe auf Grund von Berichten der Vorgesetzten in diesem Kraftwerk eine Untersuchungskommission eingesetzt und fachkundig mit drei leitenden Mitarbeitern besetzt, die auch den vorliegenden Untersuchungsbericht vom 14. April 1999 verfasst hätten. Dieser Bericht zeige, dass es in diesem Kraftwerk zu beträchtlichen Disziplinwidrigkeiten, aber auch zur Störung des Betriebes gekommen sei, die ein über der Norm liegendes Ausmaß erreicht hätten. Wa räume aber gleichzeitig ein, dass hier nicht nur der Beschwerdeführer, sondern mehrere Mitarbeiter beteiligt gewesen seien. Wesentliche Missstände seien aber dem Beschwerdeführer zuzuordnen, weshalb die gegenständliche Dienstbeschreibung abgefasst worden sei.

Weiters habe Wa ausgeführt, dass die Arbeitsleistung und der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers, "aus welchen Gründen auch immer", nicht mehr "entsprechend" seien. Jedenfalls entsprächen die Kenntnisse und Leistungen in keiner Weise "dem Profil des Dienstpostens P2", also eines qualifizierten Arbeiters oder Vorarbeiters. Wa habe aber gleichzeitig eingeräumt, dass durch die Automatisierung der Kraftwerke der klassische Schaltwärterdienst nicht mehr benötigt werde und die bisherigen Schaltwärter in unterschiedliche, neue Verwendungen genommen worden bzw. "durch natürlichen Abgang ausgeschieden" seien. Trotz Automatisierung seien aber eine Reihe qualifizierter elektrotechnischer Aufgaben in den Kraftwerken verblieben. Gemäß seinem (Wa) Wissensstand könne der Beschwerdeführer für derartige qualifizierte elektrotechnische Arbeiten nicht verwendet, sondern nur für Hilfsdienste herangezogen werden.

D gebe an, dass die ihm zur Kenntnis gelangten Vorfälle keine "Lausbubenstreiche" (im Original unter Anführungszeichen), sondern gezielte Versuche gewesen seien, die Vorgesetzten lächerlich zu machen und das Betriebsklima in einem nicht tolerierbaren Ausmaß zu stören. Daraufhin habe er den Bediensteten unmissverständlich klar gemacht, dass alle erforderlichen Konsequenzen gezogen würden. Dessen ungeachtet sei es danach noch zu einigen Vorfällen gekommen. Ihm sei aber auch bekannt gewesen, dass andere Bedienstete an diesen Vorfällen beteiligt gewesen seien, gegen die ebenfalls disziplinär vorgegangen worden sei. Überdies entspreche die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in keiner Weise seinen Anforderungen. Sie liege "um Stufen unter den Anforderungen eines P2/P1-Arbeitsplatzes". Der Beschwerdeführer verrichte derzeit bestenfalls Arbeiten eines P5-Arbeitsplatzes.

Wi habe angegeben, dass er zum Teil von K auf die Vorfälle aufmerksam gemacht worden sei, er sie aber zum Teil selbst wahrgenommen habe. Trotz Belehrung hinsichtlich allfälliger Folgen sei es weiter zu "diversen Vorfällen" gekommen, die die Meldung an die Vorgesetzten erforderlich gemacht hätten. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer fallweise Alkoholprobleme habe. K sei unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Er habe angegeben, dass er auf Grund "von diversen Vorfällen" in diesem Kraftwerk, wie beispielsweise des Zündens von Knallkörpern, diverser "Lausbubenstreiche" (im Original unter Anführungszeichen), des Verhängen der Kamera in der Kaverne usw. und entsprechender Abmahnungen, die nichts gefruchtet hätten, gezwungen gewesen sei, Meldung zu erstatten. Die in Rede stehende Kamera befinde sich in der Werkstätte des Kraftwerkes. Sie werde von der zentralen Warte aus gesteuert und sei üblicherweise während der normalen Arbeitszeit nicht eingeschaltet. Es sei jedoch möglich, diese Kamera jederzeit einzuschalten. Im Interesse der Sicherheit werde die Bildqualität immer wieder kontrolliert. Bei der Überprüfung am 25. Jänner 1999 um 16.30 Uhr sei "ein verzerrtes Bild" festgestellt worden, weil das Glas der Kamera absichtlich mit Fett verschmiert gewesen sei. Es sei den Arbeitern gegenüber eine "Pauschalermahnung" ausgesprochen worden, wobei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei. Für den Betrieb der Kamera gebe es allerdings keine Betriebsanweisung. Hinsichtlich der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe K ausgesagt, dass man diesen aus sicherheitstechnischen Überlegungen fachspezifische Arbeiten nicht mehr durchführen lassen könne. Derzeit pflege der Beschwerdeführer die Außenanlagen rund um das Kraftwerk. Er erledige diese Hilfsdienste entsprechend.

Die "zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Aussagen der einzelnen Befragten" in dieser mündlichen Verhandlung, so heißt es weiter, hätten zu folgender rechtlichen Würdigung geführt:

Nach Darstellung der einzelnen Beurteilungskategorien nach § 16 Abs. 3 IGBG heißt es weiter, die Beurteilungen im Punkt 1. "fachliche Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften", Punkt 2. "Fähigkeiten und Auffassung", Punkt 3. "Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung", Punkt 6. "Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten" und Punkt 9. "Erfolg der Verwendung" der Dienstbeschreibung vom 8. Juli 1999 lauteten zusammenfassend wegen der sehr eingeschränkten Einsatzfähigkeit und wegen der destruktiven Tätigkeit des Beschwerdeführers auf "nicht entsprechend". Schon allein aus der Differenzierung im § 16 Abs. 3 IGBG, aber auch im Hinblick auf die Ausführungen der Vorgesetzten erscheine diese Beurteilung gerechtfertigt.

Weiters sei zur disziplinären Seite auszuführen, "dass es Vorfälle gegeben hat, wobei dem Beschwerdeführer nicht unbedingt und nachweisbar alle Verfehlungen allein zugerechnet werden" könnten. Jedenfalls sei er aber "fast immer involviert" gewesen. Dass auch bei anderen Mitarbeitern disziplinäre Maßnahmen gesetzt worden seien, sei zwar unbestritten, für das gegenständliche Verfahren aber belanglos. Unbestritten sei, dass es in diesem Kraftwerk zu beträchtlichen Disziplinwidrigkeiten, aber auch zu Störungen des Dienstbetriebes gekommen sei, die ein Ausmaß erreicht hätten, welches außerhalb der üblichen Norm liege und mittelbar oder unmittelbar jedenfalls dem Beschwerdeführer angelastet werden müsse. Dies ergebe sich aus der Befragung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und des Untersuchungsberichtes vom 14. April 1999. "Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Vorwürfe zu entkräften", wobei aber als mildernd eingeräumt werde, dass er diese Disziplinwidrigkeiten nicht ausschließlich allein begangen habe.

Dagegen sei unbestritten geblieben, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in keiner Weise dem Profil des von ihm "derzeit eingenommenen Dienstpostens P2" entspreche. Gemäß § 2 Abs. 3 IGBG würden die Beamten in handwerklicher Verwendung nach der Art ihrer Ausbildung und Verwendung folgenden Verwendungsgruppen zugewiesen:

Verwendungsgruppe P1, Facharbeiter in besonderer Verwendung, Verwendungsgruppe P2, Facharbeiter als Vorarbeiter oder

Spezialarbeiter,

Verwendungsgruppe P3, Facharbeiter, die in ihrem Fach verwendet werden,

Verwendungsgruppe P4, angelernte Arbeiter, Verwendungsgruppe P5, ungelernte Arbeiter einschließlich der Reinigungskräfte.

Ohne Zweifel könne den Ausführungen der Vorgesetzten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer "- aus welchen Gründen immer -" nur zu Hilfsdiensten eingesetzt werden könne. Die Vorgesetzten hätten außerdem bestätigt, dass diese Hilfsdienste dem Profil eines Dienstpostens P5 entsprächen und der Beschwerdeführer keinesfalls zu Tätigkeiten herangezogen werden könne, die seiner derzeitigen Einstufung und Bezahlung entsprächen. Dies sei vom Beschwerdeführer auch niemals bestritten worden. Da aber der Beschwerdeführer einen Dienstposten der Verwendungsgruppe "P2/P1" inne habe und entsprechend entlohnt werde, seien für die Dienstbeschreibung die Maßstäbe der Verwendungsgruppe "P2/P1" heranzuziehen. Erschwerend werde dabei gewertet, dass Ermahnungen keinen unmittelbaren Erfolg gezeigt hätten und der Beschwerdeführer offensichtlich auch zu keiner Besserung bzw. Erhöhung seiner Arbeitsleistung bereit sei.

Bei Gewichtung aller Aspekte sei die Dienstbeschreibung vom 8. Juli 1999 zu bestätigen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, (Wiederverlautbarung) anzuwenden; der im Beschwerdefall vor allem maßgebliche § 16 dieses Gesetzes (idF des Wiederverlautbarung) lautet:

"§ 16

Dienstbeurteilung

(1) Alle provisorischen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf 'gut' lautet, sind alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zum 1. Februar zu beurteilen. Die übrigen Beamten sind nur auf besondere Anordnung zu beurteilen. Überdies ist der Beamte auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.

(2) Der Gesamtbeurteilung hat eine Dienstbeschreibung vorauszugehen. In der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.

Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung;

4.

Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;

5.

Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in deutscher Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

              6.              Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

              7.              bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstposten befinden oder deren Berufung auf einen solchen Dienstposten in Frage kommt, die Eignung hiezu;

8.

Bewährung als Vorgesetzter;

9.

Erfolg der Verwendung. Jeder der vorstehenden Einzelpunkte ist zu bewerten; das Ergebnis ist in der Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Einzelbeurteilung und die Gesamtbeurteilung haben auf 'ausgezeichnet', 'sehr gut', 'gut', 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend' zu lauten. Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Beurteilungen haben zu lauten:

1. 'ausgezeichnet' bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2. 'sehr gut' bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3. 'gut' bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

4. 'entsprechend', wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5. 'nicht entsprechend', wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf 'gut', so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5) Wenn ein Beamter als 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf 'nicht entsprechend' gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen und, falls sich die Gesamtbeurteilung nicht geändert hat, gegen den Beamten das Disziplinarverfahren einzuleiten.

(7) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte zu verständigen. Eine Beschwerde gegen die Gesamtbeurteilung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erhoben werden. Lautet die Gesamtbeurteilung auf 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend', sind dem Beamten die Gründe hiefür schriftlich bekannt zu geben.

(8) Über die Beschwerde gegen die Gesamtbeurteilung entscheidet nach Anhörung des Beamten der Dienstbeschreibungsausschuss nach mündlicher Verhandlung mit Bescheid endgültig.

(9) Beim Stadtmagistrat ist für jede Verwendungsgruppe ein Dienstbeschreibungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und vier auf die Dauer von drei Jahren vom Bürgermeister zu bestellenden Beisitzern, von denen zwei vom Magistratsdirektor und zwei von der Personalvertretung namhaft gemacht werden. Als Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Disziplinarsenaten aufweist. Kein Beisitzer darf einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehören als der, für die der Dienstbeschreibungsausschuss gebildet ist. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.

(10) Der Dienstbeschreibungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Dienstbeschreibungsausschusses anwesend sind. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab."

Die Beschwerde ist berechtigt.

Der Beschwerdeführer macht ua. geltend, der angefochtene Bescheid lasse ebenso wenig wie die zugrundeliegende Dienstbeschreibung erkennen, welcher Zeitraum davon erfasst sei. Auch sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, wann die angeblichen Dienstverfehlungen, die auf die Beurteilung Einfluss genommen hätten, stattgefunden haben sollten. Rechtens könne die Beschreibung nur das Kalenderjahr 1998 umfassen, es würden aber auch Vorfälle verwertet, die sich gemäß dem von der belangten Behörde verwerteten Untersuchungsbericht vom 14. April 1999 (der ihm überhaupt erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Akteneinsicht zur Kenntnis gekommen sei) im Jahr 1999 ereignet hätten.

Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift unter anderem vor, die gegenständliche Dienstbeschreibung sei ebenso wie jene vom 30. Dezember 1997 auf Grund von "besonderen Anordnungen" ergangen und es sei eindeutig klar, dass sich die gegenständliche Dienstbeschreibung auf die Zeit vom 30. Dezember 1997 bis zum 8. Juli 1999 beziehe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Aus § 16 Abs. 1 IGBG ergibt sich, dass jedenfalls für die in Satz 1 genannten Personen - zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer auf Grund der Dienstbeschreibung vom 30. Dezember 1997 - Beurteilungszeitraum das abgelaufene Kalenderjahr zu sein hat, was übrigens durch Abs. 6 (Hinweis auf das folgende Jahr) gestützt wird; im Einklang dazu steht auch die Bestimmung in Abs. 5, wonach die Frist für die Zeitvorrückung (eben) um ein Jahr verlängert werde. Im Beschwerdefall wäre daher jedenfalls das Jahr 1998 abgesondert zu erfassen gewesen, was aber unterblieb. Der angefochtene Bescheid lässt auch seiner Struktur zufolge schon von vornherein keine Teilbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu, sodass im Beschwerdefall sowohl die Frage dahingestellt bleiben kann, ob eine solche nachträgliche Aufteilung rechtlich überhaupt in Betracht kommt (und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen), wie auch die Frage, ob und unter welcher Voraussetzungen eine Dienstbeschreibung während des laufenden Kalenderjahres (für den vorangegangenen Zeitraum dieses Kalenderjahres) zulässig wäre. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Davon unabhängig ist der belangten Behörde zu entgegnen, dass die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers an den ihm übertragenen Aufgaben zu messen sind (die substantiiert festzustellen gewesen wären) und nicht an einem abstrakten Anforderungsprofil, hier einer "Verwendungsgruppe P2/P1", welches die belangte Behörde im Übrigen auch nicht näher dargestellt hat (vgl. dazu die zur Dienstpragmatik ergangenen hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1960, Zl. 1904/59, und vom 23. März 1972, Zl. 1577/71, betreffend unterwertige bzw. überwertige Verwendungen). Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Da vom Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Spiel gebracht werden (die sich allerdings teilweise als Neuerungen darstellen, weil nicht alle diesbezüglichen Argumente im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden), ist zu bemerken, dass bei der Dienstbeurteilung nach § 16 IGBG - grundsätzlich - ein objektiver Maßstab anzulegen ist, daher gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben haben (siehe zur auch diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach der Dienstpragmatik die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1959, Zl. 1491/59, und vom 29. Jänner 1970, Zl. 1016/69), als eine entsprechende Dienstfähigkeit des Beamten gegeben ist; denn die Normen hinsichtlich der Dienstbeschreibung sind nicht dazu bestimmt, jene hinsichtlich der Ruhestandsversetzung gleichsam zu unterlaufen. Der Maßgeblichkeit des objektiven Maßstabes steht § 16 Abs. 6 letzter Halbsatz IGBG (wonach dann, wenn ein Beamter mit "nicht entsprechend" beurteilt wurde und sich die Gesamtbeurteilung im folgenden Jahr nicht geändert hat, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist) nicht entgegen, weil ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten - im Beschwerdefall stehen Bosheitsakte bzw. Ungehorsam in Frage - nach Abs. 2 Z. 3 und 6 dieser Bestimmung (auch) für die Dienstbeurteilung und damit das Gesamtkalkül rechtserheblich sein kann. Aus dem genannten Abs. 6 kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass unverschuldete Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben hätten, und somit die Leistungen des Beamten nicht an dem zuvor genannten objektiven Maßstab zu messen wären.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil zusätzlich zum Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen ist (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697, wiedergegebene Judikatur).

Wien, am 18. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120351.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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