TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/24 95/12/0265

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG Abschn1;
B-VG Art118 Abs3 Z2;
B-VG Art21 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18;
GdBG Innsbruck 1970 §43 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §44 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §44 Abs3;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;
PersonalÜbk Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §5;
VwGG §34 Abs1;
ZuweisungsG Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1 Abs1;
ZuweisungsG Kommunalbetriebe-AG Innsbruck 1994 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (ohne Datum), Zl. MD/I-3773/1995, betreffend Versetzung nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 gemäß § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (im folgenden IGBG) erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (Bescheid des Stadtsenates vom 15. Dezember 1995) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Zuvor war er bei den seinerzeitigen Stadtwerken Innsbruck (Eigenbetrieb) und zwar zuletzt ab 1. April 1974 in der Buchhaltung als Anlagenbuchhalter tätig. Nach der Ausgliederung der Stadtwerke in Form einer Aktiengesellschaft wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (belangte Behörde) vom 14. September 1994 gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 25. November 1993 über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe - AG, LGBl. Nr. 12/1994, dieser Aktiengesellschaft (Kurzbezeichnung: IKB-AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Zuweisung berührte nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Landeshauptstadt Innsbruck; es fand auch weiterhin das IGBG auf ihn Anwendung.

Über den Einsatz der zugewiesenen Bediensteten und damit zusammenhängende Fragen besteht zwischen der Landeshauptstadt Innsbruck und der IKB-AG ein "Personalübereinkommen" genannter Vertrag. Nach dessen § 5 (Personalrückstellungen) kann der Vorstand der IKB-AG aus triftigen Gründen zugewiesene Bedienstete der Stadt Innsbruck wieder zur Verfügung stellen. Hiezu bedarf es der Zustimmung durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Ausschuß sowie der Stellungnahme durch den Personalausschuß (Z. 1).

Laut der in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen "Tischvorlage" des Vorstandes der IKB-AG vom 2. Mai 1995 (dabei handelt es sich um eine vorbereitende Unterlage für die Sitzung des Aufsichtsratsausschusses vom 4. Mai 1995, in der über das Vorhaben des Vorstandes, den Beschwerdeführer gemäß § 5 des Personalübereinkommens der Stadtgemeinde Innsbruck wieder zur Verfügung zu stellen, abgestimmt wurde) seien Mitte 1994 Änderungen in den bis dahin mit "sehr gut" beschriebenen Leistungen des Beschwerdeführers eingetreten. Dieser habe dies damit begründet, daß er sich mit den derzeitigen organisatorischen Abläufen der Stadtwerke und späteren IKB-AG nicht mehr identifizieren könne. Auch von seinem Vorgesetzten sei er enttäuscht, insbesondere deshalb, weil "das angestrebte Modifikationsziel für die Anlagebuchhaltung" nie zur Verwirklichung gelangt sei. Es hätten ferner aus seiner Sicht verschiedene Ungleichbehandlungen zu Frust und seelischer Belastung geführt, die auch durch mehrere Gespräche mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht hätten ausgeräumt werden können. Am 13. Dezember 1994 habe sich der Beschwerdeführer krank gemeldet und eine ärztliche Bestätigung mit dem Bemerken vorgelegt, sein Krankenstand stehe mit dem verschlechterten Betriebsklima im Zusammenhang. Am 2. Februar und 24. April 1995 sei der Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersucht worden. Erst aus Anlaß der zweiten Untersuchung sei ein Gutachten erstattet worden, wonach beim Beschwerdeführer "mit kontinuierlicher Dienstleistung als Anlagenbuchhalter nicht mehr zu rechnen ist" und ein "Wiedererlangen der Dienstfähigkeit DERZEIT EHER (Unterstreichung im Original) nicht mehr zu erwarten sei". (Anmerkung: Laut Beschwerdevorbringen hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 1995 einen Antrag auf seine Versetzung in den Ruhestand gestellt; weder dieser Antrag noch das obzitierte ärztliche Gutachten wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt). Da der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit eine äußerst unbefriedigende Einstellung zum Dienst aufweise und keine ausreichenden dienstlichen Leistungen erbringe, sei somit der entsprechende Verwendungserfolg des der IKB-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beschwerdeführers nicht gegeben. Dieser fehlende Verwendungserfolg stehe in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem für den Beschwerdeführer zu leistenden Personalbeistellungsentgelt im Ausmaß von 170 % der Aktivbezüge, sodaß der Vorstand der IKB-AG verpflichtet sei, den Beschwerdeführer wieder der Stadtgemeinde Innsbruck zur Verfügung zu stellen. Deshalb werde ein entsprechender Antrag des Vorstandes gestellt, dem der Aufsichtsratsausschuß zustimmen möge.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 teilte der Vorstand der IKB-AG dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck mit, er stelle den der IKB-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beschwerdeführer der Stadtgemeinde wieder gemäß § 5 Z. 1 des Personalübereinkommens zur Verfügung. Die hiefür maßgebenden "triftigen Gründe" seien "aus den beiliegenden Berichtsaufträgen, Amtsberichten, Sitzungsunterlagen und gegebenenfalls dem Personalakt zu entnehmen". Der gemäß § 5 des Personalübereinkommens gebildete Ausschuß habe den darauf bezugnehmenden Vorhabensbericht des Vorstandes zustimmend zur Kenntnis genommen und einhellig dieser Maßnahme zugestimmt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 teilte der Magistratsdirektor dem Beschwerdeführer unter anderem folgendes mit:

"Die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft hat Sie vorbehaltlich der Stellungnahme durch den Personalausschuß der Stadtgemeinde Innsbruck zurückgestellt."

Unabhängig allfälliger weiterer dienstrechtlicher Maßnahmen sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer unter Beachtung des § 18 Abs. 2 IGBG auf einen seiner dienstrechtlichen Stellung (Dienstposten der Verwendungsgruppe C, I. bis IV. Dienstklasse) und seinem Dienstzweig (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) entsprechenden Dienstposten zu versetzen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Versetzung schriftlich zu äußern oder dagegen schriftlich Einwendungen vorzubringen. Diese Mitteilung wurde unter anderem laut Verteiler der Zentralpersonalvertretung I und II (letzterer zur Kenntnis) übermittelt. Laut einer handschriftlichen Ergänzung auf einem im Verwaltungsakt inneliegenden Aktenvermerk der Magistratsabteilung I - Personalamt vom 19. Mai 1995 (der die weitere Vorgangsweise betraf) erfolgte die Stellungnahme durch den Personalausschuß am 29. Mai 1995.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 wies der Beschwerdeführer auf das obgenannte Schreiben vom 18. Mai (unrichtig mit 19. Mai 1995 datiert) hin und teilte unter anderem mit, "daß ich mich dagegen ausspreche, von dem Posten, den ich seit 21 Jahren bekleide, versetzt zu werden. Im übrigen ersuche ich um Bekanntgabe der Gründe für diese beabsichtigte Maßnahme."

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Juni 1995 einer (weiteren) amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an Dr. D., Facharzt und Gerichtssachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, verwiesen, der den Beschwerdeführer am 4. Juli 1995 untersuchte. In seinem "Neurologisch-psychiatrischen Befund" vom 4. Juli 1995 führte Dr. D. unter Hinweis auf Angaben des Beschwerdeführers unter anderem zur "akuten Problematik" aus, seit 1988 hätten sich dessen nervliche Probleme, derentwegen der Beschwerdeführer schon früher vorübergehend behandelt worden sei, im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz eher verstärkt. Ende 1994 seien die Schwierigkeiten und Kränkungen am Arbeitsplatz derartig massiv geworden, daß der Beschwerdeführer zunächst den praktischen Arzt Dr. T und in weiterer Folge einen namentlich genannten Psychiater konsultiert habe. Man habe ihn zunächst krank geschrieben und ihm auch die Einnahme von Beruhigungsmitteln empfohlen. Ansonst seien ihm keinerlei Restriktionen auferlegt worden; man habe ihm auch zu sportlichen Betätigungen geraten. Er fühle sich derzeit an sich nicht schlecht; zwar habe er immer wieder Kopfschmerzen, Durchschlafstörungen und leide auch an einer Reizblase. Er habe keinerlei familiäre Probleme; es graue ihm jedoch vor dem Gedanken, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen. Unter Heranziehung von Befunden kam Dr. D. zu folgendem Ergebnis:

"Der Untersuchte R leidet einerseits an einem "vasomotorischen Kopfschmerz" im Rahmen einer labilen Hypertonie - wobei allerdings keine manifeste neurologische Ausfallsymptomatik vorliegt.

Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, daß es sich bei Herrn R offensichtlich um eine primär sensitive Persönlichkeit handelt, die im Zusammenhang mit beruflichen Belastungen (deren Relevanz allerdings vom medizinischen Begutachter nicht beurteilt werden kann) auch deutliche depressiv-neurasthenische Züge entwickelt hat.

Ein schwerer "Erschöpfungszustand" oder eine "psychosomatische Entgleisung" - wie dies angeblich attestiert wurde - ist derzeit nicht zu bestätigen.

Von der objektiven Befundlage her liegt zweifellos noch keine Berufsunfähigkeit vor.

Es ist allerdings zu erwarten, daß ein weiterer Einsatz von Herrn R an seinem angestammten Dienstplatz wiederum in Bälde zu Schwierigkeiten und entsprechenden Krankenständen führen würde.

Die Verwendung in einer anderen Funktion bei entsprechender Berücksichtigung der Vorbildung und Berufserfahrung ist daher zu empfehlen."

Laut einem Vermerk hat der Beschwerdeführer in dieses Gutachten Dris. D. vom 4. Juli 1995 am 11. August 1995 Einsicht genommen und hieraus Abschriften angefertigt.

In seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 13. Juli 1995 kam der Amtsarzt (unter Hinweis auf seine Untersuchung vom 22. Juni 1995 und das Gutachten Dris. D.) zum Ergebnis, daß beide Untersuchungen noch keine faßbaren konkreten Hinweise auf eine Berufsunfähigkeit ergeben hätten. "Die Verwendung von Herrn R in einer anderen Funktion bei entsprechender Berücksichtigung der Vorbildung und Berufserfahrung ist zu empfehlen (Dr. D)". Gegen eine Verwendung mit Außendienstkomponenten in seinem zukünftigen Arbeitsgebiet lägen derzeit aus gesundheitlicher Sicht keine Hindernisse vor. Abschließend bemerkte der Amtsarzt jedoch, daß die Möglichkeit einer "psychosomatischen Entwicklung in Richtung Syndrom-Shift" bei vorliegender psychischer Konstellation nicht ausgeschlossen werden könne.

Mit "undatiertem" Bescheid (dem Beschwerdeführer am 30. August 1995 zugestellt) sprach die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe "am 4. September 1995 Ihren Dienst wieder anzutreten, wobei Sie mit dieser Wirksamkeit vom Gestellungsbetrieb abgezogen und zur Mag. Abteilung I, Hauptregistratur, auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe C, I. - IV. Dkl., versetzt werden". Die belangte Behörde begründete dies - nach kurzer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten Dris. D. damit, nunmehr könne dem Beschwerdeführer in der Hauptregistratur ein Dienstposten der Verwendungsgruppe C, I. bis IV. Dienstklasse, zugewiesen werden, der vom Aufgabeninhalt von Personen mit der Vorbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers versehen werden könne. Es seien daher die Voraussetzungen dafür erfüllt, "daß jene Komponenten in Wegfall kommen, die Ihre Dienstunfähigkeit bisher bedingt haben." Demnach sei der Beschwerdeführer dienstfähig und habe den ihm zugewiesenen Dienst zu versehen sowie seinen Dienst auf den ihm durch Versetzung zugewiesenen Dienstposten nunmehr anzutreten. Die Versetzung sei damit begründet, daß gemäß § 18 Abs. 2 IGBG eine Versetzung auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe aus Dienstesrücksichten stets zulässig sei. Diese Dienstesrücksichten seien deswegen gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die IKB-AG wieder der Stadtgemeinde zurückgestellt worden sei und er daher bei dieser Gesellschaft nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne. Er sei darüber hinaus für den ihm durch Versetzung zugewiesenen Dienstposten nach dem vorstehend erwähnten Sachverständigen-Gutachten auch gesundheitlich geeignet. Er sei daher bei dieser Sach- und Rechtslage mit Wirkung vom 4. September 1995 auf einem seinen Gesundheitszustand entsprechenden Dienstposten, für den Dienstfähigkeit bestehe, zu versetzen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Gleichzeitig hat sie unter Vorlage des Bescheides des Stadtsenates vom 15. Dezember 1995 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 gemäß § 43 Abs. 1 IGBG in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit, das rechtliche Interesse an der Bekämpfung des Versetzungsbescheides sei durch seine (spätere) Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht weggefallen, da dieser (anders als bei einer Versetzung in den dauernden Ruhestand) nur in Verbindung mit einer Dienstunfähigkeit fortbestehe. Es sei deshalb nicht abzusehen, ob der Beschwerdeführer nicht doch auf den neuen Arbeitsplatz zurückkehren müsse. Darüber hinaus verliere der Beschwerdeführer durch die rechtswidrig erfolgte Versetzung das "Stromdeputat" (Möglichkeit zum Bezug des verbilligten "Personalstroms").

Zu letzterem Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht; trotz gebotener Möglichkeit hat der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen zum "Stromdeputat" keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (IGBG), ist der Beamte nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden.

Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind aus Dienstesrücksichten stets zulässig (Abs. 2).

§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe - AG (im folgenden Zuweisungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1994, lauten:

"§ 1

(1) Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die bei den Stadtwerken Innsbruck oder der Abwasserreinigungsanlage (Klärwerk) der Landeshauptstadt Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck der Innsbrucker Kommunalbetriebe - AG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Vorstand der Innsbrucker Kommunal - AG oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der Bediensteten, die nach Abs. 1 der Innsbrucker Kommunalbetriebe - AG zur Dienstleistung zugewiesen sind.

§ 2

Folgende Angelegenheiten werden vom Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG gegenüber den Bediensteten, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, selbständig wahrgenommen:

a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG;

b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG."

Zwischen der Stadt Innsbruck und der IKB-AG besteht das oben erwähnte (privatrechtliche) Personalübereinkommen. Gemäß § 1 Punkt 1 dieses Übereinkommens werden Bedienstete, welche zum 31. Dezember 1993 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehen, und zwar bei den Stadtwerken oder bei der Abwasserreinigungsanlage (Klärwerk) und in der als Beilage ./1 angeschlossenen Personalstandsliste namentlich genannt sind, mit Wirkung ab 1. September 1994 der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft ("IKB-AG") gemäß § 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen ("zugewiesene Bedienstete"); ausgenommen hievon sind Dienstnehmer, welche für den verbleibenden Restbetrieb erforderlich sind. Nach Punkt 2 dieser Bestimmung sind die zugewiesenen Bediensteten von der IKB-AG unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse in einer mit ihrer bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Weise zu verwenden.

§ 5 dieses Personalübereinkommens betreffend Personalrückstellungen wurde oben bereits wiedergegeben.

Nach § 6 Z. 2 des Personalübereinkommens bleibt der Personalausschuß gemäß § 42 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes weiterhin zur Behandlung von Personalangelegenheiten zuständig, welche die zugewiesenen Bediensteten betreffen und in die Kompetenz des Personalausschusses fallen.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IGBG ist der Beamte in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er über ein Jahr dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht vorliegen.

§ 44 Abs. 1 IGBG lautet:

"(1) Der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte hat sich bei sonstigem Verlust seiner Bezüge nach Beendigung des zeitlichen Ruhestandes zur Dienstleistung auf seinem bisherigen oder einem im Wege der Versetzung oder Beförderung zugewiesenen anderen Dienstposten wiederverwenden zu lassen, der nach § 43 Abs. 1 in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte jedoch nur dann, wenn er nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig ist. Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme anzuzeigen."

Wird ein nach § 43 Abs. 1 in den zeitlichen Ruhestand versetzter Beamter binnen drei Jahren nicht wieder verwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen; die Dauer des zeitlichen Ruhestandes ist ihm für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen (§ 44 Abs. 3 leg. cit.).

Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer trotz seiner gemäß § 43 Abs. 1 IGBG mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand weiterhin ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der mit Wirkung vom 4. September 1995 ausgesprochenen Personalmaßnahme hat oder dieses nachträglich weggefallen ist.

Das weitere Bestehen des rechtlichen Interesses ist wegen der (besonderen) Rechtslage nach § 44 Abs. 1 und 3 IGBG zu bejahen. Auf Grund der zeitlichen Lagerung besteht im Beschwerdefall nach § 44 Abs. 3 derzeit (noch) die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer bei Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit reaktiviert werden kann. Die in § 44 Abs. 1 erster Satz IGBG normierte Pflicht des Beamten, sich in diesem Fall wiederverwenden zu lassen, knüpft zunächst am "bisherigen Dienstposten" an. Dabei handelt es sich um die (den) im Dienststand auf Grund einer Personalmaßnahme des Dienstgebers zuletzt innegehabte(n) dienstliche Verwendung (Arbeitsplatz). Im Beschwerdefall ist dies der auf Grund des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz in der Magistratsabteilung 1/Hauptregistratur, bezüglich dessen also im Falle einer möglichen Reaktivierung zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer wiederum die Dienstfähigkeit erlangt hat, diesen Arbeitsplatz wahrzunehmen. Insofern kommt der im angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme noch eine mögliche rechtliche Bedeutung auch nach der Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand zu, da die Ermittlung des "bisherigen Dienstpostens" im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 IGBG vom Bestand des angefochtenen Bescheides abhängt. Die Beschwerde ist daher (unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses) weiterhin zulässig.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, nur bei Vorliegen der in § 18 Abs. 2 IGBG genannten Dienstesrücksichten versetzt zu werden, verletzt. Darüber hinaus sei er in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt, weil entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erhoben worden seien und die Begründung mangelhaft geblieben sei.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde erachte die Dienstesrücksichten deswegen als gegeben, weil er durch die IKB-AG wieder der Stadt zur Verfügung gestellt worden sei und er daher bei dieser Gesellschaft nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne. Diese Begründung gehe ins Leere: § 18 Abs. 2 IGBG räume der Dienstbehörde keineswegs schrankenloses Ermessen ein:

Versetzungen seien vielmehr jeweils aus besonderen Dienstesrücksichten heraus zu rechtfertigen und zu begründen. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Dienstesrücksichten" müsse nämlich aus dem Gesamtzusammenhang des Dienstrechtes heraus ausgelegt werden. Die Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges führe dazu, daß der Dienstgeber dem einzelnen Beamten gegenüber auch Sorgfalts- und Schutzpflichten habe, die als solche den Dienstpflichten des Beschwerdeführers entsprächen und in ihrer Gesamtheit das beamtete Dienstverhältnis als besonderes Treueverhältnis ausgestalteten. Teil dieser Sorgfaltspflichten des Dienstgebers sei regelmäßig auch die Obsorge für das Fortkommen des Beamten, der bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu einer Verbesserung seiner Leistungen anzuhalten sei. Dazu zähle nicht bloß die Sorge um eine besoldungsrechtliche Vorrückung oder Beförderung in eine höhere Verwendungsgruppe, sondern auch die Lenkung der Verwendung der Mitarbeiter, sodaß diese deren Fähigkeiten weitgehend entspreche. Selbst wenn das Gesetz für den konkreten Fall (der Versetzung) keine explizite Fürsorgepflicht statuiere, müsse deren Geltung aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleitet werden. Bei der Handhabung des § 18 Abs. 2 IGBG sei auf die speziellen Verhältnisse des einzelnen Beamten daher Rücksicht zu nehmen. Diese müßten im Rahmen einer Abwägung in die jeweilige Versetzungsentscheidung einfließen. Der angefochtene Bescheid lasse eine derartige Abwägung gänzlich vermissen. Auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer seit 21 Jahren auf derselben Dienststelle seinen Dienst verrichte, sei überhaupt nicht Rücksicht genommen worden. Die belangte Behörde wäre einer doppelten Begründungspflicht unterlegen: Sie hätte darlegen müssen, weshalb die Abberufung des Beschwerdeführers vom Gestellungsbetrieb nach mehr als 20-jähriger Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle erforderlich gewesen sei; sie hätte aber auch die Dienstesrücksichten zu erläutern gehabt, die seine Versetzung zur Hauptregistratur erforderlich gemacht hätten. Die von der belangten Behörde gewählte Begründung sei eine bloße Scheinbegründung: Sie erschöpfe sich darin, die durch eine unbegründete Zurückstellung erfolgte Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers zum Anlaß für seine Versetzung zu nehmen. Aus dem Hinweis auf die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des neuen Dienstpostens lasse sich nichts gewinnen. Es fehle an einem Hinweis, weshalb der Beschwerdeführer ungeeignet gewesen sei, seinen alten Posten auch weiterhin zu bekleiden. Da aber die Zurückstellung unbegründet geblieben sei, habe die Behörde mit der bekämpften Personalmaßnahme gesetzwidrig gehandelt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer durch die ungerechtfertigte Freistellung keinen konkreten Dienstposten mehr aufweisen könne, reiche zur Begründung nicht aus. Dienstesrücksichten müßten bereits im Vorfeld der Versetzung bestehen, sodaß aus ihnen heraus die Versetzung gerechtfertigt werden könne. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes gelegen, einen Beamten zunächst von seinem Dienstposten zu entheben, um ihn dann in Konsequenz dieses Umstandes einem neuen Dienstposten zuzuordnen. Der angefochtene Bescheid verstoße daher insofern gegen § 18 Abs. 2 IGBG, als sich ihm nicht entnehmen lasse, auf Grund welcher Dienstesrücksichten die Versetzung eigentlich erfolgt sei. Darüber hinaus lasse die Entscheidung jeden Hinweis darauf vermissen, daß die Bedürfnisse des Beschwerdeführers überhaupt in den Entscheidungsprozeß eingegangen seien.

Die belangte Behörde pflichtet in ihrer Gegenschrift dem Beschwerdeführer insofern zu, daß es sich bei den eine Versetzung rechtfertigenden Dienstesrücksichten nur um besondere Dienstesrücksichten handeln könne. Solche seien aber im Beschwerdefall entgegen seiner Auffassung vorgelegen: Die IKB-AG habe nämlich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 1995 der Stadtgemeinde gemäß § 5 des Personalübereinkommens wieder zur Verfügung gestellt und hiefür auch triftige Gründe (Berichte vom 2. und 8. Mai 1995) angeführt. Die Stadtgemeinde Innsbruck habe die Rückstellung zu akzeptieren gehabt, zumal die IKB-AG triftige Rückstellungsgründe, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen seien, ausreichend dargelegt habe. Diese Gründe seien auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Sie seien ihm anläßlich seiner Einsichtnahme in das Sachverständigen-Gutachten Dris. D. vom 4. Juli 1995 am 11. August 1995 dargetan worden. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis davon gewesen, daß sein weiterer Einsatz (seine weitere dienstliche Verwendung) auf seinem Dienstposten wieder zu Schwierigkeiten führen würde. Dr. D. habe daher die Verwendung des Beschwerdeführers in einer anderen Funktion bei entsprechender Berücksichtigung seiner Vorbildung und Berufserfahrung empfohlen, was dem Beschwerdeführer gleichermaßen bekannt gewesen sei. Ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung sei jedenfalls dann gegeben, wenn vorwiegend durch den Gesundheitszustand (des Beamten) beeinflußte Spannungen den Schluß rechtfertigten, daß dessen Wille oder Fähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben seien (Hinweis auf VwSlg. 10.922 A/1922). Solche Gründe - die auch dem Beschwerdeführer während seiner Dienstleistung mehrfach zur Kenntnis gebracht worden seien - seien vorgelegen. Sie hätten das dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers begründet. Diese Personalmaßnahme sei zur künftigen Erzielung einer friktionsfreien Dienstleistung durch den Beschwerdeführer auch in dessen Interesse gelegen gewesen; die belangte Behörde habe damit auch in besonderer Weise ihre Sorgfalts- und Schutzpflichten erfüllt.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Im Beschwerdefall liegt ein der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitsleihe) vergleichbares Rechtsverhalten vor: Dabei kommt der Landeshauptstadt Innsbruck die Funktion als Dienstgeber und Überlasser, der IKB-AG die Rolle als Beschäftiger und dem Beschwerdeführer die Stellung als überlassene Arbeitskraft zu.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt und der IKB-AG sind durch privatrechtlichen Vertrag (insbesondere Personalübereinkommen) geregelt, soweit keine gesetzliche Normierung besteht (vgl. dazu z.B. § 1 Abs. 2 Zuweisungsgesetz und die unten erfolgenden Ausführungen). Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadt als Dienstgeber und den (betroffenen) Bediensteten ist, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete handelt, ausschließlich durch Gesetz (IGBG und Zuweisungsgesetz) normiert. Abschnitt I des Arbeitskräfteüberlassungesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 - zur Ausnahme vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV siehe § 1 Abs. 2 Z. 1 AÜG - ist im Beschwerdefall (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuwenden: dem einfachen Bundesgesetzgeber fehlt nämlich die Kompetenz, eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu regeln, soweit sie gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG in die Regelungshoheit der Länder fallen; dazu gehört auch die Regelung der Modalitäten der Überlassung dieser Gruppe öffentlich-rechtlich Bediensteter zur Arbeitsleistung an Dritte. Dieser verfassungskonformen Auslegung über den (eingeschränkten) Anwendungsbereich des Abschnittes I des AÜG stehen weder dessen Wortlaut noch sein § 1 Abs. 2 Z. 1 entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die "Verfassungsrechtlichen Überlegungen" in Punkt 6 des Allgemeinen Teiles der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AÜG, 450 Blg. Sten. Prot. NR 17.GP, 14, die als Kompetenzgrundlage vor allem Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG "Arbeitsrecht" nennen). Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht die Frage zu lösen war, ob die Anwendbarkeit des Abschnittes I des AÜG auf Vertragsbedienstete von Gebietskörperschaften (einschließlich der Gemeindeverbände) anzuwenden ist oder nicht.

§ 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes enthält eine dienstrechtliche Bestimmung im Verhältnis Dienstgeber - Bediensteter. Sie ermächtigt die Stadt, eine bestimmte Gruppe ihrer öffentlich Bediensteten (darunter auch öffentlich-rechtlich Bedienstete) - nämlich die bei den (ehemaligen) Stadtwerken und der Abwasserreinigungsanlage/Klärwerk Beschäftigten - einem anderen Rechtsträger (IKB-AG) zur Dienstleistung zuzuweisen. Durch eine solche verfügte Zuweisung bleiben aber die Rechte und Pflichten der betroffenen Bediensteten (unverändert) gewahrt.

Im folgenden beschränken sich die Ausführungen auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, weil dem Beschwerdeführer dieser Status zukommt.

§ 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes geht seinem Inhalt nach über § 18 Abs. 2 IGBG hinaus. Die im IGBG angesprochene Versetzung (die auch die Verwendungsänderung mitumfaßt - siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/12/0178) setzt nämlich einen Dienstposten (Arbeitsplatz) beim Dienstgeber (Landeshauptstadt Innsbruck) voraus, während das Zuweisungsgesetz die Verpflichtung enthält, im Falle der Zuweisung auf einem Arbeitsplatz eines anderen Rechtsträgers (IKB-AG) tätig zu werden. Folgerichtig enthält § 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes für die Personalmaßnahme der Zuweisung eine eigene gesetzliche Determinierung ("soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist"), anhand derer die Gesetzmäßigkeit der Zuweisung allein zu messen ist.

Da das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis selbst durch die Zuweisung nicht geändert wird und das Zuweisungsgesetz nicht ausdrücklich die Form eines Bescheides vorschreibt, ist der Zuweisungsakt durch Weisung der zuständigen Dienstbehörde der Stadt (Bürgermeister) vorzunehmen. Dies ist im Beschwerdefall auch geschehen. Dem Zuweisungsgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß Adressat der Zuweisung auch die IKB-AG sein soll. Die Berechtigung bzw. Verpflichtung der IKB-AG zur Übernahme der nach dem Zuweisungsgesetz überlassenen Beamten ergibt sich vielmehr aus dem Personalübereinkommen zwischen der Stadt und der IKB-AG (vgl. § 1 dieses Übereinkommens).

Eine Folge der Zuweisung (Arbeitskräfteüberlassung) regelt § 1 Abs. 2 des Zuweisungsgesetzes, der die Vorgesetzten-Eigenschaften im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften (d.h. wie noch zu zeigen sein wird die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter) dem Vorstand der IKB-AG (bzw. den von ihm Beauftragten) gegenüber den überlassenen Beamten begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß dem Vorstand in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zuweisungsgesetzes zweifellos die Stellung eines Leitenden Beamten nach § 23 IGBG zukommt. Die (Dienst)Vorgesetzten-Eigenschaft des Vorstandes gegenüber den zugewiesenen Beamten umfaßt daher alle dienstlichen Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse im laufenden Dienstbetrieb, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber einem anderen Organ des Dienstgebers als dem (Dienst)Vorgesetzten vorbehalten sind. Daß im § 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes nur die dienstlichen Befugnisse des Vorgesetzten angesprochen sind, ergibt sich aus § 2 des Zuweisungsgesetzes, der die fachlichen Befugnisse (Fachweisungen und Fachaufsicht) gegenüber den zugewiesenen Beamten regelt.

Vorzügliches Mittel zur Wahrnehmung dieser dienstlichen Befugnisse des Vorgesetzten ist die Weisung (Dienstauftrag, Dienstbefehl). Die Erlassung dienstrechtlicher Bescheide ist mit der (Dienst)Vorgesetzten-Eigenschaft gegenüber den zugewiesenen Beamten nach dem IGBG NICHT verbunden; diesbezüglich bleibt es bei der im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeit behördlicher Organe (z.B. Dienstbehörden, Disziplinarsenate und Berufungssenat sowie Dienstbeschreibungsausschuß in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung/Leistungsfeststellung).

§ 1 Abs. 2 des Zuweisungsgesetzes richtet sich demnach sowohl an die betroffenen Beamten, für die - im Ergebnis - im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG die (Dienst)Vorgesetzten-Eigenschaft des Vorstandes der IKB-AG (des von ihm Beauftragten) begründet wird, als auch an den Vorstand selbst als ermächtigtes Organ, weil jedenfalls hoheitliche Befugnisse nicht durch Vertrag übertragen werden können.

Im Gegensatz zu § 2 des Zuweisungsgesetzes, der die FACHLICHEN BEFUGNISSE gegenüber den zugewiesenen Beamten dem Vorstand der IKB-AG zur SELBSTÄNDIGEN WAHRNEHMUNG (d.h. aber weisungsfrei, was mit der privatrechlich erfolgten Ausgliederung der zu besorgenden unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht) überträgt, ist der Vorstand in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der zugewiesenen Beamten nach § 1 Abs. 2 des Zuweisungsgesetzes den zuständigen Organen der Stadt gegenüber weisungsgebunden, weil es diesbezüglich an einer vergleichbaren Bestimmung wie in § 2 leg. cit. fehlt. Damit wird die Ausübung der Diensthoheit der Stadt (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z. 2 B-VG) über ihre Beamten ungeachtet der erfolgten Arbeitskräfteüberlassung gewahrt.

Das Zuweisungsgesetz selbst enthält keine Regelung für die "Rückberufung" der der IKB-AG zur Dienstleistung überlassenen Beamten (unter gleichzeitiger Betrauung mit einem Dienstposten der Stadt). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß hiefür § 18 Abs. 2 IGBG gilt. Aus dem Zuweisungsgesetz kann nämlich nicht ein Recht des zugewiesenen Beamten (noch der IKB-AG) auf Beibehaltung des bei dieser Gesellschaft zugeteilten Arbeitsplatzes auf Dauer abgeleitet werden. Andererseits ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 IGBG durch das Zuweisungsgesetz zweifellos insoweit erweitert worden, als diese Regelung auch für Versetzungen (einschließlich Verwendungsänderungen) der überlassenen Beamten innerhalb der IKB-AG gilt (siehe die Wahrungsklausel in § 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes), sodaß gegen seine Anwendbarkeit im Falle der Rückberufung auf einen Posten der Stadt keine Bedenken bestehen.

Zuständig für die "Rückberufung" (Rückversetzung) ist - unbeschadet der Frage, in welcher Rechtsform diese Maßnahme zu erfolgen hat - der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck: Denn selbst wenn diese Personalmaßnahme in Form einer Weisung zu erfolgen hätte, wäre sie von § 1 Abs. 2 des Zuweisungsgesetzes nicht erfaßt, weil die dort normierte (Dienst)Vorgesetzten-Eigenschaft nur den innerbetrieblichen Bereich der IKB-AG abdeckt.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß weder das IGBG noch das Zuweisungsgesetz einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der IGB-AG entgegenstehen, wie sie in § 5 des Personalübereinkommens getroffen wurde. Die unmittelbaren Auswirkungen einer solchen vertraglichen Absprache einschließlich ihrer Verletzung bleiben aber auf diese Rechtsbeziehung beschränkt. Für die der IKB-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gilt im Verhältnis zu ihrem Dienstgeber in dieser Beziehung ausschließlich das IGBG (hier: dessen § 18). Dies bedeutet also, daß die allfällige "Umsetzung" eines vertraglichen Gestaltungsrechtes, wie es § 5 des Personalübereinkommens vorsieht, ausschließlich nach § 18 Abs. 2 IGBG zu erfolgen hat. Umgekehrt kann sich der der IKB-AG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte im Versetzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 IGBG auch nicht darauf berufen, die Personalmaßnahme verstoße gegen vertragliche Absprachen zwischen der Stadt und der IKB-AG.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zutreffend von der Anwendbarkeit des § 18 IGBG ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, in welcher Rechtsform (Bescheid oder Weisung) die (im Beschwerdefall tatsächlich in Bescheidform) verfügte Personalmaßnahme nach dem IGBG zu treffen gewesen wäre. Selbst wenn sie in Weisungform hätte verfügt werden müssen, läge in der von der belangten Behörde gewählten Bescheidform keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, zumal er im Fall einer Weisung (nachträglich) die Erlassung eines Feststellungsbescheides hätte beantragen können, ob durch die in dieser Form verfügte Personalmaßnahme in seine subjektiven Rechte eingegriffen wurde oder nicht. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung einer möglichen Rechtsverletzung ist ungeachtet der gewählten Handlungsform immer § 18 IGBG. Bei Erlassung eines Bescheides sind aber jedenfalls die Verfahrensbestimmungen des DVG zu beachten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 1992, 90/12/0167, ausgesprochen hat, stellt § 18 Abs. 2 IGBG - ähnlich wie § 67 der Dienstpragmatik - RGBl. Nr. 15/1914 in der Fassung VOR der Novelle

BGBl. Nr. 148/1969 (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1954, Slg. 3490/A, vom 21. Dezember 1967, 1814/65, und vom 26. Juni 1969, 891/68) - die Versetzung bestimmter Beamter in das Ermessen der Behörde. Als Sinn, der bei der Ermessensübung maßgebend sein soll, normiert das Gesetz "Dienstesrücksichten". Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis diese Bestimmung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 B-VG als auch des Art. 21 Abs. 1 letzter Satz (dienstrechtliches Homogenitätsgebot) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

Nach dem Gesetz reicht es aus, wenn die Dienstesrücksichten für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes (nämlich dem Abzug von der bisherigen Dienststelle oder für die Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben sind.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Bestehen von "Dienstesrücksichten" in der Wegversetzung von der IKB-AG gesehen, weil der Beschwerdeführer von diesem Rechtsträger wieder der Stadt zurückgestellt worden sei und er daher bei dieser Gesellschaft nicht mehr weiter beschäftigt werden könne. Ferner wurden die Dienstesrücksichten an der bekämpften Personalmaßnahme offenbar auch darin erblickt, daß der Beschwerdeführer für seine bisherige Dienstverwendung (Anlagebuchhaltung bei der IKB-AG) dienstunfähig gewesen sei, während dies für die neue Verwendung bei der Stadt (Magistratsabteilung I/Hauptregistratur) nicht der Fall sei, führte die belangte Behörde doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß (durch die Zuweisung des neuen Dienstpostens) jene Voraussetzung dafür erfüllt sei, "daß jene Komponenten in Wegfall kommen, die Ihre Dienstunfähigkeit bisher bedingt haben".

Was das erste Argument betrifft, ist der belangten Behörde einzuräumen, daß ein konkretes Verhalten eines zugewiesenen Beamten, das zu erheblichen Spannungen bei seiner Verwendung bei der IKB-AG führt, Dienstesrücksichten an seiner Wegversetzung (Rückversetzung zur Stadt) begründen kann. Dieses Verhalten ist jedoch bei einer bescheidförmigen Verfügung der "Rückversetzung" auf einen Dienstposten der Stadt dem Beamten vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Wahrung seiner Rechtsposition, die sich auch durch die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes nicht geändert hat, steht dem Beamten nämlich das Recht zu, daß das Zutreffen eines solchen Verhaltens und seine Beurteilung als Dienstesrücksichten begründender Versetzungsgrund in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft werden. Keinesfalls kann sich der Dienstgeber im Versetzungsverfahren nach § 18 IGBG in diesem Fall ALLEIN darauf berufen, daß ein Dritter (hier: IKB-AG) von dem ihm vertraglich eingeräumten Gestaltungsrecht (hier: Rückstellung nach § 5 des Personalübereinkommens) Gebrauch gemacht hat und schon deshalb Dienstesrücksichten an einer Wegversetzung bestünden, ohne daß es einer inhaltlichen Prüfung der hiefür maßgebenden Gründe bedürfte. Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde damit begnügt, bloß auf die Rückstellung durch die IKB-AG hinzuweisen (vgl. das Schreiben vom 18. Mai 1995 sowie die Begründung im angefochtenen Bescheid), ohne auf die näheren dafür maßgebenden Umstände weiter einzugehen, obwohl dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 1995 sogar ausdrücklich verlangt hat. Abgesehen davon läßt sich aus den (teilweise unvollständig) vorgelegten Verwaltungsakten (insbesondere auch aus dem Aktenvermerk vom 11. August 1995 betreffend die Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Gutachten Dris. D.) kein Hinweis dafür finden, daß der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebracht hat - in Kenntnis der für die Rückstellung vom Vorstand gegenüber der Stadt ins Treffen geführten maßgebenden Überlegungen war. Die darin begründete Verletzung von Verfahrensvorschriften geht offenkundig auf eine verfehlte Rechtsansicht zurück.

Was das zweite Argument der belangten Behörde betrifft, so besteht diesbezüglich ein Zusammenhang zwischen der getroffenen Personalmaßnahme und der (zum damaligen Zeitpunkt bereits vom Beschwerdeführer angestrebten) Versetzung in den (zeitlichen) Ruhestand. Der Begründung liegt nämlich stillschweigend die Annahme zugrunde, daß die Dienstunfähigkeit in bezug auf einen bestimmten innegehabten Arbeitsplatz dann nicht die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand rechtfertigt, wenn dem Beamten durch eine Personalmaßnahme ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, für dessen Wahrnehmung er die erforderliche Dienstfähigkeit aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesen Vorrang der Versetzung bei Erfüllung der in § 18 IGBG normierten Voraussetzungen vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf dem Boden des IGBG für zutreffend, obwohl dem IGBG eine dem § 14 Abs. 3 BDG 1979 (gleichwertiger Ersatzarbeitsplatz) ähnliche Regelung fehlt. Dies ergibt sich auf Grund folgender Überlegung:

Im Fall der (zeitlich begrenzten) Reaktivierung aus dem zeitlichen Ruhestand sieht § 44 Abs. 1 IGBG unter anderem die Pflicht des Beamten auf Wiederverwendung auf einem ihm im Weg der Versetzung zugewiesenen Dienstposten vor. Die im Fall einer nach § 43 Abs. 1 IGBG erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erforderliche zusätzliche Voraussetzung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bezieht sich in diesem Fall auf den durch die Versetzung zuzuweisenden neuen Dienstposten. Damit bringt der Gesetzgeber hinreichend den Vorrang der Wiedereingliederung in den Dienststand vor der Belassung im zeitlichen Ruhestand zum Ausdruck. Dies hat aber umsomehr für den Fall zu gelten, wenn zu entscheiden ist, ob ein Beamter des Dienststandes in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen ist, weil er zwar in bezug auf den von ihm innegehabten Dienstposten dienstunfähig ist, jedoch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der für den Beamten unter Beachtung der in § 18 Abs. 1 und 2 IGBG genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er imstande ist. In diesem Fall ist der Personalmaßnahme nach § 18 IGBG der Vorrang vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 43 Abs. 1 leg. cit. zu geben; ihre Verfügung ist in diesem Fall auch durch Dienstesrücksichten gedeckt.

Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung der belangten Behörde läßt sich für ihren Standpunkt nichts aus der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in das Gutachten Dris. D. am 11. August 1995 gewinnen. Diesem Gutachten läßt sich nämlich keineswegs entnehmen, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Bezug auf den bisher von ihm bei der IKB-AG bekleideten Arbeitsplatz (Anlagebuchhalter) aus medizinischer Sicht gegeben war, dies aber für einen anderen Arbeitsplatz (dessen Anforderungen überhaupt nicht näher eingeschränkt waren) nicht zutrifft. Dieser Sachverständige hat auch ausdrücklich hervorgehoben, daß er die Relevanz der beruflichen Belastung des Beschwerdeführers (nach dem Zusammenhang war offenbar gemeint: am bisherigen Arbeitsplatz bei der IKB-AG) nicht beurteilen könne. Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch nicht in einem unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahren geprüft, ob die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers in bezug auf den neuen Dienstposten in der Magistratsabteilung I/ Hauptregistratur gegeben war, was aber bei diesem Argument vor dem Hintergrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre. Die bejahenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid gehen über bloße Behauptungen nicht hinaus, deren Richtigkeit sich aber einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht. Insoweit liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Wegen der Prävalenz einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (die im Beschwerdefall im Hinblick auf das erste Begründungselement gegeben ist) war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120265.X00

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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