Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* B*, geb **, Pensionist, **, **gasse **, über den Rekurs der antragstellenden Partei (ON 3) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.1.2023, 65 Nc 1/22t-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
begründung:
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 31.1.2007 (Beilage B) in Vorarlberg. Zuvor lebte er in Deutschland. Er war früher Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, die zur sogenannten C*-D* gehörten. Die Hausbank der C*-D* kündigte dieser mit Schreiben vom 2.10.2001 diverse Kredite.
Dem Antragsteller wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.2.2022, 7 Cg 9/22a-3 des Landesgerichts Feldkirch (bestätigt durch OLG Innsbruck 4.8.2022, 2 R 64/22m), Verfahrenshilfe für seine beabsichtigte Klagsführung gegen die ehemalige Hausbank der C*-D* versagt.
Soweit für das Rekursverfahren relevant brachte der Antragsteller in dem zu 7 Cg 9/22a geführten Verfahren zusammengefasst vor, er wolle eine Schadenersatzklage in Höhe von EUR 61,441.545,48 (dies als Teilbetrag) gegen die ehemalige Hausbank der C*-D* (im Folgenden Beklagte) einbringen. Er sei Opfer eines Prozessbetrugs der Beklagten geworden. Diese habe eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor Gericht kreiert, entscheidungserhebliche Beweismittel unterdrückt und das Gericht im Zuge einer anwaltlichen Erklärung erfolgreich getäuscht. Dies habe zu einer gewollt rechtsfehlerhaften Gerichtsentscheidung geführt. [...] Er sei zielgerichtet ruiniert und vermögenslos gemacht worden, sodass er nicht mehr imstande gewesen sei, sich gegen diese Machenschaften durchzusetzen.
Er - als Alleingeschäftsführer - und seine ehemalige Gattin seien die Gesellschafter der C*-D* gewesen. Deren Geschäftsgegenstand sei der Erwerb, die Neuerrichtung, Sanierung und Weiterveräußerung von Immobilien gewesen. […] Ende 1999 habe es aufgrund von Zivilstreitigkeiten nicht zur Durchführung eines Bauprojekts kommen können. Der Kläger und seine damalige Ehegattin hätten bei den finanzierenden Banken für Kredite gebürgt, er habe darüber hinaus auch für die privaten Grundschulden seiner Ehegattin gebürgt. Ein Käufer von mehreren Wohnungen des Bauprojekts habe dafür bereits DM 600.000,-- hinterlegt. Nach Besprechungen mit Experten sei beschlossen worden, die mit der Baumaßnahme befasste Gesellschaft „in Insolvenz zu melden“. Ziel sei es gewesen, eine Auffanggesellschaft zu gründen, welche die Baustellen fertigstellen sollte. Der Kaufvertrag mit dem Käufer sei rückabgewickelt worden. Nach Anmeldung der Insolvenz habe der Insolvenzverwalter eine Zusage der Beklagten erhalten, dass diese bereit sei, die kommende Sanierung der C*-D* zu unterstützen. Ab dem 23.3.2000 seien auf Weisung des Insolvenzverwalters alle Konten der Firmengruppe vorübergehend geschlossen worden. Der Kläger habe sämtliche Auflagen des Insolvenzverwalters und der Beklagten zur Gründung der Auffanggesellschaft erfüllt. Dem schlüssigen Sanierungskonzept sei von der Gläubigerversammlung zugestimmt worden. Im August 2000 habe die Beklagte mehrere Bürgschaften und Kredite zu Gunsten der Firmengruppe genehmigt. Im Oktober und November 2000 seien nach Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem Käufer zwei von diesem geleistete Teilzahlungen über DM 124.000,11 und DM 206.400,11 mittels gefälschten Überweisungsbelegs durch einen Mitarbeiter der Beklagten auf ein intern gesperrtes Konto bei der Beklagten umgebucht worden. Der Zugriff auf beide Kaufpreisraten sei dem Kläger als Geschäftsführer der Sanierungsgesellschaft entzogen worden. Mit weiteren gefälschten Überweisungsbelegen seien diese Beträge auf ein anderes Konto zur Rückführung des Kontokorrentkredits gutgeschrieben worden. Zwei weitere Kaufpreisraten seien auf ein Konto der Sanierungsgesellschaft transferiert worden. Wo diese Gelder geblieben seien, bleibe bis heute unklar. Nachdem der Kläger Ende November 2000 erkannt habe, dass die Einzahlungen des Käufers nicht verbucht worden seien, habe er festgestellt, dass das Online-Zahlungssystem nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Der Kläger habe der Beklagten wegen der ausbleibenden Gutschriften mit der Einschaltung von Anwälten gedroht. Mit Schreiben vom 12.1.2001 habe die Beklagte erklärt, die mit der Sanierungsgesellschaft bestehende Zessionskreditvereinbarung auszusetzen und geschäftlich wie privat keine Verfügungen für die gesamte Firmengruppe mehr zuzulassen. Der Zugriff zu allen Konten sei ausgesetzt worden. Es sei ein Totalverlust jeglicher Liquidität eingetreten. Die Verweigerung des Zugriffs auf die Konten sei mit dem Fehlen von Bilanzen begründet worden.
Damit sei der Zahlungsverkehr der Firmengruppe zusammengebrochen. Sämtliche Arbeiten auf Baustellen seien gestoppt worden. Man habe das teilfinanzierte Privatanwesen bei der Beklagten ablösen wollen. Diese habe unter der Bedingung der Bereitstellung eines Betrags von DM 1,55 Mio einer Umschuldung zugestimmt. Die E* F* habe eine unwiderrufliche Kreditzusage darüber ausgestellt. Bei der Besprechung der Umschuldung habe der Mitarbeiter der Beklagten verlangt, dass der Kläger die unerlaubten Verfügungen (gefälschten Überweisungsbelege) über die Kaufpreisraten des Käufers nachträglich genehmigen solle, widrigenfalls es nicht zur Ablösung des Privathauses, sondern dessen Zwangsversteigerung durch die Beklagte komme. Der Kläger habe das abgelehnt.
Mit Schreiben vom 2.10.2001 habe die Beklagte sämtliche Kredite „aus wichtigem Grund“ gekündigt. Der Immobilienbestand und die Auftragslage wären (ohne diese Kündigung) noch zu retten gewesen. Mit der Versteigerung der privaten Immobilie durch die Beklagte am 6.7.2004 sei allen anderen involvierten Banken klar gewesen, dass der Kläger nicht mehr die Kraft haben würde, sich gegen die kriminellen Machenschaften der Beklagten durchzusetzen. Alle diese Banken hätten daher ihre Rechte aus den Grundschuldbestellungen genutzt, womit die bereits geleisteten Baugenehmigungen und -leistungen untergegangen seien. Die Insolvenzverfahren betreffend die C*-D*-Gesellschaften seien in den Jahren 2006 und 2007 mangels Masse abgewiesen bzw aufgehoben worden.
Die Beklagte habe dem Insolvenzgericht im Jahr 2003 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass man erhellende Auskünfte zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung machen könne, womit alles seinen Anfang genommen habe. Die angebliche Überschuldung der C*-D* sei von der Beklagten forciert worden. Zwei geschädigte Kunden der C*-D* hätten Schadenersatzforderungen gegen die Beklagte vor dem LG Konstanz geltend gemacht. Weiters habe die Ehegattin des Klägers die Beklagte wegen Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geklagt, um die Zwangsversteigerung abzuwehren. Die Beweisaufnahme zu allen drei Verfahren sei in jenem der Ehegattin des Klägers erfolgt, wobei diese mit Zustimmung des Anwalts des Klägers auch in den anderen Verfahren verwertet werden sollten. Die Beklagte habe in allen Verfahren ua wahrheitswidrig vorgetragen, dass die C*-D* offene Zins- bzw Tilgungsverbindlichkeiten gehabt, keine kreditgeschützte Sanierungsbegleitung existiert habe, alle strittigen Umbuchungen im Auftrag des Klägers durchgeführt worden seien und dieser aufgrund seines Scheiterns zum Querulanten mutiere und nicht glaubwürdig sei. Ein Angestellter der Beklagten habe diese Angaben als Zeuge bestätigt. Der Rechtsanwalt der Beklagten habe dem Gericht anwaltlich versichert, ein Schriftstück mit der Beauftragung des Klägers (über die strittigen Überweisungen) persönlich gelesen zu haben. Sechs vom Kläger angemeldete Zeugen hätten aus Zeitgründen nicht mehr einvernommen werden können. In allen Fällen seien die Klagen abgewiesen worden, da das Gericht den Angaben dieses Zeugen, den Einlassungen der Beklagten und Erklärungen des Rechtsanwalts uneingeschränkt Glauben geschenkt habe. Der Kläger sei dann schwer erkrankt.
Im Verfahren 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz sei der Kläger von der Beklagten als Bürge für die Verbindlichkeiten seiner ehemaligen Gattin und der C*-D* mit einem Teilbetrag von DM 250.000,-- in Haftung genommen worden. Er habe eine Widerklage mit identem Streitwert aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Betrugs erhoben, weil der Bürgschaftsfall vorsätzlich von der Beklagten herbeigeführt worden sei. Das Verfahren sei wegen Prozessbetrugs der Beklagten mit (Versäumungs-)Urteil vom 15.6.2005 verloren gegangen. Hintergrund sei, dass die damaligen Anwälte des Klägers unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben seien, weil sie mit der Beklagten „in einem Boot gesessen“ hätten. Die Berufung des Klägers sei ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 15.11.2006 verworfen worden. Im Verfahren 4 O 523/04 des LG Konstanz sei der Kläger neuerlich als Bürge mit einem Teilstreitwert von DM 500.000,-- in Anspruch genommen worden. Die Beklagte habe mit Urteil des LG Konstanz vom 27.9.2005 obsiegt. Die Berufung des Klägers sei ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.9.2006 verworfen worden.
Das Privatvermögen des Klägers von etwa EUR 104,5 Mio sei vernichtet worden. Die Beklagte habe im Verfahren 5 O 238/03 wahrheitswidrig vorgetragen, dass die von den Mitgliedern der C*-D* im Jahr 2000 zu bedienenden Darlehenszinsen insgesamt rund DM 330.000,-- betragen hätten. Tatsächlich seien aber nur Zinsen von DM 52.004,42 zu zahlen gewesen, wie sich aus einem später aufgefundenen zweiten Kreditbeschluss vom 22.8.2000 ergebe. Die Beklagte habe unerlaubt Kundenzahlungen von ca DM 630.000,-- vereinnahmt und diese mit unrichtigen Behauptungen wahrheitswidrig verteidigt. Somit sei das deliktische Verhalten zur betrügerischen Erschleichung eines rechtsfehlerhaften Ursprungsurteils nachgewiesen. Die Kreditgewährungen aus dem (unterdrückten) Kreditbeschluss vom 22.8.2000 seien kein Internum gewesen, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen „ausgeführt und ausgereicht“ worden. Tatsächlich sei die Beklagte der C*-D* während der Sanierungsphase mit Sanierungskrediten zur Verfügung gestanden. Sie habe diese Entscheidung im Herbst des Jahres 2000 heimlich aus unbekannten Gründen revidiert und sich unerlaubt ohne Autorisierung an den Geldeingängen der C*-D*-Kunden schadlos gehalten.
Am 8.8.2008 seien über maßgebliche Initiative des Käufers neue Beweismittel durch Einsicht in die relevanten Ermittlungsakten hervorgekommen. Er habe den Verdacht gewonnen, dass sein ursprünglicher Rechtsanwalt ihn nicht korrekt vertreten habe. Dieser habe ihm wahrheitswidrig mitgeteilt, dass sich außer den bekannten anwaltlichen Schriftsätzen keine wesentlichen Dokumente in den Ermittlungsakten befunden hätten. Durch Einsicht in diese sei hervorgekommen, dass diverse Schriftstücke in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten beschlagnahmt worden seien. Mit Auswertung der Akten sei hervorgekommen, dass die Vertreter der Beklagten spätestens ab April 2005 ihren Vortrag revidieren oder zumindest das Mandat hätten niederlegen müssen. Es sei dann zu Schadenersatzprozessen von zwei Verkäufern gegen ihre vormaligen Rechtsvertreter gekommen. Für die Beklagte und deren Rechtsvertretung sei die Situation kritisch gewesen, da nun klar gewesen sei, dass nachweislich wider besseren Wissens bei Gericht wahrheitswidrig vorgetragen worden sei. Um die Fassade zu bewahren und die Prozessbetrügereien zu verschleiern, habe diese Kanzlei die Beklagte weiter vertreten müssen. Durch die Ermittlungsakten seien bislang unterdrückte Kreditbeschlüsse und Überweisungsträger von 10.7.2000 hervorgekommen. Daraus ergebe sich, dass die behaupteten Zinsen unrichtig berechnet worden seien. Eine telefonische oder schriftliche Anweisung des Klägers über die strittigen Überweisungen sei nie nachgewiesen worden. Eine Zeugin habe außerdem eingeräumt, dass kein Auftrag des Klägers, sondern nur ein solcher des Mitarbeiters der Beklagten bezüglich der Durchführung der Umbuchungen vorgelegen habe. Aus diesen Beweisen ergebe sich, dass eine kreditgestützte Sanierung der Beklagten als Hausbank sehr wohl gegeben gewesen sei. Vertragsgemäß seien nur DM 52.004,42 statt DM 330.000,-- an Zinsen zu bezahlen gewesen. Es habe keine Genehmigung des Klägers zur Verfügung über die Kaufpreisraten des Käufers gegeben. Diese Beweismittel seien von der Beklagten gezielt unterdrückt worden.
Sofern der Mitarbeiter der Beklagten eigenmächtig gegen bankinterne Vorschriften und das Strafrecht verstoßen habe, müsse die Beklagte dafür deliktisch einstehen. Zumindest hätte sie Regressansprüche geltend machen müssen.
Der Kläger habe im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf EUR 104,760.485,69 wegen Schadenersatz gemäß §§ 823 II dBGB iVm §§ 263, 265b, 283, 266 dStGB sowie § 826 dBGB aufgrund Prozessbetrugs geklagt, und zwar gegen seine vormaligen Anwälte und die Beklagte als Gesamtschuldner. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten im [richtig: nicht, siehe ErwGr B.7.2.] vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können (ON 1, S 2 f sowie ON 6, S 8 f iVm Beilage ./BB in 7 Cg 9/22a). Das PKH-Verfahren sei am 18.12.2009 eingeleitet worden (ON 6, S 3 sowie Beilage ./BC in 7 Cg 9/22a). Er mache daher Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs in diesem Prozesskostenhilfeverfahren geltend. Die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, dass die in den Ermittlungsakten am 8.8.2008 gefundene zweite Variante des Kreditbeschlusses vom 22.8.2000 bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, weshalb die im PKH-Verfahren angeführten Begründungen von der entgegenstehenden Rechtskraft des damals abweisenden Urteils umfasst gewesen seien. Weiters habe sie behauptet, die Lebenssachverhalte im Ursprungsverfahren seien ident mit jenem im PKH-Verfahren. Die Beklagte habe verfahrensfremde Urteile, Beschlüsse und Verfügungen zitiert, welche dem Kläger nicht hätten entgegengehalten werden dürfen. Der zweite Kreditbeschluss vom 22.8.2000 sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht identisch mit dem ersten gewesen. Er habe in den Ursprungsverfahren 2003 und 2004 nicht vorgelegen. Wenn dieser Beschluss ursprünglich bekannt gewesen wäre, wären die tatsächlich vertraglich geschuldeten Zinsen zu ermitteln gewesen. Der tatsächliche Lebenssachverhalt sei gewesen, dass die Beklagte ihre Entscheidung, mit Sanierungskrediten zur Verfügung zu stehen, revidiert und sich unerlaubt an den Geldeingängen der C*-D*-Kunden schadlos gehalten habe. Ursache und Auslöser der Insolvenzen seien die deliktischen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten sowie deren Rechtsvertreter gewesen, die bei Gericht wider besseren Wissens vorgetragen hätten. Es sei bewiesen, dassDer Kläger habe im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf EUR 104,760.485,69 wegen Schadenersatz gemäß Paragraphen 823, römisch zwei dBGB in Verbindung mit Paragraphen 263, 265 b, 283, 266, dStGB sowie Paragraph 826, dBGB aufgrund Prozessbetrugs geklagt, und zwar gegen seine vormaligen Anwälte und die Beklagte als Gesamtschuldner. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten im [richtig: nicht, siehe ErwGr B.7.2.] vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können (ON 1, S 2 f sowie ON 6, S 8 f in Verbindung mit Beilage ./BB in 7 Cg 9/22a). Das PKH-Verfahren sei am 18.12.2009 eingeleitet worden (ON 6, S 3 sowie Beilage ./BC in 7 Cg 9/22a). Er mache daher Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs in diesem Prozesskostenhilfeverfahren geltend. Die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, dass die in den Ermittlungsakten am 8.8.2008 gefundene zweite Variante des Kreditbeschlusses vom 22.8.2000 bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, weshalb die im PKH-Verfahren angeführten Begründungen von der entgegenstehenden Rechtskraft des damals abweisenden Urteils umfasst gewesen seien. Weiters habe sie behauptet, die Lebenssachverhalte im Ursprungsverfahren seien ident mit jenem im PKH-Verfahren. Die Beklagte habe verfahrensfremde Urteile, Beschlüsse und Verfügungen zitiert, welche dem Kläger nicht hätten entgegengehalten werden dürfen. Der zweite Kreditbeschluss vom 22.8.2000 sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht identisch mit dem ersten gewesen. Er habe in den Ursprungsverfahren 2003 und 2004 nicht vorgelegen. Wenn dieser Beschluss ursprünglich bekannt gewesen wäre, wären die tatsächlich vertraglich geschuldeten Zinsen zu ermitteln gewesen. Der tatsächliche Lebenssachverhalt sei gewesen, dass die Beklagte ihre Entscheidung, mit Sanierungskrediten zur Verfügung zu stehen, revidiert und sich unerlaubt an den Geldeingängen der C*-D*-Kunden schadlos gehalten habe. Ursache und Auslöser der Insolvenzen seien die deliktischen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten sowie deren Rechtsvertreter gewesen, die bei Gericht wider besseren Wissens vorgetragen hätten. Es sei bewiesen, dass
Trotzdem sei aufgrund des Vorbringens der Beklagten die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt worden, womit die Durchführung des Rechtsstreits verhindert worden sei. Das Oberlandesgericht Braunschweig sei irrtümlicherweise von einem identen Lebenssachverhalt ausgegangen. Außerdem seien verfahrensfremde Urteile angeführt worden. Der substanziierte Vortrag sei aufgrund der Prozessbetrügereien der Beklagten ohne Beweisaufnahme nicht gewertet worden. Ohne den wahrheitswidrigen und daher absichtlich rechtswidrigen und sittenwidrigen Vortrag der Beklagten im PKH-Verfahren hätte der Kläger Prozesskostenhilfe gewährt bekommen und den darauf folgenden Aktivprozess gegen seine vormaligen Rechtsanwälte und gegen die Beklagte gewonnen. Der Anspruch werde auf § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 1311 ABGB iVm §§ 146, 147 Abs 3 StGB gestützt. Kausalität und Adäquanzzusammenhang seien gegeben. Der Schadenersatzanspruch sei mit rechtskräftiger Abweisung des PKH-Antrags am 15.9.2012 fällig geworden. Der Kläger mache keinen Anspruch wegen rechtswidriger Kontenschließung oder Kreditkündigung oder wegen der Unterschlagung von Kundengeldern oder der vorsätzlich herbeigeführten Bürgenhaftung in den Jahren 2003 bis 2006 geltend, sondern Schadenersatz wegen Prozessbetrugs der Beklagten im PKH-Verfahren (ON 1 iVm ON 6, S 4 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch).Trotzdem sei aufgrund des Vorbringens der Beklagten die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt worden, womit die Durchführung des Rechtsstreits verhindert worden sei. Das Oberlandesgericht Braunschweig sei irrtümlicherweise von einem identen Lebenssachverhalt ausgegangen. Außerdem seien verfahrensfremde Urteile angeführt worden. Der substanziierte Vortrag sei aufgrund der Prozessbetrügereien der Beklagten ohne Beweisaufnahme nicht gewertet worden. Ohne den wahrheitswidrigen und daher absichtlich rechtswidrigen und sittenwidrigen Vortrag der Beklagten im PKH-Verfahren hätte der Kläger Prozesskostenhilfe gewährt bekommen und den darauf folgenden Aktivprozess gegen seine vormaligen Rechtsanwälte und gegen die Beklagte gewonnen. Der Anspruch werde auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sowie Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB gestützt. Kausalität und Adäquanzzusammenhang seien gegeben. Der Schadenersatzanspruch sei mit rechtskräftiger Abweisung des PKH-Antrags am 15.9.2012 fällig geworden. Der Kläger mache keinen Anspruch wegen rechtswidriger Kontenschließung oder Kreditkündigung oder wegen der Unterschlagung von Kundengeldern oder der vorsätzlich herbeigeführten Bürgenhaftung in den Jahren 2003 bis 2006 geltend, sondern Schadenersatz wegen Prozessbetrugs der Beklagten im PKH-Verfahren (ON 1 in Verbindung mit ON 6, S 4 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch).
Der Prozessbetrug sei in den Jahren 2009 bis 2012 begangen worden. In diesem Zeitraum habe der Kläger seinen Wohnsitz bereits im Sprengel des angerufenen Gerichts gehabt, weshalb dieses gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bzw Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000 zuständig sei. Der Kläger sei an seinem Sitz in Österreich geschädigt worden. Österreichisches Recht sei anwendbar.Der Prozessbetrug sei in den Jahren 2009 bis 2012 begangen worden. In diesem Zeitraum habe der Kläger seinen Wohnsitz bereits im Sprengel des angerufenen Gerichts gehabt, weshalb dieses gemäß Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 bzw Artikel 5, Nr 3 EuGVVO 2000 zuständig sei. Der Kläger sei an seinem Sitz in Österreich geschädigt worden. Österreichisches Recht sei anwendbar.
Der Kläger habe durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden in Höhe der Klagsforderung (EUR 60,460.426,96 s.A. in eventu EUR 41,660.409,57 s.A. zuzüglich Prozesskostenersatz, ON 1 iVm ON 6, S 15 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch) erlitten. […]Der Kläger habe durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden in Höhe der Klagsforderung (EUR 60,460.426,96 s.A. in eventu EUR 41,660.409,57 s.A. zuzüglich Prozesskostenersatz, ON 1 in Verbindung mit ON 6, S 15 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch) erlitten. […]
Mit Beschluss vom 21.2.2022 (ON 3 in 7 Cg 9/22a) erteilte das LG Feldkirch dem Kläger einen Verbesserungsauftrag. Es sei - soweit für das Rekursverfahren von Relevanz - konkretes Vorbringen zum behaupteten schadensträchtigen Verhalten und zur Höhe des Schadens zu erstatten sowie weiters auszuführen, welche Verfahren zwischen den Streitteilen bereits zuvor anhängig waren, was Gegenstand dieser Verfahren war, wie und wann diese entschieden wurden und welchen wahrheitswidrigen Vortrag die Beklagte im Verfahren zur Prozesskostenhilfe erstattete.
Diesem Verbesserungsauftrag kam der Kläger fristgerecht, wenn auch im Ergebnis erfolglos, nach (ON 6 in 7 Cg 9/22a).
Im der Erstentscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrag vom 29.12.2022 (ON 1 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch) begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-e, Z 2 und Z 5 ZPO, brachte die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im beabsichtigten Verfahren vor, zumal der Antragsteller über keine Kenntnisse des materiellen sowie des Verfahrensrechts verfüge und überdies nicht in der Lage sei, die Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts zu bestreiten. Weiters werde auf den beiliegenden Klagsentwurf verwiesen.Im der Erstentscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrag vom 29.12.2022 (ON 1 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch) begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit a-e, Ziffer 2 und Ziffer 5, ZPO, brachte die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im beabsichtigten Verfahren vor, zumal der Antragsteller über keine Kenntnisse des materiellen sowie des Verfahrensrechts verfüge und überdies nicht in der Lage sei, die Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts zu bestreiten. Weiters werde auf den beiliegenden Klagsentwurf verwiesen.
Die dem Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu 65 Nc 1/22t zugrunde liegende Klage (im Folgenden: zweite Klage) vom 28.12.2022 wiederholt zum größten Teil das Vorbringen der (verbesserten) ersten Klage vom 15.2.2022 (ON 1 iVm ON 6 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch, gerichtet auf Schadenersatz in Höhe von EUR 61,441.545,48 s.A.). In der zweiten Klage erhebt der Antragsteller nunmehr ein Schadenersatzbegehren in Höhe von EUR 91.456,-- s.A.Die dem Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu 65 Nc 1/22t zugrunde liegende Klage (im Folgenden: zweite Klage) vom 28.12.2022 wiederholt zum größten Teil das Vorbringen der (verbesserten) ersten Klage vom 15.2.2022 (ON 1 in Verbindung mit ON 6 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch, gerichtet auf Schadenersatz in Höhe von EUR 61,441.545,48 s.A.). In der zweiten Klage erhebt der Antragsteller nunmehr ein Schadenersatzbegehren in Höhe von EUR 91.456,-- s.A.
Auch in der zweiten Klage bringt der Antragsteller vor, er habe die Beklagte im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf Zahlung von EUR 104,5 Mio geklagt. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig im vorgelagerten PKH-Verfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht durchführen habe können und er (Änderungen im Vergleich zur ersten Klage hervorgehoben) auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten sitzen geblieben sei (ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch). Die „neuerlichen Prozessbetrügereien“ der Beklagten hätten zum einen die Führung des Hauptverfahrens vereitelt und zum anderen durch den Prozessbetrug einen neuen Schaden in Form der Prozesskosten bewirkt (die vom Antragsteller verwendete Diktion „neuerlich“ ist insofern irreführend, da es sowohl in der ersten als auch in der zweiten Klage stets um dieselben, bereits bekannten und sich in den 2000er Jahren zugetragenen [vermeintlichen] Prozessbetrügereien der Beklagten handelt, siehe bereits oben S 7-9). Nachdem der Kläger seit dem 29.1.2007 ununterbrochen seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts habe, würden mittels gegenständlicher Klage Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 1311 ABGB iVm §§ 146, 147 Abs 3 StGB wegen Prozessbetrugs im zuvor genannten PKH-Verfahren gegen die Beklagte in Höhe der Gerichtsgebühren geltend gemacht (ON 1, S 2 f in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).Auch in der zweiten Klage bringt der Antragsteller vor, er habe die Beklagte im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf Zahlung von EUR 104,5 Mio geklagt. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig im vorgelagerten PKH-Verfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht durchführen habe können und er (Änderungen im Vergleich zur ersten Klage hervorgehoben) auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten sitzen geblieben sei (ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch). Die „neuerlichen Prozessbetrügereien“ der Beklagten hätten zum einen die Führung des Hauptverfahrens vereitelt und zum anderen durch den Prozessbetrug einen neuen Schaden in Form der Prozesskosten bewirkt (die vom Antragsteller verwendete Diktion „neuerlich“ ist insofern irreführend, da es sowohl in der ersten als auch in der zweiten Klage stets um dieselben, bereits bekannten und sich in den 2000er Jahren zugetragenen [vermeintlichen] Prozessbetrügereien der Beklagten handelt, siehe bereits oben S 7-9). Nachdem der Kläger seit dem 29.1.2007 ununterbrochen seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts habe, würden mittels gegenständlicher Klage Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sowie Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB wegen Prozessbetrugs im zuvor genannten PKH-Verfahren gegen die Beklagte in Höhe der Gerichtsgebühren geltend gemacht (ON 1, S 2 f in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).
Im Übrigen unterscheidet sich die zweite Klage von der ersten Klage weiters hinsichtlich des in der zweiten Klage angeführten Pkt 11 (ON 1, S 42-46 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch). Darin wird auf die bisherigen Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Beklagten Bezug genommen, die bereits in der ersten Klage genannt, aber nicht näher ausgeführt wurden (siehe dazu oben S 5 und 6 bzw ON 1, [zu 5 O 238/03]: S 35, 36, 39 [weswegen das LG Feldkirch einen Verbesserungsauftrag erteilte, ON 3] sowie die im Ergebnis erfolglose Verbesserung in ON 6, S 5, 7; [zu 4 O 523/04]: ON 6, S 5 und 7, allesamt in 7 Cg 9/22a).
In der zweiten Klage wird nunmehr in Pkt 11 vorgebracht, es habe zwei Verfahren vor dem LG Konstanz (als jeweils erste Instanz) gegeben, nämlich zu 5 O 238/03 (in zweiter Instanz: OLG Karlsruhe, 9 U 108/05) sowie zu 4 O 523/04 (in zweiter Instanz: OLG Karlsruhe, 9 U 11/06).
Im Verfahren zu 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz sei der Kläger von der Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung einer Teilforderung in Höhe von EUR 250.000,-- aus eigener Kontokorrentverbindlichkeit, verschiedenen übernommenen Mithaftungen und aus drei Bürgschaftsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 2,256.761,32 in Anspruch genommen worden. Die Beklagte habe dem Kläger, seiner zwischenzeitigen Ex-Ehefrau H* B* und den C*-D*-Gesellschaften am 2.10.2001 alle bestehenden Darlehensverträge wegen angeblichen Zahlungsverzugs gekündigt. Der von der Beklagten begehrte Teilbetrag habe sich aus EUR 59.638,46 aus einem Kontokorrentkredit Nr 3518586 des Klägers, aus EUR 193.293,85 aus einer Mitverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen Nr 6203723173 der H* B* sowie aus EUR 2.932,31 aus der Mitverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen Nr 613173784 der H* B*, somit gesamt und abgerundet EUR 250.000,-- zusammengesetzt. In der mündlichen Verhandlung seien die damaligen Rechtsvertreter des Klägers RA Dr. I* und RA Dr. *** (vorsätzlich) nicht anwesend gewesen, sodass der Streithelfer des Klägers, Dr. J*, Widerklage in Höhe von EUR 250.000,-- erhoben habe. Diese Widerklage habe sich darauf gestützt, dass die Beklagte dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrags im Zusammenhang mit dem Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, K*, hafte. Mit der Widerklage habe der Kläger entgangene Gehaltszahlungen für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von monatlich DM 15.000,-- für seine Geschäftsführertätigkeit verfolgt, woraus sich für 24 Monate DM 360.000,-- bzw umgerechnet EUR 184.000,-- errechnen würden. Die restlichen ca EUR 66.000,-- hätten sich aus dem Schadenersatzanspruch für die Prozesskosten zusammengesetzt. Schlussendlich sei der Klage der Beklagten in Höhe von EUR 250.000,-- s.A. stattgegeben worden, während die Widerklage des Klägers abgewiesen worden sei.
Im Verfahren zu 4 O 523/04 vor dem LG Konstanz habe die Beklagte den Kläger aus zwei Bürgschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Der Kläger sei Mehrheitsgesellschafter der C*-Holding GmbH, diese wiederum Mehrheitsgesellschafterin der C*-L* GmbH, der C*-M* GmbH und der C*-N* GmbH. Für die genannten Gesellschaften habe der Kläger gegenüber der Beklagten folgende Bürgschaften übernommen:
Auf dieser Grundlage habe die Beklagte zunächst Bürgschaftsansprüche von EUR 819.168,87 geltend gemacht und vorgetragen, dass sämtliche Kreditverbindlichkeiten der C*-D* und der Eheleute B* wirksam durch die Beklagte gekündigt worden seien. Nachdem im Verfahren zu 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz der Kläger auf EUR 250.000,-- geklagt worden sei, habe die Beklagte im Verfahren zu 4 O 523/04 vor dem LG Konstanz die Klage um EUR 250.000,-- auf EUR 569.168,87 eingeschränkt. Gegen den Kläger sei aufgrund des (vorsätzlich) unentschuldigten Fernbleibens der früheren Anwälte des Klägers, RA Dr. I* und RA Dr. ***, in der mündlichen Verhandlung ein Versäumungsurteil ergangen, mit welchem der Kläger zur Zahlung von EUR 569.168,87 s.A. verurteilt worden sei. Der Kläger habe der Beklagten Schadenersatzforderungen und unzulässige Rechtsausübung für den wirtschaftlichen Niedergang der C*-Gesellschaften und des Privatvermögens des Klägers entgegengehalten. Das Versäumungsurteil sei trotz Einspruchs des Klägers aufrecht erhalten worden.
In Verbindung mit diesem, von der ersten Klage abweichenden, Vorbringen werden weiters zum ersten Mal die Beilagen ./BJ (LG Konstanz, Urteil vom 15.6.2005 zu 5 O 238/03) und ./BK (LG Konstanz, Urteil vom 27.9.2005 zu 4 O 523/04) vorgelegt (ON 1, S 45 in 65 Nc 1/22t).
Weiters ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Rekursverfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 2 R 64/22m der Sache nach mitbehandelt wurde und der damalige Verfahrenshilfeantrag selbst unter Berücksichtigung dieses ergänzenden Vorbringens nicht zu bewilligen war (OLG Innsbruck 2 R 64/22m ErwGr 1.1. iVm 1.5.).Weiters ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Rekursverfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 2 R 64/22m der Sache nach mitbehandelt wurde und der damalige Verfahrenshilfeantrag selbst unter Berücksichtigung dieses ergänzenden Vorbringens nicht zu bewilligen war (OLG Innsbruck 2 R 64/22m ErwGr 1.1. in Verbindung mit 1.5.).
Schließlich unterscheidet sich die zweite Klage von der ersten Klage lediglich in ihrem Pkt 12 (Schaden in Höhe von EUR 91.456,--, der den Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren entspreche; erstmalige Bezugnahme und Vorlage der Beilagen ./BL [Beschluss des LG Göttingen vom 19.12.2014 zu 9 O 58/11], ./BM [Schreiben des LG Göttingen vom 19.12.2014] und ./BN [Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.1.2015 zu 2 W 107/14]; ON 1, S 47), in Pkt 13 (zur Kausalität: Die Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren hätte die Beklagte zu tragen gehabt, ON 1, S 51), in Pkt 15 (Verschulden: Die Beklagte habe dem Kläger durch die Prozessbetrügereien absichtlich und sittenwidrig einen Schaden zugefügt, ON 1, S 52) sowie in Pkt 17 (Zinsenbegehren: Es würden 4 % Zinsen gemäß § 1000 ABGB gebühren, ON 1, S 53 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).Schließlich unterscheidet sich die zweite Klage von der ersten Klage lediglich in ihrem Pkt 12 (Schaden in Höhe von EUR 91.456,--, der den Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren entspreche; erstmalige Bezugnahme und Vorlage der Beilagen ./BL [Beschluss des LG Göttingen vom 19.12.2014 zu 9 O 58/11], ./BM [Schreiben des LG Göttingen vom 19.12.2014] und ./BN [Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.1.2015 zu 2 W 107/14]; ON 1, S 47), in Pkt 13 (zur Kausalität: Die Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren hätte die Beklagte zu tragen gehabt, ON 1, S 51), in Pkt 15 (Verschulden: Die Beklagte habe dem Kläger durch die Prozessbetrügereien absichtlich und sittenwidrig einen Schaden zugefügt, ON 1, S 52) sowie in Pkt 17 (Zinsenbegehren: Es würden 4 % Zinsen gemäß Paragraph 1000, ABGB gebühren, ON 1, S 53 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zurück.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, der gegenständliche Antrag stelle lediglich eine Wiederholung der Vorwürfe dar, über die das Landesgericht Feldkirch bereits mit Beschluss vom 4.8.2022 zu 7 Cg 9/22a (rechtskräftig) abweislich entschieden habe. Da sich das zum größten Teil wortgleiche Vorbringen des Klägers sowie Feststellungen des Gerichts im Verfahrenshilfeverfahren zu 7 Cg 9/22a mit dem nunmehr zu 65 Nc 1/22t des Landesgerichts Feldkirch eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe decke, liege daher dem gegenständlichen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde. Einem rechtskräftigen, wenn auch nicht vom zuständigen Gericht ergangenen Verfahrenshilfebeschluss komme Bindungswirkung und formelle Rechtskraft zu. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag sei nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt werde. Der Verfahrenshilfeantrag sei unzulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebe. Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse hingegen nicht geändert, sei ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nicht zulässig. Ein bereits abgewiesener identer Antrag sei zurückzuweisen. Der Kläger mache im vorliegenden Klagsentwurf größtenteils durch sogar wortidente Klagserzählung Schadenersatzansprüche gegen dieselbe Beklagte geltend, wobei lediglich die Höhe des geltend gemachten Prozesskostenersatzes mit EUR 91.456,-- im gegenständlichen Verfahren und EUR 61.441,48 [richtig: EUR 61,441.545,48] divergiere. Gleichzeitig werde die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Zugrundelegung des bereits zu 7 Cg 9/22a beurteilten Sachverhalts begehrt. Die Behauptungen und das Vorbringen des Klägers seien nahezu wortgleich. Wenngleich dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aktualisierte Urkunden beigefügt worden seien, so etwa ein aktuelles Vermögensbekenntnis, so seien weder dem Antrag, noch dem Klagsentwurf neue, geänderte Umstände oder Behauptungen, die eine abweichende Beurteilung und Entscheidung erlauben würden, zu entnehmen. Der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Erfolgsprognose, sei gänzlich unverändert. Der vorliegende Antrag sei daher lediglich als eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung zu qualifizieren und der Antrag folglich zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Rekurs des Antragstellers (ON 3) aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Bewilligung seines Verfahrenshilfeantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor hat auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung verzichtet.
Der Rekurs ist aus folgenden Überlegungen unbegründet:
Ehe auf den Inhalt des Rekurses näher eingegangen werden kann (unten ErwGr D) sind folgende Klarstellungen erforderlich:
Rechtliche Beurteilung
A) Zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe:
1.: Gemäß § 63 Abs 1 ZPO darf die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig ist, muss (im Gegensatz zur Aussichtslosigkeit, die objektiv beurteilt werden muss) vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus beurteilt werden und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20).1.: Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO darf die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig ist, muss (im Gegensatz zur Aussichtslosigkeit, die objektiv beurteilt werden muss) vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus beurteilt werden und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Paragraph 63, Rz 20).
2.: Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 17/12v; RIS-Justiz RS0117144; RS0116448; OLG Wien 8 Rs 65/10, SVSlg 59.561). Dies ist etwa bei unbehobener/unbehebbarer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder der Einwendungen (OLG Innsbruck 3 R 129/13i; LGZ Wien 43 R 507/11v, EFSlg 132.163; 40 R 183/19m, MietSlg 71.582; 39 R 25/20k, MietSlg 72.580), bei unbehebbarem Beweisnotstand (7 Ob 213/02b; 7 Ob 47/02s, zuletzt 7 Ob 152/22m ErwGr 16) oder bei Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs der Fall (OLG Wien 14 R 273/86, REDOK 9817; LGZ Wien 43 R 2049/86, EFSlg 52.145). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Prozesserfolg zwar nicht gewiss sein, aber immerhin nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO5 § 63 Rz 6; OLG Wien 7 Rs 323/02z; OLG Innsbruck etwa 3 R 129/13i).2.: Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 17/12v; RIS-Justiz RS0117144; RS0116448; OLG Wien 8 Rs 65/10, SVSlg 59.561). Dies ist etwa bei unbehobener/unbehebbarer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder der Einwendungen (OLG Innsbruck 3 R 129/13i; LGZ Wien 43 R 507/11v, EFSlg 132.163; 40 R 183/19m, MietSlg 71.582; 39 R 25/20k, MietSlg 72.580), bei unbehebbarem Beweisnotstand (7 Ob 213/02b; 7 Ob 47/02s, zuletzt 7 Ob 152/22m ErwGr 16) oder bei Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs der Fall (OLG Wien 14 R 273/86, REDOK 9817; LGZ Wien 43 R 2049/86, EFSlg 52.145). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Prozesserfolg zwar nicht gewiss sein, aber immerhin nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Paragraph 63, Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO5 Paragraph 63, Rz 6; OLG Wien 7 Rs 323/02z; OLG Innsbruck etwa 3 R 129/13i).
3.: Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (RIS-Justiz RS0121463 [T1]; so etwa Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 19; LGZ Wien 15.12.2021, 38 R 224/21d = MietSlg 73.565; LGZ Wien 16.12.2020, 39 R 263/20w = MietSlg 72.581). So ist etwa die Geltendmachung verjährter Ansprüche offenbar mutwillig in dem Sinn, als eine die Prozesskosten aus eigenen Mitteln vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien 14 R 152/95 = RIS-Justiz RW0000004). Offenbare Mutwilligkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden (LGZ Wien 18.9.2019, 38 R 177/19i = MietSlg 71.581).3.: Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (RIS-Justiz RS0121463 [T1]; so etwa Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Paragraph 63, Rz 19; LGZ Wien 15.12.2021, 38 R 224/21d = MietSlg 73.565; LGZ Wien 16.12.2020, 39 R 263/20w = MietSlg 72.581). So ist etwa die Geltendmachung verjährter Ansprüche offenbar mutwillig in dem Sinn, als eine die Prozesskosten aus eigenen Mitteln vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien 14 R 152/95 = RIS-Justiz RW0000004). Offenbare Mutwilligkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden (LGZ Wien 18.9.2019, 38 R 177/19i = MietSlg 71.581).
B) Zur Zurückweisung mangels Veränderung entscheidender Umstände:
1.: Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt in erster Linie auf Schadenersatz durch die E* O* in Deutschland, somit dieselbe Beklagte, wie bereits in dem zu 7 Cg 9/22a des Landesgerichts Feldkirch geführten Verfahren ab. Der der Erstentscheidung zugrunde liegende Verfahrenshilfeantrag unterscheidet sich lediglich in den bereits eingangs wiedergegebenen Ausführungen betreffend das Vorbringen sowie im Kern darin, dass nunmehr lediglich Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 91.456,-- resultierend aus dem sog „PKH-Verfahren“ begehrt wird. Aufbauend auf demselben Sachverhalt wurde ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, der damals jedoch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 61,441.545,48 gegen die Beklagte gerichtet war, mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu 7 Cg 9/22a rechtskräftig abgewiesen.
2.: Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stets die Frage nach dessen formeller Zulässigkeit stellt (RIS-Justiz RS0123516 = 1 Ob 82/08b; 1 Ob 9/16d). Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen entfaltet, ist völlig unbestritten, dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines an sich unveränderten Sachverhalts anstrebt (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS-Justiz RS0123516). Wie das Erstgericht in seiner Entscheidungsbegründung folgerichtig dargelegt hat, kann ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf identer Sachgrundlage nicht wiederholt werden. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist wegen der Gefahr des Eingriffs in die Rechtskraft eines schon über denselben Sachverhalt in einem anderen Verfahren darüber absprechenden Beschlusses überhaupt nur dann zulässig, wenn der Antragsteller die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Dazu gehören insbesondere die finanziellen Verhältnisse und die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS-Justiz RS0123516; OLG Wien 14 R 20/99k, WR 864; LGZ Wien 38 R 249/10i, MietSlg 63.640; OLG Innsbruck 5 R 13/14x).
3.: Wird eine solche maßgebliche Veränderung der für die ursprüngliche Abweisung entscheidenden Verhältnisse nicht dargetan, wie das auf die Eingabe des Antragstellers vom 29.12.2022 (ON 1) zutrifft, ist der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123515 [T3] = 1 Ob 179/15b Rz 2.3 mwN).
4.: Wie bereits oben ausgeführt, entspricht das Vorbringen des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrags zu großen Teilen jenem des (verbesserten) Verfahrenshilfeantrags des vor dem Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 9/22a geführten Verfahrens. Jene Passagen des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags, die über eine betragliche Änderung (EUR 91.456,-- statt EUR 61,441.545,48) hinausgehen und nicht bereits dem zu 7 Cg 9/22a eingebrachten (verbesserten) Antrag zu entnehmen sind, erschöpfen sich (inhaltlich) wie dargestellt in Pkt 11 der zweiten Klage. Die in Pkt 11 ausgeführten Inhalte wurden überdies bereits im ersten Rekursverfahren (dort im Zuge der Mängelrüge) zu 2 R 64/22m des Oberlandesgerichts Innsbruck inhaltlich behandelt.
5.: Der Argumentation des Antragstellers, wonach es sich bei den begehrten Prozesskosten um einen neuen Schaden handeln würde, woraus der Antragsteller im Ergebnis eine Änderung der Verhältnisse abzuleiten versucht, kann nicht beigetreten werden. Wie der Antragsteller in seinem Rekurs selbst ausführt (ON 3, S 5), trägt er im gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag ident vor wie zu 7 Cg 9/22a. Der Sachverhalt ist damit ident. Daran vermag auch der in der zweiten Klage neu gefasste Pkt 11 (zu den bisherigen Verfahren des Klägers und der Beklagten, ON 1, S 42-46), der in der (verbesserten) ersten Klage noch nicht enthalten war, nichts zu ändern. Darin werden nämlich lediglich die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrenshilfeantrags bekannten Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Beklagten näher beschrieben, wie es das Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 9/22a bereits in seinem Verbesserungsauftrag vom 21.2.2022 (ON 3 in 7 Cg 9/22a) auftrug. Selbiges gilt für die in der zweiten Klage erstmals angeführten Beilagen ./BJ - BN. Weder aus den Ausführungen zu Pkt 11, noch aus den genannten Beilagen ergeben sich neue Tatsachen, aus denen sich eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im oben referierten Sinn ableiten ließe. Es bleibt bei der näheren Ausführung von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrenshilfeverfahrens (und dessen Entscheidung) bekannt waren, im dortigen Antrag bereits angedeutet waren und diesem bereits zugrunde gelegt hätten werden können.
6.: Im Ergebnis geht der Antragsteller somit selbst von denselben Umständen aus, die bereits dem Vorverfahren zugrunde lagen. Aus denselben Umständen lediglich einen anderen Anspruch (im Sinn einer neuen rechtlichen Beurteilung) ableiten zu wollen, begründet keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b [= EFSlg 120.979], 1 Ob 140/10k [unveränderter Akteninhalt]; RIS-Justiz RS0123516; RS0122115 [T3]).
7.: Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nunmehr ein anderer Prozesskostenersatz begehrt wird, als im ersten Verfahrenshilfeverfahren:
7.1.: In seiner ersten Klage begehrte der Antragsteller neben seinem damaligen Hauptbegehren von EUR 61,441.545,48 s.A. (in eventu EUR 41,660.409,57 s.A.) Prozesskostenersatz, wobei eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 741.502,-- verzeichnet wurde (ON 1, S 46 in 7 Cg 9/22a). In seiner zweiten Klage bringt der Antragsteller dazu vor, dass er aufgrund (derselben) Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig im vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren („PKH-Verfahren“) keine Prozesskostenhilfe erhalten habe, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können und er auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten sitzen geblieben sei (ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t). Auf S 3 aaO führt de