RS OGH 2024/6/26 1Ob82/08b; 1Ob9/16d; 9Ob42/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2008
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Norm

ZPO §65
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören.

Entscheidungstexte

  • RS0123516">1 Ob 82/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
  • RS0123516">1 Ob 9/16d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 9/16d
    Vgl auch
  • RS0123516">9 Ob 42/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 42/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123516

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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