Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers ***** P***** Wien, wegen Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, über dessen Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.5.1995, 32 Nc 15/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger beabsichtigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in der Höhe von S 1,000.000,-- wegen unzulässiger Anhaltung in der psychiatrischen Anstalt der Stadt Wien (Pflegeanstalt Ybbs) zwischen 1961 und 1971 und beantragt, ihm hiefür die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, am 1.3.1971 sei die beschränkte Entmündigung aufgehoben worden. Es sei daher zu erwarten, daß ihm die Verjährungseinrede entgegengehalten werde. Die Klagsführung sei demnach aussichtslos.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragstellers.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüberhinaus erwähnt das Gesetz ausdrücklich eine besondere Form der Mutwilligkeit: jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozeß ergibt. Will sich die Verfahrenshilfe anstrebende Partei in einen Rechtsstreit einlassen, der von einer nicht die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht oder nicht in der vollen Höhe des Begehrens geführt würde, dann handelt sie ebenfalls offenbar mutwillig. Diese "verständige Würdigung aller Umstände" hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf eine Würdigung der rechtlichen Möglichkeiten zu beschränken, sondern vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, welche die Kosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich der Aufwand (dazu gehören aber nicht nur die vorzuschießenden eigenen Prozeßkosten, sondern auch die im Falle des Prozeßverlustes dem Gegner zu ersetzenden Kosten) finanziell als rentabel erweisen wird, muß auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Die wirtschaftlichen Momente stehen hier im Vordergrund (vgl Fasching, Ergänzungsband 9; OLG Wien 14 R 204/88, 14 R 189/89, 14 R 260/89; zuletzt 14 R 103/95 uva).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüberhinaus erwähnt das Gesetz ausdrücklich eine besondere Form der Mutwilligkeit: jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozeß ergibt. Will sich die Verfahrenshilfe anstrebende Partei in einen Rechtsstreit einlassen, der von einer nicht die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht oder nicht in der vollen Höhe des Begehrens geführt würde, dann handelt sie ebenfalls offenbar mutwillig. Diese "verständige Würdigung aller Umstände" hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf eine Würdigung der rechtlichen Möglichkeiten zu beschränken, sondern vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, welche die Kosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich der Aufwand (dazu gehören aber nicht nur die vorzuschießenden eigenen Prozeßkosten, sondern auch die im Falle des Prozeßverlustes dem Gegner zu ersetzenden Kosten) finanziell als rentabel erweisen wird, muß auch die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Die wirtschaftlichen Momente stehen hier im Vordergrund vergleiche Fasching, Ergänzungsband 9; OLG Wien 14 R 204/88, 14 R 189/89, 14 R 260/89; zuletzt 14 R 103/95 uva).
Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, der auf die Rechtsverletzung irgend eines Organs des beklagten Rechtsträgers zurückgeführt werden kann (vgl SZ 57/171 mwN, ua). Dem Geschädigten muß - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt oder in zumutbarer Weise erforschbar sein, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen einen bestimmten Rechtsträger erheben zu können, ohne daß er bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges zuwarten dürfte (vgl JBl 1991, 647 mwN). Der Antragsteller behauptet auch gar nicht, vom anspruchsbegründenden Sachverhalt nach seiner Anstaltsentlassung nichts gewußt zu haben. Er will aber wegen seiner rechtlichen Unerfahrenheit erst jetzt von der Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erfahren haben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es allein auf die objektive Sachverhaltskenntnis nicht aber auf die zur Rechtsdurchsetzung (Anspruchsgeltendmachung) erforderlichen Rechtskenntnisse an (vgl RZ 1964, 79; SZ 60/204 ua). Nach 10 Jahren nach der Entstehung des Schadens sind Amtshaftungsansprüche gemäß § 6 Abs 1 AHG jedenfalls verjährt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, der auf die Rechtsverletzung irgend eines Organs des beklagten Rechtsträgers zurückgeführt werden kann vergleiche SZ 57/171 mwN, ua). Dem Geschädigten muß - neben der Kenntnis des Schadens - der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt oder in zumutbarer Weise erforschbar sein, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen einen bestimmten Rechtsträger erheben zu können, ohne daß er bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges zuwarten dürfte vergleiche JBl 1991, 647 mwN). Der Antragsteller behauptet auch gar nicht, vom anspruchsbegründenden Sachverhalt nach seiner Anstaltsentlassung nichts gewußt zu haben. Er will aber wegen seiner rechtlichen Unerfahrenheit erst jetzt von der Möglichkeit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erfahren haben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es allein auf die objektive Sachverhaltskenntnis nicht aber auf die zur Rechtsdurchsetzung (Anspruchsgeltendmachung) erforderlichen Rechtskenntnisse an vergleiche RZ 1964, 79; SZ 60/204 ua). Nach 10 Jahren nach der Entstehung des Schadens sind Amtshaftungsansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG jedenfalls verjährt.
Zwar weist der Rekurswerber zutreffend darauf hin, daß die Verjährung nur über entsprechende Einrede des beklagten Rechtsträgers zu beachten sei; seine Prozeßführung daher nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden könne.
Damit ist aber für den Rekurswerber nichts gewonnen. Denn der Gesetzgeber wollte auch die Führung solcher Verfahren auf Kosten der Allgemeinheit ausschließen, deren Erfolgschancen derart gering sind, daß sie eine die Prozeßkosten aus eigener Tasche vorschießende, wirtschaftlich vernünftig überlegende Partei nicht führen würde. Mit dem Verjährungseinwand muß aber im Amtshaftungsverfahren regelmäßig gerechnet werden. Dem Rekursgericht ist kein Fall bekannt, in dem auf einen solchen Einwand bei einem derart lang zurückliegenden Schadensereignis vergessen worden wäre. Die vom Rekurswerber angestrebte Prozeßführung ist daher zwar nicht von vornherein aussichtslos, jedoch mutwillig in dem Sinn, daß sie eine wirtschaftlich vernünftig überlegende Partei nicht vornehmen würde.
Soweit der Antragsteller die Verfahrenshilfe für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Finanzprokuratur erlangen will, um in diesem Rahmen ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Untermauerung seiner Ansprüche einzuholen, will er in Wahrheit die Verfahrenshilfe für ein dem Rechtsstreit vorgelagertes Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG. Entgegen der Rechtslage vor der WGN 1989 - damals war das Aufforderungsverfahren noch nicht Teil eines Rechtsstreites (vgl Schragel RZ 1986, 217; OLG Wien 20.5.85, 14 R 94/85 = RZ 1986/59; Schragel, Verbesserter Zugang zur Amtshaftung, ÖJZ 1988, 577 insbesSoweit der Antragsteller die Verfahrenshilfe für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Finanzprokuratur erlangen will, um in diesem Rahmen ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Untermauerung seiner Ansprüche einzuholen, will er in Wahrheit die Verfahrenshilfe für ein dem Rechtsstreit vorgelagertes Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG. Entgegen der Rechtslage vor der WGN 1989 - damals war das Aufforderungsverfahren noch nicht Teil eines Rechtsstreites vergleiche Schragel RZ 1986, 217; OLG Wien 20.5.85, 14 R 94/85 = RZ 1986/59; Schragel, Verbesserter Zugang zur Amtshaftung, ÖJZ 1988, 577 insbes
586) - kann gemäß § 8 Abs 1 AHG idFd WGN 1989 dem Ersatzwerber auch schon für das Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Diese Beigebung eines Rechtsanwaltes ist aber an dieselben Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden, wie bei der Prozeßführung selbst. Die Bewilligung hat sich daher an der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses zu orientieren, und nicht am Interesse des Ersatzwerbers, vermeintliche oder tatsächliche Fehlleistungen von Organen eines Rechtsträgers (isoliert) festzustellen.586) - kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG idFd WGN 1989 dem Ersatzwerber auch schon für das Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Diese Beigebung eines Rechtsanwaltes ist aber an dieselben Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden, wie bei der Prozeßführung selbst. Die Bewilligung hat sich daher an der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses zu orientieren, und nicht am Interesse des Ersatzwerbers, vermeintliche oder tatsächliche Fehlleistungen von Organen eines Rechtsträgers (isoliert) festzustellen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:01400R00152.95.0926.000Dokumentnummer
JJT_19950926_OLG0009_01400R00152_9500000_000