RS OGH 2024/9/5 16Ok10/06 (16Ok11/06); 16Ok5/07; 16Ok2/11; 16Ok1/12; 16Ok1/21i; 24Ds1/24t

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Rechtssatz

Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu.

Entscheidungstexte

  • RS0121463">16 Ok 10/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 10/06
  • RS0121463">16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    nur: Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks prozessiert. (T1); Veröff: SZ 2007/191
  • RS0121463">16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/142
  • RS0121463">16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    nur T1
  • RS0121463">16 Ok 1/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
    nur T1
  • RS0121463">24 Ds 1/24t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2024 24 Ds 1/24t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121463

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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