TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/3 LVwG-M-57/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2023
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Entscheidungsdatum

03.02.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §41
SPG 1991 §88
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, ***, ***, Kosovo, vertreten durch C, ***, ***, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) gemäß § 41 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) am Flughafen *** am 21.09.2022 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 121 Abs. 7 FPG einschließlich der Modalitäten dieser Amtshandlungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Einreiseverweigerung am Flughafen *** in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird die gegenüber dem Beschwerdeführer am 21.09.2022 am Flughafen *** durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich verfügte Einreiseverweigerung (Zurückweisung) für rechtswidrig erklärt.

2.   Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch Einheben einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von Euro 200,00 in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben und wird die Einhebung der vorläufigen Sicherheit durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich für rechtswidrig erklärt.

3.   Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) und Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 04.10.2022, übermittelt durch die LPD Niederösterreich, wendete sich der Beschwerdeführer gegen die von einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) mit 21.09.2022 verfügte Zurückweisung am Flughafen ***. Der Beschwerdeführer begehrte die Nichtigerklärung der Strafverfügung vom 22.09.2022, die Durchführung von Maßnahmen gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen Gesetzesverstoßes und Ausübung von Brutalität sowie eine Entschädigung für die unbegründete Ablehnung für den materiellen und moralischen Schaden nach der österreichischen Gesetzgebung.

Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde folgenden Sachverhalt zusammengefasst dar. Am 01.09.2022 habe dieser im griechischen Verbindungsbüro in *** ein Schengen-Visum beantragt. Es sei ihm ein Visum für die einmalige Einreise mit einer Gültigkeit von drei Wochen in der Dauer von sieben Tagen – gültig von 16.09.2022 bis 07.10.2022 – ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich kurzfristig dazu entschlossen, nicht Griechenland, sondern seinen Bruder in *** zu besuchen. Das Visum gelte mit Ausnahme von Spanien für den gesamten Schengen-Raum. Am 21.09.2022 sei der Beschwerdeführer schließlich mit Rückflugticket vom 26.09.2022 nach *** geflogen. Im Zuge der Passkontrolle sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Visum überprüft werden müsse. Nach zwei Stunden Wartezeit habe man ihn zu den Polizeibüros gebracht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Visum ungültig sei und es keine Möglichkeit gäbe nach Österreich einzureisen. Nach weiteren vier Stunden Wartezeit habe der Beschwerdeführer gefragt, was der Grund für die Einreiseverweigerung sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Bericht über die Zurückweisung geschrieben würde. Der Beschwerdeführer sei schließlich in den Haftraum gebracht worden. Dort seien ihm die Einreiseverweigerung und eine Bescheinigung für die Beschlagnahme der vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 200,00 ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert die Einreiseverweigerung zu unterschreiben, da er über ein gültiges Schengen-Visum verfügte.

Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, am 23.09.2022 mit dem nächsten Flug in den Kosovo zurückgebracht zu werden. Er habe um Bestätigung der Rückkehr gebeten, woraufhin die einschreitenden Beamten gesagt hätten, dass sie sich schon darum kümmern würden und sie den Beschwerdeführer ohnehin nicht in Österreich haben wollen würden. Die Polizisten hätten zynisch über die Situation in der sich der Beschwerdeführer befunden habe gelacht. Weiters hätten diese, nachdem der Beschwerdeführer auf seine Menschenrechte hingewiesen habe, geantwortet, der Beschwerdeführer hätte keine Rechte. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente ohne Erklärung oder Übersetzung zu unterzeichnen.

Eine Kopie des Dokuments auf dem der Grund für die Verweigerung der Einreise angeführt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.

Auch sei die Bescheinigung über die Beschlagnahme der Sicherheitsleistung nicht unmittelbar im Zuge der Beschlagnahme, sondern erst in der Haftanstalt ausgefolgt worden.

Die nach einem Schichtwechsel der Polizeiorgane eingetroffenen Beamten seien noch brutaler gewesen. Diese hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, das bei ihm befindliche Geld abzugeben. Dieses sei für die Zahlung der Geldstrafe bestimmt.

Der Beschwerdeführer habe mehrmals das Beisein eines Anwalts beantragt. Dies sei ihm verweigert worden.

Auch sei dem Beschwerdeführer über 10 Stunden lang kein Essen angeboten worden. Es hätten eklatante Menschenrechtsverletzungen im Sinne der EMRK sowie Verletzungen des Schengener Grenzkodex stattgefunden.

In der mit Schriftsatz vom 21.09.2022 übermittelten Gegenschrift führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es hätten sich am 21.09.2022 gegen 11:30 Uhr drei kosovarische Staatsangehörige der Einreisekontrolle gestellt. Diese hätten über ein Visum C für den Schengen-Raum mit Ausnahme von Spanien, ausgestellt von der griechischen Botschaft, verfügt. Hauptreiseziel und Grenzübertrittsland sei Griechenland gewesen. Die kosovarischen Staatsbürger hätten jedoch ausschließlich einen Aufenthalt in Österreich geplant. Obwohl ursprünglich ein Visum für ein Jahr für einen Griechenlandurlaub und einen Österreichbesuch beantragt worden sei, beziehe sich der erlaubte Aufenthaltszeitraum gewöhnlicherweise auf die Hauptreise nach Griechenland und könne nicht für eine Nebenreise verwendet werden. Dies wäre der Botschaft zu melden gewesen.

Die im Zuge der Zurückweisung eingeschrittenen Beamten gaben hinsichtlich der durch die Beschwerdeführer getätigten Vorwürfe zusammengefasst folgende Stellungnahme ab. Informationsblätter zur Einreiseverweigerung seien dem Beschwerdeführer in deutscher und englischer Sprache ausgefolgt worden. Die Unterschrift sei verweigert worden und hätten sich die Parteien im Rahmen der Einvernahme generell nicht kooperativ gezeigt und die Kommunikation verweigert. Eine Wartezeit von zwei Stunden allein bis zur Erstabklärung sei nicht vorgelegen. Die gesamte Dauer des Prozederes von einigen Stunden sei hingegen durchaus üblich und der aufwändigen Amtshandlung geschuldet. Es sei den Parteien auch Wasser angeboten worden, Essenswünsche seien nicht geäußert worden. Es sei zu keiner Zeit zur Anwendung physischem oder verbalem Zwangs gekommen. Es seien auch keine Gründe vorgelegen, die die Anwendung körperlichen Zwangs erfordert hätten und hätten sich die einschreitenden Beamten durch die unkooperative Verhaltensweise dazu auch nicht provozieren lassen. Aussagen zur Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung seien nicht getätigt worden. Videoaufzeichnungen würden nicht vorliegen. Dass es zu einem Scherzen oder Lachen der Exekutivorgane gekommen sei, sei allein damit zu erklären, dass die entsprechenden Wartebereiche an der Großraumdienststelle von verschiedenen Kollegen frequentiert würden und auch im Dienstfahrzeug kollegiale Gespräche stattgefunden hätten und hätte das Scherzen keinesfalls der Situation des Beschwerdeführers gegolten. Das von den Parteien beschriebene Verhalten der Exekutivorgane habe von keiner der einschreitenden Personen beobachtet werden können. Vielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Amtshandlung gehandelt, die in gewohnter Routine erfolgt sei und stehe es in der Natur der Sache, dass für die Betroffenen jede Anhaltung und Einreiseverweigerung ein subjektiv negatives Ereignis in ungewohntem Umfeld darstelle.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch Einvernahme der Zeugen A, D, E, F und G im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2022.

3.   Feststellungen:

Am 21.09.2022 gegen 11:30 Uhr wurden drei kosovarische Staatsangehörige, darunter der Beschwerdeführer, mit gültigem kosovarischem Reisepass sowie einem von Griechenland ausgestelltem Visum C am Flughafen *** der Einreisekontrolle unterzogen. Diese waren mit einem Flugzeug aus *** am Flughafen *** angekommen. Das jeweils vorgewiesene Visum C unterlag einer Gültigkeit für die Schengen-Staaten (mit Ausnahme von Spanien) vom 16.09.2022 bis 07.10.2022 für eine Dauer von 7 Tagen für die einmalige Einreise. Als Hauptreiseziel und Grenzübertrittsland war Griechenland deklariert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, bei der griechischen Botschaft in Prishtina ursprünglich ein Visum für die Dauer eines Jahres für eine mehrfache Einreise in den Schengen-Raum für einen touristischen Weihnachtsurlaub in Griechenland und den Besuch von Familienangehörigen in Österreich beantragt zu haben. Auf Grund des verkürzten Zeitraumes hätte er sich entschlossen nun einen Verwandten in Österreich zu besuchen. Nach Erhalt des 7tägigen Visums war ein Aufenthalt ausschließlich in Österreich, eine Reise nach Griechenland nun nicht mehr geplant. Der Beschwerdeführer stornierte das für Weihnachten in Griechenland gebuchte Hotel.

Der Beschwerdeführer wurde mit den beiden weiteren kosovarischen Einreisenden nach weniger als einer Stunde Wartezeit auf die Polizeidienststelle am Flughafen *** gebracht.

Dort wurden dem Beschwerdeführer das Informationsblatt der Kontrolllinie 2 sowie das Standardformular für die Einreiseverweigerung gemäß Teil B des Schengener-Grenzkodex in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt. Als Einreiseverweigerungsgrund wurde die Checkbox „C – ohne gültiges Visum“ angekreuzt. Die englische Version der Einreiseverweigerung verblieb beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift des Standardformulars für die Einreiseverweigerung.

Auf dem Visum im Reisepass des Beschwerdeführers wurde ein Stempel „ANNULLIERT“ angebracht. Ebenso wurde ein Zurückweisungsstempel im Reisepass angebracht.

Zu diesem Zeitpunkt nicht ausgehändigt war das Formular über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums gemäß Anhang VI des Visakodex (in der Folge: Formular C3). Dieses Formular wurde dem Beschwerdeführer erst am darauffolgenden Tag zur Unterschrift vorgelegt. Das Formular C3 enthält direkt eine englische Übersetzung der deutschen Formulierungen. Auf Seite 2 des Formulars wurde „Das Visum wurde annulliert.“ angekreuzt. Als Grund wurde in weiterer Folge Punkt 2 „Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.“ angehakt. Es wurde ein Stempel der SPK ***, Grenzpolizei, angebracht. Das Formular wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Der Beschwerdeführer erhielt keine Version des Formulars C3. Dem Aktenvermerk der SPK *** vom 21.09.2022 ist zu entnehmen, dass die Annullierung des Visums durch H mündlich verfügt wurde. Der Aktenvermerk wurde von A verfasst. Diese wird am Ende des Vermerks als Bearbeiterin angeführt. Das Feld unter „GenehmigerIn“ enthält keinen Namen.

Eine Zurückweisung an der Grenze inkl. Visaannullierung stellt eine zeitintensive Amtshandlung dar, die sich über mehrere Stunden erstrecken kann. Das zunehmend unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin wirkte sich auf die Dauer der Amtshandlung negativ aus. Bei der Polizeidienststelle Flughafen *** handelt es sich um eine Großraumdienststelle. Es kann nicht festgestellt werden, dass die einschreitenden Beamten sich über die Situation des Beschwerdeführers lustig machten und diese auslachten.

Die vom Beschwerdeführer besuchten Aufenthalts- und Warteräumlichkeiten im Transitbereich der Polizeidienststelle am Flughafen *** verfügen mit ca. 15-20 m2 über Sitzmöglichkeiten, eine Toilette sowie eine Wasserleitung und frischen Einweg-Plastikbechern. Durch einen Kipptaster mit Glockensymbol besteht jederzeit die Möglichkeit mit auf der Dienststelle befindlichen Exekutivorganen in Kontakt zu treten. Keiner der Räumlichkeiten der Polizeidienststelle verfügt über eine Überwachungskamera. Die im Aufenthaltsraum befindliche Kamera gewährleistet lediglich eine Live-Übertragung ohne Aufzeichnung. Die Aufzeichnungen der Videokamera im Bereich der Kontrolllinie 1 am Flughafen *** werden 48 Stunden nach Aufzeichnung gelöscht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wasser versorgt, um weiterführende Verpflegung wurde durch den Beschwerdeführer nicht gebeten.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer Dokumente ohne Erklärung oder Übersetzung zur Unterzeichnung vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer ersuchte einen Rechtsvertreter anrufen zu dürfen. Er verfügte über ein Mobiltelefon und wurde ihm mitgeteilt, es stehe ihm frei einen Rechtsbeistand telefonisch zu kontaktieren. Eine Kontaktaufnahme mit einer anwaltlichen Vertretung erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.

Durch die Exekutivorgane wurde am 21.09.2022 auf Basis des § 121 Abs. 7 FPG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 200,00 eingehoben. Das Geld wurde dem Beschwerdeführer durch die Exekutivorgane nicht gewaltsam entwendet. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die einschreitenden Beamten bedroht worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung auf Grund § 121 Abs. 7 FPG übergeben.

4.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführervertreters sowie der Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023. Die Feststellungen zu den Umständen der Einreise, der Grenzkontrolle am Flughafen *** sowie dem beantragten und schließlich durch die griechische Botschaft verkürzt ausgestellten Visum C sind als unstrittig zu beurteilen. Die Zeugin A bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einreise. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich tatsächlich geplant hatte, über Weihnachten nach Griechenland zu reisen, wird überdies durch die vom Beschwerdeführervertreter noch im Rahmen der Verhandlung beigebrachte und im Akt befindliche Hotelstornierung untermauert.

Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Dokumenten sowie zu deren Inhalt ergeben sich vorwiegend aus den im Akt befindlichen Dokumenten selbst. Die amtshandelnden Polizeiorgane vermochten die Aushändigung der Dokumente im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur rudimentär wiederzugeben. Während A bestätigte, das Informationsblatt der Kontrolllinie 2, das Dokument über die Einreiseverweigerung und das Formular C3 sowohl in deutscher, englischer als auch albanischer Sprache ausgegeben und die englische Version dem Beschwerdeführer überlassen zu haben, wurde durch D bestätigt, die deutsche Einreiseverweigerung nur mit englischer Übersetzung, das Formular C3 während seiner Anwesenheit gar nicht ausgegeben zu haben. Die Feststellung, wonach das Formular C3 erst nach Aushändigung der Einreiseverweigerung zur Unterschrift vorgelegt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des D sowie F. F gab für das Gericht in glaubwürdiger Weise an, dass dem Beschwerdeführer vor Aushändigung des Dokuments über die Verweigerung der Einreise keine Dokumente überreicht oder zur Unterschrift vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde durch die belangte Behörde bestätigt, dass das Formular C3 erst einen Tag nach der Einreiseverweigerung zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Die Feststellung, wonach weder eine Kopie noch das Original des Formulars C3 beim Beschwerdeführer verblieb, ergibt sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Vom Beschwerdeführervertreter wurde in glaubwürdiger Weise dargelegt, jegliche dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 21.09.2022 vorliegenden Unterlagen, als Anhang der Maßnahmenbeschwerde übermittelt zu haben. Das Formular C3 findet sich nicht in den Beschwerdebeilagen. Die Feststellungen zum Inhalt des Dokuments über die Einreiseverweigerung sowie des Formulars C3 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Dokumenten selbst. Ebenso jene Feststellungen zum Aktenvermerk vom 21.09.2022.

Die Feststellungen zur Dauer einer Visaannullierung, der Wartezeit bis zum Einschreiten der Kontrolllinie 2 sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der einschreitenden Polizeiorgane im Rahmen der Verhandlung. Darüber hinaus ist schon dem Informationsblatt der Kontrolllinie 2 zu entnehmen, dass die Prüfung der Reisedokumente einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der Dienststelle sowie dem Vorhandensein und der Aufzeichnungsmöglichkeit der Überwachungskameras sind den Angaben der Polizeiorgane sowie der belangten Behörde zu entnehmen. Auch gaben die einschreitenden Beamten glaubwürdig an, in Anwesenheit des Beschwerdeführers Gespräche unter Kollegen geführt zu haben und keinesfalls über ihn gelacht zu haben. Für das Gericht scheint es vielmehr nachvollziehbar, wenn der sich in einer Ausnahmesituation befindliche Beschwerdeführer in sensibler Weise auf das Verhalten der Polizeiorgane reagiert und dieses als gegen ihn gerichtet wertet.

Dass der Beschwerdeführer mit Wasser versorgt, nach Verpflegung jedoch nicht gefragt wurde, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Exekutivorgane. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer Dokumente ohne Übersetzung zur Unterschrift vorgelegt wurden. Zwar liegt diesbezüglich – wie bereits erörtert – divergierendes Vorbringen der Inspektoren A und D vor, doch findet sich im Akt einerseits die englische Version der Einreiseverweigerung und enthält andererseits das Formular C3 neben der deutschen eine englische Formulierung. Glaubwürdig führte A aus, die Mitreisende des Beschwerdeführers gefragt zu haben, ob eine englische Übersetzung für sie verständlich wäre. Dies hätte diese bejaht.

Die Feststellungen zum Ersuchen einen Rechtsbeistand beizuziehen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über ein Mobiltelefon verfügte wurde durch den Beschwerdeführervertreter bestätigt.

Die Einhebung der vorläufigen Sicherheit inkl. des Datums der Einhebung ergibt sich aus der im Akt befindlichen Bescheinigung. Dass die Einhebung der Sicherheitsleistung nicht gewaltsam erfolgte, ergibt sich aus der präzisen Schilderung des Ablaufes durch die Zeugin E. Diese führte glaubwürdig aus, dass vom Beschwerdeführer, sowie den beiden Mitreisenden, Bargeld je nach Vorhandensein in unterschiedlicher Höhe eingehoben und dieses in drei Stößen auf den Tisch im Vernehmungsraum gelegt worden sei. Das Bargeld sei in Anwesenheit des durch den Beschwerdeführer verlangten Vorgesetzten freiwillig ausgefolgt worden.

Dem Beweisantrag auf Überprüfung der Videoaufzeichnungen des Flughafens sowie des Haftraumes konnte aus tatsächlichen Gründen nicht nachgekommen werden, da Videoaufzeichnungen nicht existieren. Wie festgestellt handelt es sich bei der im Vernehmungsraum befindlichen Kamera um eine Live-Übertragung ohne Videoaufzeichnung. Aufzeichnungen der Videokamera im Bereich der Kontrolllinie 1 sind zum einen nicht geeignet das durch die Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Verhalten der Exekutivorgane zu beweisen, da diese lediglich die friktionslos abgelaufene Grenzkontrolle der Linie 1 wiedergeben. Zum anderen werden diese Aufzeichnungen wie festgestellt in einem Intervall von 48 Stunden gelöscht.

5.   Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§ 18. (3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

[…]

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […]

[…]

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

§ 2. (1) Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß § 20 Abs. 1 und die Besondere Bewilligung gemäß § 27a.

(2) Fremdenpolizei ist

1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,

[…]

§ 5. (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:

[…]

d. die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;

[…]

§ 11. (2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). […]

(3) Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

[…]

§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1.deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

[…]

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 2. (2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Artikel 6

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

[…]

Artikel 14

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

[…]

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[…]

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

2. „Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen

[…]

Artikel 5

(1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist

a) der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;

b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen, oder

c) falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

(2) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist

a) im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder

b) im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.

(3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist

a) im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder

b) im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.

(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.

Artikel 34

(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

[…]

(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[…]

6.   Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Nach Art. 131 B-VG sind die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach Art. 130 B-VG zur Entscheidung berufen. Taxative Ausnahmen bestehen nach Art. 131 Abs. 2 B-VG hinsichtlich Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die mit § 2 Abs. 2 SPG hier vorliegende Sicherheitsverwaltung wird nach herrschender Ansicht weder in unmittelbarer (mit den BVB sind organisatorische Landesbehörden Teil des Sicherheitsapparates) noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (VfGH, 24.6.2015, G 193/2014).

Nach § 5 Abs. 1 Z 1 FPG obliegt die Zuständigkeit der Besorgung der Fremdenpolizei und damit die tatsächliche Vollziehung den Landespolizeidirektionen und damit ausschließlich Bundesbehörden.

Selbst wenn der Gesetzgeber vom verfassungsrechtlichen Modell unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung abweicht und wie im FPG im Fall mittelbarer Bundesverwaltung ausschließlich Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden bei den Landesverwaltungsgerichten (vgl. VwGH, 05.01.2022, Ro 2021/01/0023).

Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden damit auch über jene Angelegenheiten, die weder der unmittelbaren noch der mittelbaren Bundesverwaltung zugeordnet werden können (vgl. dazu RV 1618 BlgNR 24. GP; Diem, Zuständigkeiten im Fremdenrecht, migraLex 2015, 11).

Mit § 9 FPG hat der einfache Gesetzgeber überdies eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder normiert.

Zu den Beschwerdepunkten:

Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (§ 88 Abs. 1 SPG) sowie nach § 88 Abs. 2 SPG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im konkreten Fall bezeichnet die Beschwerde Handlungen, nämlich die Zurückweisung an der Grenze (§ 41 FPG), die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit sowie angeführtes Verhalten der einschreitenden Exekutivorgane im Zuge der Amtshandlung.

Die einzelnen Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht). Nicht erforderlich ist bei Amtshandlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) ferner eine Festlegung, ob die Überprüfung des Aktes nach § 88 Abs. 1 oder 2 SPG erfolgen soll. Vielmehr ist der Verwaltungsakt grundsätzlich im Lichte beider Bestimmungen zu prüfen (VwGH 16.6.1999, 98/01/0172), auch wenn in der Beschwerde überhaupt nicht auf § 88 Bezug genommen wird (VwSlg 15.345 A/2000]). Die Verfahrenstypen sind daher in beiden Richtungen durchlässig (Wessely, in Thanner/Vogl [Hrsg.], SPG2 [2013] § 88 Anm 9), sodass es grundsätzlich weder in der Beschwerde noch im Erkenntnis einer entsprechenden Festlegung bedarf (i.d.S. VwGH 16.6.1999, 98/01/0172), sondern die Frage der Zuordnung da wie dort grundsätzlich offengelassen werden kann (VwSlg 14.948 A/1998).

Die gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 41 Abs. 1 bzw. 2 Z 1 FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) sowie die Einhebung der vorläufigen Sicherheit gemäß § 121 Abs. 7 FPG stellen „Organbefugnisse“ dar (da diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich eingeräumt sind). Daher handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG, die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sind (so auch Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht13, 2020, 174; vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

In Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Handlungen bzw. Unterlassungen durch die einschreitenden Exekutivorgane ist auszuführen, dass alle gegenständlich zu überprüfenden Akte durch Grenzkontrollorgane gesetzt wurden und daher dem Aufgabenkreis der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm zuzuordnen sind. Demzufolge ist ein Handeln in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG 1991 gegeben (VwGH 16.6.1999, 98/01/0172; UVS Vbg. 24.03.1997, Zl. 2-14/96). Vor diesem Hintergrund bedarf es mit dem oben Ausgeführten keiner weiteren Qualifikation dahingehend, ob eine Maßnahme, Modalitäten einer Maßnahme oder davon getrenntes schlichtes Polizeihandeln vorliegt (vgl. (VfSlg 14.887/1997; 15.372/1998; VwGH 25.6.1997, 95/01/0600; 29.7.1998, 97/01/0448).

Zur Annullierung des Visums:

Zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle verfügte der Beschwerdeführer wie festgestellt über ein von der griechischen Botschaft ausgestelltes „Visum C“ für die einmalige Einreise in den Schengen-Raum mit Ausnahme von Spanien.

Obgleich Griechenland als Hauptreiseziel deklariert war, war die Einreise nach Österreich – als Mitgliedsstaat des Schengen-Raums – zum Zeitpunkt der Einreise rechtlich zulässig. Das Visum war im gültigen kosovarischen Reisepass des Beschwerdeführers zu finden. Auch die übrigen Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Schengener-Grenzkodex lagen gegenständlich vor.

Die Annullierung eines Visums stellt – anders als die Verweigerung der Einreise – nach höchstgerichtlicher Judikatur einen Bescheid dar (VwGH, 24.08.2022, Ra 2020/17/0099). Die belangte Behörde war zur Erlassung des Bescheides nach § 5 Abs.1 Z 2 lit. d FPG zuständig.

Auf das Verfahren zur Annullierung eines Visums nach dem FPG ist, soweit verfahrensrechtlich in den Verwaltungsvorschriften nicht anders normiert, das AVG – im Speziellen dessen Bestimmungen über die Erlassung von Bescheiden – anzuwenden (vgl. Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG).

Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt, schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbare Visakodex sieht in Art. 34 Abs. 6 vor, dass die Entscheidung über die Annullierung eines Visums und die entsprechende Begründung dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt wird (vgl. VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0289). Eine mündliche Erlassung des unter Verwendung des Standardformulars erlassenen Bescheides ist damit nicht vorgesehen, sodass in weiterer Folge allein auf die Bescheidqualität des gegenständlich dem Beschwerdeführer zur Unterschrift vorgelegten Standardformulars C3 einzugehen ist.

Das Formular C3 weist lediglich einen Stempel der verfügenden Behörde, nicht jedoch die Unterschrift der genehmigenden Person auf. Im Anwendungsbereich des Visakodex richtet sich zwar die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem, für die interne Genehmigung der Erledigung gelten aber mangels entsprechender Regelungen im Visakodex die nationalen Rechtsvorschriften des AVG (VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0289). Nach § 18 AVG bedürfen schriftliche Erledigungen einer Genehmigung sowie ihrer Ausfertigung. Die Rechtswirksamkeit der Erledigung wird davon abhängig gemacht, dass die Urschrift der Erledigung vor ihrer Ausfertigung entweder vom Behördenleiter oder einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt wird (VwGH, 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Für eine wirksame interne Genehmigung ist es erforderlich, dass der Name der genehmigungsberechtigten Person aus der schriftlichen Erledigung hervorgeht, sowie dass diese die Erledigung ordnungsgemäß unterschrieben hat (VwGH, 29.11.2011, 2010/10/0252). Ist dies nicht der Fall, hat die Identität der genehmigenden Person zumindest auf andere Art im Akt ersichtlich zu sein (VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0289). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss die Identität der Person, die eine Erledigung zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein (VwGH, 24.10.2007, 2007/21/0216). Diesem Erfordernis genügt die dem Beschwerdeführer zur Unterschrift vorgelegte im Akt befindliche Erledigung nicht. Diese weist weder eine Unterschrift einer genehmigenden Person auf, noch wurde ein elektronisches Verfahren zum Nachweis der Identität und der Authentizität angewendet. Auch findet sich im Akt kein konkreter Hinweis auf die Identität der genehmigenden Person. Es lässt sich die Identität der genehmigenden Person etwa nicht aus dem Aktenvermerk vom 21.09.2022 entnehmen. Hierin wird lediglich festgehalten, dass eine mündliche Verfügung, das Visum zu annullieren, durch H stattfand. Wer die Annullierung tatsächlich bescheidmäßig genehmigte, geht aus dem Akt nicht hervor. Im Rahmen der Verhandlung ließ sich durch Zeugeneinvernahme feststellen, dass A die dem Beschwerdeführer zur Unterschrift vorgelegten Dokumente erstellte. Eine Genehmigung durch sie kann allein aus dem Umstand, dass A den Aktenvermerk vom 21.09.2022 erstellte und als Bearbeiterin aufscheint, nicht geschlossen werden. Im Übrigen findet sich auf dem Aktenvermerk unter „GenehmigerIn“ kein Eintrag (vgl. dazu VwGH, 24.10.2007, 2007/21/0216).

Mangels Vorliegen dieser Voraussetzung weist das Formular C3 keine Bescheidqualität auf und kann keine rechtliche Relevanz erlangen. Nachdem eine rechtsgültige Annullierung des Visums nicht erfolgte, konnte das Fehlen des Visums nicht als Grundlage für die Einreiseverweigerung nach § 41 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. Art. 14 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex herangezogen werden, womit diese rechtswidrig erfolgte.

Zur Einhebung der vorläufigen Sicherheit nach § 121 Abs. 7 FPG:

Gemäß § 121 Abs. 7 FPG können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Verdacht der Verwaltungsübertretung einer rechtswidrigen Einreise eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von Euro 1.000,00 festsetzen und einheben.

In Hinblick auf die Frage, ob eine Sicherheitsleistung oder eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden darf, ist auf eine ex ante Betrachtung abzustellen. Den Beurteilungsmaßstab bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie dem eingeschrittenen Organ im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob das Organ vertretbarerweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einhebung der vorläufigen Sicherheit auf Basis des § 121 Abs. 7 FPG annehmen (VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019), bzw. im Speziellen ob zulässigerweise vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung ausgegangen werden durfte.

Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers lag wie festgestellt ein gültiges Visum zur Einreise in den Schengen-Raum vor. Das Visum wurde durch die belangte Behörde wie oben dargelegt nicht rechtsgültig annulliert. Obgleich den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit nicht bewusst sein konnte, dass die Annullierung des Visums unter Verwendung des Formulars C3 auf Grund des festgestellten Formfehlers nicht rechtsgültig erfolgte, so ist der Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit in Zusammenhang mit dem Annullierungsvorhaben der einschreitenden Exekutivorgane im gegenständlichen Fall relevant.

Wie festgestellt wurde die vorläufige Sicherheit am 21.09.2022 eingehoben. Das Formular C3 über die Annullierung des Visums wurde dem Beschwerdeführer erst am 22.02.2022 zur Unterschrift vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit lag ein gültiges Visum zur Einreise in den Schengen-Raum vor. Ex ante betrachtet musste den einschreitenden Exekutivorganen zum Zeitpunkt der Einhebung der vorläufigen Sicherheit bewusst gewesen sein, dass schon mangels Vorlage des Formulars C3, eine Annullierung des Visums noch nicht stattgefunden haben konnte, womit das Vorliegen eines Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 120 bzw. § 121 FPG am 21.09.2022 keinesfalls argumentiert werden kann. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheit am 21.09.2022 ist damit rechtswidrig erfolgt.

Zur vorgebrachten Behandlung des Beschwerdeführers durch die Exekutivorgane:

Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht nur gegen die Maßnahme als solche, sondern im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auch gegen deren Modalitäten richten (vgl. insoweit zur Zuständigkeitsfrage VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine faktische Umsetzung der zu Grunde liegenden Maßnahme, weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032, vgl. zur Modalität einer Maßnahme unter Verweis auf diese Rechtsprechung auch VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232).

Wird die den Modalitäten zu Grunde liegende Maßnahme für rechtswidrig erklärt, erübrigt sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Beurteilung der der faktischen Umsetzung der Maßnahme dienenden Modalitäten (VwGH, 29.06.2006, 2005/01/0032).

Im Speziellen machte der Beschwerdeführer eine mit den Bestimmungen der EMRK nicht konforme menschenunwürdige Behandlung in Form langer Wartezeiten im Transitbereich des Flughafens ***, einer Unterzeichnung von Dokumenten ohne Übersetzung, einer unhöflichen Behandlung durch amtshandelnde Organe, einem Informationsdefizit über die Möglichkeit eine anwaltliche Journaldienstliste zu erhalten sowie der Herausgabe von Bargeld geltend.

Im Ergebnis handelt es sich bei den in Beschwerde gezogenen Handlungen oder Unterlassungen von Exekutivorganen allesamt um Modalitäten der spruchgemäß für rechtswidrig erklärten Maßnahmen der Einreiseverweigerung bzw. der Einhebung der vorläufigen Sicherheit (vgl. zu behaupteten Misshandlungen und unterbliebenen Belehrungen: VwGH, 24.05.2005, 2004/01/0489; zu als Begleitumstände qualifizierende Beschimpfungen, die eine an sich rechtmäßige Maßnahme rechtswidrig machen können: VwGH, 06.12.2007, 2004/01/0133).

Ist eine Maßnahme an sich als rechtswidrig zu beurteilen, können die nachfolgenden Modalitäten der Maßnahme nicht rechtmäßig sein (VwGH, 29.06.2006, 2005/01/0032).

Im Übrigen bedarf es sodann keiner besonderen Beurteilung der näheren Umstände der Einreiseverweigerung bzw. der Einhebung der vorläufigen Sicherheit, weil der von einer Maßnahme betroffenen Person kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, festgestellt zu erhalten, in welchen einzelnen Rechten eine Verletzung stattgefunden hat. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wird eine Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – festgestellt, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob die betroffene Person allenfalls in weiteren Rechten verletzt und die angefochtene Maßnahme auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH, 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0389).

Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (VwGH, 22.10.2002, 2001/01/0388). Wurde der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei.

Gegenständlich ist speziell auch in Hinblick auf die Kostentragung nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) auf die Frage einzugehen, wieviele trennbare Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – die je einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich sind – vorliegen.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte sind wesentlich die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

Hinsichtlich der Frage, welche der Amtshandlungen durch Beschwerde bekämpft wurden, soll nicht die äußere Form der Beschwerde, sondern der rechtliche Gehalt maßgeblich sein (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S. 68 ff).

In Bezug auf Verfahren betreffend einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhalten

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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