TE OGH 2023/2/17 6Ob10/23y

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Veröffentlicht am 17.02.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Ortenburger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Hannes Wallisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 144.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2022, GZ 11 R 198/22a-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Dem Makler gebührt auf Grundlage der Abschlussfreiheit des Auftraggebers in Kombination mit dem Erfolgsprinzip des Maklergesetzes (vgl RS0029700; RS0128478) keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt (vgl RS0062676), welche Rechtsprechung schon zur Rechtslage vor dem MaklerG bestand. Am Erfolgsprinzip wollte das MaklerG „in Fortführung der bisherigen Rechtslage“ festhalten (siehe ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 19). Für einen „Erfolg“ in diesem Sinne reicht ein bloßer Vorvertrag nicht aus (Prader, MaklerG2.20 § 7 Anm 1; Gartner/Karandi, MaklerG3 § 7 Rz 3; Kothbauer in GeKo Wohnrecht II [Stand 15. 10. 2018, rdb.at] § 6 MaklerG Rz 16; Knotzer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 23 MaklerG Rz 9 mwN; vgl noch zum HVG RS0029138). Wenn das im Vorvertrag als Wohnung umschriebene Objekt unter anderem die dafür notwendige Widmung nicht aufwies und es von den Verkäufern längst an einen anderen (eine GmbH) verkauft worden ist, kann die Klägerin keine Bedenken gegen die – auf den fehlenden Erfolg gegründete – Abweisung der auf Zahlung von Maklerprovision gerichteten Klage wecken. [1] Dem Makler gebührt auf Grundlage der Abschlussfreiheit des Auftraggebers in Kombination mit dem Erfolgsprinzip des Maklergesetzes vergleiche RS0029700; RS0128478) keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt vergleiche RS0062676), welche Rechtsprechung schon zur Rechtslage vor dem MaklerG bestand. Am Erfolgsprinzip wollte das MaklerG „in Fortführung der bisherigen Rechtslage“ festhalten (siehe ErläutRV 2 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 19, ). Für einen „Erfolg“ in diesem Sinne reicht ein bloßer Vorvertrag nicht aus (Prader, MaklerG2.20 Paragraph 7, Anmerkung eins, ; Gartner/Karandi, MaklerG3 Paragraph 7, Rz 3; Kothbauer in GeKo Wohnrecht römisch zwei [Stand 15. 10. 2018, rdb.at] Paragraph 6, MaklerG Rz 16; Knotzer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 23, MaklerG Rz 9 mwN; vergleiche noch zum HVG RS0029138). Wenn das im Vorvertrag als Wohnung umschriebene Objekt unter anderem die dafür notwendige Widmung nicht aufwies und es von den Verkäufern längst an einen anderen (eine GmbH) verkauft worden ist, kann die Klägerin keine Bedenken gegen die – auf den fehlenden Erfolg gegründete – Abweisung der auf Zahlung von Maklerprovision gerichteten Klage wecken.

Textnummer

E137631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00010.23Y.0217.000

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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