Norm
HVG §6 ICRechtssatz
Dem Mäkler gebührt keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustandekommt. Er ist kein Lohnarbeiter, sondern Unternehmer, der die Bemühungen auf sein Risiko unternimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023