RS OGH 2024/7/4 2Ob202/11m; 7Ob54/13m; 1Ob75/14g; 13Os44/14s; 6Ob194/22f; 6Ob10/23y; 15Os156/23i; 5O

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 MaklerG ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts.Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128478

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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