TE OGH 2023/2/14 17Ob3/23z

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Veröffentlicht am 14.02.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S*, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 216.243,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 169.228,49 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 3 R 154/22x-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Juli 2022, GZ 33 Cg 58/21k-25, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision wird im Umfang folgender angefochtener Zahlungen vom 24. Juli 2020 (als jedenfalls unzulässig) zurückgewiesen:römisch eins. Die Revision wird im Umfang folgender angefochtener Zahlungen vom 24. Juli 2020 (als jedenfalls unzulässig) zurückgewiesen:

  • -Strichaufzählung
    3.960,73 EUR (Beiträge 04/20 an ÖGK Oberösterreich)
  • -Strichaufzählung
    4.607,08 EUR (Beiträge 06/20 an ÖGK Oberösterreich)
  • -Strichaufzählung
    3.433,19 EUR (Beiträge 04/20 an ÖGK Salzburg)
  • -Strichaufzählung
    4.592,44 EUR (Beiträge 06/20 an ÖGK Salzburg)
  • -Strichaufzählung
    3.843,41 EUR (Beiträge 04/20 an ÖGK Tirol)

Die beklagte Partei hat die auf diesen Teil der Revision entfallenden Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.247,54 EUR bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 374,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Am 27. August 2020 eröffnete das Erstgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Die Schuldnerin betrieb mehrere Reisebüros in Österreich. Sie nahm – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – jeweils am 24. Juli 2020 folgende Überweisungen an die Beklagte vor:

An die „ÖGK Wien“:

• 25.919,06 EUR - Beiträge 04/20

• 49.557,75 EUR - Beiträge 05/20

• 26.694,03 EUR - Beiträge 06/20

An die „ÖGK Oberösterreich“:

• 3.960,73 EUR - Beiträge 04/20

• 5.341,83 EUR - Beiträge 05/20

• 4.607,08 EUR - Beiträge 06/20

An die „ÖGK Salzburg“:

• 3.433,19 EUR - Beiträge 04/20

• 6.781,75 EUR - Beiträge 05/20

• 4.592,44 EUR - Beiträge 06/20

An die „ÖGK Steiermark“:

• 5.141,11 EUR - Beiträge 04/20

• 10.112,05 EUR - Beiträge 05/20

• 6.907,04 EUR - Beiträge 06/20

An die „ÖGK Tirol“:

• 3.843,41 EUR - Beiträge 04/20

• 7.124,14 EUR - Beiträge 05/20

• 5.212,43 EUR - Beiträge 06/20

[2]            Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gab es keine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen über die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2020. Jedoch übermittelte eine Mitarbeiterin der Steuerberaterin der Schuldnerin der „ÖGK Oberösterreich“ am 6. April 2020 ein (keine bestimmten Beitragszeiträume nennendes) Stundungsersuchen unter Hinweis darauf, dass die Schuldnerin ein „direktes Opfer der derzeitigen Pandemie“ sei.

[3]            Die Schuldnerin war bis Anfang März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die Geschäftslage verschlechterte sich jedoch ab diesem Zeitpunkt, weil neue Buchungen ausblieben und bereits gebuchte Reisen storniert wurden. Das Geschäftskonto der Schuldnerin blieb bis zur späteren Insolvenzeröffnung stets deutlich im Haben, allerdings fehlten ihr zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen (also am 24. Juli 2020) die liquiden Mittel zur Befriedigung aller Rückerstattungsansprüche, die Kunden geltend gemacht hatten. Auslöser für den Eigenantrag der Schuldnerin auf Insolvenzeröffnung im August 2020 war die Anmeldung der Insolvenz durch die in der Schweiz domizilierte Konzernmuttergesellschaft am 19. August 2020.

[4]       Der Beklagten war die „allfällige Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Begünstigungs- und/oder Benachteiligungsabsicht“ der Schuldnerin nicht bekannt. Sie unternahm 2020 keine Nachforschungen zur wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin.

[5]       Die Schuldnerin beantragte für die Monate April bis Juni 2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Kurzarbeitsbeihilfen (§ 37b AMSG) und erhielt aufgrund ihrer Anträge folgende Zahlungen „für Beiträge“: [5] Die Schuldnerin beantragte für die Monate April bis Juni 2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Kurzarbeitsbeihilfen (Paragraph 37 b, AMSG) und erhielt aufgrund ihrer Anträge folgende Zahlungen „für Beiträge“:

  • -Strichaufzählung
    am 4. 6. 2020 84.698,26 EUR für April 2020
  • -Strichaufzählung
    am 8. 7. 2020 78.661,76 EUR für Mai 2020
  • -Strichaufzählung
    am 14. 7. 2020 78.331,52 EUR für Juni 2020

[6]            Die Klägerin ficht – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – die Zahlungen vom 24. Juli 2020 an, mit denen die Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2020 beglich. Für diese Beiträge habe § 733 Abs 9 ASVG gegolten, sodass die Beiträge für April mit 15. August 2020 und jene für Mai und Juni mit 15. September 2020 fällig geworden seien. Die Beklagte habe die Zahlungen daher „nicht in der Zeit“ beanspruchen dürfen. Sie habe die bezahlten Beiträge gemäß § 733 Abs 3 ASVG und der Verordnung BGBl II 261/2020 auch nicht betreiben dürfen. Dieser Fall sei einer reinen Stundung vergleichbar, sodass Inkongruenz vorliege. Dass die Zahlungen nach der Überweisung von Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, ändere daran nichts. Da die Zahlungen innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erfolgt seien, unterlägen sie insgesamt der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO. [6] Die Klägerin ficht – soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz – die Zahlungen vom 24. Juli 2020 an, mit denen die Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2020 beglich. Für diese Beiträge habe Paragraph 733, Absatz 9, ASVG gegolten, sodass die Beiträge für April mit 15. August 2020 und jene für Mai und Juni mit 15. September 2020 fällig geworden seien. Die Beklagte habe die Zahlungen daher „nicht in der Zeit“ beanspruchen dürfen. Sie habe die bezahlten Beiträge gemäß Paragraph 733, Absatz 3, ASVG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2020, auch nicht betreiben dürfen. Dieser Fall sei einer reinen Stundung vergleichbar, sodass Inkongruenz vorliege. Dass die Zahlungen nach der Überweisung von Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, ändere daran nichts. Da die Zahlungen innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erfolgt seien, unterlägen sie insgesamt der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO.

[7]            Darüber hinaus stützt die Klägerin die Anfechtungsklage auch auf § 28 IO (Benachteiligungsabsicht), § 30 Abs 1 Z 3 IO (Begünstigungsabsicht) und § 31 Abs 1 Z 2 IO (Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit). Die Zahlung nicht fälliger Sozialversicherungsbeiträge mitten in der Pandemie sei – insbesondere bei der Betreiberin eines Reisebüros – objektiv verdächtig. Die allgemein bekannten Auswirkungen der Pandemie auf die Reisebranche hätten Nachforschungspflichten ausgelöst; außerdem seien der Beklagten durch das Stundungsansuchen vom April 2020 die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin bekannt gewesen. Die Schuldnerin sei spätestens im Juni 2020 zahlungsunfähig gewesen, was die Beklagte im Fall von Nachforschungen leicht hätte erkennen können. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe in – der Beklagten zumindest erkennbarer – Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Zahlungen seien offenkundig zum Zweck der Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG erfolgt. [7] Darüber hinaus stützt die Klägerin die Anfechtungsklage auch auf Paragraph 28, IO (Benachteiligungsabsicht), Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, IO (Begünstigungsabsicht) und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, IO (Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit). Die Zahlung nicht fälliger Sozialversicherungsbeiträge mitten in der Pandemie sei – insbesondere bei der Betreiberin eines Reisebüros – objektiv verdächtig. Die allgemein bekannten Auswirkungen der Pandemie auf die Reisebranche hätten Nachforschungspflichten ausgelöst; außerdem seien der Beklagten durch das Stundungsansuchen vom April 2020 die Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin bekannt gewesen. Die Schuldnerin sei spätestens im Juni 2020 zahlungsunfähig gewesen, was die Beklagte im Fall von Nachforschungen leicht hätte erkennen können. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe in – der Beklagten zumindest erkennbarer – Begünstigungs- und Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Zahlungen seien offenkundig zum Zweck der Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfolgt.

[8]        Der Anfechtungsausschluss gemäß § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten sei. Außerdem gelte der Anfechtungsausschluss nicht für Beiträge, für die Kurzarbeitsbeihilfe bezogen worden sei (§ 733 Abs 9 ASVG). [8] Der Anfechtungsausschluss gemäß Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten sei. Außerdem gelte der Anfechtungsausschluss nicht für Beiträge, für die Kurzarbeitsbeihilfe bezogen worden sei (Paragraph 733, Absatz 9, ASVG).

[9]            Die Beklagte bestreitet und beruft sich auf den in § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 angeordneten Anfechtungsausschluss. Die Anfechtung sei außerdem weder befriedigungstauglich noch liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, weil die Schuldnerin bloß Teile der (unter anderem) zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen zweckgebundenen Kurzarbeitsbeihilfe weitergeleitet habe. [9] Die Beklagte bestreitet und beruft sich auf den in Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, angeordneten Anfechtungsausschluss. Die Anfechtung sei außerdem weder befriedigungstauglich noch liege eine Gläubigerbenachteiligung vor, weil die Schuldnerin bloß Teile der (unter anderem) zur Deckung von Sozialversicherungsbeiträgen zweckgebundenen Kurzarbeitsbeihilfe weitergeleitet habe.

[10]     Die in § 733 ASVG angeordneten gesetzlichen Stundungen änderten nichts an den gesetzlichen Fälligkeitsterminen der Beiträge. Außerdem würde eine Anfechtbarkeit von wegen der Pandemie gestundeten, aber dennoch gezahlten Beiträgen dem vom Gesetzgeber mit § 733 ASVG intendierten Zweck, den Unternehmen das wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen, widersprechen. [10] Die in Paragraph 733, ASVG angeordneten gesetzlichen Stundungen änderten nichts an den gesetzlichen Fälligkeitsterminen der Beiträge. Außerdem würde eine Anfechtbarkeit von wegen der Pandemie gestundeten, aber dennoch gezahlten Beiträgen dem vom Gesetzgeber mit Paragraph 733, ASVG intendierten Zweck, den Unternehmen das wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen, widersprechen.

[11]           § 733 Abs 9 ASVG sei nicht einschlägig, weil die Schuldnerin gemäß § 34 Abs 3 AMSG keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe gehabt habe. Außerdem habe es diese Bestimmung im Zahlungszeitpunkt mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt noch gar nicht gegeben. Die Beiträge für April bis Juni 2020 seien daher am 24. Juli 2020 fällig gewesen. Da die Zahlungen nach Eingang der Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, könnten sie nicht als „verdächtig“ angesehen werden. [11] Paragraph 733, Absatz 9, ASVG sei nicht einschlägig, weil die Schuldnerin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AMSG keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe gehabt habe. Außerdem habe es diese Bestimmung im Zahlungszeitpunkt mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt noch gar nicht gegeben. Die Beiträge für April bis Juni 2020 seien daher am 24. Juli 2020 fällig gewesen. Da die Zahlungen nach Eingang der Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, könnten sie nicht als „verdächtig“ angesehen werden.

[12]           Die Beklagte sei nicht in fahrlässiger Unkenntnis einer Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht gewesen und habe auch keine Hinweise für eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Diese sei eine unauffällige Beitragsschuldnerin gewesen. Es habe keine konkreten schuldnerbezogenen Insolvenzindikatoren gegeben, die Betroffenheit einer ganzen Branche durch die Pandemie könne keine allgemeine Nachforschungspflicht auslösen. Zu bedenken sei, dass der Gesetzgeber die Beklagte bis zu den erfolgten Zahlungen an der Stellung eines Insolvenzantrags gehindert habe und sie daher auch keine Nachforschungspflicht treffen könne.

[13]           Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die Anwendbarkeit des Anfechtungsausschlusses nach § 733 Abs 11 ASVG für jene Zahlungen, die den von Gesetzes wegen gestundeten Beitrag für März 2020 beträfen. Der Anfechtungsausschluss gelte aber nicht für die April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungen, weil für diese Monate Kurzarbeitsbeihilfe gewährt worden sei und daher § 733 Abs 9 ASVG, nicht aber § 733 Abs 11 ASVG greife. Da die April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungen erst nach Einlangen der Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, liege keine Inkongruenz vor. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine frühere – also vor dem spätesten Zahlungszeitpunkt nach § 733 Abs 9 ASVG liegende – Zahlung nicht ausgeschlossen. Zudem diene die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfen gerade auch der Abdeckung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte für wirtschaftliche Probleme der Schuldnerin gehabt. [13] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte die Anwendbarkeit des Anfechtungsausschlusses nach Paragraph 733, Absatz 11, ASVG für jene Zahlungen, die den von Gesetzes wegen gestundeten Beitrag für März 2020 beträfen. Der Anfechtungsausschluss gelte aber nicht für die April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungen, weil für diese Monate Kurzarbeitsbeihilfe gewährt worden sei und daher Paragraph 733, Absatz 9, ASVG, nicht aber Paragraph 733, Absatz 11, ASVG greife. Da die April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungen erst nach Einlangen der Kurzarbeitsbeihilfen erfolgt seien, liege keine Inkongruenz vor. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei eine frühere – also vor dem spätesten Zahlungszeitpunkt nach Paragraph 733, Absatz 9, ASVG liegende – Zahlung nicht ausgeschlossen. Zudem diene die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfen gerade auch der Abdeckung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte für wirtschaftliche Probleme der Schuldnerin gehabt.

[14]           Das von der Klägerin nur wegen der Abweisung des die Monate April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungsbegehrens angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Der grundsätzlich erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Anfechtungsausschluss des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 sei auch auf die Zahlungen vom 24. Juli 2020 anzuwenden, zumal die Anfechtung erst im Jahr 2021 erfolgt sei. Der Anfechtungsausschluss greife auch im Fall der Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen. Der Beitrag für April 2020 sei gesetzlich gestundet worden (§ 733 Abs 1 ASVG), im Hinblick auf die Monate Mai und Juni 2020 hätte die Klägerin Anspruch auf eine Stundung gehabt. Insgesamt erscheine es damit gerechtfertigt, den Anfechtungsausschluss auf alle noch strittigen Zahlungen anzuwenden. [14] Das von der Klägerin nur wegen der Abweisung des die Monate April bis Juni 2020 betreffenden Zahlungsbegehrens angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Der grundsätzlich erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Anfechtungsausschluss des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, sei auch auf die Zahlungen vom 24. Juli 2020 anzuwenden, zumal die Anfechtung erst im Jahr 2021 erfolgt sei. Der Anfechtungsausschluss greife auch im Fall der Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen. Der Beitrag für April 2020 sei gesetzlich gestundet worden (Paragraph 733, Absatz eins, ASVG), im Hinblick auf die Monate Mai und Juni 2020 hätte die Klägerin Anspruch auf eine Stundung gehabt. Insgesamt erscheine es damit gerechtfertigt, den Anfechtungsausschluss auf alle noch strittigen Zahlungen anzuwenden.

[15]           Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Reichweite des § 733 Abs 11 ASVG fehle. [15] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Reichweite des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG fehle.

[16]           Gegen die Abweisung eines Klagebegehrens von 169.228,49 EUR sA richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Berufungsurteil insoweit im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

[17]           Die Beklagte beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[18]           Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

I. Zur teilweisen Zurückweisung der Revisionrömisch eins. Zur teilweisen Zurückweisung der Revision

[19]           1. Für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil gemäß § 502 Abs 3 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 und 4 JN). Ein solcher Zusammenhang besteht bereits dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T11]). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (RS0042521 [T2, T6]; RS0042938). [19] 1. Für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN). Ein solcher Zusammenhang besteht bereits dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T11]). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (RS0042521 [T2, T6]; RS0042938).

[20]           2. Soweit sich die Revision auf die in Spruchpunkt I. angeführten Zahlungen bezieht, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen. [20] 2. Soweit sich die Revision auf die in Spruchpunkt römisch eins. angeführten Zahlungen bezieht, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[21]           3. Da die Beklagte auf die teilweise absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass sie deren Kosten gemäß § 40 iVm § 50 ZPO anteilig selbst zu tragen hat. [21] 3. Da die Beklagte auf die teilweise absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung insoweit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass sie deren Kosten gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO anteilig selbst zu tragen hat.

II. Inhaltliche Behandlung der Revisionrömisch zwei. Inhaltliche Behandlung der Revision

[22]           1. Von Relevanz für die rechtliche Beurteilung sind folgende, im Zuge der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erlassenen Normen:

1.1. § 733 ASVG idF BGBl I 16/2020 (2. COVID-19-Gesetz, kundgemacht am 21. 3. 2020) lautet auszugsweise:1.1. Paragraph 733, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, (2. COVID-19-Gesetz, kundgemacht am 21. 3. 2020) lautet auszugsweise:

„(1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden [...]„(1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden [...]

(3) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind

1. bereits fällige Beiträge abweichend von § 64 nicht einzutreiben;1. bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;

2. keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.2. keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.

(4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben [...](4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben [...]

(7) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den Abs. 1 bis 5 genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.“(7) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den Absatz eins bis 5 genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.“

[23]           1.2. Auf Grundlage der in § 733 Abs 7 ASVG normierten Verordnungsermächtigung ordnete der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der am 10. 6. 2020 ausgegebenen Verordnung zur Verlängerung eines Zeitraums für Beitragserleichterungen, BGBl II 261/2020, an, dass „der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs 3 Z 1 und Abs 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind“, um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert wird. [23] 1.2. Auf Grundlage der in Paragraph 733, Absatz 7, ASVG normierten Verordnungsermächtigung ordnete der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der am 10. 6. 2020 ausgegebenen Verordnung zur Verlängerung eines Zeitraums für Beitragserleichterungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2020,, an, dass „der Zeitraum, in dem nach Paragraph 733, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind“, um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert wird.

[24]           1.3. Das am 6. 8. 2020 – also nach den hier angefochtenen Zahlungen – kundgemachte, allerdings eine rückwirkende Geltung ab 1. 6. 2020 anordnende (§ 738 ASVG idF BGBl I 99/2020) BGBl I 99/2020 (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG) ließ die Abs 1 bis 4 des § 733 ASVG unberührt, ordnete jedoch den Entfall der in Abs 7 enthalten gewesenen Verordnungsermächtigung an und normierte stattdessen (soweit relevant): [24] 1.3. Das am 6. 8. 2020 – also nach den hier angefochtenen Zahlungen – kundgemachte, allerdings eine rückwirkende Geltung ab 1. 6. 2020 anordnende (Paragraph 738, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020,) Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG) ließ die Absatz eins bis 4 des Paragraph 733, ASVG unberührt, ordnete jedoch den Entfall der in Absatz 7, enthalten gewesenen Verordnungsermächtigung an und normierte stattdessen (soweit relevant):

„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet jeweils Anwendung.„(7) Die nach den Absatz eins, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet jeweils Anwendung.

(8) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

(9) Die Abs. 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung. [...](9) Die Absatz 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung. [...]

(11) Für die Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.“(11) Für die Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.“

[25]     1.4. Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, BGBl I 158/2020 (2. SVÄG 2020), trat am 1. 1. 2021 in Kraft und lautete auszugsweise wie folgt: [25] 1.4. Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, (2. SVÄG 2020), trat am 1. 1. 2021 in Kraft und lautete auszugsweise wie folgt:

„(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl Nr 337/1914, angefochten werden.“„(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 bis 8 b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl Nr 337/1914, angefochten werden.“

[26]           2. Der in § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 normierte Anfechtungsausschluss ist auf den vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht anzuwenden (vgl 17 Ob 15/22p): [26] 2. Der in Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, normierte Anfechtungsausschluss ist auf den vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht anzuwenden vergleiche 17 Ob 15/22p):

[27]           2.1. Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). Anders verhält es sich bei Änderungen der materiellen Rechtslage. Ordnet ein Gesetz keine Rückwirkung an, sind gemäß § 5 ABGB nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RS0008715). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (RS0008715 [T5]). [27] 2.1. Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). Anders verhält es sich bei Änderungen der materiellen Rechtslage. Ordnet ein Gesetz keine Rückwirkung an, sind gemäß Paragraph 5, ABGB nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RS0008715). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (RS0008715 [T5]).

[28]           2.2. Das materielle Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, das Prozessrecht das Verfahren zur Erledigung der entstandenen Rechtsstreitigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Regelung in ein Verfahrensgesetz oder in ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Gesetz aufgenommen wurde. So enthält die ZPO auch zivilrechtliche Anordnungen (zB in § 333 Abs 3, § 354 Abs 3, § 560 ZPO), das ABGB auch prozessrechtliche (zB § 931 ABGB). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Norm die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens oder die dem Prozess zugrunde liegenden oder durch ihn ausgelösten Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten regelt (Konecny in Fasching/Konecny³ I [2013] Einl Rz 80, 80/1). [28] 2.2. Das materielle Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, das Prozessrecht das Verfahren zur Erledigung der entstandenen Rechtsstreitigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Regelung in ein Verfahrensgesetz oder in ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Gesetz aufgenommen wurde. So enthält die ZPO auch zivilrechtliche Anordnungen (zB in Paragraph 333, Absatz 3,, Paragraph 354, Absatz 3,, Paragraph 560, ZPO), das ABGB auch prozessrechtliche (zB Paragraph 931, ABGB). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Norm die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens oder die dem Prozess zugrunde liegenden oder durch ihn ausgelösten Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten regelt (Konecny in Fasching/Konecny³ römisch eins [2013] Einl Rz 80, 80/1).

[29]           2.3. Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Art. Sein Ziel ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RS0050372). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage (vgl RS0064580 [T1 bis T3]; 3 Ob 14/17f). [29] 2.3. Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener "Art". Sein Ziel ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RS0050372). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage vergleiche RS0064580 [T1 bis T3]; 3 Ob 14/17f).

[30]     Die Anfechtungstatbestände der IO regeln nicht die Abwicklung des Verfahrens, sondern die diesem zugrunde liegenden Beziehungen der Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmungen stellen damit materielles Recht dar. Gleiches gilt für die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bzw den Ausschluss des Anfechtungsrechts in den jeweiligen Fassungen von § 733 Abs 11 ASVG. [30] Die Anfechtungstatbestände der IO regeln nicht die Abwicklung des Verfahrens, sondern die diesem zugrunde liegenden Beziehungen der Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmungen stellen damit materielles Recht dar. Gleiches gilt für die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bzw den Ausschluss des Anfechtungsrechts in den jeweiligen Fassungen von Paragraph 733, Absatz 11, ASVG.

[31]           2.4. Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RS0064617), nach anderer Ansicht mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands, aber aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 27 IO Rz 17). Ein näheres Eingehen auf die sich in ihren Konsequenzen nicht wesentlich unterscheidenden Ansichten erübrigt sich hier. Enthält eine gesetzliche Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandselemente, ist der Gesamttatbestand erst dann verwirklicht, wenn sämtliche Komponenten des Tatbestands erfüllt sind. Die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebliche Rechtslage bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Gesetzesänderung auch dann nach dem Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Gesamttatbestands, wenn ein einzelnes Tatbestandselement bereits vor Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfüllt wurde (vgl 1 Ob 104/22h mwN). [31] 2.4. Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RS0064617), nach anderer Ansicht mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands, aber aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] Paragraph 27, IO Rz 17). Ein näheres Eingehen auf die sich in ihren Konsequenzen nicht wesentlich unterscheidenden Ansichten erübrigt sich hier. Enthält eine gesetzliche Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandselemente, ist der Gesamttatbestand erst dann verwirklicht, wenn sämtliche Komponenten des Tatbestands erfüllt sind. Die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebliche Rechtslage bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Gesetzesänderung auch dann nach dem Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Gesamttatbestands, wenn ein einzelnes Tatbestandselement bereits vor Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfüllt wurde vergleiche 1 Ob 104/22h mwN).

[32]           2.5. Da im vorliegenden Fall die angefochtene Rechtshandlung im Juli 2020 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2020 erfolgte, hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand bereits vor Inkrafttreten des 2. SVÄG (BGBl I 158/2020) abschließend verwirklicht, sodass der Anfechtungsausschluss des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 keine Anwendung findet. [32] 2.5. Da im vorliegenden Fall die angefochtene Rechtshandlung im Juli 2020 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2020 erfolgte, hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand bereits vor Inkrafttreten des 2. SVÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020,) abschließend verwirklicht, sodass der Anfechtungsausschluss des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, keine Anwendung findet.

[33]           3. Auch die in § 733 Abs 11 idF BGBl I 99/2020 (2. FORG) enthaltenen Anordnungen zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit finden keine Anwendung. [33] 3. Auch die in Paragraph 733, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, (2. FORG) enthaltenen Anordnungen zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit finden keine Anwendung.

[34]           3.1. Zwar hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand erst nach Inkrafttreten des (überdies die Anordnung einer Rückwirkung enthaltenden) BGBl I 99/2020 (2. FORG; Kundmachung am 6. 8. 2020) abschließend verwirklicht, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 27. 8. 2020 erfolgte. Allerdings verweist die Bestimmung (siehe oben Punkt II.1.3.) auf die „Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs 7 und 8“ und damit gerade nicht auf die Bestimmung des § 733 Abs 9 ASVG, die Regelungen zu Beiträgen enthält, für die der Arbeitgeber einen Anspruch (unter anderem) auf Beihilfe durch das AMS hat, wobei Abs 9 und die Anwendung der Abs 7 und 8 in diesen Fällen ausschließt. Die Regelung des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 99/2020 bezieht sich damit nicht auf Beitragszahlungen, für die Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AMSG) gewährt wurde (vgl bereits 17 Ob 15/22p). [34] 3.1. Zwar hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand erst nach Inkrafttreten des (überdies die Anordnung einer Rückwirkung enthaltenden) Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, (2. FORG; Kundmachung am 6. 8. 2020) abschließend verwirklicht, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 27. 8. 2020 erfolgte. Allerdings verweist die Bestimmung (siehe oben Punkt römisch zwei.1.3.) auf die „Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 und 8 und damit gerade nicht auf die Bestimmung des Paragraph 733, Absatz 9, ASVG, die Regelungen zu Beiträgen enthält, für die der Arbeitgeber einen Anspruch (unter anderem) auf Beihilfe durch das AMS hat, wobei Absatz 9 und die Anwendung der Absatz 7 und 8 in diesen Fällen ausschließt. Die Regelung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, bezieht sich damit nicht auf Beitragszahlungen, für die Kurzarbeitsbeihilfe (Paragraph 37 b, AMSG) gewährt wurde vergleiche bereits 17 Ob 15/22p).

[35]     Da sämtlichen im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Zahlungen die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen zu Grunde liegt, kommt § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 99/2020 nicht zur Anwendung. Es erübrigen sich damit nähere Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. [35] Da sämtlichen im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Zahlungen die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen zu Grunde liegt, kommt Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, nicht zur Anwendung. Es erübrigen sich damit nähere Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung.

4. Zur (im Zentrum der Revisionsausführungen stehenden) Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO (Inkongruenz)4. Zur (im Zentrum der Revisionsausführungen stehenden) Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO (Inkongruenz)

[36]           4.1. Nach § 30 Abs 1 Z 1 IO ist – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen (RS0064500 [T2]). Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast (RS0064383 [T3]). [36] 4.1. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO ist – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte. Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen (RS0064500 [T2]). Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast (RS0064383 [T3]).

[37]           Bei einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an; nicht von Relevanz ist hingegen das subjektive Wissen des Anfechtungsgegners darum, dass er etwas erhält, was ihm nicht (in dieser Form oder zu dieser Zeit) gebührt (RS0064400). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die Begünstigung durch inkongruente Deckung für den Gläubiger eine auffällige Tatsache darstellt und der Empfänger der Leistung wege

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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