RS OGH 2024/5/7 7Ob795/81; 8Ob593/86; 1Ob590/89; 1Ob684/89; 8Ob558/91; 3Ob59/92; 8Ob140/99t; 2Ob198/

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Veröffentlicht am 10.12.1981
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Norm

AnfO §13
KO §30
KO §31
KO §39
  1. AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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