TE OGH 2022/11/17 3Ob178/22f

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N* G*, geboren am * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B* G*, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E* F*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Juli 2022, GZ 21 R 172/22a-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht bestellte in der vorliegenden Unterhaltssache einen gerichtlichen Sachverständigen für Steuerwesen und Rechnungswesen.

[2]       Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4]             1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts. Weist das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück, so ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3, T7]). [4] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst Paragraph 62, AußStrG alle Rekurse gegen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene Beschlüsse des Rekursgerichts. Weist das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück, so ist dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3, T7]).

[5]             2. Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts entspricht der Rechtslage.

[6]       Nach § 45 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtbarkeit angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Zu diesen Beschlüssen zählen unter anderem Entscheidungen über Beweisanträge bzw der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen (RS0120910). Dementsprechend ist ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RS0120052). Dies gilt für die Frage, ob ein Sachverständiger bestellt wird, für die Auswahl des Sachverständigen sowie für den Umfang seiner Begutachtung und die an den Sachverständigen konkret erteilten Aufträge (vgl 2 Ob 64/16z). [6] Nach Paragraph 45, AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtbarkeit angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Zu diesen Beschlüssen zählen unter anderem Entscheidungen über Beweisanträge bzw der Stoffsammlung dienende Aufträge und Verfügungen (RS0120910). Dementsprechend ist ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RS0120052). Dies gilt für die Frage, ob ein Sachverständiger bestellt wird, für die Auswahl des Sachverständigen sowie für den Umfang seiner Begutachtung und die an den Sachverständigen konkret erteilten Aufträge vergleiche 2 Ob 64/16z).

[7]       Mit seinem Hinweis auf den – im Anlassfall angeblich gegen die Bestellung eines Sachverständigen aus Oberösterreich sprechenden – Grundsatz der Prozessökonomie vermag der Vater keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[8]       Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E136662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00178.22F.1117.000

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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