TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 95/08/0080

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch F, RA in L, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ vom 8. 2. 1995, Zl. B1-AlV-7022-11-B/3739 281262/Linz, betreffend Versagung der Notstandshilfe gemäß §§ 10, 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die zuletzt als Einzelhandelskaufmann beschäftigt gewesen war, bezog bis zum 18. August 1994 Arbeitslosengeld. Aufgrund ihres Antrages vom 9. August 1994 wurde ihr ab 19. August 1994 die Notstandshilfe zuerkannt.

Nach der am 18. August 1994 vor dem Arbeitsamt Linz mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift wurde ihr am 9. August 1994 eine (zu ergänzen: Halbtags-) Beschäftigung als Reinigungskraft mit Arbeitsantritt am 1. September 1994 zugewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis kam nach dem Inhalt der Niederschrift nicht zustande, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem zugewiesenen Dienstgeber erklärt hatte, daß sie im Verkauf tätig gewesen sei, die zugewiesene Tätigkeit "nur vorübergehend annehmen" könne und das Dienstverhältnis auflösen würde, sobald sie eine Stelle im erlernten Beruf gefunden habe. Die Beschwerdeführerin fügte der Niederschrift eigenhändig hinzu, daß sie die Stelle "jedoch nicht abgelehnt" habe.

Nach der (der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebrachten) "Stellungnahme des Vermittlers" vom 18. August 1994 war der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch und mit Rücksicht auf den nur halbtägigen Kindergartenbesuch ihrer Tochter (geboren am 28. April 1989) eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft "ausgefolgt" worden. Der zugewiesene Dienstgeber habe am 10. August 1994 telephonisch mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Weise beworben, daß sie zwar des öfteren betont habe, arbeitswillig zu sein, sie würde das Dienstverhältnis aber "selbstverständlich sofort wieder auflösen", wenn sie "in ca. drei bis vier Wochen nach Arbeitsbeginn eine Stelle als Verkäuferin finden" würde. Die Beschwerdeführerin wäre eingestellt worden, wenn sie "an einer längerfristigen Beschäftigung" und nicht nur an einer Beschäftigung für drei bis vier Wochen interessiert gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 29. August 1994 sprach das Arbeitsamt Linz aus, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 28. September 1994 verloren. Eine Nachsicht werde nicht gewährt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte - soweit noch wesentlich - vor, mit dem zugewiesenen Dienstgeber telephonisch Kontakt aufgenommen zu haben. Im Laufe des Gespräches sei sie nach ihrer bisherigen Berufstätigkeit und schließlich gefragt worden, ob sie nicht wieder in ihren Beruf als gelernte Textilverkäuferin zurückwolle. Das habe sie "grundsätzlich" bejaht, woraufhin ihr gesagt worden sei, daß nur Interesse an einer Dauerkraft bestünde und die Beschwerdeführerin sich gar nicht persönlich vorzustellen brauche. Die Beschwerdeführerin habe noch eingewandt, daß sie die zugewiesene Arbeit "nicht ablehnen" würde, weil sie ihr auch von der Arbeitszeit her passe. Darauf sei der zugewiesene Dienstgeber aber nicht mehr eingegangen. In der wahrheitsgemäßen Beantwortung der ihr gestellten Frage durch die Beschwerdeführerin liege keine Vereitelung der Arbeitsaufnahme. Die zugewiesene Beschäftigung sei der Beschwerdeführerin aber auch nicht zumutbar gewesen. Die Zuweisung sei noch während des Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt. Die Arbeit als Reinigungskraft würde die künftige Verwendung der Beschwerdeführerin als Textilverkäuferin wesentlich erschwert haben. Hilfsweise werde die Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug begehrt, weil die Beschwerdeführerin alleinstehend sei und für eine fünfjährige Tochter zu sorgen habe. Sie habe (ohne Berücksichtigung der Wohnbeihilfe) monatliche Mietaufwendungen von S 4.216,--.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich als Berufungsbehörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 unter anderem den (etwas verkürzt wiedergegebenen) Inhalt der telephonischen Darstellung des Bewerbungsgespräches durch den zugewiesenen Dienstgeber zur Kenntnis brachte. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin auch aufgefordert, allfällige Nachsichtsgründe bekanntzugeben. In einer am 21. Oktober 1994 mit ihr aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im wesentlichen an, nach der Befragung über ihre früheren Beschäftigungen - die Beschwerdeführerin sei immer im Textilverkauf tätig gewesen - sei sie vom zugewiesenen Dienstgeber gefragt worden, ob sie "wieder in den Verkauf gehen würde". Nach einigen Wiederholungen der Frage habe sie geantwortet, sie würde wieder in den Verkauf zurückgehen wollen, wenn sie eine entsprechende Halbtagsstelle finden würde. Von drei bis vier Wochen habe sie nichts gesagt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach, zu konkretisieren, inwieweit die zugewiesene Tätigkeit ihre künftige Verwendung als Textilverkäuferin erschwert haben würde. Sie führte im wesentlichen aus, daß "jemand, der sich direkt aus der vorherigen Beschäftigung als Verkäuferin wieder als Verkäuferin bewirbt, wesentlich eher eine einschlägige Beschäftigung findet als jemand, der zwischenzeitlich geraume Zeit als Reinigungskraft gearbeitet hat", und beantragte die Einvernahme von Beratern des Arbeitsmarktservice zu diesem Thema. Die belangte Behörde erstellte daraufhin durch ihre dafür zuständige Gruppe ein "arbeitsmarktpolitisches Gutachten" über die Beschwerdeführerin. Darin gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die Vermittlungschancen der Beschwerdeführerin seien in ihrem erlernten Beruf "als gut zu bezeichnen", sofern die Beschwerdeführerin "keine besonderen Einschränkungen in bezug auf Arbeitszeit" mache. Mit einer Verschlechterung der Vermittlungschancen als Verkäuferin durch eine Tätigkeit als Reinigungskraft sei "nicht zu rechnen". Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit würde sich auf die Vermittlungschancen "wesentlich schlechter" auswirken. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit der Behauptung Stellung, die Erschwernis für ihre künftige Verwendung als Textilverkäuferin bestehe darin, daß sie im Falle neuerlicher Arbeitslosigkeit wieder als Reinigungskraft vermittelt und nicht mehr als Textilverkäuferin angesehen worden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:

Nach § 38 AlVG sind unter anderem die Bestimmungen über die Arbeitswilligkeit (§§ 9 bis 11 AlVG) auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. § 10 Abs. 1 AlVG setzt in seinem ersten, von der belangten Behörde angenommenen Fall die Zuweisung einer "zumutbaren Beschäftigung" voraus. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugewiesene Beschäftigung sei nicht zumutbar gewesen. Im vorliegenden Fall ist dies nach § 9 Abs. 2 AlVG zu prüfen. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist eine Beschäftigung zumutbar, "die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert". Die Beschwerdeführerin scheint sich darauf stützen zu wollen, daß ihre künftige Verwendung als Textilverkäuferin durch eine Beschäftigung als Reinigungskraft wesentlich erschwert worden wäre. Sie kritisiert die Bedachtnahme auf die Überlegung, daß eine länger dauernde Arbeitslosigkeit in dieser Hinsicht mehr schade als eine berufsfremde Tätigkeit. Diese Betrachtungsweise lasse "jeglichen Berufsschutz hinfällig" werden, womit dem Gesetz ein sinnloser Inhalt unterstellt werde. Für den Vergleich mit den Auswirkungen der zugewiesenen Beschäftigung sei in bezug auf spätere Vermittlungschancen nicht auf Arbeitslosigkeit, sondern auf den Fall einer Textilverkäuferin abzustellen, "die zuletzt in ihrem Beruf gearbeitet hat". Ein solcher Vergleich sei aber unterblieben.

Diese Kritik ist zum Teil berechtigt. Die belangte Behörde schätzt die Vermittlungschancen der Beschwerdeführerin - wenn sie "keine besonderen Einschränkungen in bezug auf Arbeitszeit" machen würde - in ihrem Beruf als Textilverkäuferin als "gut" ein. Über die sonstigen Vermittlungschancen der Beschwerdeführerin trifft der Bescheid keine Aussage. Die Prognose "länger dauernder Arbeitslosigkeit" wegen Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung wird nicht erstellt. Damit kann es auch nicht darauf ankommen, daß sich "länger dauernde Arbeitslosigkeit" auf die Vermittlungschancen der Beschwerdeführerin "wesentlich schlechter auswirken" mußte als die zugewiesene Beschäftigung.

Für die Beschwerdeführerin ist damit aber nichts gewonnen. Die Behörde hat nämlich auch festgestellt, mit einer "Verschlechterung der Vermittlungschancen als Verkäuferin durch eine Tätigkeit als Reinigungskraft" sei "nicht zu rechnen" (Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung wendet sich die Beschwerdeführerin weder grundsätzlich noch unter dem Gesichtspunkt der ihr zugemuteten Dauer der berufsfremden Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin vermißt nur den Vergleich mit den Vermittlungschancen "einer Textilverkäuferin, die zuletzt in ihrem Beruf gearbeitet hat". Insoweit sich das auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezieht, steht ihm die Feststellung entgegen, daß mit einer Verschlechterung der Vermittlungschancen als Textilverkäuferin durch eine Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin scheint aber zu meinen, ihre Chancen nach Annahme einer solchen Tätigkeit wären mit denjenigen zu vergleichen gewesen, die sich aus der stattdessen gedachten Aufnahme einer Beschäftigung als Textilverkäuferin für einen späteren Arbeitsplatzwechsel ergeben hätten. Darin läge aber nicht nur nicht die einzig sinnvolle, sondern überhaupt keine sinnvolle Anwendung des Gesetzes. Bezugspunkt für die Beurteilung der Chancen, in den erlernten Beruf zurückzukehren, kann nicht die Fiktion sein, daß dies schon gelungen wäre. Zu prüfen ist vielmehr, wie die im Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflußt worden wären. War (bezogen auf den damaligen Beurteilungszeitpunkt) kein negativer Einfluß im Sinne einer "wesentlichen" Erschwernis zu erwarten, so war die zugewiesene Beschäftigung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Die Verfahrensergebnisse, aus denen sich dies im vorliegenden Fall ergibt, vermag die Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen.

Gegen die Annahme einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1, erster Fall AlVG wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, sie habe die Frage nach einer Rückkehr in ihren Beruf nicht von sich aus zur Sprache gebracht. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, ob in dieser Hinsicht sowie darin, ob von "drei oder vier Wochen" die Rede gewesen sei, der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt werde. Die Behörde habe auch ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den Gesprächspartner der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen vernommen habe. Gehe man von der Darstellung der Beschwerdeführerin aus, so liege unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nicht verlangt werden könne, die Beschwerdeführerin müsse sich die Stelle "durch Lügen erschwindeln", keine Vereitelung im Sinne des Gesetzes vor. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses "bewußt in Kauf genommen" haben solle.

Die belangte Behörde geht in der Frage der "Vereitelung" von den Angaben der Beschwerdeführerin aus (Seite 9, Abs. 6 und 7 des angefochtenen Bescheides). Sie stützt sich nicht darauf, daß die Angaben des Gesprächspartners der Beschwerdeführerin, der nur informativ befragt und nicht als Zeuge vernommen wurde, glaubwürdiger seien. Der Beurteilung wird im besonderen nicht zugrunde gelegt, daß die Beschwerdeführerin das Gespräch "von sich aus" auf ihre bisherige Berufstätigkeit und die Frage einer Rückkehr in ihren Beruf gebracht hätte, oder daß von "drei oder vier Wochen" die Rede gewesen sei. Die Verfahrensrüge (Seite 4 und 5 der Beschwerde) geht insoweit ins Leere.

Die belangte Behörde führt auch nicht aus, daß die Angaben der Beschwerdeführerin in der zweiten Niederschrift weniger glaubwürdig seien als die in der ersten. Statt dessen wird aus der ersten Niederschrift die dort von der Beschwerdeführerin "bestätigte" Äußerung wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin beim Kontaktgespräch gesagt habe, sie könne die zugewiesene Beschäftigung "nur vorübergehend annehmen", denn sobald sie eine Stelle im erlernten Beruf gefunden haben würde, würde sie das Dienstverhältnis auflösen. Darin und "in der in der Niederschrift vom 21. Oktober 1994 erfolgten Bestätigung" sei das Erkennenlassen der Intention zu sehen, den angebotenen Arbeitsplatz nur als Übergangslösung zu betrachten. Durch die "Äußerung, die Tätigkeit nur vorübergehend annehmen zu können", habe die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt. Durch ihre "Aussage" - was sich nur auf dieselbe Äußerung beziehen kann - habe die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis auch "bewußt in Kauf genommen".

Diese Argumentation stützt sich nur auf den Inhalt der ersten Niederschrift und übergeht den Umstand, daß die Darstellung in der zweiten Niederschrift abgemildert wurde. Der Unterschied ist aber nicht wesentlich, weil auch die Erklärung, die Beschwerdeführerin wolle in den erlernten Beruf zurückkehren, wenn sie "eine entsprechende Halbtagsstelle finden" würde, auf eine bloß vorübergehende Annahme der zugewiesenen Beschäftigung hinausläuft. In diesem Sinn kann auch von einer "in der Niederschrift vom 21. Oktober 1994 erfolgten Bestätigung" der ursprünglichen Aussage gesprochen werden.

Daß die Beschwerdeführerin nur eine ihr gestellte Frage wahrheitsgemäß beantwortet habe, steht der Annahme einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht entgegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1984, 81/08/0209). Das läßt sich nicht mit dem Hinweis widerlegen, die Beschwerdeführerin habe sich die Stelle nicht "erschwindeln" müssen. Von der Beschwerdeführerin konnte verlangt werden, in bezug auf die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene Beschäftigung nicht nur als arbeitswillig zu erscheinen, sondern es auch zu sein (so im Ergebnis schon das zitierte Erkenntnis sowie zuletzt das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0151, m.w.N.). Die Frage eines unredlichen Verhaltens beim Einstellungsgespräch, gar eines Betruges konnte sich dann nicht stellen.

Was die Feststellung zum Verschulden anlangt, so stützt sie sich auf die "Aussage" der Beschwerdeführerin über die "nur vorübergehende" Annahme der Beschäftigung. Auch hier wird nur an den Inhalt der ersten Niederschrift angeknüpft, doch besteht - wie schon dargelegt - gegenüber der Darstellung in der zweiten Niederschrift im entscheidenden Punkt kein Unterschied. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das für den bedingten Vorsatz erforderliche "in Kauf nehmen" schon daraus abgeleitet werden, daß der Arbeitslose - sofern das Thema beim Vorstellungsgespräch berührt wird - nicht von sich aus erklärt, den angebotenen Arbeitsplatz auch als Dauerlösung zu akzeptieren (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0050, das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0151, und die Erkenntnisse vom 20. Dezember 1994, 94/08/0156, 93/08/0136 und 93/08/0129, jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus den im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin zugestandenen Äußerungen konnte die Behörde daher fehlerfrei auf den zumindest bedingten Vorsatz einer Vereitelung schließen.

Auch das Vorliegen von Nachsichtgründen hat die belangte Behörde zu Recht verneint. Die Sorgepflicht für ein Kind und Auslagen für die Miete sind keine Gründe, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe die Beschwerdeführerin härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0252, 95/08/0001, m.w.N., und das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, 94/08/0150).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080080.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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