TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/26 94/08/0087

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in E, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 4. Jänner 1994, Zl. IV/7022 B Mag. D./R, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. August 1993 sprach das Arbeitsamt Mattersburg aus, daß der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für die Zeit vom 19. Juli bis 15. August 1993 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Nach der Begründung habe er das "Arbeitsangebot auf der Burg Forchtenstein nicht angenommen". Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Aufgrund seines "sehr angegriffenen Gesundheitszustandes (Bronchialleiden)" sei für ihn das Angebot auf der Burg Forchtenstein wegen des vielen Staubes und der schlechten Luft unzumutbar. Er habe noch am selben Tag, an dem er das Schreiben um etwa 12.30 Uhr erhalten habe, um 13.15 Uhr das Arbeitsamt aufgesucht. Dort habe er erfahren, daß die Stelle schon besetzt sei. Weiters erlaube er sich darauf hinzuweisen, daß er laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes als Kranfahrer vermittelt werden solle. Zum Beweis seiner Arbeitswilligkeit verweise er auf die bereits mehrmals absolvierten Vorstellungstermine.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seiner Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung des Arbeitsamtes bestätigt. Nach der Begründung sei dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1993 (Donnerstag) vom Arbeitsamt eine Beschäftigung als Aufseher bei der Landesausstellung auf Burg Forchtenstein mit kollektivvertraglicher Entlohnung und Arbeitsantritt am 19. Juli 1993 zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die angebotene Stelle anzusehen, sondern gleich am 19. Juli 1993 beim Arbeitsamt niederschriftlich angegeben, daß für ihn die Beschäftigung aufgrund seines Gesundheitszustandes wegen des Staubes und der schlechten Luft unzumutbar sei. Ferner habe er erklärt, daß er laut Urteil des Obersten Gerichtshofes als Kranfahrer vermittelt werden solle. Er habe auch nicht - wie in der Berufung angegeben - das Arbeitsamt um 13.15 Uhr, sondern bereits um 11.45 Uhr aufgesucht. Zu seiner Behauptung, daß die Stelle bereits besetzt gewesen sei, sei folgendes zu sagen:

Neben dem Beschwerdeführer seien auch 14 weiteren Arbeitslosen Vorstellungskarten für zwei Arbeitsplätze auf der Burg Forchtenstein per Post zugeschickt worden. Einige Arbeitslose hätten sich bereits am Freitag, den 16. Juli 1993 bzw. auch am darauffolgenden Wochenende, vorgestellt. Ein Arbeitsloser habe bereits am Samstag, dem 17. Juli 1993, die Beschäftigung aufnehmen können. In einem Telefonat mit dem Dienstgeber am Montag, dem 19. Juli 1993, sei dem Arbeitsamt mitgeteilt worden, daß die zweite Arbeitskraft aus den Personen, die sich bereits vorgestellt hätten, ausgesucht werde. Die zweite Arbeitskraft sei dann erst am 21. Juli 1993 eingestellt worden. Seit dem genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes stehe der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß ihm nur eine Stelle als Kranfahrer vermittelt werden dürfe. Nach diesem Urteil sei er als voll arbeitsfähig einzustufen. Bei der zugewiesenen Stelle habe es sich keinesfalls um schwere körperliche Arbeit gehandelt, weshalb diese als zumutbare Beschäftigung anzusehen sei. Bezüglich seines Bronchialleidens habe der Beschwerdeführer bisher keinen Nachweis erbracht. Für die belangte Behörde seien daher keine Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, daß durch die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung eine Gesundheitsgefährdung eingetreten wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (dem Vorbringen nach) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 AlVG (ab 1. August 1993 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993) verliert ein Arbeitsloser u.a., wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

Nach § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen betreffend das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

Um sich in bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, u. a.m.). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (vereitelt) werden: Nämlich dadurch, daß der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (z.B. Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, daß er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0136).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Bestätigung der Entscheidung des Arbeitsamtes - der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 19. Juli bis 15. August 1993 ausgesprochen, da er sich geweigert habe, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

In der Beschwerde wird die im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Arbeitszuweisung des Arbeitsamtes erst am Montag, dem 19. Juli 1993, mit der Post erhalten zu haben, nicht mehr aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, daß ihm "nach den diesbezüglich unbekämpften und richtigen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides die Beschäftigungsmöglichkeit am 15. Juli 1993 vom Arbeitsamt zugewiesen" worden ist. Der 15. Juli 1993 sei ein Donnerstag gewesen. Die am zweiten Werktag nach der Zuweisung der Beschäftigung erfolgte Vorsprache beim Arbeitsamt am darauffolgenden Montag, dem 19. Juli 1993, könne nicht als Vereitelung gewertet werden, da der Beschwerdeführer sachliche Argumente für die Unzumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes infolge Gesundheitsgefährdung vorgebracht habe. Im übrigen sei der zweite Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr zur Verfügung gestanden. Ob der Beschwerdeführer objektiv überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, am Freitag beim potentiellen Dienstgeber vorzusprechen oder ob er zu einem derartigen Versuch am üblicherweise arbeitsfreien Wochenende verpflichtet gewesen wäre, könne außer Betracht bleiben, weil der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Vereitelung ein (möglicherweise durch die Umstände gerechtfertigtes) langsames Reagieren des Beschwerdeführers "keinesfalls decke".

Demnach ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer das Schreiben des Arbeitsamtes - wie eine Reihe anderer Arbeitsloser - spätestens am Freitag, dem 16. Juli 1993, erhalten hat. Nach diesem Schreiben hätte der Beschwerdeführer bei der angegebenen Telefonnummer einen Vorstelltermin bei der Ausstellungsleitung vereinbaren sollen. Arbeitsbeginnn wäre der 19. Juli 1993 gewesen. Nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Vereinbarung eines Vorstelltermines jedoch unterlassen und am 19. Juli 1993 in einer Vorsprache beim Arbeitsamt erklärt, daß ihm die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.

Da, wie später auszuführen sein wird, eine solche Unzumutbarkeit von der belangten Behörde mit Recht verneint wurde und der Beschwerdeführer demnach ein auf die wirksame Erlangung des konkreten Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln zunächst (vor dem potentiellen Arbeitsantritt) schuldhaft nicht entfaltet hat, ist davon auszugehen, daß er die Arbeitsaufnahme vereitelt hat. Einer Prüfung, ob im Falle einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, bedarf es in diesem Fall (mangels geeigneter objektiver Anhaltspunkte für ein Nichtzustandekommen) nicht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0149). Somit kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache am Wochenende verpflichtet gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers allerdings zu Unrecht als Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, gewertet. Da der Anspruchsverlust auf Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung nach § 10 Abs. 1 AlVG aber sowohl im Falle einer Weigerung als auch im Falle einer Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme auszusprechen ist, liegt darin keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 94/08/0252, 95/08/0001, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Es ist daher zu klären, ob die dem Beschwerdeführer vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung zumutbar war. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, daß die Beschäftigung als Aufseher seine Gesundheit gefährdet hätte. Das Verwaltungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da weder die Verhältnisse am Arbeitsplatz noch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes einer sachlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11. Jänner 1994 vor.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Ist der Arbeitslose subjektiv der Auffassung, nicht arbeitsfähig im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG zu sein, hat er auf die Zuweisung einer Beschäftigung entweder mit einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt oder der Stellung eines Pensionsantrages bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt zu reagieren (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219). Einen solchen Pensionsantrag hat der Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gestellt. Diese hat den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit Bescheid vom 29. Mai 1990 abgelehnt. Eine entsprechende Klage wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen; dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 keine Folge gegeben. Nach diesem, vom Beschwerdeführer dem Arbeitsamt vorgelegten Urteil ergibt sich im wesentlichen, daß er schon deshalb nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs. 1 bzw. 3 ASVG gilt, weil er den überwiegend ausgeübten Beruf eines Kranfahrers weiterhin ausüben könne. Der belangten Behörde kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie daraus ohne jegliche weiteren Feststellungen schon den Schluß zieht, daß dem Beschwerdeführer (der im gegenständlichen Verfahren nicht nur behauptet, arbeitsunfähig iSd § 8 Abs. 1 AlVG zu sein) die zugewiesene Beschäftigung trotz eines behaupteten Bronchialleidens auf jeden Fall zumutbar sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können allerdings Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis b VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0106, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Was die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels anlangt, so wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11. Jänner 1994 vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer aufgrund von Asthma Bronchiale schwere körperliche Anstrengungen bei extrem widrigen Wetterverhältnissen zu meiden habe. Daß mit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit schwere körperliche Anstrengungen bei extrem widrigen Wetterverhältnissen verbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch gar nicht behauptet. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht bejahte. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer die gegenüber einem Ausstellungsaufseher sicherlich belastendere Tätigkeit eines Kranführers für zumutbar erachtete. Sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daß mit der Tätigkeit eines Ausstellungsaufsehers eine wesentliche Erschwerung einer künftigen Verwendung im ausgeübten Beruf zu erwarten sei, so ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß er nach der Rechtsprechung konkret darzutun hat, inwieweit dies der Fall ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134). Daran fehlt es jedoch im Beschwerdefall.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080087.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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