TE OGH 2022/8/31 12Ns47/22s

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Veröffentlicht am 31.08.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/12b) des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/12b) des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Beschwerde des * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, ausgeschlossen.

         Als weiteres Mitglied des Senats 11 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 80/22g über das im Spruch genannte, im Wiederaufnahmeverfahren des Verurteilten ergriffene Rechtsmittel zu entscheiden.

[2]       Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als Richterin tätig gewesen (15 Os 1/10a) und daher gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149). [2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ist in diesem Verfahren anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers als Richterin tätig gewesen (15 Os 1/10a) und daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

[3]          Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO). [3] Aufgrund der bestehenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E136173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00047.22S.0831.001

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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