TE OGH 2010/3/17 15Os1/10a

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tsvetan R***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, AZ 701 Hv 1/09x des Landesgerichts Korneuburg, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2010, GZ 15 Os 1/10a-5, wird in seinen Gründen dahin berichtigt, dass es auf S 2 zweiter Absatz einleitend wie folgt zu lauten hat:

Danach hat er am „1. September“ (ersichtlich gemeint: 1. Juni) 2009 in Pachfurth …

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.

Textnummer

E97152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00001.10A.0317.000

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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