Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/21b) des Landesgerichts Korneuburg über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/21b) des Landesgerichts Korneuburg über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Oktober 2021, GZ 701 Hv 1/09x-542, (AZ 900 Ns 8/21b), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Textnummer
E135946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00080.22G.0908.000Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022