TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/13 VGW-031/055/2290/2022

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Veröffentlicht am 13.05.2022
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Entscheidungsdatum

13.05.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita
KFG 1967 §134 Abs1
  1. KFG 1967 § 103c heute
  2. KFG 1967 § 103c gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 103c gültig von 20.05.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  4. KFG 1967 § 103c gültig von 25.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. KFG 1967 § 103c gültig von 01.07.2017 bis 19.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 103c gültig von 01.04.2017 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  7. KFG 1967 § 103c gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 103c gültig von 14.02.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 31. Jänner 2022 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 30. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2019, betreffend eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. April 2022 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die darin angeführte Übertretungsnorm „§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG, BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2013/43“ und die zitierte Strafsanktionsnorm „§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2017/9“ zu lauten hat.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2019, zugestellt am 5. Jänner 2022, erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer für schuldig, eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG begangen zu haben. Die Behörde nahm es hierbei als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) an Herrn C. D. zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besessen habe. Herr D. habe das Fahrzeug daraufhin am 17. Juni 2019, um 19:50 Uhr, in 1230 Wien, Brunner Straße 18 (Richtung Perfektastraße) gelenkt.

Im Hinblick auf diese Übertretung verhängte die Landespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer mit dem genannten Straferkenntnis gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe iHv EUR 250,– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 12 Stunden) und verpflichtete ihn gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten iHv EUR 25,–. Begründend verwies die Landespolizeidirektion Wien hierzu insbesondere auf die nach eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattete Anzeige. Trotz der Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten seien keine Umstände hervorgekommen, die an den Angaben des Meldungslegers zweifeln ließen.

Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die Landespolizeidirektion Wien den erheblichen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung. Dem Beschwerdeführer komme der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, außerdem sei die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund gewertet worden. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei in hohem Maß Bedacht genommen worden.

2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 31. Jänner 2022 (welche am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht wurde) führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Fahrzeug am 15. Juni 2019 an Herrn C. D. verkauft zu haben, wobei der Kaufvertrag mündlich mit gleichzeitiger Übergabe des Typenscheins und des Fahrzeugschlüssels sowie mit Bezahlung des Kaufpreises an den Beschwerdeführer erfolgte sei. Herr C. D. sei damit am 15. Juni 2019 Eigentümer des Fahrzeuges geworden. Dieser habe sich als Käufer verpflichtet, eine unverzügliche Abmeldung des Fahrzeuges vorzunehmen. Weiters habe der Käufer erklärt, dass das Fahrzeug auf seine Ehegattin zugelassen und von dieser benützt werden solle, womit das Fahrzeug nicht an Herrn C. D. zum Zweck des Lenkens überlassen worden sei. Da bei einem Verkauf nicht zwingend damit gerechnet werden müsse, dass das Fahrzeug von jemandem in Betrieb genommen wird, der über keinen Führerschein verfügt, liege insgesamt kein bedingter Vorsatz des Beschwerdeführers vor. Herr C. D. habe das Fahrzeug sodann schon am Tag nach dem Verkauf zum Weiterverkauf inseriert. Wie er mit der Versicherung verfahren sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 22. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

4. Mit Schriftsatz vom 9. März 2022 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, Nachweise der Veräußerung des Fahrzeuges (wie etwa das publizierte Angebot des Verkaufes, den Zahlungseingang des Kaufpreises und Nachweise des vom Beschwerdeführer behaupteten Weiterverkaufes durch den Käufer) an das Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 14. März 2022 mit, dass der Kaufvertrag mündlich erfolgt sei, wobei der Kaufpreis in Bar entrichtet worden sei. Da das Fahrzeug bereits am 17. Juni 2019 vom Käufer neuerlich inseriert worden sei, könnten die geforderten Nachweise nicht erbracht werden.

5. Am 7. April 2022 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen Herr C. D. als Zeuge einvernommen wurde. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis verkündet. Mit Schriftsatz vom 12. April 2022 (am selben Tag beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit ergeht.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Der Beschwerdeführer hat das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-1 (A) an den Zeugen C. D. überlassen, welcher dieses am 17. Juni 2019, um 19:50 Uhr, ohne über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen, in 1230 Wien, Brunner Straße ONr. 18 (Richtung Perfektastraße), gelenkt und dort einen Unfall verursacht hat. Die Überlassung an Herrn C. D. erfolgte am 15. Juni 2019 an einer Tankstelle in Wien durch Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel. Der Zeuge D. war im Zeitpunkt dieser Übergabe – in einer für den Beschwerdeführer wahrnehmbaren Weise – alkoholisiert und hat dem Beschwerdeführer die gemeinsame Konsumation eines alkoholischen Getränkes (Bier) angeboten.

Im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe sowie auch beim Lenken des Fahrzeuges am 17. Juni 2021 verfügte der Zeuge D. über keine gültige Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer hat sich nach einer solchen weder vor noch während der Übergabe erkundigt. Nach den Umständen im Zeitpunkt der Übergabe hat der Beschwerdeführer das Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung hinsichtlich des Zeugen D. und die Möglichkeit, dass der Zeuge das Fahrzeug in Hinkunft lenken wird, zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Die Zulassung des genannten Fahrzeuges auf den Beschwerdeführer war nach der Übergabe des Fahrzeuges bis zum 24. Juni 2019 aufrecht.

Nicht festgestellt werden konnte, ob und inwiefern bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Übertragung des Eigentums beabsichtigt war (und tatsächlich erfolgt ist), ob beabsichtigt war, das Fahrzeug auf den Übernehmer anzumelden, und ob es eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übernehmer gab, dass der Übernehmer das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab- bzw. anmeldet.

2. Der am … geborene Beschwerdeführer wies im Tatzeitpunkt nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz auf.

3. Der Beschwerdeführer ist berufsunfähig und bezieht Rehabilitationsgeld iHv ca. EUR 900,– monatlich. Er verfügt über kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Zeugen C. D. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1. Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Herrn C. D. als Lenker des genannten Fahrzeuges blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Ebenso, dass dieser im angelasteten Tatzeitpunkt (sowie bei der vorangegangenen Übergabe des Fahrzeuges) über keine aufrechte Lenkberechtigung verfügte (hierzu ist auf die Aussage des Zeugen D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung [vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls] zu verweisen sowie auf die Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 22. März 2022, mit welcher Bescheide vom 18. Oktober 2017 sowie vom 20. Februar 2019 übermittelt wurden, mit denen dem Zeugen D. jeweils wegen Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen wurde). Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer und das Ende der Zulassung auf den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem KFZ-Zentralregister.

2. Die Feststellungen zur Übergabe des Fahrzeuges, insbesondere zur Alkoholisierung des Zeugen D., zur Wahrnehmbarkeit der Alkoholisierung durch den Beschwerdeführer und zu dem an den Beschwerdeführer gerichteten Angebot zur Konsumation eines Bieres ergeben sich aus der Aussage des Zeugen D., an welcher der Beschwerdeführer keinen Grund zu zweifeln erwecken konnte (hierzu ist auch auf die Ausführungen unter Punkt 1. zu verweisen, wonach dem Zeugen D. bereits zweimal – auch wegen Alkoholdelikten – die Lenkberechtigung entzogen wurde). Unter anderem führte der Zeuge D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, erst zwei Wochen vor dem von ihm verschuldeten Unfall (am 17. Juni 2019) aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein, wobei er in dieser Zeit jeden Tag betrunken gewesen sei (vgl. die Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer sagte zwar aus, dass ihm keine Alkoholisierung am Zeugen D. aufgefallen wäre, gleichzeitig gab er allerdings zu Protokoll, dass der Zeuge D. bei der Übergabe einen Jägermeister gekauft und ihm ein Bier angeboten habe (vgl. die Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Hintergrund dieser Umstände im Übergabezeitpunkt ist die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung zu werten.

3. Die Feststellung, wonach es der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges zumindest für möglich gehalten hat, dass der Zeuge D. über keine gültige Lenkberechtigung verfügt und sich damit abgefunden hat, ergeben sich aus den äußeren Umständen im Zeitpunkt der Übergabe und den Handlungen des Beschwerdeführers. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass der Käufer zum genannten Übergabezeitpunkt alkoholisiert erschien, und in Kenntnis der sonstigen Sachverhaltselemente nicht davon ausgehen, dass der Käufer über die für die Lenkung eines Kraftfahrzeuges notwendigen Kenntnisse verfügt. Da das Fahrzeug an der Tankstelle an den Käufer selbst übergeben wurde, musste der Beschwerdeführer zudem annehmen, dass Herr C. D. das Fahrzeug – zumindest beim Verlassen der Tankstelle – selbst lenken wird (In diesem Sinn ist auch das – letztlich nicht erweisbare – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D. bei der Übergabe gemeint habe, das Fahrzeug für seine Frau kaufen zu wollen, und der Beschwerdeführer folglich nicht davon ausgegangen sei, dass Herr D. das Fahrzeug selbst lenken werde, nicht nachvollziehbar). Da der Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz der genannten Umstände und der daraus resultierenden Zweifel an den Zeugen D. übergeben hat, ohne nach der Lenkberechtigung zu fragen, hat er sich letztlich damit abgefunden, dass der Zeuge das Fahrzeug (allenfalls) ohne aufrechte gültige Lenkberechtigung lenken wird. Die gegenteilige (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht nach dem vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck und der Aussage des Zeugen D. nicht glaubhaft. Vielmehr ist sie offenkundig als bloße Schutzbehauptung zu werten, um einer Bestrafung zu entgehen.

4. Die (negativen) Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob und inwiefern bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Übertragung des Eigentums beabsichtigt war (und tatsächlich erfolgt ist), ob beabsichtigt war, das Fahrzeug auf den Übernehmer anzumelden, und ob es eine Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übernehmer gab, dass der Übernehmer das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab- bzw. anmeldet, ist auf die widersprüchlichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und das Fehlen jeglicher Dokumentation zur Übergabe des Fahrzeuges zurückzuführen. Im Allgemeinen ist dabei zu bemerken, dass die Umstände der Fahrzeugübergabe weitgehend unklar blieben, zumal sich der Zeuge D. (wie er anführte: aufgrund seiner Alkoholisierung) in maßgeblichen Teilen nicht mehr daran erinnern konnte (dieser verwendete zwar mitunter das Wort „gekauft“, führte aber gleichzeitig aus, sich nicht erinnern zu können, ob ein Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer geschlossen worden sei – vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls) und auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers weder ein schriftlicher Vertrag noch eine sonstige Dokumentation eines „Verkaufes“ existiert. In diesem Sinn konnte der Beschwerdeführer selbst auf ausdrückliche Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien keine wie immer geartete Dokumentation des Verkaufes an den Zeugen C. D. vorlegen, sondern verwies bloß darauf, dass der Verkauf durch einen mündlichen Kaufvertrag (an einer Tankstelle) bei gleichzeitiger Übergabe der Fahrzeugschlüssel und des Kaufpreises in Bargeld erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots (auf diesen ist unter anderem eine kurze Konversation über Whatsapp mit dem Zeugen D. erkennbar, wobei nur einzelne, zum Teil kontextlose Wortfolgen ersichtlich sind) können weder den Abschluss eines Kaufvertrages noch die tatsächliche Übergabe von Kaufpreis und Fahrzeug belegen (dabei ist auch zu bemerken, dass die Screenshots teilweise nur einen Bildausschnitt zeigen). Da eine An- und Abmeldung des Fahrzeuges durch den Übernehmer – wie im Rahmen der rechtlichen Erwägungen noch näher dargelegt wird – einen Nachweis der Berechtigung vorausgesetzt, ist nicht erkennbar, warum die Übertragung des Fahrzeuges ohne jegliche Dokumentation erfolgt sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer nach der Fahrzeugübergabe an einem Samstag gleich am folgenden Montag (jenem Tag, an dem der Zeuge D. mit dem Fahrzeug einen Unfall verursacht hat) versucht haben will, den Zeugen D. zu kontaktieren, um die Abmeldung des Fahrzeuges zu kontrollieren – was ihm mehrmals nicht gelungen sein soll, einem vom Beschwerdeführer aufgesuchten Polizisten dagegen schon (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

4. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt zu entnehmen.

5. Die Feststellungen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, an dem kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist.

IV. Rechtsgrundlagen

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2017/9, lauten:

„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. […]

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a) die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;

b) […]

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß der – unter dem Titel „Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers“ stehenden – Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen.

Als Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs. 1 KFG ist derjenige anzusehen, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen und dessen Namen im Zulassungsschein eingetragen ist. Solange der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat oder die Zulassung von der Behörde nicht aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Zulassung aufrecht ist und ist der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung der ihm gemäß § 103 Abs. 1 KFG auferlegten Pflichten verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug zur Verwendung einer anderen Person überlassen hat (VwGH 4.6.1980, 3217/78).

Das „Überlassen“ eines Fahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer an eine andere Person erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig durch die Einräumung von Gewahrsame, welche vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, aber auch des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0178; 28.6.1991, 91/18/0071; 9.9.2016, Ra 2016/02/0084, jeweils zu § 103 Abs. 2 KFG; vgl. auch OGH 17.10.1963, 2 Ob 241/63).

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG nur an den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, wobei ihre Verletzung ein Ungehorsamsdelikt darstellt. Das „Überlassen“ des „Lenkens“ iSd § 103 Abs. 1 Z 3 KFG muss dabei zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG), was bedeutet, dass der Zulassungsbesitzer zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben muss, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum „Lenken“ verwendet (VwGH 22.6.2018, Ra 2018/02/0192; vgl. auch VwSlg 16.088 A/2003 und VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211). Es ist allerdings nicht notwendig, die Verschuldensform im Spruch des Straferkenntnisses zu präzisieren (VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211).

Hierzu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Begriff „Vorsatz“ im Verwaltungsstrafgesetz nicht definiert wird und insofern in dem in § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt nun vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Vorwurf eines solchen Willensentschlusses muss aber in der Entscheidung durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hinreichend untermauert werden (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0017).

Unter anderem war das Delikt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall verwirklicht, in dem der Zulassungsbesitzer die Schlüssel eines im Freien abgestellten Kleinkraftrades frei zugänglich stecken ließ (und damit nicht ordnungsgemäß verwahrte) und hierbei seiner Überzeugungspflicht nicht nachkam, indem er den späteren Lenker des Kleinkraftrades im Zuge der telefonisch erfolgten Überlassung nicht einmal danach gefragt hatte, ob dieser eine Lenkberechtigung besitzt (VwGH 22.6.2018, Ra 2018/02/0192). Gleiches galt bei einer nicht sicheren Verwahrung der Schlüssel (in der eigenen Wohnung), die es einer anderen über keine Lenkberechtigung verfügenden Person ermöglichte, das Fahrzeug unbefugt zu benutzen (VwGH 12.9.2006, 2006/02/0211; ebenso VwSlg 16.088 A/2003; vgl. auch OGH 12.9.1989, 2 Ob 49/89). Und schließlich sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von bedingtem Vorsatz auch in einem Fall als gegeben an, in dem das Firmenfahrzeug an einen Dienstnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Beförderung von Firmenmitarbeitern überlassen wurde, ohne dass – sei es bei der Einstellung des Dienstnehmers oder vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges – das Vorliegen der Lenkberechtigung überprüft worden wäre (VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0001).

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, richten sich im Fall einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG Tatort und Tatzeit nach dem „Lenken“, in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (VwSlg 16.088 A/2003).

4. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 5.000,– und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

5. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG verwirklicht hat, indem er das auf ihn zugelassene Fahrzeug an eine andere Person zum Lenken überlassen hat, welche über keine aufrechte gültige Lenkberechtigung verfügt hat. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kommt es in diesem Zusammenhang bloß auf seine Eigenschaft als Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs. 1 KFG an (vgl. VwGH 18.12.1978, 0153/78; vgl. auch OGH 20.9.1966, 11 Os 83/66; weiters die Entscheidung VwGH 26.11.1980, 1819/80, zu § 103 Abs. 2 KFG, in der der Verwaltungsgerichtshof bei einer nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Geländemaschine ausschließlich auf die – mangels Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges – fehlende Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer und nicht auf dessen Eigenschaft als Eigentümer abstellte).

Neben dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG spricht auch der Regelungszweck des Kraftfahrgesetzes für das Abstellen auf die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer: Der Zweck der Zulassung von Fahrzeugen gemäß § 37 KFG liegt darin, eine Person zu bestimmen, die von der Behörde hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges jederzeit zur Verantwortung gezogen werden kann. Dementsprechend setzt § 37 Abs. 2 KFG für die Zulassung eines Fahrzeuges ausschließlich die Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes voraus, nicht hingegen den Beweis des Eigentums. Der Zulassungsbesitzer kann sowohl Eigentümer als auch Besitzer, Inhaber und Halter sein. Wie die Materialien verdeutlichen, soll die Verwaltungsbehörde nicht mit der Beurteilung von Nachweisen des zivilrechtlichen Besitzes belastet werden (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP, 88).

6. Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer das Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung hinsichtlich des Zeugen D. und die Möglichkeit, dass der Zeuge das Fahrzeug in Hinkunft lenken wird, zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, womit ihm bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.

Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er von einer aufrechten Lenkberechtigung des Herrn C. D. ausgegangen sei, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, nicht genügt. Der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen und sich auf diesem Weg Gewissheit darüber zu verschaffen, dass jene Person, welcher er sein Fahrzeug überlassen möchte, über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Ein bloßer Eindruck oder guter Glaube vom Vorhandensein einer Lenkberechtigung können diese Gewissheit nicht ersetzen (vgl. VwSlg 8505 A/1973; VwGH 11.5.1990, 89/18/0200; LVwG Vbg. 26.3.2018, LVwG-1-446/2017-R16).

In Einklang damit hält auch der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG fest, dass sich der Zulassungsbesitzer vor der Überlassung des Fahrzeuges davon zu „überzeugen“ hat, ob die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen werden soll, eine Lenkberechtigung besitzt – wobei diese Überzeugungspflicht streng auszulegen ist (OGH 13.2.1969, 2 Ob 20/69; 4.6.1987, 7 Ob 29/87; 17.12.2018, 2 Ob 222/17m). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verschaffung der Kenntnis über die Lenkberechtigung eine sichere Erkenntnisquelle erforderlich, welche in der Regel der Führerschein bildet, in den der Überlasser sorgfältig Einsicht nehmen muss. Demgegenüber reichen das Wissen, dass der Lenker schon mit anderen Fahrzeugen gefahren ist und hierbei den Eindruck der Fahrtüchtigkeit gemacht hat, die bloße Befragung des Lenkers, die Auskunft eines Dritten oder die Behauptung des Lenkers, im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, nicht aus. Letzteres könnte den Überlasser nur dann exkulpieren, wenn besondere Gründe vorliegen, die ihn berechtigen, eine solche Behauptung mit Rücksicht auf die persönliche Vertrauenswürdigkeit als glaubwürdig anzusehen (OGH 4.6.1987, 7 Ob 29/87; vgl. auch OGH 25.11.1965, 2 Ob 343/65, und OGH 13.2.1969, 2 Ob 20/69).

Im Übrigen geht der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift, wonach der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges nur Personen überlassen darf, welche die erforderliche Lenkberechtigung besitzen, in ausdehnender Weise dahingehend zu interpretieren ist, dass der Zulassungsbesitzer auch einem erkennbar alkoholisierten oder übermüdeten Führerscheinbesitzer die Lenkung seines Fahrzeuges nicht überlassen darf (OGH 1.3.1984, 8 Ob 193/83).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, entweder eine zeitnahe Änderung der Zulassung nach der Übergabe des Fahrzeuges herbeizuführen (womit seine Eigenschaft als Zulassungsbesitzer geendet hätte und nicht mehr von einer Überlassung durch den Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG gesprochen werden kann) oder sich bei der Übergabe des Fahrzeuges von der Lenkberechtigung des Übernehmers zu überzeugen. Hierbei ist auch auf § 37 Abs. 2 KFG hinzuweisen, wonach Kraftfahrzeuge (unter anderem) nur zugelassen werden dürfen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat (vgl. zur Abmeldung, allenfalls durch den neuen Inhaber § 43 Abs. 4 und 5 KFG). Da die Übergabe des Fahrzeuges an den Zeugen D. ohne jegliche Dokumentation erfolgte, kann der Beschwerdeführer nicht von einem (baldigen) Ende seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer davon ausgegangen sein.

7. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

8. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit durch Hintanhaltung der Teilnahme von Lenkern am Verkehrsgeschehen, welche in Ermanglung einer Berechtigung (unter Umständen) nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu verfügen (vgl. auch OGH 17.12.2018, 2 Ob 222/17m, wonach es sich bei der übertretenen Rechtsvorschrift um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB handelt, die allen Schäden, welche durch mangelnde Fahrtauglichkeit des Lenkers verursacht werden, vorzubeugen sucht und deren Zweck im Schutz der Allgemeinheit liegt). In diesem Sinn kann der objektive Unrechtsgehalt keinesfalls als gering erachtet werden.

Wie oben näher dargelegt, ist von bedingtem Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb dessen Verschulden keinesfalls als gering angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist entgegen der Annahme im angefochtenen Straferkenntnis nicht unbescholten, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, ist aber die – gemessen an der Komplexität des Falles – lange Verfahrensdauer entsprechend zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094; VfGH 23.11.2017, E 2792/2017; 11.6.2018, E 2735/2017). Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer weist ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf und verfügt über keine Sorgepflichten.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

Angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme im angefochtenen Straferkenntnis nicht unbescholten ist – erweist sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von rund fünf Prozent des Strafrahmens, ungeachtet der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als tat- und schuldangemessen. Ebenso ist die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

9. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen jeweils deren genaue Fundstellen zu ergänzen.

10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

11. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten V.1. bis V.9. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Überlassen eines Fahrzeuges; Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung; Zulassungsbesitzer; Pflichten; Verantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.055.2290.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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