TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/9 LVwG 41.25-2459/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs6
GewO 1994 §27
GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am **** in S, wohnhaft in W, Gweg, Gemeinde F, vertreten durch die Kanzlei C, Rechtsanwälte, G, Bstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.08.2018, GZ: BHGU-10495/2018-11,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 10.09.2018 Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“ auf Rechtsgrundlagen „§ 27 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018 (im Folgenden GewO 1994), iVm §§ 13 Abs 6 und 87 Abs 1 Z 3 leg. cit.“ erteilt wird.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als der zuständigen Gewerbebehörde mit Eingabe vom 19.09.2018 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Herrn A B, geb. am **** in S, wohnhaft in W, Gweg, Gemeinde F, auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, gemäß § 27 iVm § 13 Abs 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 32/2018, abgewiesen.

Begründend führte die Gewerbebehörde aus, dass im vorliegenden Fall feststehe, dass der antragstellenden Person mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.12.2016, GZ: BHGU-221807/2015-19, das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, am Standort K, Gweg, gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 entzogen worden sei und sei diese Gewerbeentziehung im Hinblick auf die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 41.30-156/2017-4, am 10.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Weiters stehe fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.03.2017, GZ: BHGU-9427/2017-12, die Bestellung der antragstellenden Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der E GmbH für die Ausübung dieses Gewerbes am näher beschriebenen Standort widerrufen worden sei und sei dieser Bescheid am 12.04.2017 in Rechtskraft erwachsen. Auch stehe fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2017, GZ: BHGU-9427/2017-20, der E GmbH, in welcher Herr A B zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter gewesen sei, dieses Gewerbe am genannten Standort gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen worden sei, wobei dieser Bescheid am 20.05.2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

Damit sei der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994 erfüllt und sei die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994 nach § 27 GewO 1994 zu erteilen, wenn sich natürliche Personen in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, die in § 13 Abs 7 GewO 1994 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten hätten. Unter Berufung auf gewerberechtliches Schrifttum wurde festgehalten, dass das Tatbestandselement „später“ auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Ausschlussgrundes zu beziehen sei. Relevant sei daher nur jenes Verhalten, dass nach rechtskräftiger Verlustigerklärung oder rechtskräftiger Gewerberechtsentziehung gesetzt werde. „Durch längere Zeit“ sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Wieviel Zeit im Einzelfall nach Eintritt des Ausschlussgrundes verstrichen sein müsse, damit die Nachsicht gewährt werden könne, sei im Hinblick auf den Ausschlussgrund (Vereitelung des Zwecks der Verlustigerklärung oder Gewerberechtsentziehung) zu bestimmen. Es müsse sich jedenfalls um einen längeren Zeitraum handeln. Ein Antrag auf Nachsicht sei daher abzuweisen, wenn bereits nach kurzer Zeit nach Eintritt des Ausschlussgrundes um Nachsicht angesucht werde. „Einwandfrei“ verhalten, habe sich eine Person, über die in weiterer Folge weder gerichtliche Strafen, noch schwerwiegende und/oder zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt worden seien. Die Bestrafung wegen Verwaltungsdelikten mit geringem Unrechtsgehalt (z.B. Bestrafung wegen eines Parkvergehens), wie sie jedem Bürger passieren könne, vermöge an einem einwandfreien Lebenswandel nichts zu ändern.

Seit Verlustigerklärung des Gewerbes des Herrn A B als Einzelperson seien ca. ein Jahr und sechs Monate vergangen und seit der Verlustigerklärung des Gewerbes der E GmbH, in welcher Herrn A B maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zugestanden sei, ca. ein Jahr und zweieinhalb Monate. Der Widerruf der Bestellung von Herrn A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der E GmbH liege ca. ein Jahr und vier Monate zurück. Als Maßstab zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 GewO 1994 werde somit die letztgenannte Verlustigerklärung herangezogen. Der vergangene Zeitraum seit dieser Verlustigerklärung von einem Jahr und zweieinhalb Monaten werde als zu gering erachtet, um dem § 27 GewO 1994 (später durch längere Zeit einwandfrei verhalten) genüge zu tun. Herr A B habe die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen, welche zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. zum Widerruf der Geschäftsführerbestellung geführt hätte, in einem Zeitraum von ca. 31 Monaten (März 2012 bis Oktober 2014) begangen. Dem stehe nun seit rechtskräftiger Entziehung der Gewerbeberechtigung im Mai 2017 ein einwandfreies Verhalten über eine Dauer von ca. 15 Monaten gegenüber. Aufgrund der Schwere und teilweise auch wiederholt begangenen Verwaltungsübertretungen (insbesondere drei Übertretungen nach dem ASVG, zwei Übertretungen nach der GewO, eine Übertretung nach dem AuslBG, eine Übertretung nach dem AVRAG) und dem Zeitraum der Begehungen im Vergleich mit der Dauer des Wohlverhaltens sei die Zeit des einwandfreien Verhaltens noch nicht als „längere Zeit“ im Sinne des § 27 GewO 1994 zu werten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe bzw. des Vorbringens bezüglich des Eingriffs in die Erwerbfreiheit des Antragstellers werde angemerkt, dass diese alleine nach dem Gesetz noch keinen Grund darstellen würde, die gegenständliche Nachsicht zu erteilen. Erst bei Erfüllung aller Voraussetzungen des § 27 GewO 1994 (einwandfreies Verhalten durch längere Zeit nach Verwirklichung des Ausschlussgrundes) bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der gegenständlichen Nachsicht.

Gegen diesen Herrn A B gegenüber am 13.08.2018 erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 10.09.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das zuständige Verwaltungsgericht möge 1. gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes der „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“ erteilt werde, in eventu 2. gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und 3. jedenfalls gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Gestützt auf den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz und des Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wurde beschwerdebegründend festgehalten, dass gemäß § 27 GewO 1994 die Behörde im Falle eines Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen habe, wenn sich natürliche Personen später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben. Relevant für die Beurteilung der Nachsichtserteilung sei daher jenes Verhalten, welches nach rechtskräftiger Verlustigerklärung oder rechtskräftiger Gewerbeentziehung gesetzt worden sei. Aus rechtlicher Sicht sei diesbezüglich vorab festzuhalten, dass es sich beim Begriff „durch längere Zeit“ um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle. Wieviel Zeit im Einzelfall ab Eintritt des Ausschlussgrundes verstrichen sein müsse, damit Nachsicht gewährt werden könne, sei sohin in Hinblick auf den Ausschlussgrund (Vereitelung des Zwecks einer Verlustigerklärung oder Gewerbeentziehung) zu bestimmen. Der Antrag auf Nachsicht sei daher nur dann abzuweisen, wenn kurze Zeit nach Eintritt des Ausschlussgrundes um Nachsicht angesucht werde. „Einwandfrei“ verhalte sich eine Person, über die in weiterer Folge weder gerichtliche Strafen, noch schwerwiegende und/oder zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt worden seien. Die Bestrafung wegen Verwaltungsdelikten mit geringem Unrechtsgehalt, wie sie jedem Bürger „passieren“ können, vermöge an einem „einwandfreien“ Lebenswandel nichts zu ändern (Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Auflage (März 2011), § 27, RZ 7). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Nachsicht. Die Gewerbebehörde stehe in Hinblick auf die Voraussetzung des einwandfreien Verhaltens „durch längere Zeit“ ein entsprechender Ermessensspielraum zu, welcher im Rahmen des Gesetzes auszuüben sei. Dies sei gegenständlich nicht erfolgt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei eine Nachsichtserteilung im Rahmen des gesetzlichen Ermessens jedenfalls vertretbar. Die Behörde stelle bei der Beurteilung der „längeren Zeit“ richtigerweise auf die Rechtskraft der Verlustigerklärung ab. Diesbezüglich sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 27 GewO 1994 nur sicherstelle, dass eine Nachsicht unmittelbar nach Eintritt des Ausschlussgrundes nicht rechtmäßig sei, zumal diesfalls nachvollziehbarer Weise tatsächlich eine Zweckvereitelung eintreten würde. Gegenständlich liege jedoch ein Zeitraum vor, aus welchem sich durchaus Rückschlüsse auf das längerfristige Verhalten des Antragstellers ziehen lassen würden. Seit rechtskräftiger Verlustigerklärung seien bereits rund ein Jahr und sieben Monate bzw. ein Jahr und vier Monate vergangen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tatzeitpunkte würden die angeführten Verwaltungsstrafen sogar bereits rund zwei bis fünf Jahre zurückliegen und habe sich der Antragsteller seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die diesbezügliche „Zusammenziehung“ der einzelnen Tatzeiträume der vorangegangenen Verwaltungsstraftaten durch die Behörde und die Gegenüberstellung derselben mit dem Zeitraum des „Wohlverhaltens“ stelle eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar und führe darüber hinausgehend zu einer verzerrten Betrachtungsweise. Auch die „Schwere“ der für die Verlustigerklärung bzw. Entziehung maßgeblichen Verletzung habe bei der Nachsichterteilung eine Rolle zu spielen, zumal diese Rückschlüsse auf die grundsätzliche Einstellung zu den mit den Rechtsvorschriften verbundenen Werten erlaube (Potacs in Holoubek/Potacs (Herausgeber), Öffentliches Wirtschaftsrecht³ (2013), Gewerberecht). Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vorverurteilungen des Antragstellers würden insbesondere auch Verwaltungsübertretungen mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt vorliegen, welche unter Berücksichtigung des bereits vergangenen Zeitraumes vernachlässigbar seien. So würden die Verwaltungsübertretungen beispielsweise auch eine Auskunftsverweigerung im Sinne des AVRAG oder Übertretungen nach den §§ 102 Abs 3 5. Satz, 103 Abs 2 KFG betreffen, deren insgesamter Unrechtsgehalt einer Nachsichtserteilung jedenfalls nicht entgegenstehe. Die Verlustigerklärung des Gewerbes habe für den Antragsteller durchaus präventive Wirkung dahingehend, als dieser äußerst bemüht sei, sämtliche Rechtsvorschriften genauestens einzuhalten, was auch im einwandfreien Verhalten des Antragstellers seit der Verlustigerklärung zum Ausdruck komme. Mit der Nachsichterteilung wäre daher auch der Zweck der damaligen Verlustigerklärung bzw. Gewerbeentziehung nicht vereitelt, zumal der Beschwerdeführer die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Konsequenzen bereits verspürt habe und zukünftig gewissenhaft auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften achten werde. Der vom Gesetzgeber geforderte „länger Zeitraum“, in welchem sich der Antrasteller einwandfrei verhalten habe, liege daher vor und stehe daher auch die „Schwere“ der damals für die Verlustigerklärung maßgebenden Verwaltungsübertretungen seiner Nachsichterteilung nicht entgegen. Die Erteilung der Nachsicht sei daher jedenfalls vertretbar und durch die gesetzlichen Voraussetzungen gedeckt. Die belangte Behörde habe den ihr bei der Beurteilung des Wohlverhaltens über einen „längeren Zeitraum“ zukommenden Ermessensspielraum nicht im Rahmen des Gesetzes ausgeübt. Aus diesem Grund liege auch eine Verletzung des verfassungsgerichtlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung vor, zumal die Bestimmung des § 27 GewO 1994 gerade verhindern solle, dass der Betroffene auch bei einwandfreiem Verhalten lebenslang bestimmte Gewerbe nicht mehr ausüben dürfe. Der Beschwerdeführer sei durch die denkunmögliche Anwendung des § 27 GewO 1994 durch die belangte Behörde in Ausübung einer auf wirtschaftlichen Erfolg gerichteten Tätigkeit eingeschränkt, zumal diesem durch die Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss die Erwerbsausübung versagt sei. Im Hinblick auf die Schwere der vorliegenden Verstöße sowie insbesondere des zwischenzeitig vergangenen Zeitraumes erscheine eine weitere Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit in keinster Weise verhältnismäßig oder sachlich gerechtfertigt.

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, welchem auch der behördliche Verwaltungsverfahrensakt zugrundegelegt wurde, werden nachstehende weitere Feststellungen getroffen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.12.2016, GZ: BHGU-221807/2015-19, wurde dem Beschwerdeführer das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“ am Standort K, Gweg, GISA-Zahl: ****, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass bei einer Überprüfung des Verwaltungsstrafregisters der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung festgestellt worden sei, dass in Bezug auf Herrn A B Verwaltungsstrafen aufscheinen würden, welche gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als relevant anzusehen seien. Es handle sich dabei um drei Übertretungen nach § 11 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG (betreffend insgesamt sechs Personen), eine Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 AuslBG (betreffend insgesamt zwei Personen), zwei Übertretungen gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 und eine Übertretung gemäß § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. Weiters seien noch drei Verwaltungsstrafen gemäß § 103 Abs 2 KFG und eine Übertretung gemäß § 102 Abs 2 5. Satz KFG aufgeschienen. Diese rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen der letzten fünf Jahre würden derartig schwerwiegende Verstöße ergeben, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes ergebe, sodass es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers mehr bedürfe.

Gegen diesen Gewerbeentziehungsbescheid wurde von Seiten Herrn A B, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, welches diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.02.2017, GZ: LVwG 41.30-156/2017-4, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abwies und erwuchs die Gewerbeentziehung am 10.02.2017 in Rechtkraft. Dieser Rechtsmittelentscheidung legte da Landesverwaltungsgericht Steiermark nachstehende Verwaltungsvorstrafen, welche im Verwaltungsvorstrafenauszug der Behörde aufschienen, zugrunde:

1.   Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.09.2012, GZ: BHGU-15.1-31042/2012:

Mit dieser Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma E OG mit Sitz in K, Gweg, zu verantworten zu haben, dass die genannte Firma nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 02.12.2011 ihrer Verpflichtung, innerhalb eines halben Jahres einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist. Die genannte Firma übte von 03.06.2012 bis zumindest 19.06.2012 das reglementierte Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Vollwärmeschutz)“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aus. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 367 Z 1 GewO 1994 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.

2.   Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.09.2012, GZ: BHGU-15.1-18653/2012:

Mit dieser Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma E OG mit Sitz in K, Gweg, diese sei Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf den Maschinenputz“ zu verantworten zu haben, dass die genannte Firma nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers am 02.12.2011 ihrer Verpflichtung, innerhalb eines halben Jahres einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist. Die genannte Firma übte daher seit dem 03.06.2012 bis zumindest 19.06.2012 das reglementierte Gewerbe „Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf den Maschinenputz“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aus. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 367 Z 1 Gewerbeordnung 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

3.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.11.2012,
GZ: BHGU-15.1-7301/2012:

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 02.03.2012 um 14.35 Uhr in der Gemeinde L, Bweg, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der E OG in K, Gweg zu verantworten zu haben, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte, pflichtversicherte Personen handelte, am 02.03.2012 um 14.35 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkassa zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurden. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und die Meldung wurde erst am 02.03.2012 um 14.42 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Dies betraf die Arbeitnehmer

1.) H I geb. am ****, Arbeitsantritt: 02.03.2012 14:30, Beschäftigungsort: Bweg, L

2.) J K geb. ****, Arbeitsantritt: 02.03.2012 14:30, Beschäftigungsort: Bweg, L

3.) L M geb. ****, Arbeitsantritt: 02.03.2012 14:30, Beschäftigungsort: Bweg, L

Dadurch wurden jeweils die Rechtsvorschriften gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde pro betroffenen Dienstnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 111 Abs 2 ASVG verhängt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25.11.2013, GZ: UVS 30.4-22/2013-5 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.11.2012, GZ: BHGU-15.1-3701/2012 als verspätet zurückgewiesen.

4.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.11.2012, GZ: BHGU-15.1-16979/2012:

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma E OG in Gweg, K, zu verantworten zu haben, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um eine in der Krankenversicherung vollversicherte, pflichtversicherte Person handelt, am 11.05.2012 um 08.42 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden seien. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Betroffen waren davon die Dienstnehmer:

1.) N O geb. am ****, Arbeitsantritt: 11.05.2012 08:20 Uhr, Beschäftigungsort: Fo, A

2.) Name P Q geb. am ****, Arbeitsantritt: 11.05.2012 um 08:20 Uhr, Beschäftigungsort: Fo, A

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn je Dienstnehmer gemäß § 111 Abs 2 ASVG eine Geldstrafe von je € 365,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18.04.2013, GZ: UVS 30.15-80/2012-31 wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.11.2012, GZ: BHGU-15.1-16979/2012 abgewiesen.

5.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.12.2012, GZ: BHGU-15.1-16983/2012:

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 11.05.2012 in der Gemeinde A, Baustelle Fo, Bauvorhaben R S, als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma E OG in Gweg, K, zu verantworten zu haben, dass die Firma nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine(n) AusländerIn nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Betroffen waren die Ausländer N O, geb. am ****, Staatsangehörigkeit: RUMÄNIEN, Beschäftigungszeitraum seit 11.05.2012, ab 08:20 Uhr und P Q, geb. am ****, Staatsangehörigkeit: RUMÄNIEN, Beschäftigungszeitraum Seit 11.05.2012, ab 08:20 Uhr.

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von je € 2.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt.

6.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.07.2014, GZ: BHGU-15.1-2304/2014:

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Einzelunternehmer und Inhaber der Gewerbeberechtigung für Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Vollwärmeschutz, für den Standort Gweg, K, als Dienstgeber nachstehend angeführte Personen beschäftigt zu haben, bei welchen es sich um eine in der Krankenversicherung vollversicherte, pflichtversicherte Person handelt, obwohl die Genannten zumindest bis zu der am 30.10.2013 gegen 10.30 durchgeführten Kontrolle nicht bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden:

1.) T U, geb. ****, Arbeitsantritt 28.10.2013,

2.) V W, geb. ****, Arbeitsantritt 28.10.2013,

Beschäftigungsort: Tstraße, V

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 2.180,00 pro Arbeitnehmer (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage pro Arbeitnehmer Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 111 Abs 2 ASVG verhängt.

7.   Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.04.2016, GZ: BHGU-15.1-5352/2015:

Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als verantwortlich Beauftragter der E OG mit Sitz in K, Gweg, zu verantworten zu haben, dass er als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

1.   X Y, geb. ****, in der Zeit von 16.01.2014 bis 30.04.2014 und vo 01.05.2014 bis 30.09.2014,

2.   Z Aa, geb. ****, in der Zeit von 22.07.2014 bis 14.08.2014 und von 27.08.2014 bis 30.09.2014,

nicht den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn bezahlt hat, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gezahlt wird. Dem jeweiligen Arbeitnehmer wurde der ihm nach dem Gesetz und dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe (Steiermark) 2013 bzw. ab 01.05.2014 für das Bauhilfsgewerbe (Steiermark) 2014 zustehende Grundlohn für angelernte Arbeiter in Höhe von brutto € 11.03 pro Stunde ab 01.05.2013 und ab 01.05.2014 ein Bruttostundenlohn von € 11,26 nicht geleistet, sondern nur ein Bruttostundenlohn von € 9,91 bzw. € 10,12. Dies entspricht einer Unterentlohnung von 10,16 bzw. 10,12 %.

Dadurch wurden die Rechtsvorschriften in § 7i Abs 3 AVRAG iVm dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe (Steiermark) 2013 und 2014 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.500,00 bzw. € 1.000,00 pro Arbeitnehmer (im Uneinbringlichkeitsfall 54 Stunden bzw. 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 7i Abs 3 AVRAG verhängt.

Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG und einmal gemäß § 102 Abs 3 5. Satz KFG bestraft.

In dieser Rechtsmittelentscheidung ging das Verwaltungsgericht bereits im Hinblick auf die wiederholten Verstöße gegen das ASVG vom Erfüllen des Tatbestandes nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgegangen sei, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass die festgestellten Straftaten entsprechend der dargestellten Rechtslage jedenfalls in ihrer Summe als schwerwiegend im Sinne § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen seien. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den – nicht getilgten – schwerwiegenden Verstößen ergebe, bedürfe es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, deshalb sei es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten sei, ob er in Zukunft gleichartige Delikte begehen werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.03.2017, GZ: BHGU-9427/2017-12, wurde die von der E GmbH am 23.01.2017 angezeigte Bestellung des Herrn A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, im Standort Th, Gweg, Gemeinde K, eingetragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der GISA-Zahl: ****, auf Rechtsgrundlage § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen. Dieser Bescheid ist am 12.04.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Auch diese behördliche Entscheidung gründete sich auf die genannten Verwaltungsvorstrafen und wurde weiters darauf hingewiesen, dass die mangelnde Zuverlässigkeit des Herrn A B bereits im Judikat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.02.2017, GZ: LVwG 41.30-156/2017-4, bestätigt worden sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2017, GZ: BHGU-9427/2017-20, wurde der E GmbH, in welcher Herr A B damals handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war, das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, am Standort K, Gweg, GISA-Zahl: ****, gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen, wobei dieser Bescheid am 20.05.2017 in Rechtkraft erwuchs. Auch diesen Bescheid begründete die Gewerbebehörde mit dem Vorliegen der angeführten Verwaltungsstrafen, wobei auch diesbezüglich von einer Relevanz nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 in Bezug auf die Übertretungen des ASVG, des AuslBG und des AVRAG ausgegangen und festgehalten wurde, dass auch noch vier weiteren Übertretungen des KFG aufscheinen würden. Herr A B besitze somit die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr und wurde in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.02.2017, GZ: LVwG 41.30-156/2017-4, hingewiesen. Die E GmbH habe der Aufforderung, Herrn A B binnen zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens vom 09.02.2017 zu entfernen (Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer und maßgeblich beteiligter Gesellschafter der GmbH), nicht fristgerecht und ordnungsgemäß Folge geleistet, zumal Herr A B lediglich als maßgeblich beteiligter Gesellschafter der E GmbH entfernt worden sei (aktuell liege eine Beteiligung von Herrn A B von unter 50 Prozent vor), der jedoch nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH sei; - dies laut Firmenbuchabfrage vom 18.04.2017.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurden überwiegend fahrlässig und auch nicht qualifiziert vorsätzlich begangen.

Festgestellt wird, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer weitere Verwaltungsübertretungen nicht vorliegend sind. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer keine weiteren Gewerbeausschlussgründe vor.

Mit Schreiben vom 12.01.2018 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag gestellt, die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes in Bezug auf das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, gemäß § 27 GewO 1994 zu erteilen, zumal auf dem Standort in Sö, Pstraße, die Gewerbeausübung begründet werden solle. Der Antrag wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum einwandfrei erhalten habe und die Verwaltungsstrafen bereits rund zwei bis fünf Jahre her seien und im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen eine Nachsichtserteilung vom Ausschluss der Gewerbeausübung vertretbar sei, da der Ausschluss von der Gewerbeausübung einen erheblichen Eingriff in das weitere Fortkommen des Antragstellers darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.08.2018, GZ: BHGU-10495/2018-11, wurde dieser Antrag auf Rechtsgrundlage § 27 iVm § 13 Abs 6 GewO 1994 abgewiesen und dagegen mit Schriftsatz vom 10.09.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 19.09.2018 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt wurde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen, gewerberechtlichen Verfahrensakten und den darin erliegenden Urkunden, welche dem gerichtlichen Beweisverfahren auch im Rahmen der durchgeführten Gerichtsverhandlung zugrundegelegt wurden und wurde dieser sich auf Basis der Aktenlage ergebende Sachverhalt von Seiten des Beschwerdeführers fallbezogen auch nicht bestritten.

In Subsumtion des gerichtlicherseits festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 6 GewO 1994:

„Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.“

§ 27 GewO 1994:

„Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.“

§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994:

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

3.  der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

…“

§ 91 Abs 1 GewO 1994:

„Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.“

§ 55 Abs 1 VStG:

„Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.“

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 6 GewO 1994 aus, zumal diesem nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“, gemäß § 27 Abs 1 Z 3 GewO 1994 rechtskräftig entzogen worden sei, die Bestellung des Beschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der E GmbH für die Ausübung dieses Gewerbes rechtskräftig widerrufen worden sei sowie letzter Gesellschaft, in welcher der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter bei Ausübung dieses Gewerbes gewesen sei, diese Gewerbeberechtigung in Ermangelung der rechtzeitigen Entfernung des Beschwerdeführers aus dieser Gesellschaft nach behördlicher Aufforderung entzogen worden sei; - dies jeweils im Hinblick auf das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der genannte Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO 1994 u.a. nicht bereits dann vorliegt, wenn einer natürlichen Person die Gewerbeberechtigung, insbesondere aufgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen wurde oder eine natürliche Person wegen des Zutreffens der, insbesondere in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs 1 oder 2 GewO 1994 gegeben hat, sondern ist dabei gemäß § 13 Abs 6 1. Satz bzw. letzter Halbsatz GewO 1994 jeweils auch Voraussetzung, dass durch die (weitere) Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der behördlichen Gewerbeentziehung vereitelt werden könnte, was von Seiten der Gewerbebehörde in einem allfälligen Anmeldungsverfahren zu beurteilen wäre (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 62 zu § 13 GewO 1994, Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 4 zu § 27 GewO 1994). Die Bestimmung stellt klar, dass eine Person, auf welche dies zutrifft, von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist und daher weder eine gewerberechtliche Funktion, noch maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte in einer Gesellschaft erhalten darf, ohne eine Nachsicht gemäß § 27 GewO 1994 erlangt zu haben (vgl. EB 1996). § 13 Abs 6 GewO 1994 bezieht sich auf natürliche Personen, unabhängig davon, ob diese ein Gewerbe als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2 GewO 1994), als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO 1994) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 Abs 2 leg. cit.) auszuüben gedenken. Der Ausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO 1994 setzt im gegenständlichen Fall, entgegen der behördlichen Rechtsansicht, daher auch voraus, dass durch die Ausübung des Gewerbes der Zweck der Gewerbeentziehung vereitelt werden könnte. Ob diese Vereitelung vorliegt, hat die Behörde jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. VwGH am 20.01.2016, Ro 2014/04/0045). Die Gewerbeentziehung bildet auch keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme und sind daher die ihr zugrundeliegenden Fakten auch einer Verjährung nicht zugänglich (vgl. z.B. VwGH am 21.12.1993, 93/04/0078). Die Gewerbeentziehung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls den Zweck, Gewerbeinhaber, welche durch ihr Verhalten im Hinblick auf gesetzte schwerwiegende Verstöße ihre Zuverlässigkeit verwirkt haben, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, um einerseits das Ansehen des betreffenden Berufszweiges nicht weiter herabzusetzen und andererseits auch eine weitere Beeinträchtigung besonders geschützter Interessen hintanzuhalten. Wenn sich ein derartiger Entziehungsgrund auf die Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. Filialgeschäftsführers bezieht, so hat die Behörde vor diesem Hintergrund auch die diesbezügliche Bestellung nach § 91 Abs 1 GewO 1994 zu widerrufen und in dem Fall, in dem sich ein derartiger Entziehungsgrund sinngemäß auch auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zusteht, dem Gewerbetreibenden in Bezug auf diese Person einen Entfernungsauftrag zu geben und mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen, wenn diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde.

Gegenständlich ging die Gewerbebehörde im Gewerbeentziehungsverfahren von drei Übertretungen nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (betr. insgesamt sechs Personen), eine Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 AuslBG (betr. insgesamt zwei Personen), zwei Übertretungen nach § 367 Z 1 GewO 1994 und eine Übertretung gemäß § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) iVm dem Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aus und führte überdies noch drei Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs 2 KFG und eine nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG im Gewerbeentziehungsbescheid vom 18.04.2017 an, wobei das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren davon ausging, dass bereits die wiederholten Verstöße gegen das ASVG den Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllten und die Übertretungen auch in Summe als schwerwiegend zu beurteilen seien. Auch der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers durch die E GmbH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer vom 08.03.2017 wurde auf die im erstinstanzlichen, gewerbebehördlichen Entziehungsverfahren angeführten Verwaltungsübertretungen gestützt und bildeten diese Verstöße auch den Anlass für den behördlichen Entfernungsauftrag des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und maßgeblich beteiligter Gesellschafter der E GmbH vom 09.02.2017, welchem die Gesellschaft in Bezug auf die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht fristgemäß nachkam, weshalb das näher beschriebene Gewerbe mit Bescheid vom 18.04.2017 entzogen wurde.

§ 87 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 zählt die Schutzinteressen nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 lediglich beispielhaft auf und meint damit jene öffentlichen Interessen, welche im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung, insbesondere durch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften geschützt werden sollen. Dabei ist die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung auch ausdrücklich angeführt. Bei Beantwortung der Frage, welche weiteren in § 87 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 nicht erwähnten „Schutzinteressen“ zu beachten sind, ist festzuhalten, dass nicht jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes einzuhaltenden Normen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Ein Verstoß ist dann schwerwiegend, wenn er geeignet ist, das Ansehen des Berufszweiges herabzusetzen und muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind, wozu neben Verstößen gegen die Ausübungs- und Standesregeln und sonstige gewerberechtliche Vorschriften insbesondere auch die Missachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzbestimmungen gehören. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich weiters aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses (EB 1992), wobei auch eine Vielzahl geringerer Übertretungen in Summe als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sein können (vgl. z.B. VwGH am 13.12.2000, 2000/04/0180). Ob auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des Tatbestandes nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auszugehen ist, ist somit anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2012, 2012/04/0062). Die Gewerbebehörde hat ihre Entscheidung dabei in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen (vgl. z.B. VwGH am 02.02.2012, 2011/04/0180 unter Hinweis auf VwGH am 24.02.2010, 2009/04/0303 nwN). In diesem Zusammenhang hat auch das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 02.02.2012, 2011/04/0206) festgehalten, dass sich aus dem Gewicht eines Verstoßes im Sinne der Regelung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung ergebe. Ersteres finde nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den im Einzelfall in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen oder anderen Rechtsfolgen ihren Ausdruck (Hinweis E. vom 30.06.2011, 2010/03/0062). Hinsichtlich der beiden Verwaltungsvorstrafen, betreffend die nicht erfolgte Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die damalige E OG für die beiden Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Vollwärmeschutz“ und „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf den Maschinenputz“, und der diesbezüglichen Gewerbeausübung im Zeitraum vom 03.06.2012 bis zumindest 19.06.2012 ist - ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich mittlerweile Tilgung nach § 55 Abs 1 VStG eingetreten ist - festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gegenüber damals Geldstrafen in der Höhe von lediglich € 250,00 verhängt wurden. Durch die legistische Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße in der Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann (vgl. z.B. VwGH am 19.03.1996, 94/04/0193). Angesichts der Tatzeiträume und der hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen verhängten Strafen, im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des Fehlverhaltens im Rahmen eines nicht sensiblen Gewerbes, war ungeachtet des Umstandes, dass die Heranziehung getilgter Strafen nunmehr grundsätzlich auch eine Prognose in Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers erforderlich machen würde, diesbezüglich nicht von derart schwerwiegenden Verstößen im Sinne der Regelung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auszugehen, mag auch durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl. § 39 Abs 1 GewO 1994). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 01.02.2017, Ra 2015/04/0047) nahm eine schwere Verletzung des diesbezüglichen Schutzinteresses beispielsweise dann an, wenn das Fehlverhalten mehrere Jahre andauerte. Dem zitierten Erkenntnis des Höchstgerichtes lag ein Tatzeitraum von mehr als sechs Jahren zugrunde. Im Übrigen liegt das in Rede stehende Fehlverhalten schon mehr als sechs Jahre zurück. Zutreffend wurde im Hinblick auf die mittlerweile auch teilweise getilgten Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des KFG in Folge Nichterteilen der Lenkerauskunft bzw. dem Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung mit Geldstrafen von € 200,00, € 140,00 bzw. € 60,00 behördlicherseits nicht von der entsprechenden Schwere der Verwaltungsübertretungen ausgegangen und ist hinsichtlich einer der beiden Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG mittlerweile auch Tilgung nach § 55 Abs 1 VStG eingetreten.

Hingegen werteten sowohl die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren betreffend die Erledigung der Beschwerde gegen den Gewerbeentziehungsbescheid des Beschwerdeführers die Verstöße gegen das ASVG bezüglich Beschäftigung von Arbeitnehmern als Dienstgeber ohne Anmeldung bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung auch zutreffend als schwerwiegend. Ungeachtet des Umstandes, dass die drei Straferkenntnisse sieben Arbeitnehmer betrafen und mittlerweile Tilgung eintrat, erfolgte die Beschäftigung jedoch jeweils nur an einem Tag, zu drei unterschiedlichen Tatzeitpunkten und lag eine wiederholte Begehung nach erfolgter Bestrafung vor (vgl. VwGH am 22.05.2012, 2012/04/0062). In Bezug auf die Verwaltungsstrafe, betreffend die Beschäftigung der beiden Arbeitnehmer am 11.05.2012 (Geldstrafe im Ausmaß von jeweils € 365,00), ist mittlerweile ebenfalls Tilgung nach § 55 Abs 1 VStG eingetreten. Unbeschadet dieses Umstandes wurden in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlichen Rückfall des Beschwerdeführers für die Beschäftigung der drei Arbeitnehmer ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse am 02.03.2012 jeweils Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 730,00 und in Bezug auf die Beschäftigung der beiden Arbeitnehmer von 28.10.2013 bis 30.10.2013 Verwaltungsstrafen von jeweils € 2.180,00 ausgesprochen. Insofern ist es auch zu einer nicht unbedeutenden Beeinträchtigung des besonders geschützten Interesses der beschäftigten Arbeitnehmer betreffend Pflichtversicherung gekommen. Weiters wurde behördlicherseits zutreffend davon ausgegangen, dass fallbezogen auch das Straferkenntnis betreffend die Beschäftigung zweier ausländischer Staatsbürger, am 11.05.2012 entgegen den Bestimmungen des AuslBG im Sinne der Regelung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 von Relevanz ist; - dies schon im Hinblick auf die verhängten Geldstrafen von je € 2.000,00, wodurch die Beeinträchtigung des positiv rechtlich verankerten Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung auch nennenswert beeinträchtigt wurde, zumal das Verbot der Beschäftigung nach dem AuslBG von hierzu nicht berechtigten Arbeitnehmern für die als besonders wichtige Norm für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes anzusehen ist, deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat (vgl. z.B. VwGH am 07.09.2009, 2009/07/0173). Vor dem Hintergrund der Regelung des § 55 Abs 1 VStG sind diese Verwaltungsübertretungen nunmehr jedoch auch als getilgt anzusehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der behördlicherseits als schwerwiegend angenommenen Übertretung des AVRAG inhaltlich darum, dass die damalige E OG, deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer war, zwei Arbeitnehmern der gesetzliche und dem Kollektivvertrag entsprechende Grundlohn im Zeitraum 16.01.2014 bis 30.04.2014 und vom 01.05.2014 bis 30.09.2014 bzw. vom Zeitraum 22.07.2014 bis 14.08.2014 und 27.08.2014 bis 30.09.2014 nicht gezahlt wurde, sodass es zu Unterentlohnungen von 10,16 Prozent und 10,12 Prozent kam, womit ein bedeutendes Interesse der beiden Arbeitnehmer auf Zahlung des gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Lohn verletzt wurde und der Schutzzweck der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping beeinträchtigt wurde.

Dem Antrag auf Nachsicht nach § 27 GewO 1994 des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser beabsichtigt, auf dem Standort Sö, Pstraße, Bezirk V, wiederum das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Maschinenputz“ auszuüben. Vor dem Hintergrund der dargelegten verwaltungsstrafrechtlichen Fakten, welche schlussendlich zu den Gewerbeentziehungen bzw. zum Geschäftsführerwiderruf im Zusammenhang mit dem auch nunmehr begehrten Gewerbe führten, vermag der Gewerbebehörde aus dem Blickwinkel der genannten, insbesondere „arbeitnehmerschutzrechtlichen Interessen“, und im Lichte der Wahrung des Berufsstandes nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie im Ergebnis in Bezug auf diese Vorfrage, allerdings unreflektiert, davon ausging, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers von einem Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 6 GewO 1994 auszugehen ist, zumal im Hinblick auf obige Darlegungen bei der beabsichtigten Gewerbeausübung die Gewerbeentziehungen vereitelt werden könnten. Eine solche ist vor dem Hintergrund der möglichen Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der beabsichtigten gleichen gewerblichen Tätigkeit fallbezogen zumindest nicht auszuschließen, was nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend ist, um einen Gewerbeausschlussgrund nach wie vor anzunehmen, zumal die tatsächliche Vereitelung gesetzlich nicht vorausgesetzt wird.

Nach § 27 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 6 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, „wenn sich natürliche Personen …. später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben“.

Diese Regelung steht im Dienste der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG und soll verhindern, dass derartige Personen auch bei einwandfreiem Verhalten lebenslang bestimmte Gewerbe nicht ausüben dürfen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 1 zu § 27 GewO 1994 unter Hinweis auf die EB 1973). Die grundsätzliche Möglichkeit eine Nachsicht nach dieser Regelung zu erwirken, besteht für § 13 Abs 6 GewO 1994 ausgeschlossene natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie selbst um eine gewerberechtliche Genehmigung ansuchen oder ob sie die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers anstreben und entsteht der Ausschlussgrund des § 13 Abs 6 GewO 1994 erst mit rechtskräftiger Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 4 zu § 27 GewO 1994). Wird den in § 13 Abs 6 GewO 1994 erfassten natürlichen Personen die Nachsicht erteilt, bewirkt dies, dass auch in § 13 Abs 7 GewO 1994 angeführte juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften nicht von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 2 zu § 27 GewO 1994 unter Hinweis auf Dohr, Nachsicht, 240). Entgegen dem Beschwerdevorbringen räumt § 27 GewO 1994 der Gewerbebehörde keinen Ermessenspielraum ein (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 6 zu § 27 GewO 1994). Diese ist vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen und ist die Voraussetzung für die Nachsichtserteilung, dass sich der Antragsteller „später durch längere Zeit einwandfrei erhalten“ hat. Zutreffend gehen die belangte Behörde und der Beschwerdeführer diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sich eine natürliche Person dann „einwandfrei“ verhalten hat, wenn über sie in der Folge weder Justizstrafen, noch Verwaltungsstrafen verhängt wurden, wobei die Bestrafung wegen Verwaltungsdelikten mit geringem Unrechtsgehalt, wie sie im Allgemeinen rechtstreuen Personen gelegentlich unterlaufen, einem „einwandfreien Verhalten“ grundsätzlich nicht entgegensteht (z.B. Parkstrafen, oÄ). Allerdings kann sich aus der Häufung trivialer Verwaltungsübertretungen im Einzelfall Gegenteiliges ergeben (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 9 zu § 27 GewO 1994; Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 7 zu § 27 GewO 1994). Nachvollziehbar wird in der einschlägigen Literatur der unbestimmte Zeitbegriff „später“ auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Ausschlussgrundes bezogen (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 7 zu § 27 GewO 1994 und Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 7 zu § 27 GewO 1994). Demnach ist jenes Verhalten relevant, welches nach rechtskräftiger Gewerbeentziehung gesetzt wurde. Gegenständlich erwuchs der Gewerbeentziehungsbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Gewerbe entzogen wurde, am 10.02.2017 in Rechtskraft und wurde jener, in welcher der E GmbH diese Gewerbeberechtigung entzogen wurde, am 20.05.2017 rechtskräftig. Dies liegt somit fallbezogen über ein Jahr und vier Monate zurück. Die von Gesetzgeberseite verwendete Redewendung „durch längere Zeit“ wird gesetzlich nicht weiter determiniert und ist auch den Gesetzesmaterialien diesbezüglich nichts zu entnehmen. Nachvollziehbar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass die Frage, wieviel Zeit nach Eintritt des Ausschlussgrundes verstrichen sein muss, damit Nachsicht zu gewähren ist, im Hinblick auf den jeweiligen Ausschlussgrund (einzelfallorientiert) beurteilt werden muss (vgl. Kreisl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 8 zu § 27 GewO 1994). Der Zeitraum ist im Hinblick auf den Ausschlussgrund (Vereitelung des Zwecks der Gewerbeentziehung) zu bestimmen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 7 zu § 27 GewO 1994). Wird ein Antrag auf Nachsicht bereits kurze Zeit nach Eintritt des Ausschlussgrundes gestellt, ist dieser – wie erwähnt - abzuweisen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 7 zu § 27 GewO 1994). Es ist also eine absolute Untergrenze anzunehmen, wobei es den grundsätzlichen Telos der Nachsichtsbestimmungen, dh die Vermeidung übermäßiger, individueller Härten, auch vor dem Hintergrund der von Beschwerdeführerseite ins Treffen geführten, möglichen Grundre

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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