TE OGH 2022/4/22 4Ob4/22z

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Veröffentlicht am 22.04.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei L* GmbH, *, vertreten durch die preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei M* Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Anwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Dezember 2021, GZ 6 R 163/21i-23, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2021, GZ 5 Cg 61/21d-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird teils bestätigt und teils abgeändert, sodass sie lautet:

1. Einstweilige Verfügung

      Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs der gefährdeten Partei wird der Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu * des Landesgerichts * geltend gemachte Unterlassungsklage verboten, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, es gäbe *-Produkte in Österreich exklusiv nur bei ihr zu kaufen. Ebenso sind sinngleiche Behauptungen zu unterlassen.

2.    Das Sicherungsmehrbegehren, der Gegnerin der gefährdeten Partei außerdem zu verbieten

a.    im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, sie wäre Generalimporteur und/oder Vertragspartner und/oder Vertragshändler der *;

b.    mit Produkten der Marke * zu werben, solche Produkte von einem anderen Unternehmen als der gefährdeten Partei zu erwerben, solche Produkte am österreichischen Markt anzubieten und/oder zu verkaufen sowie Serviceleistungen für *-Maschinen anzubieten;

wird abgewiesen.“

Die gefährdete Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 13.793,46 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen (darin 2.298,91 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben und warten landwirtschaftliche Maschinen in Österreich.

[2]            Die Antragstellerin schloss 2005 eine mündliche Alleinvertriebsvereinbarung mit der *, einer deutschen Herstellerin von landwirtschaftlichen Maschinen für den biologischen Landbau sowie von Mühlen (im Folgenden: Herstellerin). Kündigungsbestimmungen wurden nicht vereinbart.

[3]            Die Antragstellerin vertreibt auch Produkte anderer Hersteller.

[4]            Ende Februar 2020 vereinbarte die Herstellerin mit der Antragsgegnerin, dass nun diese Generalimporteurin und Alleinvertriebsberechtigte für Österreich sein solle. Die Antragsgegnerin wusste damals zwar, dass die Antragstellerin bereits Produkte der Herstellerin in Österreich vertrieb, aber nicht auf welcher vertraglichen Grundlage.

[5]            Die Antragsgegnerin bezeichnete sich seit damals als Alleinvertriebspartnerin der Herstellerin und warb laufend mit dieser Stellung, beispielsweise auch mit den Worten: „Sämtliche *-Maschinen und Ersatzteile gibt es österreichweit nur bei [Antragsgegnerin]“.

[6]            Die Herstellerin belieferte die Antragstellerin seit Herbst 2020 nicht mehr mit Maschinen und seit Frühjahr 2021 auch nicht mehr mit Mühlen. Ersatzteile lieferte die Herstellerin der Antragstellerin aber bis zuletzt. Seit Februar 2021 konnte die Antragstellerin *-Maschinen und -Ersatzteile unter Abzug eines Sonderrabatts über die Antragsgegnerin beziehen und so ihren Kunden Produkte der Herstellerin fristgerecht liefern.

[7]            Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. 11. 2020 kündigte die Herstellerin die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin „rein vorsorglich“ fristlos, hilfsweise auch ordentlich. Sie vertrat dabei den Standpunkt, dass sie bereits im Februar 2020 gekündigt hätte. Dies konnte aber ebenso wenig bescheinigt werden wie (wichtige) Gründe für eine Kündigung.

[8]            Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorlägen, müsse die Herstellerin bei Kündigung ihrer Alleinvertriebsvereinbarung mit der Antragstellerin eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr einhalten. Im Entscheidungszeitpunkt (Oktober 2021) sei daher die Antragstellerin noch immer Vertriebspartnerin der Herstellerin. Die Behauptung der Antragsgegnerin, alleinige Vertriebspartnerin zu sein, sei daher objektiv falsch und irreführend. Die Antragsgegnerin verstoße außerdem wettbewerbswidrig gegen das noch bestehende Alleinvertriebsrecht der Antragstellerin.

[9]            Die Antragstellerin brachte die vom Erstgericht aufgetragene Rechtfertigungsklage rechtzeitig zu * des Landesgerichts * ein.

[10]           Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Abschluss der Alleinvertriebsvereinbarung zwischen Antragsgegnerin und Herstellerin sei nicht sittenwidrig gewesen, weil die Antragsgegnerin beim Abschluss nicht gewusst habe, dass damals noch eine Vertriebsvereinbarung der Herstellerin mit der Antragstellerin aufrecht gewesen sei. Umso weniger könne daher die Vermarktung von Vertriebsrechten wettbewerbswidrig sein, die aus dieser Vereinbarung resultieren würden. Die Aussage „Sämtliche *-Maschinen und Ersatzteile gibt es österreichweit nur bei [Antragsgegnerin]“ werde von den Adressaten außerdem eindeutig so verstanden, dass in Österreich nur die Antragsgegnerin Produkte und Ersatzteile anbiete, die unmittelbar von der Herstellerin bezogen werden. Dies sei auch zutreffend. Eine darüber hinausgehende Exklusivität behaupte die Antragsgegnerin gar nicht.

[11]           Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zielt auf die Stattgebung des Provisorialantrags ab; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[12]           Die Antragsgegnerin beantragt in der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

[13]           Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit teilweise berechtigt.

[14]           1. Die Antragstellerin zeigt richtig auf, dass die Aussage „Sämtliche *-Maschinen und Ersatzteile gibt es österreichweit nur bei [Antragsgegnerin]“ irreführend ist.

Rechtliche Beurteilung

[15]           1.1. Beim Irreführungstatbestand des § 2 UWG ist allgemein zu prüfen, wie ein Durchschnittsadressat die strittige Ankündigung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (RS0123292). Dabei kommt es nur auf die objektive Unrichtigkeit der Aussage an, nicht aber auf eine Verletzung beruflicher Sorgfalt, insbesondere auch nicht die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der eigenen Aussage für den Werbenden (RS0129125).

[16]           1.2. Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt (RS0121281). Der Lieferant oder Anbieter verpflichtet sich also, seine Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur einem einzigen Händler zu verkaufen und in dem Gebiet keine weiteren Händler einzusetzen (16 Ok 10/16f [Pkt II.8]).

[17]           Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. In diesem Fall verpflichtet sich der Hersteller außerdem, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen (RS0121281).

[18]           1.3. Die Aussage „Sämtliche *-Maschinen und Ersatzteile gibt es österreichweit nur bei [Antragsgegnerin]“ enthält die klare Botschaft, dass es die genannten Produkte in Österreich nirgendwo anders zu kaufen gäbe als bei der Antragsgegnerin. Eine Beschränkung der behaupteten Exklusivität auf die Vertriebsstufe unmittelbar unterhalb der Herstellerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Text nicht zu erkennen.

[19]           Diese von der Antragsgegnerin beworbene Exklusivität liegt aber nach dem bescheinigten Sachverhalt tatsächlich nicht vor. Zum einen hat sie im Sicherungsverfahren nicht einmal vorgebracht, Gebietsschutz zu genießen, sodass Parallelimporte anderer Vertriebspartner der Herstellerin nicht auszuschließen sind. Zum anderen ist sogar bescheinigt, dass die Antragsgegnerin selbst die Antragstellerin beliefert, die ihre österreichischen Kunden so weiterhin mit *-Maschinen und -Ersatzteilen versorgt.

[20]           Dass die (unrichtige) Werbeaussage, *-Produkte seien nirgends sonst erhältlich, geeignet ist, Interessenten zur Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu bewegen, statt Vergleichsangebote alternativer Anbieter – wie etwa der Antragstellerin – einzuholen, liegt auf der Hand (vgl 4 Ob 118/18h [Pkt 1.2] mwN).

[21]           Die Behauptung nicht vorliegender Exklusivität des Angebots ist daher als irreführend zu untersagen.

[22]           2. Die übrigen Sicherungsbegehren (Verbot der Eigenbezeichnung als Generalimporteur und/oder Vertragspartner und/oder Vertragshändler; Verbot von Bewerbung, Erwerb, Anbot und Verkauf von *-Produkten und Serviceleistungen) gründet die Antragstellerin auf die Argumentation, dass ihre Alleinvertriebsvereinbarung mit der Herstellerin noch immer aufrecht sei, weil die angemessene Kündigungsfrist bei derart marktaufbauintensiven Spezialmaschinen jedenfalls zwei bis drei Jahre betrage. Die Antragsgegnerin habe daher ihren Vertrieb in Österreich einzustellen.

[23]           2.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein in die Zukunft wirkendes Verbot nur dann erlassen oder bestätigt werden kann, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist (RS0123158). Das gilt auch dann, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die einem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Rechtslage geändert hat. Diesfalls ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist (RS0123158 [T6]).

[24]           Dem lag die Überlegung zugrunde, dass im Fall einer Gesetzesänderung bei mehraktigen Schuldverhältnissen und Dauerrechtsverhältnissen, an die eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen, der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands hingegen mangels abweichender Übergangsregelung unter das neue Gesetz fällt (4 Ob 177/07v; RS0008695 [T14, T15, T17, T18]; vgl RS0008715 [T7]).

[25]     Diese Grundsätze hat der erkennende Senat auch auf den Fall angewendet, dass aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen wurde und während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist.

[26]           Diese Grundsätze finden auch außerhalb von § 1 UWG Anwendung (vgl im Verbandsprozess: zB 2 Ob 155/16g mwN; 6 Ob 169/15v). Der Senat hat diese Rechtsprechung auch bereits mehrfach im Bereich des § 2 UWG angewandt (4 Ob 177/07v; 4 Ob 42/08t; RS0123158 [T3]).

[27]           Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nicht um eine Änderung der Rechtslage, sondern um einen nach Erlassung des Titels in erster Instanz eingetretenen Umstand, nämlich das Verstreichen der Kündigungsfrist, die nach dem Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin das Erlöschen des Alleinvertriebsrechts der Antragstellerin zur Folge hatte. Grundsätzlich ist der Unterlassungsanspruch nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (RS0037619). Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass die Kündigung der Alleinvertriebsvereinbarung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte und auch vom Erstgericht als bescheinigt angesehen wurde. Damit hing der Eintritt der Wirkungen der Kündigung ausschließlich nur mehr vom Verstreichen der Kündigungsfrist, nicht vom Eintritt noch unsicherer zukünftiger Umstände ab. Das Verstreichen der Kündigungsfrist bewirkte, dass die Alleinvertriebsvereinbarung erlosch und damit ab diesem Zeitpunkt die Behauptung der Antragsgegnerin, die ihrerseits ein Alleinvertriebsrecht behauptet, jedenfalls nicht bereits aufgrund eines der Antragstellerin zustehenden Alleinvertriebsrechts irreführend sein konnte.

[28]           Jedenfalls in einem derartigen Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. Hat ein gegen ein ohne eine solche Einschränkung erlassenes Unterlassungsgebot erhobenes Rechtsmittel Erfolg, ist daher eine entsprechende zeitliche Beschränkung zu verfügen oder – wenn wie im vorliegenden Fall zwischenzeitig das Erlöschen des Anspruchs eingetreten ist – das Unterlassungsbegehren abzuweisen.

[29]     Auch im vorliegenden Verfahren ist daher zu prüfen, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechte aus ihrer Alleinvertriebsvereinbarung mit der Herstellerin noch fortbestehen oder aufgrund der bescheinigten Kündigung während des Sicherungsverfahrens inzwischen durch Zeitablauf weggefallen sind.

[30]           2.2. Zunächst ist wegen des Bezugs des vorliegenden Falls zu Deutschland und Österreich das auf die Alleinvertriebsvereinbarung anwendbare Recht zu bestimmen.

[31]           Vorbringen zu einer Rechtswahl in der 2005 abgeschlossenen Alleinvertriebsvereinbarung gibt es nicht. Die Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist erst auf ab 1. 12. 2009 abgeschlossene Verträge anzuwenden (Art 28).

[32]           Das anwendbare Recht bestimmt sich daher nach dem Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. 6. 1980, (EVÜ), das in Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft trat. Nach Art 4 Abs 1 EVÜ ist das Recht jenes Staats anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Das ist laut der Vermutung in Abs 2 der (Wohn-)Sitzstaat jener Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Bei einem Vertriebsvertrag ist dies in der Regel der Vertriebsmittler, also zum Beispiel der Kommissionär, der Handelsvertreter, der Vertragshändler oder der Alleinvertriebsberechtigte (Verschraegen in Rummel ABGB3 Art 4 [2004] EVÜ Rz 65 ff; vgl Trauttenberg/Nitsch in Knauder/Marzi/Temmel, Handbuch Wirtschaftsverträge [1. Lfg 2011] Selektivvertriebsvertrag Erl zu § 22 zu Vertragshändlern; vgl auch 1 Ob 692/89; 3 Ob 10/98m, die bei einer Bestimmung des anwendbaren Rechts für nach dem damaligen § 36 IPRG für Vertragshändler auch zur Anwendung des Rechts jenes Staats kommen, dessen Markt betroffen ist).

[33]           Die Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Herstellerin unterliegt daher österreichischem Recht.

[34]           2.3. Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es nach österreichischem Recht mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe gekündigt werden (RS0018924; vgl RS0111691 für die Bürgschaft). Dies gilt insbesondere auch für den hier vorliegenden Vertragstypus des Alleinvertriebsvertrags (RS0018924 [T1]).

[35]           2.4. Wie lange Vertragsparteien an ihre Verpflichtungen gebunden bleiben, hängt nach der Rechtsprechung generell von der Art des Geschäfts und von den Fristen ab, die von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbart werden (vgl 5 Ob 205/13b [Pkt 3.3.1], hier zur unangemessen langen Bindungsdauer iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG). Dabei liefern die sachlich nächstliegenden Vorschriften und die Interessen der konkreten Vertragsparteien wesentliche Anhaltspunkte (vgl 9 Ob 2065/96h bei Prüfung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf Sittenwidrigkeit):

[36]           2.4.1. In der Entscheidung 9 Ob 2065/96h berücksichtigte der Oberste Gerichtshof, dass ein Kfz-Vertragshändler primär im Vertriebsinteresse des Herstellers tätig wird und regelmäßig hohe Summen zu investieren hat, um Vertrieb und Service den Interessen des Importeurs anzupassen. Der einem Konkurrenzverbot unterliegende Vertragshändler hat daher ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass Kündigungsfristen so bemessen sind, dass er sich auf die neue Lage einstellen kann, also insbesondere innerhalb dieser Frist einen anderen Partner finden und den Bestand an Fahrzeugen und Ersatzteilen des bisherigen Partners bestmöglich verbrauchen und verwerten und den Betrieb schließlich auf den neuen Partner ausrichten kann.

[37]           2.4.2. Als vergleichbare Rechtsnormen bezog der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung 9 Ob 2065/96h insbesondere die (auf den Vertrag nicht anwendbaren) GVO Kfz 1985 und die GVO Kfz 1995, § 21 Abs 1 HVertrG 1993 sowie § 560 Abs 1 Z 2 lit a bis c ZPO in seine Abwägungen ein:

[38]           Die dem „Händlerschutz“ dienende Norm § 5 Abs 2 Z 2 GVO Kfz 1985 sah für Kfz-Vertragshändler eine Mindestkündigungsfrist von einem Jahr vor. Die GVO Kfz 1995 erhöhte die Frist sogar auf zwei Jahre, falls der Vertrag keine Ausgleichszahlungen vorsah.

[39]           Das vergleichbare Kapitalrisiko des Pächters eines Betriebs federt der dispositive § 560 Abs 1 Z 2 lit a bis c ZPO durch eine Kündigungsfrist von einem Jahr bzw sechs Monaten ab.

[40]           Auch § 21 Abs 1 HVertrG 1993 sieht für den Handelsvertreter zwingend eine Mindestkündigungsfrist – abhängig von der Vertragsdauer – von einem bis sechs Monaten vor.

[41]           2.4.3. In der Entscheidung 6 Ob 650/79 (Volltext unveröff; vgl RS0018924 [T1]) hatte der Oberste Gerichtshof die Frist für die ordentliche Kündigung für einen 1965 auf fünf Jahre geschlossenen und danach stillschweigend verlängerten Alleinvertriebsvertrag für Autolacke festzulegen. Er sah eine einjährige Kündigungsfrist als angemessen an, wobei der Vertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung vorsah. Dabei betonte der erkennende Senat, dass die Händlerin auf eigenes wirtschaftliches Risiko gehandelt habe, als sie in Autolackmischgeräte investiert und den Umsatzanteil der Produkte der Herstellerin von 45 % auf 91 % erhöht habe, ohne sich durch Vereinbarung einer (noch) längeren Frist für die ordentliche Kündigung entsprechend vertraglich abzusichern.

[42]           2.5. Auch in der Literatur finden sich keine Hinweise, dass die Kündigungsfrist von einem Jahr zu kurz bemessen wäre:

[43]            Lager/Petsche gehen davon aus, dass bei der Festlegung der Kündigungsfrist eine allgemeine Richtschnur von einem Jahr herangezogen werden könne. Die Angemessenheit kürzerer Kündigungsfristen werde letztendlich nach den besonderen branchenspezifischen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein (Lager/Petsche in Hausmaninger/Petsche/Vartian, Wiener Vertragshandbuch II3 Muster I.2 FN 13 [Stand 1. 6. 2019, rdb.at] unter Verweis auf Schatzmann in Petsche/Lager, Handbuch Vertriebsrecht [2016] Rz 38).

[44]           Schatzmann nennt als relevante Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Kündigungsfrist von Vertriebsverträgen insbesondere den Investitionsumfang und das Ausmaß des übernommenen Risikos. Außerdem verweist er auf die 2015 in Kraft getretene Bestimmung des § 454 UGB, die dem in einem vertikalen Vertriebsbindungssystem gebundenen Unternehmer bei Vertragsbeendigung einen Investitionsersatzanspruch einräumt (Schatzmann in Petsche/Lager, Handbuch Vertriebsrecht [2016] Kap 3 Rz 120; vgl auch Trauttenberg/Nitsch in Knauder/Marzi/Temmel, Handbuch Wirtschaftsverträge [1. Lfg 2011] Selektivvertriebsvertrag Erl zu § 1, wo ebenfalls die Amortisation von Investitionen sowie der Abverkauf von Lagerbeständen als für die Kündigungsfrist zu berücksichtigende Faktoren angeführt werden).

[45]           Auch ein in der Lehre angestellter internationaler Vergleich zeigt, dass in den nationalen Rechtsordnungen in der Europäischen Union für Handelsvertreterverträge ordentliche Kündigungsfristen bis zu sechs Monaten vorgesehen sind (Rothermel, Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht2 Kap H Rz 11 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]), für Vertragshändler aufgrund größerer Investitionen unter Umständen auch längere Kündigungsfristen festgelegt werden können (Rothermel aaO Rz 28), wobei aber nur in den Niederlanden die Kündigungsfrist bei einer Vertragsdauer von über zehn Jahren sogar bis zu zwei Jahre betragen kann (Rothermel aaO Rz 32).

[46]           3. Die Vorinstanzen gingen im vorliegenden Fall unter Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 650/79 von einer Kündigungsfrist von einem Jahr aus. Diese Ermessensentscheidung fügt sich nahtlos in den Rahmen, der von den oben referierten Entscheidungen und Lehrmeinungen gesteckt wird, und erscheint auch angesichts der Umstände des Einzelfalls angemessen.

[47]           3.1. Insbesondere ist hier zu beachten, dass der Antragstellerin von der deutschen Herstellerin das Alleinvertriebsrecht eingeräumt wurde, ohne dass aber – wie etwa im Fall 9 Ob 2065/96h – ihr Vertrieb von Konkurrenzprodukten beschränkt wurde.

[48]           Konkrete wirtschaftliche Parameter, wieso im Einzelfall eine längere Kündigungsfrist angemessen sein soll, hat die Antragstellerin weder vorgebracht noch bescheinigt. Insbesondere waren im Sicherungsverfahren Vorgaben der Herstellerin für die Antragstellerin im Hinblick auf Produktsortiment, Werbung, Lagerhaltung oder Mitarbeiterschulung kein Thema.

[49]           Dass der Alleinvertriebsvertrag sich auf marktaufbauintensive Spezialmaschinen beziehe, wurde erstmals – unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot sowie ohne konkretes Tatsachenvorbringen – im Revisionsrekursverfahren behauptet.

[50]           3.2. Der Revisionrekurs verweist auch auf die Formulierung des Erstgerichts, wonach von einer „deutlich längeren Kündigungsfrist auszugehen ist als von einem Jahr“. Dieser Satz ist jedoch kein Teil der rechtlichen Beurteilung, sondern nur die Wiedergabe einer Passage aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Diese ging jedoch in ihrem Sicherungsantrag an anderer Stelle selbst davon aus, dass eine Kündigungsfrist von (nur) „mindestens einem Jahr, wohl aber 1,5 Jahren“ angemessen sei.

[51]           3.3. Die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen 4 Ob 119/09t und 4 Ob 73/12g (erster und zweiter Rechtsgang) zu Kfz-Händler- und Serviceverträgen sind nicht einschlägig. In diesen Verfahren war nicht zu bestimmen, welche Kündigungsfrist bei Fehlen einer vertraglichen Regelung angemessen ist. In beiden Fällen war die Kündigungsfrist nämlich im Händlervertrag ausdrücklich geregelt. Vielmehr stellte sich als zentrale Frage, ob im konkreten Fall eine ordentliche Kündigung auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam ist, wenn die Kündigung des Generalimporteurs laut der Regelung im Händlervertrag „eine ausführliche, objektive und transparente Begründung enthalten“ muss (4 Ob 119/09t, erster Rechtsgang); bzw ob ein solcher sachlicher Grund vorlag (4 Ob 73/12g, zweiter Rechtsgang).

[52]           3.4. Zusammengefasst teilt der erkennende Senat daher die Einschätzung der Vorinstanzen, dass auf Basis der Ergebnisse des Sicherungsverfahrens eine Kündigungsfrist von einem Jahr angemessen ist.

[53]           Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs somit keine aufrechte Vertriebsvereinbarung bescheinigt ist, sind die sieben auf ihre Verletzung gestützten Sicherungsanträge abzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Argumente im Revisionsrekurs zur Ausnutzung fremden Vertragsbruchs.

[54]           4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Antragstellerin stellte zwei Unterlassungsbegehren, wobei sich das erste gegen vier verschiedene Behauptungen, das zweite im Ergebnis gegen jede Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin in Österreich richtet. Die einstweilige Verfügung war nur wegen einer der Behauptungen zu erlassen, was wirtschaftlich betrachtet bloß einem geringfügigen Obsiegen der Antragstellerin entspricht.

Textnummer

E134859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00004.22Z.0422.000

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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