RS OGH 2025/2/27 1Ob326/98t; 7Ob252/01m; 8ObS4/24g

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Rechtssatz

Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.

Entscheidungstexte

  • RS0111691">1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
  • RS0111691">7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    nur: Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. (T1)
  • RS0111691">8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl; Beisatz: Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe gekündigt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111691

Im RIS seit

23.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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