Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel, doch muss im Sinne des das österreichische Obligationenrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514).Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel, doch muss im Sinne des das österreichische Obligationenrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer gemäß Paragraph 914, ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025