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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1330Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der A B in C, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2021, W170 2241321-1/11E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die 1962 geborene Revisionswerberin steht als Exekutivbedienstete im Rang einer Abteilungsinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit April 2018 versieht sie ihren Dienst als dritte stellvertretende Inspektionskommandantin in einer Polizeiinspektion im Regierungsviertel.
2 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen in Bestätigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde - die Revisionswerberin schuldig, sie habe zwischen 17. Februar 2019 und 18. Mai 2019 Gruppeninspektor K, der als Personalvertreter im Stadtpolizeikommando Innere Stadt agiere, diverse WhatsApp-Nachrichten übermittelt und darin nicht nur die Verschaffung einer für sie geeigneten Planstelle gefordert, sondern in diesen Nachrichten Kollegen auf das Übelste beschimpft und mit Krankenstand „gedroht“, falls sie weiterhin mit diesen Kollegen Dienst machen müsse, nämlich (Schreibweise im Original, ohne die dort vorgenommenen Hervorhebungen; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Nachricht v. 17.02.2019, 21:06 Uhr:
‚Ich wird mich nicht bewerben auf die 4er Planstelle Ballhausplatz. Sag des bitte dem versoffenen L und dem ach so blöden V. Die haben im Bezirk so viel hin gemacht wie geht. ...‘‚Ich wird mich nicht bewerben auf die 4er Planstelle Ballhausplatz. Sag des bitte dem versoffenen L und dem ach so blöden römisch fünf. Die haben im Bezirk so viel hin gemacht wie geht. ...‘
Nachricht v. 08.04.2019, 23:07 Uhr:
‚Der besoffene Chefinspektor will mir einreden dass der R ein super Gruppencharge ist. Ich bleib hier nicht bei den stinkenden Geriarteriepatienten. No der C ist so ne falsche wiederwärtige Kreatur... Ich hab genug von euren...stinkenden Polizisten. Ich kann nichts mehr Essen ohne zu speiben‘
Nachricht v. 08.04.2019, 23:17 Uhr:
‚Ich schreibe sofort nach meinem Urlaub Versetzung von diesen abstoßenden Polizisten‘
Nachricht v. 22.04.2019, 09:48 Uhr:
‚Ab 1. Mai kannst du mir eine Planstelle am Flughafen Schwechat suchen. Dann bin ich wieder bestellt...Und muss mich nicht mit den Stinkenden Männern abquälen‘
Nachricht v. 24.04.2019, 20:00 Uhr:
‚Ach und vergessen hab ich den R. Dieses Zirkuskind ist so dumm wie Nachbars Stroh. Und bei der Polizei...Das muss Frau erst mal verkraften. Aber er kassiert jedes Monat, egal ob Er...derschreiende und ausrücket da ist oder nicht...‘
Nachricht v. 24.04.2019, 20:07 Uhr:
‚Und ich hoff Frau ZB kriegt nach meiner Versetzung den Posten der PI Kmdt Stv. Ich gönn ihn ihr und dem dummen R sehr...‘
Nachricht v. 07.05.2019, 07:41 Uhr:
‚Was ist jetzt mit meiner Versetzung ins GESI Wonderland? Hab immer noch keinen Einsatzwagen und auch keine Lust mit stinkenden Polizisten Dienst zu machen. Einschließlich C. Ich werd jetzt mal schauen wo ich noch meine Arbeitskraft verschwenden kann. Das hast du dienen P, C und den super R zu verdanken. Herr Vorsitzender...‘
Nachricht v. 07.05.2019, 14:42 Uhr:
‚Suchst du mir jetzt endlich eine Planstelle? Oder muss ich mir die Alten Stinkenden Polizisten mit ihren sinnlosen Kommentaren ewig anhören? Ich hab dir gesagt dass ich nicht bei der Geriaterie Polizisten Dienst machen will. Und...gib dem schreienden Z...dem R endlich einen 4er...dann erspar ich mir den Depparten.‘
Nachricht v. 16.05.2019, 13:10 Uhr:
‚und gib dem R so wie dem depparten V endlich nen Vierer. Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job.‘‚und gib dem R so wie dem depparten römisch fünf endlich nen Vierer. Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job.‘
Nachricht v. 16.05.2019, 13:38 - 13:51 Uhr:
‚Alt stinkende ang schussere Polizisten. Die Eiterstellen unter den Hautfalten musst du mal wegzaubern. Ich sag nur eins...Frau Offfizier ins GESI Wunder Wonder Land. Schießen ist angesagt.‘
‚Diese blöde Frau Offizier ZB‘
‚Und du...Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.‘
Nachricht v. 16.05.2019, 17:14 Uhr:
‚Ich habs gestunken voll mit einem K Dienst zu machen .dann noch mit einem D .Dann noch mit einem W .Dann noch mit einem M .Dann noch mit einem P. Die stinken aus allen Körperöffnungen und sHautfalten. Mich freuts nicht mehr in deren Anwesenheit was zu essen .Speiben is angesagt vor solchen Polizisten. Meld mich immer krank wenn die da sind.‘
Nachricht v. 18.05.2019, 13:53 - 19:52 Uhr:
‚Der C is die größte D Sau die ich kenn. Er vermacht mir alle alten stinkenden Männerdrecksauen. Jetzt setzt er wieder einen vom 8. Bezirk von der B2 in die A1. Nur weil die so alten Kumpel sind. Der stinkt ebenso wie sein . Kumpel. So ne alte _Drecksau hast noch nicht gerochen. Dabei glauben die alle sie tun es as Gutes für die Frauen‘
‚Und...Ich habe alles den anderen... erzählt...‘
‚Und...dein... C soll Krebs kriegen...soviel dasser von den Krankheiten richtig aufgefressen wird: von den angeschissenen stinkenden Polizisten.‘
‚Besonders dem .Oberbauern Hr. H wünsch ich das.‘
‚Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg. Ihr verdient nicht mal eine Pension.‘
‚Was is jetzt mit Versetzung? Der Zöllnertrottel R macht alles zu Fleiß .So kann man nicht arbeiten. Also ich will ab heut offiziell eine Versetzung Flughafen. Sonst red i amal mit dem Ministerbüro. Kannst dich drauf verlassen, fasslich schon jahrelang kenne und mit manchen Juristen dort schon am Funkwagen Verkehrsunfälle mit 4 Toten hatt. Mach endlich was Herr Vorsitzender der Unfähigen‘
‚Ich will Versetzung bevor ich der ZB eine aufleg. Damit ihre schöne Fratze ein bisschen beschädigt ist .Frau Offiziersnutte ZB.‘“
3 Sie habe dadurch vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen und wurde über sie dafür gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße von 900 Euro verhängt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Sie habe dadurch vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) begangen und wurde über sie dafür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldbuße von 900 Euro verhängt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
4 Von vier weiteren Vorwürfen war die Revisionswerberin bereits mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde freigesprochen worden.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu, neben näheren Feststellungen zur Person der Revisionswerberin, begründend aus, dass die Revisionswerberin die dargestellten Nachrichten zwischen 17. Februar 2019 und 18. Mai 2019 teilweise von ihrem Privathandy und teilweise von ihrem Diensthandy über den Nachrichtendienst WhatsApp vorsätzlich an Gruppeninspektor K verschickt habe. Sie habe sich allerdings darauf verlassen, dass Gruppeninspektor K, der zu diesem Zeitpunkt Vorsitzender des Dienststellenausschusses gewesen sei, diese Nachrichten nicht an Dritte weitergebe bzw. weitergeben dürfe. Sie habe die Nachrichten an Gruppeninspektor K geschickt, weil dieser diese Funktion innegehabt habe. Ihr Ziel sei die Erlangung einer Planstelle außerhalb des „Regierungsviertels“, am besten außerhalb des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt gewesen, weil die Situation für sie an ihrem Arbeitsplatz zumindest subjektiv belastend gewesen sei. Weder Gruppeninspektor K noch der Kommandant des Stadtpolizeikommandos, der seit spätestens 9. Mai 2021 [gemeint: 2019] Kenntnis von den bis zu diesem Zeitpunkt versandten Nachrichten gehabt habe, hätten die Revisionswerberin je auf die Unerwünschtheit noch auf die aus Sicht des Kommandanten zumindest mögliche Strafbarkeit der Nachrichten hingewiesen.
6 Rechtlich bejahte das Bundesverwaltungsgericht zunächst einen dienstlichen Zusammenhang dieser Nachrichten, weil die Revisionswerberin teils über ein dienstliches Telefon einem Kollegen und Personalvertreter mit der Intention geschrieben habe, von diesem bei ihren Versetzungswünschen unterstützt zu werden, und sich über Kollegen und Vorgesetzte beschwert habe. Sie habe auch während des gesamten Verfahrens auf die Funktion des Empfängers als Personalvertreter hingewiesen. Sie sei daher weder subjektiv von einer privaten Kommunikation ausgegangen, noch sei dies objektiv der Fall. Es liege deshalb ein Verhalten vor, das dem Dienst zuzurechnen sei, unabhängig davon, ob es in der Dienst- oder Freizeit gesetzt worden sei.
7 Gemäß § 43a BDG 1979 seien Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte verpflichtet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seien Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzten oder dies bezweckten oder sonst diskriminierend seien. Die Revisionswerberin habe die inkriminierten Nachrichten nicht an die von ihr beleidigten Personen geschickt und habe auch davon ausgehen können, dass diese von diesen Nachrichten nicht erfahren würden, weil sie diese an einen Personalvertreter geschickt habe. Die Kommunikation sei nach der Aktenlage den angesprochenen Kollegen der Revisionswerberin auch nicht bekannt geworden, vom unmittelbaren Empfänger der Nachrichten abgesehen. Dieser sei von der Revisionswerberin nur zwei Mal direkt angesprochen worden (Nachricht vom 16. Mai 2019: „Und du...Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.“ und Nachricht vom 18. Mai 2019: „Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg. Ihr verdiensts nicht einmal eine Pension.“). Es handle sich hierbei jedenfalls um eine unangemessene Kommunikation, allerdings stünden der Empfänger und die Revisionswerberin zueinander in keinem Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis, wenn auch in einem kollegialen Verhältnis. Die Kommunikation sei jedenfalls keine gewesen, die die nötige Achtung aufgewiesen habe. Es liege daher hinsichtlich dieser beiden Aussagen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 als Dauerdelikt vor, hinsichtlich der anderen Aussagen aber nicht. Zwar müsse sich ein Personalvertreter Kritik an seiner Arbeit gefallen lassen, aber zumindest bei schriftlichen Äußerungen wie einer WhatsApp-Kommunikation, die als solche mit einem E-Mail vergleichbar sei, stellten Beleidigungen wie die genannten keine hinnehmbare Form der Kritik dar.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 seien Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte verpflichtet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seien Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzten oder dies bezweckten oder sonst diskriminierend seien. Die Revisionswerberin habe die inkriminierten Nachrichten nicht an die von ihr beleidigten Personen geschickt und habe auch davon ausgehen können, dass diese von diesen Nachrichten nicht erfahren würden, weil sie diese an einen Personalvertreter geschickt habe. Die Kommunikation sei nach der Aktenlage den angesprochenen Kollegen der Revisionswerberin auch nicht bekannt geworden, vom unmittelbaren Empfänger der Nachrichten abgesehen. Dieser sei von der Revisionswerberin nur zwei Mal direkt angesprochen worden (Nachricht vom 16. Mai 2019: „Und du...Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.“ und Nachricht vom 18. Mai 2019: „Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg. Ihr verdiensts nicht einmal eine Pension.“). Es handle sich hierbei jedenfalls um eine unangemessene Kommunikation, allerdings stünden der Empfänger und die Revisionswerberin zueinander in keinem Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis, wenn auch in einem kollegialen Verhältnis. Die Kommunikation sei jedenfalls keine gewesen, die die nötige Achtung aufgewiesen habe. Es liege daher hinsichtlich dieser beiden Aussagen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 als Dauerdelikt vor, hinsichtlich der anderen Aussagen aber nicht. Zwar müsse sich ein Personalvertreter Kritik an seiner Arbeit gefallen lassen, aber zumindest bei schriftlichen Äußerungen wie einer WhatsApp-Kommunikation, die als solche mit einem E-Mail vergleichbar sei, stellten Beleidigungen wie die genannten keine hinnehmbare Form der Kritik dar.
8 Hinsichtlich der anderen Äußerungen sei anzumerken, dass diese im Lichte der Verschwiegenheitspflicht des Empfängers und des auf diesen eingeschränkten Adressatenkreis zwar dem Inhalt, nicht aber hinsichtlich des Bekanntwerdens geeignet gewesen seien, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 darzustellen. Dass die Achtung vor einander verletzende und einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit abträgliche Äußerungen den Betroffenen bekanntwerden müssten, um eine Dienstpflichtverletzung darzustellen, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund - so führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - sei die Revision zulässig, auch wenn es selbst davon ausgehe, dass eine solche Äußerung dem Bezeichneten bekannt werden müsse, um eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 darstellen zu können.Hinsichtlich der anderen Äußerungen sei anzumerken, dass diese im Lichte der Verschwiegenheitspflicht des Empfängers und des auf diesen eingeschränkten Adressatenkreis zwar dem Inhalt, nicht aber hinsichtlich des Bekanntwerdens geeignet gewesen seien, eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darzustellen. Dass die Achtung vor einander verletzende und einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit abträgliche Äußerungen den Betroffenen bekanntwerden müssten, um eine Dienstpflichtverletzung darzustellen, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund - so führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - sei die Revision zulässig, auch wenn es selbst davon ausgehe, dass eine solche Äußerung dem Bezeichneten bekannt werden müsse, um eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen zu können.
9 Jedoch habe gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Gegenständlich liege ein dienstliches Verhalten vor. Selbst wenn man das Verhalten der Revisionswerberin als außerdienstlich qualifiziere, stellten Aussagen, die das Ansehen und die Ehre von Mitarbeitern der Behörde, für die die Revisionswerberin arbeite, in gegenständlicher und auf keiner sachlichen Kritik fußenden Weise herabsetzten, ein Verhalten dar, das geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Revisionswerberin, also das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu zerstören. Eine durchschnittliche Person werde dadurch nämlich nicht mehr glauben, dass die Revisionswerberin mit Beamtinnen und Beamten, die sie wie festgestellt beleidigt habe, weiterhin hinreichend friktionsfrei zusammenarbeiten könne. Sie habe diese so extrem herabgesetzt, dass ein unbefangener Beobachter davon auszugehen habe, dass das für das Funktionieren der Arbeit notwendige Mindestmaß an Respekt nicht mehr gegeben sei, was sich auch aus dem langen Zeitraum der Beschimpfungen ergebe. Auch von einer Polizistin sei zu erwarten, dass diese andere Menschen auch in der Kommunikation mit Dritten nicht derart herabsetze, weil dieses Verhalten darauf schließen lasse, dass sie ein ähnliches Verhalten auch im Dienst setzen werde.Jedoch habe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Gegenständlich liege ein dienstliches Verhalten vor. Selbst wenn man das Verhalten der Revisionswerberin als außerdienstlich qualifiziere, stellten Aussagen, die das Ansehen und die Ehre von Mitarbeitern der Behörde, für die die Revisionswerberin arbeite, in gegenständlicher und auf keiner sachlichen Kritik fußenden Weise herabsetzten, ein Verhalten dar, das geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Revisionswerberin, also das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu zerstören. Eine durchschnittliche Person werde dadurch nämlich nicht mehr glauben, dass die Revisionswerberin mit Beamtinnen und Beamten, die sie wie festgestellt beleidigt habe, weiterhin hinreichend friktionsfrei zusammenarbeiten könne. Sie habe diese so extrem herabgesetzt, dass ein unbefangener Beobachter davon auszugehen habe, dass das für das Funktionieren der Arbeit notwendige Mindestmaß an Respekt nicht mehr gegeben sei, was sich auch aus dem langen Zeitraum der Beschimpfungen ergebe. Auch von einer Polizistin sei zu erwarten, dass diese andere Menschen auch in der Kommunikation mit Dritten nicht derart herabsetze, weil dieses Verhalten darauf schließen lasse, dass sie ein ähnliches Verhalten auch im Dienst setzen werde.
10 Dass die Revisionswerberin hier damit habe rechnen können, dass die Nachrichten nicht veröffentlicht würden, helfe ihr nicht, weil es für die Erfüllung des Tatbestands des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (auch) nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Ob das Verhalten an die Öffentlichkeit dringe, spiele bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet sei, das Ansehen der Beamten zu beeinträchtigen. Die Tat sei nach Versendung der letzten Nachricht beendet gewesen. Dass diese nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien und nur durch die (potentielle) Verletzung von Pflichten als Personalvertreter durch den Empfänger bekannt geworden seien, spiele keine Rolle, zumal es auch im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gebe.Dass die Revisionswerberin hier damit habe rechnen können, dass die Nachrichten nicht veröffentlicht würden, helfe ihr nicht, weil es für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (auch) nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Ob das Verhalten an die Öffentlichkeit dringe, spiele bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet sei, das Ansehen der Beamten zu beeinträchtigen. Die Tat sei nach Versendung der letzten Nachricht beendet gewesen. Dass diese nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien und nur durch die (potentielle) Verletzung von Pflichten als Personalvertreter durch den Empfänger bekannt geworden seien, spiele keine Rolle, zumal es auch im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gebe.
11 Soweit sich die Revisionswerberin auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK berufe, sei sie darauf hinzuweisen, dass Beschäftigte - wie auch öffentlich-rechtliche Bedienstete - ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion treffe. Die Äußerungen der Revisionswerberin seien auf einzelne Personen (nicht auf eine abstrakte Personengruppe wie alle Polizisten) gemünzt gewesen und hätten keine Kritik, sondern lediglich nicht beweisbare Beleidigungen enthalten, weshalb sie auch nicht von Art. 10 EMRK geschützt seien.Soweit sich die Revisionswerberin auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK berufe, sei sie darauf hinzuweisen, dass Beschäftigte - wie auch öffentlich-rechtliche Bedienstete - ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion treffe. Die Äußerungen der Revisionswerberin seien auf einzelne Personen (nicht auf eine abstrakte Personengruppe wie alle Polizisten) gemünzt gewesen und hätten keine Kritik, sondern lediglich nicht beweisbare Beleidigungen enthalten, weshalb sie auch nicht von Artikel 10, EMRK geschützt seien.
12 Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die festgestellten WhatsApp-Nachrichten als vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, die - weil von einem Gesamtvorsatz getragen - ein Dauerdelikt, darstellten. Insoweit wiege diese Dienstpflichtverletzung schwerer als jene nach § 43a BDG 1979.Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die festgestellten WhatsApp-Nachrichten als vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, die - weil von einem Gesamtvorsatz getragen - ein Dauerdelikt, darstellten. Insoweit wiege diese Dienstpflichtverletzung schwerer als jene nach Paragraph 43 a, BDG 1979.
13 Die verhängte Geldbuße erachtete das Bundesverwaltungsgericht nach näheren Ausführungen zur Strafbemessung als angemessen, sodass es diese bestätigte.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Revision. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
15 Die Revisionswerberin sieht die Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall darin gelegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob durch § 26 Abs. 2 PVG eine Sphäre - analog der Rechtsfigur der „beleidigungsfreien Sphäre“ im Strafrecht - geschaffen werde, die einer disziplinären Verantwortung für vertrauliche Mitteilungen an ein Personalvertretungsorgan entgegenstehe, wenn nach den konkreten Umständen nicht damit zu rechnen sei, dass eine Weitergabe entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 26 Abs. 2 PVG an außenstehende Personen erfolge und die gesetzlich unzulässige Weitergabe zudem durch einen Vorgesetzten veranlasst worden sei.Die Revisionswerberin sieht die Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall darin gelegen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob durch Paragraph 26, Absatz 2, PVG eine Sphäre - analog der Rechtsfigur der „beleidigungsfreien Sphäre“ im Strafrecht - geschaffen werde, die einer disziplinären Verantwortung für vertrauliche Mitteilungen an ein Personalvertretungsorgan entgegenstehe, wenn nach den konkreten Umständen nicht damit zu rechnen sei, dass eine Weitergabe entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz 2, PVG an außenstehende Personen erfolge und die gesetzlich unzulässige Weitergabe zudem durch einen Vorgesetzten veranlasst worden sei.
16 Ferner sei die Rechtsfrage zu beantworten, ob das Versenden von vertraulichen Mitteilungen an ein Personalvertretungsorgan sowohl über ein privates Mobiltelefon als auch über ein mobiles Diensttelefon der dienstlichen oder der privaten Sphäre der Revisionswerberin zuzurechnen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
18 § 43 und § 43a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009, lauten (samt Überschrift auszugsweise):Paragraph 43 und Paragraph 43 a, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, lauten (samt Überschrift auszugsweise):
„5. Abschnitt
Dienstpflichten des Beamten
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Dienstpflicht
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) ...
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
19 § 26 Bundes-Personalvertretungsgesetzt (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013, lautet (auszugsweise):Paragraph 26, Bundes-Personalvertretungsgesetzt (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,, lautet (auszugsweise):
„§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.„§ 26. (1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.(2) Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des