TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/22 LVwG 50.4-642/2020

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B und der C B, beide vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwältin, G, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 12.02.2020, GZ: BHHF-72863/2015-35,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids teilweise

stattgegeben

und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids insofern ersatzlos behoben, sofern damit die Ersatzvornahme der Beseitigung des Maschengitterzauns auf der Stützmauer an der Westseite, des Sichtschutzzauns und der Werbeflächen angeordnet wird.

II.    Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids teilweise

stattgegeben

und der Betrag der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme von € 35.000,-- auf € 29.385,-- reduziert.

III.  Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Insgesamt hat der Spruch des angefochtenen Bescheids somit folgendermaßen zu lauten:

„Spruch I

Sie haben folgende Ihnen mit Bescheid vom 30.10.2008, Zahl 3.2-53/08, auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt:

Beseitigung der auf Gst. Nr. **** und ****, KG ****, Gemeinde B - G, vorschriftswidrig errichteten baulichen Anlagenteile, nämlich

?    des Ersatzteillagers,

?    der überdachten Autowerkfläche (Arbeitsplatz im Freien unter Dach) im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte und

?    der Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes.

Es wird daher die mit Schreiben vom 11.2.2019, Zahl BHHF-72863/2015-35, angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung des Ersatzteillagers, der überdachten Autowerkfläche (Arbeitsplatz im Freien unter Dach) im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte und der Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes

angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG)

Spruch II

Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie € 29.385,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld binnen 14 Tagen nach Rechtskraft zu hinterlegen.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs 2 VVG

IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang und Sachverhalt:

Zum zugrundeliegenden Beseitigungsauftrag:

1. Mit Beseitigungsauftrag der belangten Behörde vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG ****, vorschriftswidrig errichteten baulichen Anlagenteile, insbesondere das Ersatzteillager, die überdachte Autowerkfläche (Arbeitsplatz im Freien unter Dach) im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte, die Stützmauern an der West- und Südseite des Bauplatzes, den Maschengitterzaun auf der Stützmauer an der Westseite, den Sichtschutzzaun aus Holz an der Südseite, die Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes und die Werbeflächen, binnen drei Monaten zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde durch Abweisung der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.01.2009, GZ: FA13A-18.00-14/2008-5, rechtskräftig.

Zum vorliegenden Vollstreckungsverfahren:

2. Nach der Erhebung der belangten Behörde vom 17.09.2018 sind die Beschwerdeführer der mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, aufgetragenen Verpflichtung zur Beseitigung der darin angeführten baulichen Anlagen nicht nachgekommen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2019, GZ: BHHF-72863/2015-8, den Beschwerdeführern jeweils am 15.02.2019 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern unter Setzung einer Nachfrist von drei Monaten die Ersatzvornahme der Beseitigung der im Beseitigungsauftrag vom 30.10.2008 angeführten Anlagenteile angedroht.

4. In der Folge ersuchte die belangte Behörde die F Gesellschaft mbH um Erstellung eines Kostenvoranschlags für die Vornahme der im angeführten Beseitigungsauftrag aufgetragenen Beseitigung. Im Angebot vom 04.04.2019 wurden die Leistungspositionen und die für die einzelnen Leistungspositionen pauschalierten Entgelte wie folgt ausgewiesen:

1. Rückbau der Stützmauern an der West- und Südseite des Bauplatzes

       1.1. maschineller Rückbau mittels 20to Bagger

       1.2. Abtransport und fachgerechte Entsorgung von SN 31427 – Betonabbruch

       1.3. Antransport von technischen Schüttmaterial zum Geländeausgleich

       1.4. Geländemodellierung mittels 20to Bagger

       1.5. Verdichten mit Walze

Pauschal    € 7.500, -

2. Räumen der Lagerhalle

       2.1. Räumen alle beweglichen Gegenstände in der Lagerhalle

       2.2. Entsorgung der anfallenden Materialen (Sperrmüll)

       2.3. Abtransport mittels Abrollcontainer

Pauschal    € 3.250, -

3. Rückbau der Lagerhalle

       3.1. Baustelleneinrichtung

       3.2. maschineller Rückbau mittels 20to Bagger

       3.3. Sortieren vor Ort

       3.4. Abtransport der anfallenden Materialien mittels 4-Achs LKW oder Sattel

       3.5. Sach- und fachgerechte Entsorgung der Abbruchmaterialien

Pauschal    € 17.500, -

Alle Preise verstehen sich exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer!“

5. Dieses Angebot wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2019, den Beschwerdeführern am 15.04.2019 zugestellt, übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

6. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2019 fristgerecht Stellung und führen darin – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2006, GZ: 3.2-53/04, die Baubewilligung für die Errichtung eines KFZ-Lagers, einer Abstellplattform, von Stützmauern mit Zaun, von Werbeflächen und für die Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes auf der in Rede stehenden Liegenschaft erteilt worden sei. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 02.01.2008 als nichtig aufgehoben worden, wobei die Unzulässigkeit der Errichtung eines zusätzlichen KFZ-Lagers die tragende Begründung dieses Nichtigkeitsbescheids gewesen sei. Davon ausgehend sollte es nun allgemeines Verständnis sein, dass im Weg der Ersatzvornahme lediglich dieses KFZ-Lager Gegenstand der Exekutionsführung sein solle, während alle anderen Bereiche selbst nach der Diktion dieses Nichtigkeitsbescheids nicht gesetzwidrig und somit nicht Gegenstand der exekutiven Umsetzung seien. Zusammenfassend sei somit jeder zwangsweise Umsetzungsversuch des Bescheids vom 02.01.2008 über das KFZ-Lager hinaus nicht durch einen Titel gedeckt. Der hinsichtlich des KFZ-Lagers angesetzte Kostenbeitrag von € 17.500,00 zuzüglich dem Räumungsaufwand von € 3.250,00 seien lediglich als Pauschalbeträge definiert. Es fehle jede Aufgliederung in Einheitspreise, welche es erst möglich machen würde, die Angemessenheit der angesetzten Beträge zu prüfen, gegebenenfalls zu verifizieren. Sodann wird in dieser Stellungnahme der Antrag gestellt, die Kostenschätzung auf die Position des KFZ-Lagers einzuschränken und hinsichtlich dieses KFZ-Lagers detailliert aufschlüsseln zu lassen.

7. Eine weitere örtliche Erhebung am 17.06.2019 ergab, dass die Beschwerdeführer der mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, aufgetragenen Verpflichtung zur Beseitigung des Ersatzteillagers, der überdachten Autowerkfläche im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte und der Veränderung der Höhenlage nach wie vor nicht nachgekommen sind, während die übrigen in diesem Bescheid angeführten baulichen Anlagen, nämlich der Maschengitterzaun auf der Stützmauer an der Westseite, der Sichtschutzzaun und die vom Beseitigungsauftrag umfasste Werbefläche, nicht mehr vorhanden waren.

8. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10.05.2019 ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.09.2019 die F Gesellschaft mbH um Ergänzung des Angebots entsprechend der Stellungnahme der Beschwerdeführer.

9. Daraufhin übermittelte die F Gesellschaft mbH folgendes überarbeitetes Angebot vom 19.09.2019, in dem die Entgelte nunmehr wie folgt nach den einzelnen Leistungspositionen aufgegliedert sind und die Einheitspreise ausgewiesen sind:

1. Rückbau der Stützmauern an der West- und Südseite des Bauplatzes

 1.1.  Baustelleneinrichtung                                                                                                              Pauschal € 250,-

       1.2.  maschineller Rückbau mittels 20to Bagger

                           ca. 30 Stunden a € 85,-                                                                                                     Gesamt € 2.550,-

       1.3. Abtransport bzw. Antransport (technisches Schüttmaterial)

                           ca. 12 Fuhren a € 125,-                                                                                                     Gesamt € 1.500,-

       1.4. Entsorgung von SN 31427 – Betonabbruch

                           ca. 150 Tonnen a € 14,-                                                                                                     Gesamt € 2.100,-

       1.5. Geländemodellierung mittels 20to Bagger

                           ca. 10 Stunden a € 85,-                                                                                                     Gesamt € 850,-

         1.6. Verdichten mit Walze                                                                                                                       Pauschal € 500,-

2. Räumen der Lagerhalle

       2.1. Räumen alle beweglichen Gegenstände in der Lagerhalle

                           ca. 40 Stunden Hilfsarbeiten a € 45,-                                                                 Gesamt € 1.800,-

       2.2. Entsorgung der anfallenden Materialen (Sperrmüll)

                           ca. 6 Tonnen a € 240,-                                                                                                              Gesamt € 1.440,-

       2.3. Rollgebühr Abrollcontainer = Aufstellen, Abholen ODER Tausch

                           ca. 2 Rollgebühren a € 90,-                                                                                            Gesamt € 180,-

3. Rückbau der Lagerhalle

       3.1. Baustelleneinrichtung                                                                                                                       Pauschal € 250,-

       3.2. maschineller Rückbau mittels 20to Bagger

                           ca. 60 Stunden a € 85,-                                                                                                     Gesamt € 5.100,-

       3.3. Sortieren vor Ort

                           ca. 80 Stunden Hilfsarbeiten a € 45,-                                                                 Gesamt € 3.600,-

       3.4. Abtransport der anfallenden Materialien

                           ca. 25 Fuhren a € 125,-                                                                                                     Gesamt € 3.125,-

3.5. Entsorgungskosten

       3.5.1. Bauschutt

                           ca. 50 Tonnen a € 14,80                                                                                                              Gesamt € 740,-

       3.5.2. Bauschutt nicht verwertbar

                           ca. 50 Tonnen a € 52,-                                                                                                              Gesamt € 2.600,-

       3.5.3. Betonabbruch

                           ca. 200 Tonnen a € 14,-                                                                                                     Gesamt € 2.800,-

3.5.4. Alteisen                                                                                                                                                                      kostenfrei

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich anfallenden Massen (Wiegezettel) und erbrachten Leistungen (Lieferscheine).

Alle Preise verstehen sich exkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer!“

10. Dieses Angebot wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2019, den Beschwerdeführern am 25.09.2019, übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

11. Mit Stellungnahme vom 07.10.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Ausführungen zur Anhängigkeit zweier nachträglicher Baubewilligungsverfahren und der daraus resultierenden Hemmung der Vollstreckung des Beseitigungsauftrags. Sodann wird zu dem übermittelten Angebot ausgeführt, dass wegen der Hemmung der Vollstreckung auf Grund der nachträglichen Baubewilligungsverfahren eine Stellungnahme zu diesem Angebot „aus prozessökonomischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig“ sei.

12. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.10.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, führten die Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.01.2008, GZ: FA13B-10.30-L-19/2007-5, lediglich das Ersatzteillager erfasse, sämtliche anderen Baumaßnahmen somit nach wie vor baurechtlich genehmigt seien. Für das Ersatzteillager bzw. die KFZ-Werkstätte selbst sei ein nachträgliches Bauansuchen eingereicht worden. Eine Stellungnahme zum überarbeiteten Angebot der F Gesellschaft mbH vom 19.10.2019 sei daher aus prozessökonomischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig. Lediglich „der Vollständigkeit halber“ führten die Beschwerdeführer aus, dass sich zwar nunmehr eine Aufgliederung in Einheitspreise ergebe, diese Aufgliederung jedoch als zu oberflächlich zu bezeichnen sei, da sie auch Baumaßnahmen umfasse, deren Bewilligung nicht durch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.01.2008, GZ: FA13B-10.30-L-19/2007-5, aufgehoben worden sei. Eine Aufgliederung nach einzelnen Baumaßnahmen, nämlich dem KFZ-Lager, den Stützmauern u.a., sei jedoch wiederum nicht erfolgt. Schließlich wird der bereits in der Stellungnahme vom 10.05.2019 gestellte Antrag wiederholt, die Kostenschätzung auf die Position des KFZ-Lagers einzuschränken und hinsichtlich dieses KFZ-Lagers detailliert aufschlüsseln zu lassen.

Zum angefochtenen Bescheid:

13.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 4 VVG die mit Schreiben vom 11.02.2019, GZ: BHHF-72863/2015-35, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Weiters wird in Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die ihnen mit Bescheid vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, auferlegten Verpflichtungen zur Beseitigung der auf den Grundstücken Nr. **** und ****, KG ****, Gemeinde B - G, vorschriftswidrig errichteten baulichen Anlagenteile, insbesondere des Ersatzteillagers, der überdachten Autowerkfläche (Arbeitsplatz im Freien unter Dach) im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte, der Stützmauern an der West- und Südseite des Bauplatzes, des Maschengitterzauns auf der Stützmauer an der Westseite, des Sichtschutzzauns aus Holz an der Südseite, der Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes und der Werbeflächen, nicht erfüllt hätten.

13.2. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids werden die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, gemäß § 4 Abs 2 VVG als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 35.000,00 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft zu hinterlegen.

14.1. In der Begründung dieses Bescheids wird zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass gemäß § 4 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden könne, wenn dieser seiner Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zugehörigen Zeit nachgekommen sei. Mit dem oben zitierten Bescheid sei den Beschwerdeführern als Verpflichteten aufgetragen worden, die näher beschriebenen Baulichkeiten binnen drei Monaten zu beseitigen. Mit Schreiben der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 11.09.2019 als Vollstreckungsbehörde sei die Zwangsvollstreckung angedroht worden, wenn dem angeführten Beseitigungsauftrag nicht binnen drei Monaten entsprochen werde. Dem Beseitigungsauftrag sei bis dato nicht entsprochen worden.

14.2. Zu Spruchpunkt II wird ausgeführt, dass die Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs 2 VVG in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen könne. Der Auftrag zur Vorauszahlung sei vollstreckbar. Mit Schreiben vom 19.09.2019, welches ein Bestandteil dieses Bescheids sei und diesem beiliege, habe die F Gesellschaft mbH mitgeteilt, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme € 29.385,00 betrügen. Diesem Betrag sei für Unvorhergesehenes noch ein Zuschlag von rund 20 % hinzuzurechnen gewesen.

14.3. Schließlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zum angeführten Angebot der F Gesellschaft mbH, wonach die darin enthaltene Aufgliederung als zu oberflächlich zu bezeichnen sei, da sie auch Baumaßnahmen umfasse, deren Bewilligung nicht durch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.01.2008, GZ: FA13B-10.30-L-19/2007-5, aufgehoben worden sei, und keine Aufgliederung nach einzelnen Baumaßnahmen erfolgt sei, wie folgt erwidert: Aus Sicht der Behörde sei das Angebot detailliert genug und in allen Kostenpositionen so nachvollziehbar, dass es den Verpflichteten möglich gewesen wäre, die Angemessenheit der Preise nachprüfen zu lassen und eine eventuelle preisliche Unangemessenheit aufzuzeigen. Die Aufgliederung nach einzelnen Baumaßnahmen sei nicht notwendig gewesen, da letztendlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werde und jede „Vorleistung“ der Verpflichteten die Kosten reduziere. Der Antrag auf Einschränkung der Ersatzvornahme auf das Lager sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

14.4. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 14.02.2020 zugestellt.

Zur Beschwerde:

15.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 06.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Als anwaltlicher Vertreter scheint im Rubrum der Beschwerde Dr. H I auf.

15.2. In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiedergegeben, wobei u.a. ausgeführt wird, dass die Baubewilligung vom 15.02.2006, GZ: 3.2-53/04, für die Errichtung eines KFZ-Lagers, einer Abstellplattform, von Stützmauern mit Zaun, von Werbeflächen und für eine Veränderung der Höhenlage durch die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 02.01.2008, GZ: FA13B-10.30-L-19/2007-5, als nichtig aufgehoben worden sei und der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zur GZ: 3.2-53/08 einen Beseitigungsauftrag im Sinne dieses Beschlusses der Aufsichtsbehörde vom 02.01.2008 erlassen habe.

15.3. Sodann werden als Beschwerdegründe angeführt, dass keine nachvollzierbare Kostenaufschlüsselung erfolgt sei, sowie, dass die Kosten für die Ersatzvornahme unangemessen seien. Der Beschwerdegrund der nicht nachvollziehbaren Kostenaufschlüsselung wird näher damit begründet, dass die belangte Behörde lediglich ein Angebot eingeholt habe, welches sie dem Kostenvorauszahlungsauftrag in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids zugrunde gelegt habe. Den Einwänden der Beschwerdeführer, wonach zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten um eine detaillierte, nach den einzelnen Posten differenzierte Aufstellung ersucht worden sei, sei nicht nachgekommen worden. Es sei für die Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar, wie sich die Kostenschätzung für die Ersatzvornahme zusammensetze. Zum Beschwerdegrund der Unangemessenheit der Kosten für die Ersatzvornahme wird näher ausgeführt, dass die Einholung lediglich eines Angebots und keiner Vergleichsangebote sowie die fehlende Aufgliederung der Kosten es unmöglich machten, eine Angemessenheitsprüfung der nunmehr vorgeschriebenen Kosten vorzunehmen. Weiters führen die Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass der Zuschlag von rund 20 % für Unvorhergesehenes, der den Beitrag zum Personal- und Sachaufwand iSd § 11 Abs3 VVG von höchstens 10 % der Barauslagen überschreite, generell unzulässig sei, weil es sich um keinen Fall des § 11 Abs 3 VVG handle. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

16. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.

17. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gab Mag. D E, die gemäß § 34a Abs 5 RAO die Betreuung der Mandanten von Dr. H I, der mit 31.01.2021 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, übernommen hat, die Vertretung der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekannt.

II.    Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird im Übrigen durch die Beschwerdeführer auch nicht bestritten:

2. Dass die Beschwerdeführer der mit rechtskräftigem Beseitigungsauftrag aufgetragenen Verpflichtung zur Beseitigung der darin angeführten Anlagenteile nur teilweise nachgekommen sind, ergibt sich einerseits aus der im Akt dokumentierten gewerbebehördlichen Überprüfung vom 17.06.2019 sowie andererseits daraus, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

3. Die Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 11.02.2019, GZ: BHHF-72863/2015-35, ist Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsakts. Auf dieses Schreiben wird auch in der Beschwerde verwiesen.

4. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführer den Sachverhalt in keiner Weise, sondern führen ausschließlich aus, dass dem Kostenvorauszahlungsauftrag keine nachvollziehbare Kostenaufschlüsselung zugrunde liege und die Kosten für die Ersatzvornahme daher nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden könnten. So wird nunmehr – im Gegensatz zu den Stellungnahmen im behördlichen Verfahren – auch nicht mehr vorgebracht, dass für Teile des rechtskräftigen Beseitigungsauftrags eine Baubewilligung bestehe, sondern vielmehr in der Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass die Baubewilligung vom 15.02.2006 durch die Aufsichtsbehörde – zur Gänze – als nichtig aufgehoben wurde, sowie, dass der Beseitigungsauftrag entsprechend dieser Aufhebung erlassen wurde.

5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Vollstreckungsverfahren der II. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden ist und den Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung trifft (VwGH 27.09.2005, 2005/06/0150; 15.09.1997, 97/10/0056). Sachverhaltsbezogenes Vorbringen haben die Beschwerdeführer aber nicht getätigt.

III.   Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 118/2020 (VVG) lauten:

„§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

[…]

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

IV.    Rechtliche Beurteilung:

Zur Anordnung der Ersatzvornahme (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen. Diese Vollstreckungsform der Anordnung der Ersatzvornahme dient der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155; 02.02.1993, 92/05/0307; 15.05.1973, 1623/72, VwSlg. 8416 A/1973, jeweils mwN).

Den Beschwerdeführern wurde durch den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, aufgetragen, die auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, KG ****, vorschriftswidrig errichteten baulichen Anlagenteile, insbesondere das Ersatzteillager, die überdachte Autowerkfläche (Arbeitsplatz im Freien unter Dach) im Anschluss an die bestehende Autowerkstätte, die Stützmauern an der West- und Südseite des Bauplatzes, den Maschengitterzaun auf der Stützmauer an der Westseite, den Sichtschutzzaun aus Holz an der Südseite, die Veränderung der Höhenlage des Bauplatzes und die Werbeflächen, binnen drei Monaten zu beseitigen. Eine inhaltliche Prüfung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrags ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, weil im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheids nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. zB VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029 mwN).

Der der Anordnung der Ersatzvornahme zugrundeliegende Beseitigungsauftrag ist als Titelbescheid auch hinreichend bestimmt, um vollstreckungstauglich zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 29.04.2005, 2004/05/0132 mwN). Für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides reicht es aber schon aus, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachmann festgestellt werden können (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137; 30.03.1992, 91/10/0102, jeweils mwN). Zwar ist der Spruch des Beseitigungsauftrags insofern missverständlich, als der ausreichend konkretisierten und individualisierten Aufzählung im Spruch das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist, allerdings ergibt sich aus einer Zusammenschau von Spruch und Begründung dieses Bescheids (vgl. zur Heranziehung der Begründung eines Bescheids zur Auslegung des Spruchs etwa VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167), dass Gegenstand des Beseitigungsauftrags nur die im Spruch ausreichend konkretisiert und individualisiert aufgezählten baulichen Anlagen sind, sodass der Titelbescheid vollstreckungstauglich ist.

Unstrittig ist auch, dass den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG behördlich unter Setzung einer bestimmten Nachfrist angedroht wurde. Zwar ist die Behörde auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme verpflichtet, gemäß § 4 Abs 1 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) eine Paritionsfrist (Leistungsfrist) zu setzen, die so zu bemessen ist, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155; 26.05.2009, 2007/06/0090; 06.03.1973, 1538/72, VwSlg. 8378 A/1973, jeweils mwN). Die Beschwerdeführer haben aber weder dargetan noch ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dass die im Titelbescheid festgesetzte Beseitigungsfrist und die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Nachfrist von jeweils drei Monaten unangemessen kurz gewesen wären.

Eine nach Erlassung des Titelbescheids eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts kann die Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. Dies ist etwa insofern der Fall, als dem Beseitigungsauftrag bereits entsprochen wurde, sodass die Vollstreckungsverfügung insofern unzulässig ist und im Umfang der Erfüllung des Beseitigungsauftrags aufzuheben wäre (VwGH 30.06.1983, 83/06/0070, vgl. auch VwGH 17.12.1991, 91/07/0121 mwN). Wie sich aus der im Akt dokumentierten örtlichen Erhebung der belangten Behörde vom 17.06.2019 ergibt, wurde dem in Rede stehenden Beseitigungsauftrag vom 30.10.2008, GZ: 3.2-53/08, insofern teilweise nachgekommen, als der Maschengitterzaun auf der Stützmauer an der Westseite, der Sichtschutzzaun und die Werbefläche, deren Beseitigung in diesem Bescheid aufgetragen wurde, bereits entfernt wurden. Insofern ist die Vollstreckungsverfügung unzulässig. Im Übrigen sind die vom Beseitigungsauftrag umfassten Anlagen, nämlich das Ersatzteillager, die überdachte Autowerkfläche und die Veränderung der Höhenlage nach wie vor vorhanden, wie sich aus der örtlichen Erhebung am 17.06.2019 ergibt und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde, sodass die Ersatzvornahme insofern zulässig ist, weil dem Beseitigungsauftrag nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl. VwGH 11.01.2012, 2010/06/0272).

Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung in Spruchpunkt I war somit teilweise stattzugeben und Spruchpunkt I über die Anordnung der Ersatzvornahme insofern ersatzlos zu beheben, als er den Maschengitterzaun auf der Stützmauer an der Westseite, den Sichtschutzzaun und die Werbeflächen umfasst.

Zum Kostenvorauszahlungsauftrag (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 4 Abs 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde im Fall der Anordnung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG, teilt aber als ein im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangener Bescheid das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt ist (vgl. VwGH 06.06.1989, VwSlg. 12.962 A/1989). Wie oben ausgeführt, ist die Vollstreckungsverfügung der Anordnung der Ersatzvornahme teilweise zulässig, sodass auch der Auftrag zur Kostenvorauszahlung grundsätzlich zulässig ist.

Was die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme anbelangt, so sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155; 22.03.1990, 90/06/0032, jeweils mwN). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH 29.04.2005, 2004/05/0132 mwN). Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann (vgl. VwGH 22.03.1990, 90/06/0032).

Dabei bleibt aber die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise der Kostenschätzung, ob zB ein Angebot einer – durch die Behörde frei auszuwählenden (vgl. VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089) – privaten Firma oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, der Behörde überlassen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182; 23.06.1994, 92/06/0239); dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/06/0241). Aus dem in § 2 Abs 1 VVG normierten Schonungsprinzip ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur, dass der Verpflichtete im Rahmen des Parteiengehörs sowie in der Beschwerde geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind (vgl. zB VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182; 30.04.1998, 98/06/0032).

Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme wie vorliegend im Wege der Einholung eines Kostenvoranschlags eines zur Durchführung der Ersatzvornahme befugten Unternehmens ermittelt und dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung gegeben, dann muss die verpflichtete Partei konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben und es trifft den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme.

Dem Beschwerdevorbringen ist zuzustimmen, dass der eingeholte Kostenvoranschlag so aufgeschlüsselt sein muss, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist (vgl. dazu VwGH 25.04.1995, 95/05/0013 mwN). Dies war aber vorliegend der Fall: Im auf Grund der ersten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10.05.2019 nunmehr konkretisierten Angebot der F Gesellschaft mbH vom 19.09.2019 sind die Leistungen nunmehr nach Einzelpositionen aufgegliedert und Einheitspreise ausgewiesen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführern, die die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit des Kostenersatzauftrags trifft, gelegen, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, das geeignet wäre, den eingeholten Kostenvoranschlag im Hinblick auf die Kostenhöhe derart in Zweifel zu ziehen, dass dieser den in der Judikatur des VwGH dargestellten Anforderungen nicht mehr entspräche (vgl. VwGH 29.04.2005, 2004/05/0132 mwN).

Ein derartiges Vorbringen blieben die Beschwerdeführer aber schuldig, sondern bemängelten in der Beschwerde nur pauschal und unzutreffend, dass das eingeholte Angebot keine detaillierte Aufgliederung nach den einzelnen Positionen des Beseitigungsauftrags enthält. Auf Grund des unsubstantiierten Vorbringens der Beschwerdeführer besteht auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvoranschlags eines befugten Unternehmens auch keine Verpflichtung, einen weiteren Kostenvoranschlag einzuholen (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0124) oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/03/0086).

Somit ist der Kostenvorauszahlungsauftrag insofern rechtmäßig, als er sich auf den unbedenklichen Kostenvoranschlag der F Gesellschaft mbH vom 19.09.2019 stützt, der auch nur jene zu beseitigenden Anlagen umfasst, die noch vorhanden sind. Im Umfang des durch den Kostenvoranschlag der F Gesellschaft mbH vom 19.09.2019 belegten Betrags in Höhe von insgesamt € 29.385,00 ist die Beschwerde gegen die Vorauszahlung von Kosten somit abzuweisen.

Dem Beschwerdevorbringen ist aber insofern zu folgen, als der durch die Behörde für „Unvorhergesehenes“ vorgesehene weitere Betrag in Höhe von 20 % des im Kostenvoranschlag angeführten Betrags von € 29.385,00 nicht durch den Kostenvoranschlag belegt ist und auch sonst nicht nachvollziehbar ist, wie die Behörde auf diesen Betrag kommt, zumal der Kostenvoranschlag für die Durchführung der Beseitigung sämtlicher noch bestehender baulicher Anlagen ergangen ist. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des den im Kostenvoranschlag angeführten Betrag übersteigenden Betrags stattzugeben und der Kostenvorauszahlungsauftrag auf den Betrag von € 29.385,00 zu reduzieren (vgl. dazu LVwG Stmk 07.01.2020, 50.25-3015/2019).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG zwar impliziert, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre, aus diesem Prinzip aber keine Verpflichtung der Behörde ableitbar ist, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführer so kostengünstig wie möglich zu gestalten (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024; 09.04.1992, 92/06/0049). Wie bereits oben ausgeführt, erfolgt die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss aber rückzuerstatten ist. Es steht den Verpflichteten auch frei, die im rechtskräftigen Beseitigungsauftrag aufgetragene Beseitigung der noch verbliebenen baulichen Anlagen vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen selbst durchzuführen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184).

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gebieten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich schon aus dem Akteninhalt und wird durch die Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Übrigen hat der EGMR in der Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02, Freilinger gg. Österreich, ausgesprochen, dass Annexverfahren, in denen keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. VwGH 16.03.2012, 2010/05/0090; 23.02.2009, 2004/10/0133; 15.12.2008, 2003/10/0276; 27.01.1992, 92/10/0014).

V.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kostenvorauszahlung, Beseitigungsauftrag, Kostenvoranschlag, Nachvollziehbarkeit der vorgeschriebenen Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.4.642.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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