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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des WK und 2. der HK, beide in G, beide vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2005, GZ. FA13B- 12.05 G 379 - 05/2, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern Folgendes auf:
"Sie haben folgende mit Bescheid vom 28.03.2001, GZ: ..., auferlegten Verpflichtungen betreffend das Objekt, IV. Bezirk, ....., Grundstück Nr. ..., KG: ....., nicht erfüllt: "Sie haben folgende mit Bescheid vom 28.03.2001, GZ: ..., auferlegten Verpflichtungen betreffend das Objekt, römisch vier. Bezirk, ....., Grundstück Nr. ..., KG: ....., nicht erfüllt:
1. Die losen Verputzteile an den Brandwänden zu den Grundstücken Nr. 1560, 1557/1 und 1556 sowie an den 4 Rauchfangköpfen des Gebäudes sind abzuschlagen.
§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."
Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als
unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.
Gemäß § 39 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde dem Eigentümer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde dem Eigentümer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten der Behörde bekannt gegeben, dass das verfahrensgegenständliche Objekt seit längerer Zeit leer stehe und nicht mehr benützt werde und daher eine Sanierung der Rauchfänge nicht mehr erforderlich sei. Es wäre absolut sinnwidrig und auch wirtschaftlich unvertretbar, dieses leer stehende "Abbruchhaus" zu sanieren und die Rauchfänge wieder betriebsdicht herzustellen bzw. danach den Bestand in Struktur und Farbe wiederherzustellen.
Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag vorliegt, und diesem, solange das Gebäude besteht, entsprechend nachzukommen ist. Die sich aus § 39 Abs. 1 Stmk. BauG ergebende Instandhaltungspflicht richtet sich auf alle bestehenden bewilligten baulichen Anlagen. Dass ein Gebäude leer steht und nicht benützt wird, hat darauf keinen Einfluss. Erst mit dem Abbruch einer baulichen Anlage würde die in § 39 Abs. 1 leg. cit. verankerte Instandhaltungsverpflichtung bzw. ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. für eine solche bauliche Anlage die normative Bedeutung verlieren. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag vorliegt, und diesem, solange das Gebäude besteht, entsprechend nachzukommen ist. Die sich aus Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG ergebende Instandhaltungspflicht richtet sich auf alle bestehenden bewilligten baulichen Anlagen. Dass ein Gebäude leer steht und nicht benützt wird, hat darauf keinen Einfluss. Erst mit dem Abbruch einer baulichen Anlage würde die in Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. verankerte Instandhaltungsverpflichtung bzw. ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz 3, leg. cit. für eine solche bauliche Anlage die normative Bedeutung verlieren.
Weiters meinen die Beschwerdeführer, es sei im Berufungsverfahren vorgetragen worden, dass "der schadhafte Putz auf jener Wand des Gebäudes, die zum Nachbarn zeige (Firmengelände der Firma S... & B...), im notwendigen Umfang abgeschlagen wurde und dass daher diesbezüglich ohnehin dem Auftrag nachgekommen wurde, sofern es zum Schutz fremden Eigentums erforderlich war". Weiters meinen die Beschwerdeführer, es sei im Berufungsverfahren vorgetragen worden, dass "der schadhafte Putz auf jener Wand des Gebäudes, die zum Nachbarn zeige (Firmengelände der Firma Sitzung & B...), im notwendigen Umfang abgeschlagen wurde und dass daher diesbezüglich ohnehin dem Auftrag nachgekommen wurde, sofern es zum Schutz fremden Eigentums erforderlich war".
Wenn die belangte Behörde diesem Vorbringen damit entgegengetreten ist, dass die Beschwerdeführer als Verpflichtete im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf Grund ihrer besonderen Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nach Vorlage der detaillierten Kostenschätzung im Berufungsverfahren genau angeben hätten müssen, welche Maßnahmen zwischenzeitig bereits gesetzt worden seien bzw. in welchem Punkt die Höhe der Kostenschätzung angezweifelt werde, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Nach § 10 Abs. 1 VVG ist im Vollstreckungsverfahren der II. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0056). Mit dem angegebenen Berufungsvorbringen wurde kein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu den allenfalls bereits durchgeführten Maßnahmen erstattet. Insbesondere im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu der im Verfahren erstatteten Kostenschätzung des Sachverständigen hätten die Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Die belangte Behörde stützte sich daher zu Recht bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf diese Kostenschätzung. Wenn die belangte Behörde diesem Vorbringen damit entgegengetreten ist, dass die Beschwerdeführer als Verpflichtete im Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf Grund ihrer besonderen Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nach Vorlage der detaillierten Kostenschätzung im Berufungsverfahren genau angeben hätten müssen, welche Maßnahmen zwischenzeitig bereits gesetzt worden seien bzw. in welchem Punkt die Höhe der Kostenschätzung angezweifelt werde, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Nach Paragraph 10, Absatz eins, VVG ist im Vollstreckungsverfahren der römisch zwei. Teil des AVG mit seinen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren und das Parteiengehör nicht anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörden müssen allerdings auf konkretes Vorbringen des Verpflichteten zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Verfahrens eingehen. Den Verpflichteten trifft somit im Vollstreckungsverfahren eine besondere Mitwirkungsverpflichtung vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0056). Mit dem angegebenen Berufungsvorbringen wurde kein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu den allenfalls bereits durchgeführten Maßnahmen erstattet. Insbesondere im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu der im Verfahren erstatteten Kostenschätzung des Sachverständigen hätten die Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Die belangte Behörde stützte sich daher zu Recht bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf diese Kostenschätzung.
Wenn die Beschwerdeführer weiters das Verfahren insofern als mangelhaft rügen, als weder sie noch ihr Vertreter zu der Befundaufnahme geladen worden seien und es ihnen zu einem solchen Termin möglich gewesen wäre, das dargelegte Berufungsvorbringen vorzutragen, genügt es sie auf das ihnen zu der vom Sachverständigen vorgenommenen Schätzung der Kosten vom 9. Jänner 2004 eingeräumte und von ihnen ungenutzt gebliebene Parteiengehör zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer gehindert gewesen wären, im Rahmen dieses Parteiengehöres ein Vorbringen zu erstatten, wird von ihnen selbst nicht behauptet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060150.X00Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009