TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/22 2001/10/0182

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der H. B Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2001, Zl. N- 102711/44-2001-Pin/Fre, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 17. Juli 1997 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) der Heinrich B GmbH unter Berufung auf § 44 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (OÖ NatSchG), in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die weitere Ausführung der auf dem Grundstück Nr. 2846 der KG R. begonnenen bzw. durchgeführten geländegestaltenden Maßnahmen (Aufschüttungen) mit sofortiger Wirkung.

Nach der Begründung stellten die von der Behörde festgestellten geländegestaltenden Maßnahmen (Aufschüttungen auf einer Fläche von ca. 2.100 bis 2.400 m2) auf dem genannten Grundstück einen bewilligungspflichtigen Tatbestand gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. o OÖ NatSchG dar. Mangels Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung sei die weitere Ausführung der Maßnahmen mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

Der dagegen von der H. B GmbH erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der BH vom 30. Oktober 1997 keine Folge gegeben und mit Spruchpunkt I. die Durchführung weiterer Aufschüttungsmaßnahmen untersagt.

Mit Spruchpunkt II wurde der Heinrich B GmbH, Bstraße 26, H, gemäß § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1997 die bewilligungslos durchgeführten Aufschüttungen bzw. geländegestaltenden Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. 2846 der KG R. im Ausmaß von ca. 4000 m2 zu entfernen und das Gelände ordnungsgemäß zu rekultivieren und zu begrünen.

In der Begründung führte die Behörde aus, es sei bereits in den Jahren 1991/92 im Zusammenhang mit einer nicht genehmigten Schotterentnahme durch die Beschwerdeführerin im Bereich des genannten Grundstückes eine Aufschüttungsmaßnahme durchgeführt bzw. dort Aushubmaterial deponiert worden. Die dabei in Anspruch genommene Fläche habe ein geschätztes Ausmaß von ca. 1.800 m2 umfasst, sodass noch keine naturschutzbehördliche Genehmigungspflicht bestanden habe. Im Juni/Juli 1997 sei der BH angezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin weitere Aufschüttungsmaßnahmen durchgeführt habe. Im Zuge einer Überprüfung an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass eine Fläche von ca. 2.100 bis 2.400 m2 neu aufgeschüttet worden sei. Diese Maßnahme habe für sich alleine bereits eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht indiziert. Es sei daher mit Mandatsbescheid vom 17. Juli 1997 die weitere Ausführung der auf dem genannten Grundstück durchgeführten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin sei nunmehr im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ein naturschutzbehördliches Entfernungsverfahren eingeleitet worden. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle am 7. August 1997 sei am 25. September 1997 gemeinsam mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie einem Vertreter der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft eine Vermessung mit Maßband durchgeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei die Sachverhalts- und Rechtslage ausführlich dargestellt bzw. Gelegenheit gegeben worden, allenfalls einen nachträglichen Genehmigungsantrag einzubringen. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine weitere inhaltliche Stellungnahme abgegeben.

Da sich im nunmehrigen Ermittlungsverfahren herausgestellt habe, dass die Aufschüttungsfläche aus den Jahren 1991/92 ein ungefähres Ausmaß von 1.830 m2 aufweise und die neuen Aufschüttungsflächen ein Ausmaß von 2.170 m2 hätten, ergebe sich eine Aufschüttungsfläche im Gesamtausmaß von 4.000 m2. Damit sei jedenfalls ein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutz gegeben. Die Durchführung weiterer Aufschüttungsmaßnahmen sei daher gemäß § 44 Abs. 3 OÖ NatSchG zu untersagen gewesen.

Der "Antragsteller" habe in seiner Vorstellung gegen den Bescheid der BH vorgebracht, die Aufschüttungsmaßnahmen seien im Zuge eines gewerbebehördlichen Auftrages erforderlich gewesen. Das gelagerte Material solle zur Wiederauffüllung einer Schottergrube dienen. Darauf sei zu erwidern, dass in einem gewerbebehördlichen Verfahren lediglich eine Berechtigung zur Wiederauffüllung ausgesprochen worden sei. Eine bescheidmäßige Wiederauffüllungsverpflichtung bestehe nicht, vielmehr sei diese sogar im gewerbebehördlichen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz behoben worden.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. o OÖ NatSchG sei die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert werde, bewilligungspflichtig. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung sei auch eine (Zwischen-)Lagerung von Erdmaterial, ohne die Absicht, eine geländegestaltende Maßnahme durchzuführen, unter § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. o leg. cit. zu subsumieren, soferne nicht § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j oder k anzuwenden sei. Diese Bestimmungen regelten jedoch das Ablagern oder Lagern von Abfall bzw. die Eröffnung und Erweiterung von Schotterentnahmestellen bzw. das Ablagern von Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm oder Torf auf einer Fläche von mehr als 500 m2. Da der Antragsteller jedoch in seiner Rechtfertigung zum Ausdruck gebracht habe, dass das gelagerte Material zur Wiederauffüllung einer illegal eröffneten Schottergrube dienen solle, könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j oder k OÖ NatSchG zur Anwendung komme. Vielmehr sei eindeutig klar gestellt, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. o OÖ NatSchG verwirklicht worden sei. Mangels einer erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung sei daher mit Spruchpunkt II. ein entsprechender Wiederherstellungsauftrag zu erlassen gewesen.

Der dagegen erhobenen Berufung der H. B GmbH wurde mit dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 2000 keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die durchgeführten Aufschüttungen bzw. geländegestaltenden Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. 2846 der KG. R. im Ausmaß von ca. 4.000 m2 bis 31. Dezember 2000 zu entfernen seien und das Gelände ordnungsgemäß zu rekultivieren und zu begrünen sei.

Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Da der umschriebenen Verpflichtung nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde der Heinrich B GmbH mit Schreiben der BH vom 6. Februar 2001 gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung (nochmals) eine Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt.

Da die Verpflichtung auch in der nunmehr gesetzten Frist nicht erfüllt wurde, wurde gegenüber der Heinrich B GmbH mit Bescheid der BH vom 22. Mai 2001 die mit Schreiben vom 6. Februar 2001 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von S 3,620.400,-- (EUR 263.104,73) gemäß § 4 VVG aufgetragen.

Nach der Begründung seien zwecks Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages für die Ersatzvornahme mehrere Kostenvoranschläge eingeholt worden. Dabei sei der Kostenvoranschlag einer Firma mit dem im Spruch genannten Betrag als am günstigsten zu werten gewesen. Dieser Betrag sei unter der Annahme kalkuliert worden, dass es sich bei dem zu entfernenden Material um ein solches handle, welches in einer Erdaushubdeponie gelagert werden könne.

Mit einem mit "H. B Gesellschaft m. b. H., Heinrich B, Geschäftsführer", gefertigten Schriftsatz brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, der H. B Gesellschaft m. b.

H. sei heute ein an die "Heinrich B GmbH" gerichteter Bescheid zur Kostenvorauszahlung und ein Beseitigungsauftrag zugegangen, der, weil eine "Heinrich B GmbH im Standort Bstraße 26, H nicht angemeldet ist", von der Post offensichtlich versehentlich den Mitarbeitern übergeben und von diesen ebenso irrtümlich übernommen worden sei. Dieser Bescheid werde daher im Original als unzustellbar zurückgestellt. Vorsorglich erhebe die "H. B Gesellschaft m. b. H." aber Berufung. Der im Bescheid der BH vom

20. (richtig: 22.) Mai 2001 verpflichteten Heinrich B GmbH komme keine Rechtspersönlichkeit zu. Daher könne an diese auch keine Anordnung gerichtet werden. Die im Firmenbuch mit "Standort H, Bstraße 26" eingetragene H. B Gesellschaft m.b.H. sei entgegen der gegenständlichen Anordnung und Kostenvorauszahlung zu keinem bestimmten Tun angehalten, weshalb sowohl die Kostenvorauszahlung als auch die Vollstreckungsanordnung unzulässig seien.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Gesetzeslage legte die belangte Behörde dar, bei der mit Bescheid der BH vom 22. Mai 2001 verpflichteten Heinrich B GmbH handle es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der als juristischer Person Rechtspersönlichkeit zukomme und die somit auch als Partei des Verfahrens anzusehen sei. Warum eine Heinrich B GmbH am Standort Bstraße 26 in H nicht angemeldet sei, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, da im Briefkopf der betreffenden Gesellschaft selbst "H. B GmbH, Bstraße 26, H" unter Anführung von Telefon, Telefax und Telex, angegeben sei. Da diese Gesellschaft selbst nicht einmal die im Firmenbuch eingetragene genaue Abkürzung der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" verwende, gehe dieser Einwand ins Leere.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die eingetragene H. B Gesellschaft m.b.H. entgegen der gegenständlichen Anordnung und Kostenvorauszahlung zu keinem bestimmten Tun angehalten sei, weshalb die Kostenvorauszahlung, als auch die Vollstreckungsanordnung unzulässig seien, sei festzustellen, dass ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, den Bestimmtheitserfordernissen des Gesetzes entspreche, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten könnten. Der Bescheid der BH vom 30. Oktober 1997, der durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 2000 bestätigt worden sei, gebe nach Ansicht der belangten Behörde keinen Anlass für derartige Zweifel. So sei klar gestellt worden, dass die bewilligungslos durchgeführten Aufschüttungen bzw. geländegestalteten Maßnahmen auf dem genannten Grundstück im Ausmaß von ca. 4.000 m2 zu entfernen und das Gelände ordnungsgemäß zu rekultivieren und zu begrünen sei. Der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschreibung lasse keinen Zweifel daran, dass sämtliche auf dem genannten Grundstück bestehenden Aufschüttungen bzw. geländegestaltenden Maßnahmen zu entfernen seien. Auch die erfolgte Vorschreibung, das Gelände anschließend zu rekultivieren und zu begrünen, sei nach Ansicht der belangten Behörde ausreichend bestimmt. Mit welchen Mitteln dieser Endzustand erreicht werden könnte, sei zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht notwendig (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0251). Durch die Zurückstellung des Bescheides der BH vom 22. Mai 2001 könne im Übrigen die Anordnung der Ersatzvornahme nicht ungeschehen gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 VVG lautet:

"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht an die "H. B Gesellschaft m.b.H.", sondern an die "Heinrich B GmbH" gerichtet gewesen sei. Daher hätte auch der angefochtene Bescheid an diese gerichtet werden müssen. Da der Beschwerdeführerin, der H. B Gesellschaft m.b.H., keine Ersatzvornahme angedroht bzw. eine Frist gesetzt worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme gegenüber der Beschwerdeführerin nicht vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine relevante Rechtswidrigkeit auf.

Es trifft zu, dass der die Ersatzvornahme anordnende und die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung aussprechende Bescheid der ersten Instanz - wie auch die vorangegangenen behördlichen Erledigungen in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - an die "Heinrich B GmbH, Bstraße 26, H" gerichtet war; die Firma der (in H unter der Anschrift Bstraße 26 ansässigen) Beschwerdeführerin lautet hingegen "H. B Gesellschaft m.b.H.". Unter den Umständen des Beschwerdefalles handelt es sich dabei jedoch um einen der Berichtigung (auch im Berufungsverfahren) zugänglichen Fehler der Parteibezeichnung; denn angesichts des (aus dem Firmenbuch ersichtlichen) Umstands, dass weder im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Erledigungen noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eine Gesellschaft mit der Firma "Heinrich B Gesellschaft m.b.H." existierte, und angesichts der Bezeichnung des Bescheidadressaten mit hinsichtlich des Familiennamensbestandteiles der Firma, des Sitzes und der Anschrift auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Bezeichnungselementen können - ungeachtet der lediglich im Ausschreiben des Vornamens des Gesellschafters gelegenen Fehlerhaftigkeit des Bescheides - keine Zweifel bestehen, dass die behördlichen Erledigungen an die Beschwerdeführerin gerichtet waren.

Unter dem Gesichtspunkt einer Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung rügt die Beschwerdeführerin, dass der Titelbescheid mangels ausreichender Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht zugänglich sei. Das Bestimmtheitserfordernis sei nach dem Spruch zu überprüfen, gegebenenfalls aus der Bescheidbegründung zu interpretieren. Dem Bestimmtheitserfordernis sei nur dann Rechnung getragen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten könnten. Die Vollstreckungsmaßnahme müsse so konkretisiert sein, dass der Verpflichtete in der Lage sei, den darauf beruhenden Kostenvorauszahlungsbescheid auf die Einhaltung des Schonungsprinzipes des § 2 VVG zu überprüfen. Dass dem Bestimmtheitserfordernis im Beschwerdefall nicht Rechnung getragen worden sei, ergäbe sich schon daraus, dass die beiden eingeholten Angebote die Positionen "verschieben" würden: Einmal mit 20.000 m3, einmal mit 18.000 m3; das abzutransportierende Material werde einmal mit 12.000 m3 und einmal mit 14.000 m3 angegeben. Es entspräche auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis, derartige Maßnahmen - wie es die belangte Behörde getan habe - nach Quadratmetern festzulegen. Wenn die BH die auf 4.000 m2 liegenden Materialien mit einer Höhe von maximal 5 m angenommen habe, so wäre die Kubatur mit maximal 20.000 m3 zu bemessen gewesen. Weiters sei auch nicht angegeben, was unter "geländegestaltenden" Maßnahmen zu verstehen sei. Auch die Empfänger der Anbote hätten diese Anordnung verschieden interpretiert. Dem Verpflichteten dürften keine Ersatzleistungen auferlegt werden, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehle. Im gegenständlichen Fall entspreche die im Bescheid angegebene "Entfernung" (der Materialien) nicht den Positionen der angegebenen Leistungsverzeichnisse, in denen von Planierungsarbeiten bzw. Deponiekosten die Rede sei. Planierungsarbeiten seien jedenfalls im angefochtenen Bescheid nicht vorgesehen. Dafür seien Begrünungsarbeiten anzubieten gewesen, die aber in beiden Anboten fehlten.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Es trifft zwar zu, dass dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden dürfen, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig. Ob diese Konkretisierung durch die Vollstreckungsverfügung erfolgt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254), oder dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG zu Grunde liegt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186, betreffend die Kosten der Räumung von Fahrnissen beim Abbruch eines Gebäudes, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066, betreffend die Kosten der Lagerung von Abbruchmaterial).

Im vorliegenden Fall ordnet der Titelbescheid die Entfernung von Aufschüttungen bzw. geländegestalteten Maßnahmen an. Darin sind Maßnahmen wie Planierarbeiten, Transport des Materials und dessen Lagerung auf einer Deponie sowie die Tragung der dafür anfallenden Deponiekosten implizit enthalten. Durch den Umstand, dass in den dem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde liegenden Anboten die im Titelbescheid angeordnete "Begrünung" nicht berücksichtigt ist - und der Kostenvorauszahlungsauftrag insoweit zur Vorschreibung eines geringeren Betrages gelangt -, kann die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt sein.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2001 ausdrücklich vorgebracht, dass die Kosten um das 10- bis 15-fache überhöht seien. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass die Kostenermittlung mangelhaft sei. Da sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinander gesetzt habe, liege ein Begründungsmangel vor. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb keine eigene Kostenberechnung vorgelegt, weil die belangte Behörde entgegen ihrer Anleitungspflicht die unvertretene Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen habe, dass eine genauere Spezifizierung und Berechnung des Vorbringens erforderlich sei.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb keine Verfahrensmängel darzutun, weil die erwähnte Eingabe erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (dessen Zustellung am 27. Juli 2001 erfolgte) eingebracht wurde.

Die Verfahrensgesetze enthalten auch keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, zu § 13a AVG wieder gegebene Rechtsprechung, E 8 ff).

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die Aufforderung zur Anbotslegung durch die BH allen gesetzlichen Bestimmungen über behördliches Vorgehen bei Auftragserteilungen, z.B. dem Ausschreibungsgesetz und der Ö-Norm B 2110, widerspräche. So habe die belangte Behörde bei der Auswahl der zum Anbot aufgeforderten Firmen freie Wahl, doch handle es sich dabei um gebundenes Ermessen. Die Bindung des Ermessens ergebe sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG. Zwar dürften die der Behörde vorgegebenen Regeln für Anbotseinholungen nicht überspannt werden, es müssten aber Mindestanforderungen an eine faire Kostenermittlung eingehalten werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn im Gesetz keine Kontrolle über die Durchführung der Arbeiten und deren Ausmaß vorgesehen sei und nach Beendigung der Arbeiten eine nachfolgende Kontrolle praktisch unmöglich sei. Im vorliegenden Fall sei die Kostenermittlung aus folgenden Gründen nicht sachlich erfolgt: Die Aufforderung zur Legung eines Angebots sei anstatt von Kubikmeter-Preisen von (für die Preisermittlung völlig irrelevanten) Quadratmeter-Preisen ausgegangen. Im Anbotstext sei die Beschwerdeführerin "als Konkurrent, der durch hohe Preise geschadet werden kann", ausdrücklich genannt worden. Schließlich sei auch angeführt worden, an welche Firmen die Aufforderung zur Anbotslegung gestellt worden sei, sodass jeder Adressat um den Anbieterpreis gewusst habe. Somit sei den anbietenden Firmen "geradezu alle Möglichkeiten zur Preisabsprache" eröffnet worden. Die von der angedrohten Ersatzvornahme betroffene Menge an Material betrage nicht 32.000 m3, sondern nur 8.200 m3. Hätte die belangte Behörde die Anbote überprüft, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme lediglich S 214.450,-- zuzüglich UStG betragen würden. Beide Anbote lägen auch außerhalb der Frist zur Anbotslegung, weshalb sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Auch mit diesem Vorbringen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht im Recht.

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob z.B. Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt der Behörde überlassen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0239); dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0241). Aus dem in § 2 Abs. 1 VVG normierten Schonungsprinzip ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur, dass der Verpflichtete im Rahmen des Parteiengehörs sowie in der Berufung geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 98/06/0032).

Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens den im Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde liegenden Anbote übermittelt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Vorschreibung der Kosten für "um das ca. 10- bis 15-fache überhöht" halte. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Kostenschätzung eines Zivilingenieurs für Bauwesen vorgelegt, in dem die Kosten für die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen mit S 214.450,-- zuzüglich USt angegeben wurden.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Erfüllungsfrist von drei Wochen in der Androhung der Ersatzvornahme vom 6. Februar 2001 zu kurz bemessen gewesen sei, zumal "in diesen drei Wochen die Semesterferien in Oberösterreich sind und tiefster Winter zu diesem Zeitpunkt amtsbekannt war".

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass erst mit Bescheid vom 22. Mai 2001 die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet worden ist. Auch steht es dem Verpflichteten frei, solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet hat, den Aufträgen nachzukommen (vgl. das Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0205).

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete VVG Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X00

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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