TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/30 W154 2249971-1

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Veröffentlicht am 30.12.2021
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Entscheidungsdatum

30.12.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W154 2249971-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2021, Zahl: 1242234307/211907829, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 10.12.2021, um 15:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei mangels eines festen Wohnsitzes aufgrund der Wegweisung des BF aus der ehelichen Wohnung bzw. aus dessen Obdachlosigkeit und dessen mangelnder sozialen Verankerung auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und bezog des Weiteren in seine Entscheidung ein, dass der BF weder kranken- noch sozialversichert ist noch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt nachzuweisen.

Der Sicherungsbedarf sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu bejahen gewesen. Verhältnismäßigkeit unter Hinweis auf die Straffälligkeit des BF – wiederholte Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie zuletzt schwerer sexueller Missbrauch einer Unmündigen - und die Haftfähigkeit des BF stünden der Anhaltung in Schubhaft ebenfalls nicht entgegen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel sowie aufgrund dessen sich der BF als besonders vertrauensunwürdig gezeigt habe, und dieses Verhalten für ein Untertauchen nach einer Freilassung aus der Schubhaft, um sich der Abschiebung zu entziehen, sprechen würde, zu versagen gewesen. Aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde.

2. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 27.12.2021 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der mangelhaften Begründung der Fluchtgefahr, der Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung mangels Vorhandenseins eines Heimreisezertifikates sowie des Vorliegens eines Abschiebehindernisses aufgrund der Covid-19 Pandemie und daraus resultierend mit Restriktionen im Flugverkehr und der Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels.

In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Eingabengebühr aufzutragen.

3. Am 28.12.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Bemerkungen zum Verfahren:

Die Verfahrenspartei befand sich zuletzt vom 30.03.2021 bis 09.12.2021 in der Justizanstalt Graz Jakomini in Untersuchungshaft bzw. wurde er im Anschluss an die Hauptverhandlung am 09.12.2021 enthaftet und wurde mit ho. Bescheid vom 10.12.2021 gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Laut Aktenlage wurde der Verfahrenspartei erstmals von der österreichischen Botschaft in Tunis ein Visum D – zur Abholung eines Aufenthaltstitels – gültig vom 03.12.2019 bis 02.04.2020, ausgestellt.

Nach seiner Einreise meldete er sich am 12.12.2019 gemeinsamer mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn an der Adresse in […] an.

Auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft […] ein Aufenthaltstitel, Familienangehöriger, gültig vom 12.12.2019 bis 11.12.2020 ausgestellt. Laut Aktenlage brachte er bereits am 05.02.2020 (Mitteilung der Stmk. LR) einen Verlängerungsantrag ein und ist dieses Verfahren noch offen bzw. wurde dieses bis zur rk. Entscheidung durch das Bundesamt ausgesetzt.

Bereits am 13.06.2020 wurde er der Staatsanwaltschaft Graz wegen Verdachtes der Körperverletzung angezeigt und langte am 14.07.2020 von der Staatsanwaltschaft Graz die Mitteilung ein, dass gegen ihn wegen Verdachtes der Körperverletzung Anklage erhoben wurde.

Im Juli 2020 wurde das Bundesamt davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn an der gemeinsamen Adresse – mit seiner Familie - ein Betretungs- und Annäherungsverbot – im Umkreis von 100 Meter – ausgesprochen wurde.

Am 25.08.2020 langte erneut eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz ein, dass gegen Ihn abermals wegen Verdachtes der Körperverletzung, Anklage erhoben wurde.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestand bereits seit August 2020 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit seiner Gattin. Nach mehreren Wohnsitzwechseln war er zuletzt seit 22.02.2021 bei der Caritas Graz, in […], als Obdachlos gemeldet. Wo er sich tatsächlich aufhielt, war der Behörde nicht bekannt.

Weiters ergab sich aus dem Auszug des Hauptversicherungsverbandes, dass er in Österreich lediglich vom 13.08.2020 – 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 05.11.2020 einer aufrechten Beschäftigung nachgingen und seit November 2020 nicht mehr kranken- und sozialversichert war.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und seines dokumentierten Verhaltens, wurde von ha. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.

Diesbezüglich wurde er mit Ladung vom 03.03.2021 für den 30.03.2021 zur ho. Behörde geladen. Diese Ladung wurde ihm, da eine postalische Zustellung nicht möglich war, über ho. Ersuchen von Beamten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof am 11.03.2021 nachweislich ausgefolgt.

Am 22.03.2021 bzw. 24.03.2021 wurde das Bundesamt davon in Kenntnis gesetzt, dass er im Verdacht des schweren sexuellen Missbrauches einer Unmündigen steht und dass von der Staatsanwaltschaft Graz ein Haftbefehl erlassen wurde.

Der ho. Ladung am 30.03.2021 leistet er Folge, wobei er nach Abgabe der Ladung am Schalter das Amtsgebäude vorerst wieder verlassen hat.

Durch ein Telefonat von Gefertigter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zur niederschriftlichen Einvernahme geladen ist und dieser Folge zu leisten hat (siehe Vermerk in der Niederschrift vom 30.03.2021).

Durch den Anruf kehrte er zum Bundesamt zurück. Im Anschluss an die ho. niederschriftliche Einvernahme wurde er von Beamten des Landeskriminalamtes Steiermark wegen Verdachtes gem. § 206 Abs. 1 StGB verhaftet und in die Justizanstalt Graz eingeliefert.

Am 04.05.2021 langte ha. das Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 21.04.2021 ein und wurde er wegen seiner zuvor anhängigen Gerichtsverfahren wegen §§ 83 Abs 1, 125 und 218 Abs. 1a STGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je € 7, --, im NEF 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit ho. Schreiben vom 06.05.2021 wurde ihm unter Bezugnahme auf die mit ihm aufgenommene Niederschrift vom 30.03.2021 nunmehr schriftlich das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör eingeräumt und wurde ihm gleichzeitig das Länderinformationsblatt Tunesien übermittelt. Es wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

Am 24.06.2021 langte ha. die Anklageschrift des Landesgerichts für Strafsachen Graz, Zahl 150 Hv 31/21y, ein und war dieser zu entnehmen, dass er im dringenden Verdacht stand, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Juni 2020 mit dem am 05. 09.2006 geborenen Opfer, sohin damals unmündig, und nach der Einnahme von dem weiteren Genannten Angeklagten zur Verfügung gestellten Ecstasy-Tabletten den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlungen unternommen zu haben, indem er Vaginal-, Anal- und Oralverkehr mit ihr vollzog.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.12.2021, Zahl 150 Hv 31/21y, wurde er wegen § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil war vorerst noch nicht rechtskräftig, er hat aber über Befragen das Urteil angenommen.

Da er mit der Anhaltung in Untersuchungshaft bereits die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten verbüßt hatte, wurde er umgehend aus der Justizanstalt Jakomini entlassen.

Gegen ihn wurde gem. § 34 Abs. 3 Zif. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde er zur Verfügung des Bundesamtes in das PAZ Graz überstellt.

Am 10.12.2021 wurde er zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft ergänzend niederschriftlich einvernommen.

Unmittelbar nach seiner niederschriftlichen Einvernahme trat die VP in den Hungerstreik.

Mit ho. Bescheid vom 10.12.2021, Zahl 1242234307/211907829, wurde gegen ihn,

zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Da er es seit Verlust seines Reisepasses nach wie vor unterlassen hat, die Neuausstellung bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen, wurde bereits am 10.12.2021 die Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

Nach Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.12.2021, dass do. kein Rechtsmittel angemeldet wurde und somit, dass oa. Urteil rechtskräftig ist, wurde mit ho. Bescheid vom 15.12.2021, Zahl 1242234307/200231340, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm. einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und wurde gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid wurde ihm am 16.12.2021 nachweislich zugestellt.

Weiters wurde die BBU-Rückkehrberatung noch am 15.12.2021 schriftlich um Durchführung einer Rückkehrberatung ersucht.

Das Verhalten der Verfahrenspartei zeigt eindeutig, dass er nicht willens ist, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen bzw. hat er seine Einstellung zu dieser ausreichend dokumentiert.

Bereits nur wenige Monate nach seiner Einreise erfolgte die Wegweisung an dem gemeinsamen Haushalt, er ging bereits seit November 2020 keiner gemeldeten Beschäftigung mehr nach und war weder kranken- und sozialversichert.

Er war auch im Zuge der ho. Verfahren zu keiner Zeit bereit bekanntzugeben, wo er zuletzt wohnhaft und aufhältig war. Er hielt sich offensichtlich schon bereits bewusst im Verborgenen.

Ha. liegt eine Kopie seines tunesischen Reisepasses vor, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten ist.

Weiters ist auch die Anordnung der Schubhaft in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen.

Auf Grund der Erfahrungen der letzten Monate ergab sich, dass es zwar immer wieder zu weltweiten Reisebeschränkungen und aus Österreich kommt, jedoch hat es sich immer nur um zeitlich begrenzte Maßnahmen gehandelt. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall, wenn eine Abschiebung vorübergehend nicht möglich sein könnte, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein wird.

Mit Blick auf die höchstzulässige Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG zeigt sich, dass die voraussichtliche Anhaltung in Schubhaft (in Hinblick auf einen realistischen Abschiebetermin) damit ohnehin deutlich länger andauert, als die Aufrechterhaltung etwaiger aktuellen Pandemie-Restriktionen gegenwärtig zu erwarten ist.

Freiwillige Heimreisen sind jederzeit möglich.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Zu der in der Beschwerde angeführten Begründung wird folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass XXXX wenig Einsicht zu dem von ihm begangenen Straftaten zeigt sich vielmehr von der österreichischen Gesellschaft und dem österreichischen Staat schlecht behandelt fühlt.

Bereits nach der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2021 trat die VP in den Hungerstreik.

Zu seinem Sohn wird ausgeführt, dass er diesen laut Aktenlage bereits nach seiner Wegweisung im August 2020 nicht mehr gesehen hat und kein Besuchskontakt besteht.

Ob seine Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Trotz schriftlichen Ersuchen an die zuletzt zuständige Bezirkshauptmannschaft, langte ha. noch keine Mitteilung ein.

Für die ho. Behörde ist somit nicht erkennbar, dass hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegt, zumal sich die VP erst seit Dezember 2019 im Bundesgebiet aufhält, gegen ihn bereits im August 2020 auf Grund seines Verhaltens gegenüber der Kindesmutter eine Wegweisung sowie ein Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und seit dieser Zeit kein persönlicher Kontakt mehr aktenkundig ist.

Weiters verfügte er bis zu seiner Festnahme am 30.03.2021 schon monatelang über keine Kranken- und Sozialversicherung sowie war nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt tatsächlich bestreitet.

Die Anordnung des gelinderen Mittels ist nach ho. Ansicht nicht zielführend, da der tatsächliche Aufenthaltsort der VP bis zu seiner Festnahme unbekannt war und er auch, trotz konkreten Befragen, keine Bereitschaft zeigte, nähere Angaben dazu zu machen (siehe ho. NS vom 30.03.2021 und 10.12.2021 sowie den niederschriftlichen Angaben vor dem LKA Stmk. am 30.03.2021).

Das er mit den behördlichen Maßnahmen nicht einverstanden ist, hat er auch durch seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.12.2021 sowie dem Hungerstreik ausreichend dokumentiert.

Die VP zeigte bisher keine Einsicht zu der von ihm begangenen Taten und hat durch sein Verhalten ausreichend seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Er kann keinesfalls als vertrauenswürdig angesehen werden. An dieser Stelle gilt es anzumerken, dass der Fremde sich erst seit Ende 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält aber bereits zwei Mal wegen Sittlichkeitsdelikten in Österreich verurteilt wurde. Offensichtlich ist der Fremde nicht in der Lage die sexuelle Selbstbestimmtheit von Personen in Österreich zu achten.

Entgegen den, in der eingebrachten Beschwerde, Behauptungen bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann berichtet werden, dass nach wie vor, Seitens der tunesischen Vertretungsbehörde, diese ausgestellt werden. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 09.12.2021 eingeleitet. Mit Stand 28.12.2021 können ebenfalls Flüge nach Tunesien gebucht werden und diese finden auch statt. Wie bereits hingewiesen steht es dem Fremden jederzeit frei, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Von dieser Möglichkeit hat er bis dato jedoch keinen Gebrauch gemacht bzw. auch nicht den Wunsch geäußert diese Art der Ausreise in Anspruch zu nehmen. Ein negatives PCR Testergebnis muss jedoch vorgewiesen werden. Wie aufgefordert gibt die Behörde bekannt, dass im Jahr 2021 Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt wurden und für diese auch die Heimreisezertifikate ausgestellt wurden.

Bei Belassen auf freiem Fuß ist zu befürchten, dass sich der Fremde im Verborgenen hält, um fremdenrechtliche Maßnahmen zu ver- bzw. behindern zumal er bereits in Kenntnis ist, dass er aus Österreich in sein Heimatland abgeschoben werden sollte.“

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

4. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.12.2021 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt. Der BF sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist gegenwärtig nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2021, Zl. 1242234307/200231340, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.12.2021 nachweislich zugestellt.

Der BF verfügt in Österreich über wenig gefestigte private, familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 21.04.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und

des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je € 7, --, im NEF zu 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.12.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde dem BF die Vorhaft von 30. März 2021, 10.50 Uhr, bis 9. Dezember 2021, 12.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde unmittelbar nach dessen Haftentlassung am 09.12.2021 eingeleitet. Seitens der tunesischen Behörden werden Heimreisezertifikate ausgestellt. Direktflüge für Außerlandesbringungen mit Tunis Air, sowie Flüge mit Lufthansa über Frankfurt und Turkish Airlines über Istanbul sind möglich.

Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.

Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF ist hafttauglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des Gerichtsaktes zur oben genannten Zahl.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung zur Identität ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt. Für den BF wurde laut Aktenlage erstmals von der österreichischen Botschaft in Tunis ein Visum D – zur Abholung eines Aufenthaltstitels – gültig vom 03.12.2019 bis 02.04.2020, ausgestellt. Die Kopie des Reisepasses des BF liegt laut Verfahrensakt bei der Behörde auf. Eine Kopie der Datenseite des Reisepasses des BF befindet sich gegenwärtig im Anhang an die Verlustmeldung des Fundservice der Stadt Graz vom 05.03.2021 betreffend Reisepass und Aufenthaltstitel (Plastikkarte) des BF im Verfahrensakt.

Dass der BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, die ihm möglicherweise die freiwillige Ausreise in sein Heimatland gestatten könnten, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Obwohl sein Reisepass bereits im März 2021 in Verlust geraten ist, hat der BF bislang persönlich keine Bemühungen gesetzt, neuerlich einen Reisepass bei den tunesischen Behörden zu beantragen, Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Verfahrensakt, noch aus der Einvernahme des BF vom 10.12.2021 oder aus der Beschwerdeschrift.

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2021, Zl. 1242234307/200231340, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.12.2021 nachweislich zugestellt. Das Verfahren befindet sich gegenwärtig in der Rechtsmittelfrist.

Die Feststellungen zu den wenig gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen ergeben sich zum einen aus der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 10.12.2021 und zum anderen aus dem Verfahrensakt. So wurde der Freund des BF aus denselben Gründen, die zur Verurteilung des BF am 09.12.2021 geführt haben, verurteilt und verbüßt gegenwärtig eine dreijährige Haftstrafe. Weitere Bekannte des BF stammen aus dem Obdachlosenmilieu, die vollständigen Namen der Bekannten konnte der BF nicht nennen, weshalb von engen privaten Bindungen nicht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der familiären Bindungen ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme des BF vom 10.12.2021, dass die Ehefrau des BF zeitweise Zuflucht vor dem BF im Frauenhaus aufgrund von Alkoholkonsum des BF und Streit zwischen den beiden suchen musste, während der BF selbst in der Wohnung der Ehefrau verblieb (s. dazu den Bericht der LPD Steiermark vom 16.03.2020). Das Verhältnis zwischen den beiden Eheleuten eskalierte vollends am 21.07.2020, als der BF aus der ehelichen Wohnung behördlich weggewiesen werden musste und ihm ein Betretungsverbot für diese sowie ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person (nämlich die Ehefrau) auferlegt wurde. Seit jenem Zeitpunkt besteht auch kein Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn. Darüber hinaus lebt der BF gegenwärtig in Scheidung. Allesamt Tatsachen, die gerade nicht für die familiäre Verfestigung des BF in Österreich sprechen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist und in Österreich Wohnsitz genommen hat.

Hinsichtlich der beruflichen Verfestigung des BF geht aus der Stellungnahme des BFA vom 28.12.2021 hervor, dass laut Auszug des Hauptversicherungsverbandes der BF in Österreich lediglich vom 13.08.2020 – 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 05.11.2020 einer aufrechten Beschäftigung nachging und seit November 2020 nicht mehr kranken- und sozialversichert ist, weshalb auch nicht von beruflicher Verfestigung des BF in Österreich gesprochen werden kann. Dem ist der BF im Verfahren ebenfalls nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass der BF gegenwärtig über keine gesicherte Unterkunft verfügt, ergibt sich zum einen aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister, zum anderen ergibt sich aus der Einvernahme vom 10.12.2021, dass der BF nur bis 12.08.2020 in geordneten Verhältnissen gewohnt hat und sich danach in Notschlafstellen oder sporadisch bei Personen aufgehalten hat, deren Namen bzw. näheren Lebensumstände ihm nicht bekannt waren. Von 31.03.2021 bis zu seiner Verurteilung am 09.12.2021 befand sich der BF in Untersuchungshaft. Allesamt Umstände, die nicht für gesicherte Wohnverhältnisse des BF sprechen.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage an das Strafregister, aus dem Verfahrensakt und den im Gerichtsakt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Die Feststellung zur Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens betreffend den BF ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.12.2021. Die Feststellung zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die tunesischen Behörden ergibt sich aus den aktuellen Informationen zu Rückführungen der Direktion des BFA, Stand 27.12.2021, ebenso die Feststellung zur Durchführung von Abschiebeflügen nach Tunesien.

Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich daraus, dass sich der BF vor seiner Inhaftierung im März 2021 bereits im Verborgenen aufhielt, um einem möglichen Zugriff der Behörden zu entgehen, er achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war bis auf wenige Wochen nicht legal erwerbstätig, obwohl er für ein Kind sorgepflichtig ist. Er hat sich auch nicht bemüht, seinen in Verlust geratenen Reisepass neu zu beantragen.

Die Feststellung zur Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Es haben sich keine Anzeichen ergeben, wonach beim BF Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dies hat der BF in seiner Einvernahme vom 10.12.2021 auch nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 10.12.2021:

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Das BFA sah im gegenständlichen Fall § 76 Abs. 3 Z 9 FPG verwirklicht. Dabei ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde auf die Vertrauensunwürdigkeit des BF, die sich nicht zuletzt aus dessen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dessen unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben.

Die belangte Behörde kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Dabei kommt im konkreten Fall der sozialen Verankerung des BF in Österreich besondere Bedeutung zu, weil der BF gerade deshalb, um ein eheliches, familiäres Leben in Österreich zu führen und mit seiner Ehefrau eine Familie zu gründen, im Dezember 2019 aus seinem Heimatland ausgereist und in Österreich Wohnsitz genommen hat.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß bestand.

Des Weiteren sieht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall auch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als gegeben an. Dabei kommt es darauf an, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF setzt gegenwärtig keine Bemühungen, seinen bereits im März 2021 in Verlust geratenen Reisepass bei den tunesischen Behörden neu zu beantragen, wodurch er eine Abschiebung seiner Person hinauszuzögern versucht, weshalb nunmehr auch vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen ist.

Gegenwärtig liegt auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Tunesien vor, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist.

Es liegt daher nunmehr Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG und ein erhöhter Sicherungsbedarf vor.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bereits aufgrund der oben beschriebenen Straffälligkeit des BF sowie des Untertauchens des BF in der Vergangenheit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, dies bereits aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF wie oben ausgeführt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 10.12.2021 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen und nicht mehr über verfestigte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits aufgrund der oben beschriebenen Straffälligkeit des BF auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen.

Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz (ein solcher wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt), die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2249971.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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