TE OGH 2021/11/15 6Ob128/21y

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN * eingetragenen P*F* Consulting GmbH mit dem Sitz in H*, wegen Änderung des Firmenwortlauts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2021, GZ 6 R 75/21y-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. April 2021, GZ 32 Fr 8646/20z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen im Firmenbuch bewilligt werden (Löschungen sind seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet):

         FIRMA

                  # P*F* Consulting GmbH

                   P*F* GmbH

 

         Generalversammlungsbeschluss vom 12. 11. 2020

                Änderung der Erklärung über die Errichtung der

                  Gesellschaft in Punkt „Erstens“.

         Der Vollzug wird dem Erstgericht aufgetragen.

Text

Begründung:

[1]       Im Firmenbuch ist seit 17. 9. 2020 zu F* * die P*F* Consulting GmbH (= Antragstellerin) mit dem Sitz in H* und der Geschäftsanschrift *, eingetragen. Alleingeschäftsführer ist M* H*, MBA, dessen Geschäftsanteil 51 % beträgt. Gegenstand des Unternehmens ist die Betriebsberatung von landwirtschaftlichen Betrieben.

[2]            Seit 9. 11. 2017 ist im Firmenbuch zu FN * die P*L* GmbH ebenfalls mit dem Sitz in H* und der selben Geschäftsanschrift wie die Antragstellerin eingetragen. Ihr Alleingeschäftsführer ist ebenfalls M* H*, MBA, dessen Geschäftsanteil 60 % beträgt. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, die Organisation und Durchführung von Informations- und Unterhaltungsveranstaltungen und deren Verpflegung mit landwirtschaftlichen Produkten.

[3]            Seit 4. 8. 2020 ist weiters im Firmenbuch zu FN * die P*F* GmbH ebenfalls mit dem Sitz in H* und der selben Geschäftsanschrift wie die Antragstellerin eingetragen. Auch ihr Alleingeschäftsführer ist M* H*, MBA, dessen Geschäftsanteil 45 % beträgt. Unternehmensgegenstand ist die Produktion und der Handel mit Fruchtzubereitungen samt Zubehör.

[4]       Wechselseitige Beteiligungsverhältnisse zwischen den genannten Gesellschaften bestehen nicht.

[5]       Am 12. 11. 2020 beschloss die Generalversammlung der Antragstellerin die Änderung des Firmenwortlauts der Gesellschaft in „P*F* GmbH“, also unter Weglassung des Bestandteils „Consulting“.

[6]            Das Erstgericht wies den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts ab. Zwar komme der geänderten Firma Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zu; auch der Firmenausschließlichkeit gemäß § 29 UGB werde entsprochen. Der geänderte Firmenwortlaut sei jedoch irreführend iSd § 18 Abs 2 UGB, weil durch Streichung des klarstellenden Zusatzes „Consulting“ und aufgrund der an der gleichen Geschäftsanschrift eingetragenen Gesellschaften P*L* GmbH und P*F* GmbH der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass auch die Antragstellerin im Bereich Produktion und Handel von/mit landwirtschaftlichen Produkten tätig sei bzw einen landwirtschaftlichen Betrieb führe.

[7]            Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es bejahte die Kennzeichnungskraft der geänderten Fantasiefirma, war aber der Ansicht, es sei zumindest zweifelhaft, ob der geänderten Firma im Hinblick auf die einander ähnelnden Bestandteile „Landwirt“ der P*L* GmbH und „Farm“ des gewünschten neuen Firmenwortlauts ausreichende Unterscheidungskraft zukomme. Im Übrigen teilte es die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach eine Irreführungseignung iSd § 18 Abs 2 UGB anzunehmen sei. Die Ähnlichkeit der neuen Firma der Antragstellerin mit der bereits seit mehreren Jahren bestehenden P*L* GmbH am selben Unternehmensstandort erlaube im Rechtsverkehr die (tatsächlich unrichtige) Assoziation, dass sich die Unternehmen mit ähnlichen Geschäften befassten.

[8]       Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist auch berechtigt.

[9]            Der Revisionsrekurs macht geltend, die Unterscheidungskraft einer Firma sei lediglich abstrakt zu beurteilen. Eine Ähnlichkeit der Firmenbestandteile „Landwirt“ und „Farm“ bestehe weder inhaltlich noch phonetisch, sodass auch im Hinblick auf die Unterscheidbarkeit iSd § 29 UGB keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Fantasiebezeichnung „P*F*“ erwecke auch keine unzutreffenden Assoziationen hinsichtlich des Unternehmensgegenstands. Sie setze sich aus den Teilen „pro“, das mit „für“ gleichgesetzt werden könne, und „farm“, dem englischen Wort für „landwirtschaftlicher Betrieb“, zusammen. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei somit klar, dass das so bezeichnete Unternehmen für landwirtschaftliche Betriebe und nicht als landwirtschaftlicher Betrieb tätig sei. Dies decke sich mit dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand. Auf eine diesbezügliche „Fehlassoziation“ wegen des Unternehmensgegenstands eines anderen Unternehmens komme es nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

1. Eigenschaften der Firma:

[10]     1.1 Gemäß § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Nach Abs 2 darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

[11]           1.2 § 18 UGB gilt nicht nur für neu gebildete Firmen, sondern auch für Firmenänderungen, weil jede Änderung der bisherigen Firma gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma bedeutet, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss; dies gilt auch dann, wenn Firmenzusätze wegfallen oder Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiter verwendet werden (6 Ob 188/07a [ErwGr 3.]).

[12]           2. Der Firmenwortlaut „P*F* GmbH“ ist ausreichend unterscheidungskräftig:

[13]           2.1 Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die Unterscheidungskraft ist abstrakt zu beurteilen und beinhaltet ebenso die Individualisierungsfunktion der Firma (vgl RS0122544). Sie muss allgemein geeignet sein, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden. Unterscheidungskraft setzt demnach eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen ausreichende Eigenart voraus. Diese ist gegeben, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als individualisierender Herkunftshinweis auf das Unternehmen aufgefasst wird. Es geht somit um die Identifikation des Unternehmens (6 Ob 242/08v).

[14]           2.2 Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. Denn (nur) Letztere stellt konkret auf die Verwechselbarkeit mit bereits am selben Ort oder in der selben Gemeinde eingetragenen Firmen ab (vgl 6 Ob 242/08v [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 188/07a [ErwGr 5.1.]; Herda in Artmann/Karollus, UGB³ § 18 Rz 11 f und § 29 Rz 14; Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 18 Rz 19 und § 29 Rz 3; Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 25 und § 29 Rz 3). Darauf wird noch zurückzukommen sein (siehe Punkt 4.).

[15]           2.3 Keine ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 18 Abs 1 UGB besitzen Gattungsbezeichnungen, insbesondere rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. So fehlt es etwa alleinigen Branchenangaben wie „Gaststätten“, „Bau“ und „Transport“ an der Unterscheidungskraft. Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen. Je mehr sich die gewählte Firma aber von einer rein beschreibenden Gattungsbezeichnung in Richtung eines fantasievoll-eigentümlichen, möglicherweise zusammengesetzten Begriffs bewegt, desto eher wird die Unterscheidungskraft zu bejahen sein, wie etwa bei „Floratec“ oder „Meditec“ (6 Ob 242/08v).

[16]           2.4 Legt man diese Grundsätze zugrunde, ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der nunmehr zur Eintragung beantragten Firma der Antragstellerin als zusammengesetztem (Fantasie-)Begriff ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Dieser Ansicht war – bei richtigem Verständnis dieses Merkmals – im Ergebnis offenbar auch das Rekursgericht, das lediglich bei der Unterscheidbarkeit von anderen Firmen Bedenken äußerte.

[17]           3. Der Firmenwortlaut „P*F* GmbH“ ist nicht irreführend:

[18]           3.1 Das Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB wird verletzt, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäfts oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind; gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind (RS0059807 [T3]). Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient (RS0061344 [T2]). Maßgebend ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (Käuferschaft, branchenkundige Unternehmer, Lieferanten und Kreditgeber), wobei es entscheidend auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung ankommt (6 Ob 242/08v [ErwGr 5.1.]). So sind etwa im Bereich der Unternehmensberatung Unternehmer die angesprochenen Verkehrskreise, die in der Regel eine erhöhte Professionalität haben und deshalb in einem geringeren Maß schutzbedürftig sind (6 Ob 67/10m [ErwGr 8.3.2.]).

[19]           3.2 Damit die Irreführung beanstandet werden kann, muss sie auch wesentlich sein. Durch die Wesentlichkeitsschwelle ist sichergestellt, dass nicht Angaben von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz oder solche, die für die wirtschaftliche Entscheidung oder die angesprochenen Verkehrskreise nur von untergeordneter Bedeutung sind, als irreführend eingestuft werden (6 Ob 242/08v [ErwGr 5.1.]; 6 Ob 67/10m [ErwGr 8.2.]).

[20]           3.3 Bei Fantasiefirmen ist im gegebenen Zusammenhang zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen (RS0087525 [T12]). Als unzulässig wurde etwa die Firma „Sportex GmbH“ für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst, oder die Firma „computronic OHG“ für ein Bettenhaus erachtet (6 Ob 242/08v [ErwGr 5.2.]). In der Entscheidung 6 Ob 242/08v wurde (außerdem) die Firma „Sun Services GmbH“ bei Vorliegen eines Unternehmensgegenstands der Unternehmensberatung als irreführend befunden, weil sich das Publikum darunter ein Unternehmen vorstellt, das Dienste im Zusammenhang mit Solarien, Sonnenenergie, Sonnenschutz udgl anbietet.

[21]           3.4 Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. Das verfahrensrechtliche „Grobraster“ des § 18 Abs 2 zweiter Satz UGB im Sinne der erörterten Wesentlichkeitsschwelle kommt dort nicht zum Tragen (Herda in Artmann/Karollus, UGB³ § 29 Rz 13 ff; Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 29 Rz 2; Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 44 und § 29 Rz 2 ff). Auch darauf wird noch zurückzukommen sein (siehe Punkt 4.).

3.5 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Irreführungseignung der hier einzutragenden Firma „P*F* GmbH“ nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit dem auch im Inland durchaus geläufigen englischen Wort „farm“ einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Täuschung über den Unternehmensgegenstand ist damit nicht ersichtlich, weil die Antragstellerin tatsächlich Beratungsleistungen für landwirtschaftliche Betriebe erbringt und damit für („pro“) Farmen arbeitet. Daran ändert auch der Wegfall des bisherigen Firmenbestandteils „Consulting“ nichts.

[22]           Nicht entscheidend ist insoweit auch der Unternehmensgegenstand anderer Unternehmen, selbst wenn Ähnlichkeiten im Firmenwortlaut bestehen. Ersterer kann lediglich ein Kriterium bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr der neuen Firma mit einer bereits eingetragenen Firma darstellen. Diese Beurteilung hat im Hinblick auf die P*L* GmbH und die P*F* GmbH jedoch nur nach § 29 UGB zu erfolgen (siehe Punkt 3.5).

[23]           4. Der Firmenwortlaut „P*F* GmbH“ ist ausreichend unterscheidbar iSd § 29 UGB:

[24]           4.1 Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Firmenänderungen (6 Ob 45/00m; Herda in Artmann/Karollus, UGB³ § 29 Rz 18).

[25]           4.2 Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern auch auf den Wortklang an (RS0061846). Für die Frage der Unterscheidbarkeit ist nach herrschender Auffassung nicht der vollständige Firmenwortlaut, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete Form oder der Firmenkern maßgeblich, regelmäßig also das erste Wort der Firma, wenn dieses deren Charakteristikum bildet (6 Ob 102/16t; 6 Ob 139/11a). Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen (RS0061820). In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den unrichtigen Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (6 Ob 102/16t). Allerdings können Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt. Dabei wurde es bereits als ausreichend erachtet, dass sowohl angesichts der Gesellschafterverhältnisse als auch im Hinblick auf die Person des oder der Geschäftsführer mit einflusskonformem Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist (6 Ob 139/11a).

[26]           4.3 Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der Firmenkern „P*F*“ in Wortbild und Klang deutlich von jenem der beiden anderen am selben Standort ansässigen, aber nicht den selben Unternehmensgegenstand aufweisenden Gesellschaften P*L* GmbH und P*F* GmbH.

[27]                    Auch hinsichtlich des mit den Firmenteilen „Farm“ und „Landwirt“ assoziierten Wortsinns besteht eine ausreichende Unterscheidbarkeit, weil es sich bei „Farm“ (Bauernhof, landwirtschaftlicher Betrieb) um eine Betriebsart und bei „Landwirt“ um eine Berufsbezeichnung handelt. Dazu kommt, dass angesichts der Gesellschafterverhältnisse und auch im Hinblick auf den Umstand, dass beide Gesellschaften den selben Alleingeschäftsführer haben, mit einflusskonformem Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist, sodass kein strenger Maßstab anzulegen ist.

[28]           5. Damit ist aber dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Die beantragten Eintragungen sind zu bewilligen.

Textnummer

E133561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00128.21Y.1115.000

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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