Norm
HGB §30Rechtssatz
An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die Paragraph 30, HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016