TE OGH 1988/1/14 6Ob21/87

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache betreffend die registrierte Firma G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH, Mödling,

Goldene Stiege 10 a, vertreten durch Dr.Gunther Granner, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisonsrekurses der genannten Firma gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1987, GZ 6 R 71/87-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Juni 1987, GZ 7 HRB 37.561-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im Handelsregister des Erstgerichtes wurde die G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH mit dem Sitz in Mödling eingetragen. Unternehmensgegenstand ist

a) die Vertretung ausländischer Sport- und Kulturbuchverlage, der Buchhandel und der Buchverlag;

b)

Druck und Vertrieb von Sport- und Kulturbüchern;

c)

die Erforschung von Kulturgütern, die Forschung im Bereich der Kulturphilosophie, der Kulturpsychologie, der Kultursoziologie und der Kulturgeschichte sowie die Erforschung des Stellenwertes des einzelnen Menschen in bezug auf die verschiedenen Kulturbereiche, die Erstellung von Kulturdokumentationen aller Art und deren Verbreitung in jeder geeigneten Form;

              d)              der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Münzen. Gegen die Eintragungsverfügung erhob die "Kultur- und Sportbibliothek" - Verlagsgesellschaft mbH, vormals OSB Olympische Sportbibliothek Gesellschaft mbH und IFK Institut für Kulturforschung Gesellschaft mbH, Mödling, Brühlerstraße 63, Rekurs.

Unternehmensgegenstand der Rekurswerberin ist:

              a)              Generalvertretung (Agentur) ausländischer Sportbuchverlage, der Buchhandel und der Buchverlag;

              b)              Druck und Vertrieb der Buchreihe "Olympische Sportbibliothek" sowie anderer von der Olympischen Sportbibliothek AG produzierter Sportbücher im Großhandelsbereich;

              c)              die Erforschung von Kulturgütern, die Forschung im Bereich der Kulturphilosophie, der Kulturpsychologie, der Kultursoziologie und der Kulturgeschichte sowie der Erforschung des Stellenwertes des einzelnen Menschen in bezug auf die verschiedenen Kulturbereiche, die Erstellung von Kulturdokumentationen aller Art und deren Verbreitung in jeder geeigneten Form;

              d)              der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Münzen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens hinsichtlich der Firma G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH

auf. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die gemäß § 30 Abs. 1 HGB angeordnete Unterscheidbarkeit einer neuen Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen müsse erheblich genug sein, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Kaufmannstandes Verwechslungen vorzubeugen. Beurteilungsmaßstab sei demnach die allgemeine Verkehrsauffassung, wobei es darauf ankomme, ob die Bezeichnung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden könnten (SZ 51/86; EvBl. 1963/446 u.a.). Um die Eintragung zulässig zu machen, müsse die Verwechslungsgefahr verneint werden. Dabei sollten tunlichst gleiche Gesichtspunkte wie im Wettbewerbsrecht (§ 9 UWG) zugrundegelegt werden (SZ 51/86, SZ 51/120). Demgemäß sei die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen, wenn die Waren (oder Leistungen) der beiden in Betracht kommenden Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, daß die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen nicht mehr auf eine Herkunft aus demselben Betrieb oder jedenfalls nicht mehr auf das Vorhandensein irgendwelcher geschäftlicher Zusammenhänge schlössen (SZ 57/88). Beurteilungsgrundlage sei ferner nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung, sondern in ihrer im Geschäftsleben gebrauchten Fassung (NZ 1972, 121 u.v.a.), weil Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrückten, im mündlichen und telefonischen Verkehr oft unterdrückt würden (ÖBl. 1980, 80). Namentlich bei dem Firmenwortlaut, wie ihn die Rekurswerberin führe, liege dies mehr als nahe. Maßgeblich sei weiters die Branchennähe der Unternehmen. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehörten, seien an die Unterscheidbarkeit strengere Anforderungen zu stellen (SZ 51/120 u.v.a.). Branchennähe zwischen den beiden Gesellschaften sei auf jeden Fall gegeben. An die Unterscheidbarkeit von Firmen bei teilweise gleichem Gegenstand des Unternehmend seien überdies besonders strenge Anforderungen zu stellen (ÖBl. 1982, 42 c; SZ 51/120 u.a.). Hier sei der Unternehmensgegenstand bei beiden Gesellschaften in den jeweiligen Punkten c und d identisch und in den Punkten a und b sehr ähnlich. Es müsse daher im vorliegenden Fall von sehr strengen Maßstäben ausgegangen werden. Schließlich mache es auch einen Unterschied, ob die neu einzutragende Firma eine Sach- oder Personenfirma sei. Während bei Personenfirmen - vor allem bei häufig vorkommenden Namen - verhältnismäßig geringe Unterscheidungen in der Firmenbezeichnung als genügend angesehen würden, sei bei Sachfirmen ein strengerer Maßstab anzulegen, weil bei ihnen die Verwechslungsgefahr an sich größer sei, aber auch eine unbegrenzte Zahl von Bezeichnungen zur Auswahl stehe (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12 zu § 30 mwN; SZ 51/86). Bei Vergleichung von Sachfirmen müsse schließlich nicht nur auf das Wortbild und den Wortklang, sondern auch auf den Wortsinn geachtet werden (SZ 51/86). Wende man diese Grundsätze im vorliegenden Fall mit der Branchennähe der beiden Unternehmen an, so bestehe zwischen beiden Gesellschaften Verwechslungsgefahr, wenn man die beiden Firmen gegenüberstelle, weil bei beiden das Schwergewicht auf Verlagsgesellschaft für Sport und Kultur liege, somit ein annähernd gleiches Wort- und Klangbild vorliege, mögen auch überwiegend sogenannte "schwache Zeichen" Verwendung finden.

Rechtliche Beurteilung

Der von der neu einzutragenden Gesellschaft gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist berechtigt. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die neu einzutragende Firma unterscheide sich deutlich von der bereits eingetragenen, kann allerdings nicht geteilt werden. Das Rekursgericht hat die für die Frage der Unterscheidbarkeit von Firmen gemäß § 30 Abs. 1 HGB anzuwendenden Grundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargestellt. Wohl muß es die ältere Firma in Kauf nehmen, daß ein anderes, den gleichen Gegenstand betreibendes Unternehmen von seinem Recht nach § 5 Abs. 1 GmbHG Gebrauch macht und den Firmennamen vom Gegenstand des Unternehmens ableitet (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu § 30 zu EvBl. 1963/446). Dies ändert aber nichts daran, daß sich die Firma von der bereits eingetragenen deutlich unterscheiden muß. Bei der unbegrenzten Zahl von Bezeichnungen, die bei Sachfirmen zur Auswahl stehen, bietet es keine Schwierigkeit, trotz der Anführung des Unternehmensgegenstandes einen Firmenwortlaut zu wählen, der keine Verwechslungsgefahr mit sich bringt. Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die neue Firma von der älteren wohl dadurch, daß ihr das Wort "Gesellschaft" vorangestellt ist und es statt "Bibliothek" "Edition" heißt. Im übrigen ist der Wortlaut nahezu der gleiche. Da wegen des fast identischen Unternehmensgegenstandes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, besteht zwischen den beiden Firmen keine deutliche Unterscheidbarkeit. Daß die ältere Firma auch noch die frühere Bezeichnung enthält, ist ohne Bedeutung, zumal es nicht auf die vollständig ausgeschriebene Fassung ankommt. Die Bedeutung, in den Verkehrskreisen werde die ältere Firma mit ihrem früheren Namen bezeichnet, findet im Akteninhalt keine Deckung. Allerdings wird im Revisionsrekurs weiters ausgeführt, die ältere Firma habe ihre Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten in Mödling bereits am 15.Juni 1987 aufgegeben und diese nach Maria Enzersdorf-Südstadt verlegt. Zur Zeit der Registrierung habe daher an demselben Ort oder in derselben Gemeinde keine derartige Firma bestanden. Da im Rechtsmittelverfahren in Handelsregistersachen gemäß § 10 AußStrG kein Neuerungsverbot besteht (NZ 1979, 43 u.a.), handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine zulässige Neuerung. Es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die ältere Firma tatsächlich von Mödling nach Maria Enzersdorf-Südstadt übersiedelt ist. Maßgebend ist, wo sich der Sitz des Unternehmens tatsächlich befindet, nicht aber eine allenfalls nicht mehr den Tatsachen entsprechende Handelsregistereintragung.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses war abzuweisen, weil im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E13597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00021.87.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19880114_OGH0002_0060OB00021_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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