RS OGH 1979/5/2 6Ob4/79, 6Ob41/06g, 6Ob242/08v, 6Ob133/09s, 6Ob67/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

HGB §18 Abs2
UGB §18 Abs2

Rechtssatz

Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (Mode - Großhandelscenter Wien).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 4/79
    Veröff: GesRZ 1979,129 = ÖBl 1980,103
  • 6 Ob 41/06g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
    nur: Ob der Zusatz der angemeldeten Firma objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäftes zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch jedes einzelnen Firmenbestandteiles vorliegt, sondern ist nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen. (T1)
  • 6 Ob 242/08v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 6 Ob 242/08v
    Vgl auch; Beisatz: Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. (T2); Beisatz: Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. (T3); Beisatz: Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T4); Veröff: SZ 2009/19
  • 6 Ob 133/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 133/09s
    Vgl auch; Beisatz: Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. (T5); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T6)
  • 6 Ob 67/10m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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