TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/10 W265 2208958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2

Spruch


W265 2208958-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 05.10.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VII. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wird.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist.

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung des Beschwerdeführers beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er zirka zwei Wochen vor seiner Flucht aus Afghanistan den Besitz seiner Familie mit einer Waffe bewacht habe und versehentlich einem Angehörigen der Volksgruppe der Balutschen in den Fuß geschossen habe. Daraufhin sei er von der Familie des Verletzten bedroht und verletzt worden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 30.05.2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.07.2012, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer legte Berufung dagegen ein.

4. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 15.01.2013, XXXX , wurde der Berufung Folge gegeben und die Strafe auf 10 Jahre herabgesetzt.

5. Mit Schreiben vom 23.08.2013 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

6. Mit Schreiben vom 01.10.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er dort um sein Leben fürchten müsse, auch weil er 2008 zum Christentum konvertiert sei. In Afghanistan würde er als Verräter am muslimischen Glauben behandelt und getötet werden. Außerdem habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan, die ihn schützen könnten. Er brauche in Österreich auch einen legalen Aufenthaltstitel, um sein Studium abschließen zu können und um mit eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt bewerkstelligen zu können.

7. Mit Schreiben vom 06.09.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und zu den aktuellen Länderberichten auf.

8. Mit Schreiben vom 18.09.2018 brachte der evangelische Anstaltsseelsorger der Justizanstalt XXXX zur Kenntnis, dass er den Beschwerdeführer seit Sommer 2013 als Seelsorger in der Justizanstalt begleite. Er habe einen regelmäßigen und intensiven Kontakt zu ihm. Er habe ihm von seiner Taufe im Jahr 2008 in einer XXXX Freikirche berichtet, er habe sich nunmehr jedoch von der freikirchlichen Gemeinde abgewandt, da er nunmehr den fundamentalistischen Zugang zu Bibel und Glaubenspraxis ablehne. Den Beschwerdeführer verbinde seine Glaubensüberzeugung mit der Auseinandersetzung mit seiner Person und seiner Tat, die er auch durch eine Psychotherapie und Gespräche sowie Lektüren aufarbeite. Der Beschwerdeführer sei ein besonders aufrechter Christ geworden, mit einem großen weitblick und tiefgründiger Reflexion. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan wäre sein Leben und auch seine Freiheit sowie seine Glaubenspraxis gefährdet.

9. Mit Schreiben vom 18.09.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in Afghanistan um sein Leben fürchten müsse, da er 2008 zum Christentum konvertiert sei. Der Glaube bedeute ihm sehr viel. In der Haft werde er von muslimischen Häftlingen immer wieder bedrängt und geschlagen. In Afghanistan erwarte ihn noch Schlimmeres. Zudem habe er ein Kreuz auf seinem Körper tätowiert. Er habe nach seiner Asylgewährung Deutsch gelernt und die Externenhauptschule erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er die HTBLVA in XXXX für Hoch- und Tiefbau besucht. Nebenbei habe er an Computerkursen teilgenommen. Aufgrund seiner finanziellen Lage, habe er die Schule abbrechen müssen und habe bei XXXX zu arbeiten begonnen. Als er damals nach Österreich gekommen sei, sei er ein traumatisierter Jugendlicher gewesen, der keine psychologische Hilfe bekommen habe. Er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Dadurch habe er Alkohol getrunken und einen Fehler gemacht. Er sei selbst zur Polizei gegangen, als er sein Phantombild gesehen habe. Es gäbe keinen Tag, an dem er es nicht bereue. Seit fünf bis sechs Jahren gehe er nun in Therapie und arbeite seine Kindheit und seine Tat auf. Er fühle sich zu keinem Land mehr verbunden als zu Österreich. Er nehme Medikamente gegen eine Nervenentzündung an der Hüfte. Er habe in Österreich keine Verwandten, aber Freunde.

10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.10.2018 erkannte die belangte Behörde den Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine verinnerlichte christliche Lebensweise nicht festgestellt habe werden können. Im Widerspruch dazu stehe die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise im Zuge der Vergewaltigung einer wehrlosen Frau. Kein wirklicher Christ würde eine derart verletzende und brutale Tat einem Mitmenschen zufügen. Aufgrund der von ihm gesetzten Tahandlung und der rechtskräftigen Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe habe er einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gesetzt. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Er habe bereits unter Beweis gestellt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen könne, selbst im Falle des fehlenden familiären Rückhalts könne ihm eine Niederlassung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zugemutet werden. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben hinweisen würden. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Behörde könne aufgrund der begangenen Straftat keine günstige Zukunftsprognose stellen, weshalb die Verfügung eines unbefristeten Einreiseverbotes die einzig adäquate Maßnahme darstelle.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Eingabe vom 31.10.2016 durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu seiner Tat zu befragen, dies sei jedoch unerlässlich, um zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Des Weiteren hätte sich die belangte Behörde vom christlichen Hintergrund des Beschwerdeführers persönlich überzeugen müssen. Insofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den christlichen Glauben abspreche, sei darauf hinzuweisen, dass es auch in der katholischen Kirche in der Vergangenheit zu zahlreichen Vorfällen von Vergewaltigung und Missbrauch gekommen sei, wobei die Täter nicht aus der katholischen Kirche ausgeschossen worden wären. Des Weiteren hätte geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer gerade aufgrund dieses Verbrechens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Dabei sei auf die Umstände und die Wiederholungsgefahr abzustellen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den aktuellen Länderberichten und mit der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 auseinandergesetzt. Um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können, reiche es nicht aus, dass der Beschwerdeführer in dem Gebiet keine Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten habe. Es müsse vielmehr möglich sein, dass er dort nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen könne und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen könne. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die belangte Behörde habe es ebenso unterlassen, den Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Integration und seinem Privatleben in Österreich zu fragen. Der Beschwerdeführer spreche perfekt Deutsch und sei in Kirchenkreisen gut vernetzt. Die verfügte Rückkehrentscheidung sei aufgrund der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig. Jedenfalls sei das unbefristete Einreiseverbot unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes notwendig wäre.

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 02.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.11.2018 in der Gerichtsabteilung W166 einlangte (vgl. OZ 1).

13. Mit Eingabe vom 02.07.2020 reichte die belangte Behörde die Verständigung der weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2020, zu XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W166 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, wo dieses am 07.07.2021 einlangte (vgl. OZ 8).

15. Mit Eingabe vom 28.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Zeugeneinvernahme von Pfarrer XXXX zum Beweisthema der Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Dieser könne persönliche Eindrücke über den Beschwerdeführer und seinen Glaubensweg schildern. (vgl. OZ 16)

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch, welche mit dem Beschwerdeführer über ZOOM durchgeführt wurde, aufgrund des Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers in XXXX . Die Verhandlung musste abgebrochen werden, da es massive Verständigungsschwierigkeiten aufgrund technischer Schwierigkeiten gab. Die Verhandlung wurde vertagt. (vgl. OZ 18)

17. Mit Eingabe vom 29.07.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Teilnahmebestätigung zur Psychotherapie und Fotos seiner Taufe vor (vgl. OZ 19).

18. Mit Eingabe vom 16.08.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine weitere Bestätigung zur Absolvierung einer Psychotherapie vor (vgl. OZ 22).

19. Mit Eingabe vom 01.09.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab, wo er im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beschwerdeführer in den neun Jahren Haft grundlegend verändert habe. Er habe über einen erheblich langen Zeitraum Gewalttherapie in Anspruch genommen und selbsttherapeutische Bücher gelesen. Er habe sich mit seiner Tat und seiner Persönlichkeit intensiv auseinandergesetzt. Er bereue seine Tat zutiefst. Der Beschwerdefüher stelle daher keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die drohende Blutrache in Afghanistan drohe immer noch. Aus diversen Länderberichten sei ersichtlich, dass sich Blutfehden über viele Jahre und sogar Generationen erstrecken könnten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer erst nach seinem Erhalt des Status des Asylberechtigten zum Christentum konvertiert. Es könne ihm daher nicht unterstellt werden, dass er aus „asyltaktischen“ Gründen konvertiert sei. Zudem habe er ein Kreuz auf seinem Bein tätowiert. Schlussendlich bestehe aufgrund der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung, dazu verwies er auf die aktuellen Länderberichte. (vgl. OZ 24)

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.09.2021 die mündliche Verhandlung fort, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Nachfluchtgründen, der Situation im Falle seiner Rückkehr, zu seinen Straftaten und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um eine schriftliche Stellungnahme des namhaft gemachten Zeugen. (vgl. OZ 29)

21. Mit Eingabe vom 13.10.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es derzeit noch keine Informationen darüber gebe, dass die Taliban zukünftig ihr Verhalten gegen Personen, denen Apostasie vorgeworfen werde, lockern würden. Hinsichtlich der bisherigen Vorgangsweise der Taliban verwies der Beschwerdeführer auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan („Apostasie, Blasphemie, Konersion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa“) vom 15.06.2020, wonach sich die wenigen im Land lebenden Christen nicht in den von den Taliban kontrollierten Gebieten aufhalten würden. Nach Friederike STAHLMANN müssten Rückkehrer damit rechnen, dass ihnen unterstellt werde, sich im Westen nicht an die Regeln gehalten zu haben. Sie müssten daher ihren Glauben besonders zur Schau stellen. Dem Beschwerdeführer drohe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban. Zur aktuellen Situation in Afghanistan gebe es derzeit noch kaum Informationen. Die im Länderinformationsblatt teilweise herangezogenen Quellen könnten nicht als zuverlässig angesehen werden, da die Taliban strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien verhängt hätten und es Berichte von Verhaftungen und Gewalt gegen Journalisten gebe. Laut UNHCR-Positionspapier solle derzeit, aufgrund der Situation, afghanischen Schutzsuchenden internationaler Schutz nicht verwehrt werden. (vgl. OZ 31)

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom Anstaltsseelsorger der Justizanstalt XXXX vom 05.10.2021 zum Beweis der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers vor. Dieser führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit neun Jahren kenne. Er habe von Anfang an einen guten Zugang gehabt, wenngleich anfänglich deren Positionen weit auseinandergelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sehr intensiv mit vielen Fragen des Lebens und der Spiritualität auseinandergesetzt. Selten habe er zuvor bei einem Insassen eine derartig gründliche Beschäftigung mit philosphischen, ethischen und religiösen Fragen erlebt, wie beim Beschwerdeführer. Er sei immer authentisch und aufrichtig suchend geblieben. Er habe sich immer mehr auch der Meditation zugewendet und habe dadurch eine weitere entscheidende Vertiefung seiner Erkenntnis erfahren. Heute strahle er Ruhe und tiefe Gelassenheit aus. Etwa einmal im Monat führe er mit dem Beschwerdeführer ausführliche Gespräche. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig den evangelischen Gottesdienst und sei verlässliches Gruppenmitglied in der Schreibwerkstatt. Seine Texte würden von großer spiritueller Tiefe und einem besonders weiten Horizont sprechen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seiner Haft zu einer evangelisch weiten und spirituell tiefen Persönlichkeit gereift sei. (vgl. OZ 31)

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden weitere Feststellungen getroffen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Badakhshan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Muslim auf. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Seine Mutter ist verstorben als er zwölf Jahre alt war. Sein Vater, seine drei Schwestern und zwei Brüder lebten bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in Afghanistan. Danach reiste seine Familie ebenso aus Afghanistan aus. Seit 2008 hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Er lebte bis eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei seiner Familie in seinem Heimatdorf. Eine Woche hielt er sich in Kabul auf, von Kabul reiste er nach Pakistan, wo er sich zirka zweieinhalb Wochen lang aufhielt, und danach in den Iran, wo er sieben bis acht Monate lebte. Anschließend reiste er nach Europa.

Er besuchte sechs Jahre lang die Schule in Afghanistan und half in der Landwirtschaft der Familie. Im Iran arbeitete er als Aushilfe in einem Fitnessclub, ohne Bezahlung.

1.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Begründung aberkannt, dass eine verinnerlichte christliche Lebensweise nicht festgestellt habe werden können. Im Widerspruch dazu stehe die brutale und rücksichtslose Vorgehensweise im Zuge der Vergewaltigung einer wehrlosen Frau. Kein wirklicher Christ würde eine derart verletzende und brutale Tat einem Mitmenschen zufügen. Aufgrund der von ihm gesetzten Tahandlung und der rechtskräftigen Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe habe er einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gesetzt. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Er habe bereits unter Beweis gestellt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen könne, selbst im Falle des fehlenden familiären Rückhalts könne ihm eine Niederlassung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zugemutet werden. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben hinweisen würden. Ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Behörde könne aufgrund der begangenen Straftat keine günstige Zukunftsprognose stellen, weshalb die Verfügung eines unbefristeten Einreiseverbotes die einzig adäquate Maßnahme darstelle.

Aus den genannten Gründen sei ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 spruchgemäß abzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes komme ihm nicht mehr zu. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Auch wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.07.2012, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer legte Berufung dagegen ein. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 15.01.2013, zu XXXX , wurde der Berufung Folge gegeben und die Strafe auf 10 Jahre herabgesetzt.

Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2011 eine wehrlose Frau mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht, Niederdrücken ihres Körpers sowie heftiges Würgen mit beiden Händen, zur Duldung des Beischlafes genötigt hatte, wobei die Tat eine schwere, mehr als 24 Tage dauernde, Gesundheitsschädigung, nämlich eine chronische posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als eschwerend der Umstand, dass die durch die Tat eingetretene Verletzung des Opfers sowohl an sich schwer war als auch die Gesundheitsschädigung über 24 Tage andauerte sowie die brutale Vorgehensweise, wobei hier nochmals auf die schwere Gewalt in Form eines heftigen und lang andauernden Würgens, welches zur Todesangst des Tatopfers führte, hingewiesen wurde, gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.01.2020, rechtskräftig seit 04.06.2020, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Tatbegehung erfolgte während des Haftaufenthaltes in der Justizanstalt XXXX .

1.3.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Zu den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer droht, aufgrund dessen, dass er in seinem Heimatdorf ein Mitglied des Stammes der Belutschen anschoss und dabei verletzte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Familie und den Stamm des damals Verletzten.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 05.07.2012, XXXX bzw. durch das Oberlandesgericht XXXX vom 15.01.2013, zu XXXX besteht ein Ausschlussgrund hinsichtlich der Asylgewährung (siehe rechtliche Beurteilung).

1.3.2. Zum Nachfluchtgrund des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konvertierte in Österreich zum Christentum. Er kam spätestens im Jahr 2008 mit dem christlichen Glauben in Kontakt, als er damals eine persische Kirche in XXXX besuchte. Er besuchte Taufvorbereitungskurse und ließ sich am 18.10.2009 in der Baptistengemeinde in XXXX taufen. Er besucht in der Justizanstalt XXXX regelmäßig den evangelischen Gottesdienst. Er meditiert, liest die Bibel sowie spirituelle Bücher, schreibt spirituelle Texte in der Schreibwerkstatt und führt regelmäßig Gespräche über den Glauben mit dem evangelischen Anstaltsseelsorger. Zudem ließ er sich in Griechenland, bevor er nach Österreich kam, ein Kreuz tätowieren, was er damals jedoch noch nicht aufgrund seines Glaubens, sondern aus Gefallen daran tat. Er erzählte seinem Vater von seiner Konversion, wobei die Beziehung zu diesem dadurch schlechter wurde und der Beschwerdeführer später den Kontakt aufgrund dessen abbrach.

Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben verinnerlicht, konvertierte aus innerer Überzeugung, bekennt sich auch dazu und würde seinen christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter ausüben. Er respektiert zwar andere Religionen und möchte niemanden provozieren, er stimmt dem Koran jedoch nicht zu. Er lehnt den fundamentalistischen Glauben, wie er in Ländern wie Afghanistan praktiziert wird, von Grund auf ab. Er lebt seinen christlichen Glauben in Österreich aus, sowohl seine Familie, als auch seine Kontaktpersonen, welche hauptsächlich aus Anhängern der christlichen Gemeinschaft bestehen, und die Mitinsassen der Justizanstalt wissen über seine Konversion Bescheid. Dadurch geriet er auch des Öfteren in Streit mit muslimischen Insassen, wobei er bei solch einem Streit im Jahr 2020 einen anderen Insassen am Körper verletzte und dadurch zum zweiten Mal verurteilt wurde (siehe Punkt 1.2.).

Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan, aufgrund seiner Religion, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Da die Konversion zum Christentum in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit sowie als Verbrechen gegen den Islam gesehen wird und sogar mit dem Tod bestraft werden könnte.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 05.07.2012, zu XXXX bzw. durch das Oberlandesgericht XXXX vom 15.01.2013, zu XXXX besteht ein Ausschlussgrund hinsichtlich der Asylgewährung (siehe rechtliche Beurteilung).

1.4.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2005 durchgehend in Österreich auf. Er ist seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2005 und seiner Gewährung des Status des Asylberechtigten vom 30.05.2006 in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vor seinem Haftaufenthalt diverse Schulen und arbeitete am Flughafen in XXXX und bei XXXX .

Er wurde am 18.10.2009 durch die Taufe in die Baptistengemeinde in XXXX aufgenommen.

Vor seinem Haftaufenthalt hatte er regelmäßig mit Mitgliedern der Baptistengemeinde in XXXX und der persischen Kirche Kontakt. Mit diesen hält er über Briefverkehr weiterhin Kontakt. Davon abgesehen hat er in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt (siehe bereits Punkt 1.2.). Er befindet sich seit 19.12.2011 in Untersuchungs- und Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX . Er arbeitet dort als Hausarbeiter. Voraussichtliches Haftende ist der 19.06.2022.

Der Beschwerdeführer ist gesund. In der Justizanstalt XXXX nahm er an einem psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlungsprogramm von 14.07.2012 bis 18.05.2012 im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche teil. In der Justizanstalt XXXX besuchte er Therapien des psychologischen Dienstes von 19.03.2014 bis 28.05.2015 sowie vom 22.10.2015 bis 17.06.2021. Bei den genannten Therapien handelte es sich um Gewalttherapien.

1.5.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht, aufgrund dessen, dass er in seinem Heimatdorf ein Mitglied des Stammes der Belutschen anschoss und dabei verletzte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Familie und den Stamm des damals Verletzten.

Der Beschwerdeführer konvertierte vom Islam zum Christentum. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban wird sich die Situation für Konvertiten nicht zum Besseren wenden, sondern im Gegenteil wird mit einer Verschlechterung der Lage zu rechnen sein.

Dem Beschwerdeführer steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für den Beschwerdeführer daher mit einer realen Gefahr einer Verletzung insbesondere seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verbunden.

1.6.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 16.09.2021 (LIB)

-        UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021

-        UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR)

-        EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO)

-        Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1)

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017: Situation von Apostaten, christlichen KonvertitInnen, Personen, die Kritik am Islam äußern, die sich nicht an den Regeln des Islam halten, und Rückkehrern aus Europa

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 12. Juli 2017: Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 09.11.2017: Situation vom muslimischen Familienangehörigen und vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußern

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 08.02.2017: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokale oder Geschäfte betreiben

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistanvom 23.07.2020: aktuelle Lage von Konvertiten

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 15.06.2020: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa

1.6.1. Politische Lage

Letzte Änderung: 16.09.2021

Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB).

Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB).

Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB).

Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB).

Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB).

Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB).

Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB).

Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB).

Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB).

1.6.2. Friedensverhandlungen und Abzug der internationalen Truppen

Letzte Änderung: 16.09.2021

1.6.2.1. Friedensverhandlungen

2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden. Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (LIB).

Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (LIB).

Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (LIB).

Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden. Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (LIB).

Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar. In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen. Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (LIB).

1.6.2.2. Abzug der Internationalen Truppen

Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB).

US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB).

1.6.3. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 16.09.2021

Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB).

Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB).

Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB).

1.6.4. Erreichbarkeit

Letzte Änderung: 16.09.2021

Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der ersten Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (LIB).

1.6.4.1. Internationale Flughäfen in Afghanistan

In Afghanistan gab es [vor der Machtübernahme der Taliban] insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnete die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, wurden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB).

1.6.4.1.1. Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul]

Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (LIB).

Die Taliban haben Katar um technische Hilfe bei der Wiederaufnahme des Flughafenbetriebs auf dem Hamid-Karzai-Flughafen gebeten, der bei der überstürzten Evakuierung von mehr als 120.000 Menschen nach dem Abzug der amerikanischen Truppen am 30. August schwer beschädigt worden war. Vertreter aus Katar erklärten Anfang September, der Flughafen von Kabul sei zu 90 % wieder betriebsbereit (LIB).

Nationale (Kam Air, Ariana Afghan Airlines) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) boten [vor der Machtübernahme der Taliban] internationale Flüge von der Türkei, China, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kabul an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Tarinkot, Faizabad, Zaranj, Kunduz, Farah, Herat und Mazar-e Sharif (LIB).

1.6.4.1.2 Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nationale Airlines (Kam Air, Ariana Air) boten [vor der Machtübernahme der Taliban] internationale Flüge von Indien und der Türkei nach Mazar-e Sharif an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen von Kabul (LIB).

1.6.4.1.3 Internationaler Flughafen Herat

Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Vor der Machtübernahme der Taliban wurden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes wurden [vor ihrem Abzug] von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) flogen Herat international aus Saudi-Arabien an. Innerstaatlich gingen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen von Kabul (LIB).

1.6.4.2. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021

Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB)

1.6.5. Zentrale Akteure

Letzte Änderung: 16.09.2021

In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB).

Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB).

1.6.5.1. Taliban

Letzte Änderung: 14.09.2021

Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB).

Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB).

1.6.5.2. Struktur und Führung der Taliban

Letzte Änderung: 16.09.2021

Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB).

Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB).

Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB).

Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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