TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W161 2239293-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
NAG §10
NAG §11 Abs2 Z1

Spruch


W161 2239293-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Stangl & Ferstl, Rechtsanwaltspartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2020, Zl. 632362203/170501228, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens war bereits vom 29.06.2001 bis 01.04.2009 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 28.05.2013 bis 26.07.2013 war er im Bundesgebiet mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2014 reiste er legal nach Österreich ein.

1.2. Am 10.04.2014 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. In der Folge wurde ihm am 10.04.2015 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde gemäß § 41a Abs. 9 NAG eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 10.04.2016 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe von Verlängerungsanträgen für die Zeiträume von 11.04.2016 bis 11.04.2017 sowie zuletzt von 23.08.2019 bis 23.08.2022 erteilt.

2.1. Am 21.12.2018 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, der dem nunmehrigen Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel erteilt hatte, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, wegen des mehrfachen Vergehens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Verbrechens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs.1 und 2, 1.Fall StGB.

Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde Anklage wegen des Verbrechens des

Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12, 2.Fall StGB und wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs.1 StGB erhoben.

2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 zu XXXX wurde der Beamte des BFA wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie des 15-fachen Vergehens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB und des 6-fachen Verbrechens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag u.a. zugrunde, dass er als Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnisse im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, jeweils wissentlich dadurch missbrauchte, dass er ausländischen Staatsangehörigen, darunter auch XXXX zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem 10.04.2014 ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen, Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt hat.

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er hätte den Beamten bestimmt, den Amtsmissbrauch auszuführen, indem er ihn dazu aufgefordert hätte und ihm Bargeld in nicht mehr feststellbarer, € 3.000 nicht übersteigender Höhe hätte zukommen lassen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Schuldspruch des Beamten ist rechtskräftig, das Rechtsmittelverfahren in bezug auf die verhängte Freiheitsstrafe ist noch beim OLG XXXX anhängig.

Der Freispruch des Beschwerdeführers erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 02.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er habe ab dem Jahr 2002 einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre in Österreich gehabt, er sei eine Zeit im Asylverfahren gewesen und hier auch verheiratet. Er habe den Asylantrag zurückgezogen und sei dann im Jahr 2004 abgeschoben worden. Er sei mit dieser Frau, einer österreichischen Staatsbürgerin noch verheiratet. Er habe seinen ersten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG im Jahr 2014 in XXXX erhalten, es sei ein Sozialvisum gewesen, mit diesem habe er nicht arbeiten dürfen. Er sei damals aufrecht in XXXX und kurz in XXXX gemeldet gewesen. Die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX aus dem Jahr 2004 sei für nichtig erklärt worden. Er habe dann in seiner Heimat erneut geheiratet. Im Jahr 2014 hätten seine Frau XXXX , seine Eltern sowie seine Kinder in Nordmazedonien gelebt. Als er den Aufenthaltstitel erhalten hätte, hätte er eine Arbeitszusage gehabt und ein bisschen Deutsch gekonnt. Zum Nachweis zur Erteilung des Aufenthaltstitels sei ein Foto gemacht worden und habe er etwas unterschrieben. Er habe auch den Reisepass dabeigehabt. Er habe sich zuvor bereits 2002 und 2004 in Österreich aufgehalten. Nunmehr befinde er sich seit 2014 in Österreich. Er sei damals ohne Visum, also Sichtvermerkfrei für drei Monate eingereist, mit der Absicht, hier einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen. Den Termin in XXXX habe ihm niemand vermittelt, er sei alleine hingegangen, um sich dort zu melde. Er habe in Österreich in 1100 XXXX einen Wohnsitz. Er sei Facharbeiter auf Baustellen für eine namentlich genannte Firma. Er arbeite dort seit einem Jahr. Er habe den Beruf des Maurers und Zimmerers erlernt und diesbezüglich auch ein Diplom. In Österreich lebe er von seinem Gehalt, sonst bekomme er nur Kinderbeihilfe. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich, gab der Beschwerdeführer seine Frau XXXX , seinen Sohn XXXX (geb. XXXX ), seine Töchter XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) XXXX sowie seine Schwester und seinen Bruder an. In seinem Heimatland hielten sich aktuell nur seine Eltern auf. Er könnte momentan im Heimatland keine Beschäftigung annehmen. In Nordmazedonien wohne er im Haus seiner Eltern.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er mit seit XXXX .2020 rechtskräftigem Urteil des LG XXXX freigesprochen worden wäre; jedoch sei durch das Gerichtsverfahren bekannt worden, dass sein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ohne Vorliegen der Voraussetzungen sowie ohne Prüfung derselben unrechtmäßig erteilt worden wäre. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei demnach nicht rechtmäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe alles regulär beantragt und rechtmäßig bekommen. Er habe auch in XXXX Anträge gestellt. Gerade jetzt, wo er hier ein normales Leben mit seiner Familie führen könne, wolle man ihm eine Rückkehrentscheidung geben. Er habe das Visum ganz regulär bekommen und nicht dafür bezahlt. Als er damals das Visum bekommen hätte, hätte er es ohne Arbeitsgenehmigung erhalten, und erst eine Firma finden müssen, er habe ganz anständig gearbeitet, kein Verbrechen begangen und einfach ein ruhiges Leben mit seiner Familie führen wollen.

4. Mit oben genannten, gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.12.2020 wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG idgF iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 10 NAG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass dem Beschwerdeführer am 10.04.2014 ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch eine rechtswidrige Vorgehensweise eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, unrechtmäßig erfolgt, da dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft hätte und diese auch nicht vorgelegen hätten. Demnach hätten auch sämtliche nachfolgenden Aufenthaltstitel, welche auf dem unrechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gegründet hätten, nicht zuerkannt werden dürfen. Es stehe fest, dass die weiteren Aufenthaltstitel verlängert worden wären, da es dem Antragsteller aufgrund der rechtswidrig erteilten Aufenthaltsberechtigung Plus vom 10.04.2014 und seines daraus resultierenden Aufenthalts im Bundesgebiet möglich gewesen wäre, die Voraussetzungen zur Erlangung einer Verlängerung zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer habe am XXXX 2014 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet, sei verheiratet, habe einen Sohn und zwei Töchter und sei ab XXXX 2015 in Österreich regelmäßig einer beruflichen Tätigkeit als Arbeiter nachgegangen. Seit 23.10.2020 bis laufend beziehe er Arbeitslosengeld. Seine Muttersprache sei Bosnisch. Die Ehefrau XXXX sowie der Sohn und die Tochter hätten ihre erste Rot-weiß-rot-Karte plus aufgrund von Familiennachzug erhalten. XXXX sowie die beiden Töchter und der Sohn seien in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Nordmazedonien leben und verfüge dieser dort über soziale Anknüpfungspunkte.

Eine Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, welcher sich jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der höher zu gewichtenden fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als gerechtfertigt darstelle.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe sich im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens in Sinne des Artikel 8EMRK nicht mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Behörde stelle zwar fest, dass nunmehr die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe, werte jedoch nicht, dass die Kinder des Beschwerdeführers sich in Österreich sozialisiert hätten und eine entsprechende Aufenthaltsverfestigung vorhanden sei. Die Behörde habe in Ansehung der gerichtlichen Unbescholtenheit und des Umstandes, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei und hier völlig integriert lebe, zu Unrecht erkannt, dass ein durch die Rückkehrentscheidung massiver Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich auf, habe einen hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und sei in Österreich auch nicht straffällig geworden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, seien daher rechtswidrig und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Letztendlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal in rechtswidriger Weise ausgestellte Bescheide nicht nichtig und demnach nicht unbeachtlich seien, weshalb dem fraglichen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG Gültigkeit zugekommen sei und auch allen weiteren Aufenthaltstitel diese Gültigkeit zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, begründete am XXXX 2014 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

Am 10.04.2014 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer laut dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 durch den handelnden Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer Bargeld für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gezahlt oder von der rechtswidrigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gewusst hätte, konnte im angeführten Urteil durch das Landesgericht nicht festgestellt werden.

Am 10.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10.04.2016 erteilt.

Am 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde in Stattgabe eines Verlängerungsantrags ein bis zum 23.08.2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2019 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis 23.08.2022 erteilt.

Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX 2004 in XXXX XXXX . Diese Ehe ist nach wie vor aufrecht.

Am XXXX 2010 ehelichte er in Mazedonien XXXX . Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, geb. XXXX sowie zwei Töchter, geb. XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit der Mutter seiner Kinder und den drei gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Seine Schwester sowie sein Bruder leben ebenfalls in Österreich.

Die in Mazedonien mit XXXX geschlossene Ehe wurde am XXXX 2018 rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX annulliert.

Ein wegen Verdacht der Mehrfachehe eingeleitetes Strafverfahren wurde aufgrund von Verjährung von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX 2018 eingestellt.

Der Beschwerdeführer war bereits in den Jahren 2003 bis 2005 in Österreich unregelmäßig als Arbeiter angemeldet. Seit 24.04.20215 geht er in Österreich regelmäßig einer beruflichen Tätigkeit als Arbeiter nach. In der Zeit vom 12.11.2016 bis 11.01.2017, vom 22.12.2017 bis 07.01.2018, vom 24.03.2018 bis 08.04.2018, vom 20.12.2019 bis 27.12.2019, vom 04.01.2020 bis 06.01.2020 und vom 14.03.2020 bis 13.04.2020 sowie seit 23.10.2020 bis 10.01.2021bezog er Arbeitslosengeld. Seit 11.01.2021 bis laufend ist er wieder als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.

Von seinen nahen Familienangehörigen leben nur mehr die Eltern des Beschwerdeführers in Nordmazedonien.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Nordmazedonien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Nordmazedonien in der Lage.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers sowie die auf diese Personalien ausgestellten österreichischen Aufenthaltstitel.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der ihm im Jahr 2014 erteilte Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 durch den befassten Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden ist und die Voraussetzungen auch objektiv nicht vorgelegen haben, ergibt sich aus den Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2020.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verdeutlichen, dass dieser zum Zeitpunkt der Einreise und Erteilung des ersten Aufenthaltstitels im April 2014 mit Ausnahme des Kontaktes zu seiner hier lebenden österreichischen Ehefrau XXXX keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hatte und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu diesem Zeitpunkt vielmehr in Nordmazedonien befand.

Dem Strafurteil vom XXXX 2020 lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf, am strafbaren Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen worden ist und seine Kenntnis über die rechtswidrige Erteilung des Aufenthaltstitels nicht festgestellt werden konnte (vgl. s. 123 f des Urteils).

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Nordmazedonien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeschriftsatz sowie erfolgten Abfragen im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person und den benannten Bezugspersonen.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen und zum Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden.

Er hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Nordmazedonien, einen sicheren Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt hat, welcher wie folgt lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) […]

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.       dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.       im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

3.       

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 41a Abs. 9 NAG lautet:

„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1.       für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2.       für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3.       über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. etwa VwGH 04.06.2009. 2009/18/0097, mwN). Nach § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhielten, ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintrat oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand; ein Aufenthaltsverbot durfte gemäß § 61 Z 2 FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403).

3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer der ihm ursprünglich im Jahr 2014 erteilte Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 – in Einklang mit den Erwägungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX 2020 – ohne Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden ist und die Voraussetzungen für die Erteilung des entsprechenden Titels auch tatsächlich nicht vorgelegen haben. Die Beschwerdeführer hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bis unmittelbar vor seiner Einreise nach Österreich zweifelsfrei in Nordmazedonien und wies zum damaligen Zeitpunkt mit Ausnahme einer hier lebenden Ehefrau, zu der er keinen Kontakt mehr hatte, keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels jedenfalls nicht erfüllt waren.

Gleichzeitig konnte jedoch – wiederum in Einklang mit den Erwägungen im Strafurteil – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der durch den befassten Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl pflichtwidrig und amtsmissbräuchlich vorgenommenen Erteilung des Aufenthaltstitels selbst ein strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf, zum Verhalten des Beamten des BFA beigetragen zu haben, freigesprochen und es wurde festgehalten, dass in seinem Fall nicht habe festgestellt werden können, dass er dem befassten Beamten des BFA für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Geldbetrag gezahlt hätte oder den Kontakt zu jenem Beamten vermittelt bekommen hätte.

Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen gegenteiligen Sachverhalt und sohin kein konkretes Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt. Das Bundesamt begründete die nunmehrige Aufenthaltsbeendigung im Wesentlichen damit, dass der dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Aufenthaltstitel durch den befassten Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Prüfung respektive Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden wäre, wodurch die öffentliche Ordnung eine Beeinträchtigung erfahren hätte und ihm auch die nachfolgenden Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht hätten erteilt werden dürfen.

In rechtlicher Hinsicht stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Dazu ist anzuführen, dass der zur Anwendung gebrachte Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorausgesetzt hätte (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie § 60 AsylG 2005 verweist, erfüllt wurde:

In § 52 Abs. 4 Z. 1 und 4 FPG ist zunächst auf § 11 Abs. 1 NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Z. 1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG oder (Z. 2) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Z. 3), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z. 4) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 (Z. 5) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z. 6).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen, und auch das BFA hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt.

Nach § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z. 1) und zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4), er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z. 2), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 3), durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen Österreichs zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z. 5), und der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat (Z. 6). Da Z. 7 unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates, betrifft, ist sie hier nicht von Belang.

Zu den Z. 2 bis 6 sind keine Änderungen oder Umstände ersichtlich, die seit dem ersten Erteilen der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingetreten oder damals dem BFA nicht bekannt gewesen wären. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Demnach verbleibt nur § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG, auf welche auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid erkennbar abgestellt hat.

Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann öffentlichen Interessen, wenn dieser Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 1) oder der Fremde (Z. 2) ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (und weitere Voraussetzungen zusätzlich vorliegen). Auf das Vorliegen der Umstände nach Z. 2 deutet nichts hin.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In deren Rahmen ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (14.11.2019, Ro 2019/22/0004 mwN).

Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 NAG gefährden würde (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides – ohne eine genaue Subsumtion des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes vorzunehmen – im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt (vgl. etwa Bescheid, Seite 38: „Da die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 10.04.2014, durch die rechtswidrige Vorgehensweise eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unrechtmäßig war, da dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfte und diese auch nicht vorlagen, wurde die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschrift des AsylG geschädigt.“ und Seite 11: „Es steht auch fest, dass Ihnen am 10.04.2014 ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, da ein Beamter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl rechtswidrig gehandelt hat.“).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann jedoch – ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer individuellen Gefährdungsprognose – nur die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des Fremden selbst respektive einer von einem weiteren Aufenthalt ausgehenden konkreten Gefährdung taugliche Grundlage für die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, sodass der Verweis auf das strafrechtswidrige Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl respektive die objektive Tatsache des dem Beschwerdeführer ohne Erfüllung der Voraussetzungen erteilten Aufenthaltstitels und dadurch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nicht zur Begründung einer individuellen Gefährdungsprognose ausreicht. Wie bereits angesprochen, wurde jedoch ein konkretes Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Erlangung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 nicht festgestellt.

Es ist auch seither kein Verfahren geführt worden, welches die Rechtskraft der erfolgten Erteilung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 beseitigt hätte.

Soweit das BFA seine Entscheidung auch darauf stützt, dass der Beschwerdeführer einer Verurteilung wegen § 192 StGB (Mehrfachehe) nur entgangen wäre, da eine Strafverfolgung aufgrund der Verjährungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre, so ist mangels einer rechtskräftigen Verurteilung von der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Die von ihm geschlossene zweite Ehe mit der Mutter seiner Kinder wurde immerhin bereits im Jahr 2018 annulliert. Das BFA wurde danach nicht tätig, sondern schritt erst nach Bekanntwerden der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens beim Landesgericht XXXX ein.

Der Beschwerdeführer lebt mit der Frau, die er im Jahr 2010 in Mazedonien geheiratet hat und mit der die Ehe mittlerweile annulliert wurde, immerhin bereits schon mehrere Jahre in Österreich gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und räumt das BFA selbst ein, dass zwischenzeitlich eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Nach der aus den Feststellungen ersichtlichen Lebensweise des Beschwerdeführers ist ebenso wenig wie aus dem Bescheid ersichtlich, worin eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehen sollte. Dieser ist unbescholten und lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit der aufenthaltsberechtigten Mutter seiner Kinder und den drei gemeinsamen mj. Kindern. Er befand sich für die überwiegende Dauer seines bisherigen rund siebenjährigen Aufenthalts in Beschäftigungsverhältnissen. Eine Gefährdungsprognose des Inhalts, sein künftiger Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts demnach nicht getroffen werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch für die Erfüllung eines der weiteren in § 52 Abs. 4 FPG genannten Tatbestände (Zn 1a, 2, 3 und 5) keine Anhaltspunkte vorliegen.

Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung dieser Spruchpunkt I. aufzuheben ist.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte II. und III.):

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und die Festlegung der Frist für dessen freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts I. auch die Spruchpunkte II. und III. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose nach § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W161.2239293.1.00

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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