TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W147 2222458-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch


W147 2222458-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juni 2019, Zl. 733877205 – 181043985 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. lautet:

„Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 26. Dezember 2003 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Februar 2004 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, dass er die Grundschule in der Russischen Föderation von XXXX bis XXXX besucht habe, den Militärdienst bei der Luftwaffe als Soldat in den Jahren XXXX bis XXXX absolviert habe, als Verkäufer von 1995 bis 1999 gearbeitet habe und im Anschluss selbständig als Lebensmittelhändler sein Einkommen erzielt habe.

Der Beschwerdeführer sei mit dem Reisepass seines verstorbenen Bruders aus dem Heimatland ausgereist und habe bereits in der Slowakei um Asyl angesucht. Zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2003 von russischen Soldaten festgenommen und für ein paar Tage inhaftiert sowie gefoltert worden sei, weil er – ohne je als Widerstandskämpfer agiert zu haben – verletzten Widerstandskämpfern im Jahr 2000 mit Krankentransporten geholfen habe.

Im Zuge der Festnahme sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, mit den Widerstandskämpfern kooperiert zu haben und sei von ihm die Herausgabe von Waffen verlangt worden. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten für seine Freilassung ein Lösegeld bezahlt und wäre der Beschwerdeführer im Anschluss den tschetschenischen Behörden übergeben worden.

3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 8. März 2008, Zahl: 03.38.772 – BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) ifgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4. März 2005 erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation aufgrund der Ungereimtheiten und Widersprüche, der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht einmal ansatzweise glaubwürdig gewesen sei. Aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht möglich.

4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

5. Am 15. September 2004 langte die Verständigung der zuständigen Bundespolizeidirektion beim Bundesasylamt ein, demnach der Beschwerdeführer am 12. August 2004 wegen des Verdachtes nach §§ 15, 75 StGB festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert worden sei.

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2005, Geschäftszahl: 248.091/0-XI/33/04, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12 leg. cit. kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschafft zukommt. Begrünend führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, weil er auf einer Fahndungsliste der russisch-tschetschenischen Administration als ehemaliger Leibwächter des Bürgermeisters von Grosny – einem Neffen des ersten Präsidenten Tschetschenien stehe.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1, Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, davon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15, 127 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 zweiter Fall Waffengesetz, § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

10. Mit Aktenvermerk vom 15. Juli 2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt 18 Mal seit dem Jahr 2004 angezeigt worden sei, drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, weswegen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.

11. Am 13. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache zur Sachverhaltsabklärung einer möglichen Aberkennung im Sinne des § 7 Asylgesetz 2005 einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er unter Suchtgiftproblemen leide, er sich aber körperlich und geistig zur Einvernahme in der Lage sei. Er nehme wegen seiner Suchtgiftprobleme täglich Substitol. Er komme aber in den kommenden Wochen in ein Entziehungsprogramm und werde stationär aufgenommen. Auf seine Verurteilungen angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bekannt sei, dass er sich in Österreich an die Gesetze halten müsse. Nach seinem Entzug werde er keine Straftaten mehr begehen und werde sich eine Arbeit suchen. Zu seiner Ausbildung befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Tischlerei gelernt habe und in Österreich im Winter Schneegeschaufelt habe. Zu den Gründen, aufgrund deren dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seiner Meinung nach die Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe. Seine Familienmitglieder seien nicht im Widerstand aktiv und würden seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder in der Russischen Föderation leben.

Befragt zu seinem Leben in Österreich, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Frau, zwei Söhne und eine Tochter in Österreich leben würden, er wegen seiner Suchtgiftprobleme nicht zu Hause lebe, aber in telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau stehe und von € 450,00 Sozialhilfe in Österreich lebe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, mache nichts in seine Freizeit und habe zwei bis dreimal telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer als Schuhmacher gearbeitet.

12. Mit Aktenvermerk vom 17. Januar 2011 hielt das Bundesasylamt zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers fest, dass kein Aberkennungsgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG vorliege und sich der Beschwerdeführer derzeit auf Entzug befinde, weshalb kein Aberkennungsverfahren durchgeführt werden könnte. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers (Körperverletzung, Diebstahl und Suchtgift) würden keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen.

13. Die belangte Behörde hielt mit Aktenvermerk vom 23. April 2012 zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers fest, dass kein besonderes schweres Verbrechen vorliegen würde, die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen würden und kein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.

14. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgfiten nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.

15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

16. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.

17. Mit Aktenvermerk vom 2. November 2018 folgerte die belangte Behörde nach Auflistung der Verurteilungen des Beschwerdeführers, dass aus der Analyse der Staatendokumentation nach § 3 Abs. 4 AsylG (§ 7 Abs. 2a AsylG) sich Anhaltspunkte ergeben würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat, nicht mehr vorliegen würden. Ein besonders schweres Verbrechen würde nicht vorliegen, ein Asylendigungsgrund sei nicht wahrscheinlich. Die Zuerkennung sei vor mehr als fünf Jahren erfolgt und liege Straffälligkeit vor, weshalb die Frist von fünf Jahren nicht zu berücksichtigen sei. Somit sei von der Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG auszugehen.

18. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 ersuchte die belangte Behörde das zuständige Bezirksgericht gemäß § 11 AVG 1991 um Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Durchführung des Verfahrens, weil der Beschwerdeführer am 3. September 2018 von seinem Hauptwohnsitz abgemeldet habe und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfüge.

19. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators abgewiesen, weil der Beschwerdeführer zwar wohnungslos gemeldet sei, jedoch regelmäßig seine Postadresse unter Anschrift der XXXX in XXXX , XXXX , aufsuche.

20. Mit Schreiben vom 29. April 2019 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Verurteilungen – im Rahmen des Parteiengehörs einen Fragenkatalog und teilte mit, dass am 2. November 2018 nach Prüfung der Umstände wegen Wegfalls der Umstände ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und forderte ihn zur Stellungnahme zu den angeführten Fragen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Im Weiteren informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass ihm die aktuellen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bei Bedarf postalisch übermittelt würden.

Das Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 übernommen. Eine Stellungnahme unterblieb.

20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. September 2005, Geschäftszahl: 248.091/0-XI/33/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer weiterhin den Status des Asylberechtigten zu gewähren.

Es hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Geschwister des Beschwerdeführers würden im Heimatland leben und könnte er von ihnen Unterstützungsleistungen durch finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft erwarten. Auch sei der Beschwerdeführer gesund und befinde sich in keiner medizinischen Behandlung.

In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass keine besonderen Bindungen feststellbar gewesen seien. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten würde kein Kontakt mehr bestehen, der Beschwerdeführer sei leidig und habe keine Lebenspartnerschaft.

Mangels aufrechter Wohnsitzmeldung wurde der Bescheid mit der Wirkung der Zustellung hinterlegt.

21. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

22. Mit Schriftsatz vom 7. August 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften an. In Einem wurde die Einvernahme der Kinder des Beschwerdeführers zum Beweis eines aufrechten Familienlebens beantragt.

23. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 12. August 2019 langte am 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

24. Für den 5. Oktober 2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand, zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer war seit dem 11. August 2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die Ladung für die Beschwerdeverhandlung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In Einem wurde die zuständige Rechtsberatung von der anberaumten Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister am 4. Oktober 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer „in den Nicht-EU-Raum“ verzogen ist. Die belangte Behörde nahm an der Beschwerdeverhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer reiste am 26. Dezember 2003 gemeinsam mit seiner Ehegattin und den zwei Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28. Dezember 2003 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2005, Geschäftszahl: 248.091/0-XI/33/04, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In Österreich leben die ehemalige Ehegattin und die in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX geborenen Kinder des Beschwerdeführers, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die Geschwister des Beschwerdeführers, mit denen er telefonisch in Kontakt stand, leben im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt und wohnte vor seiner letzten Inhaftierung nicht bei seiner Familie. Zu keinem der genannten Angehörigen liegt ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor.

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt in den Nicht-EU-Raum verzogen.

1.2. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts in Österreich nur für kurze Zeiträume beschäftigt. So war der Beschwerdeführer bisher lediglich von 18. Dezember 2005 bis 30. Dezember 2005 als Arbeiter und von 28. Juni 2011 bis 4. August 2011 geringfügig als Arbeiter (sohin gesamt keine zwei Monate) beschäftigt. Im Wesentlichen lebte er von Sozialleistungen.

Darüber hinaus konnten trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet keinerlei nachhaltigen Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügte naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch auch ein wenig Russisch.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und scheinen folgende Verurteilungen im Strafregisterauszug auf:

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1.5. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 1. März 2021 bis 11. August 2021 in Österreich in Strafhaft. Davor war er von 22. November 2019 bis 20. Februar 2020 inhaftiert.

1.6. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundegebiet und ist über seinen Verbleib nichts bekannt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. August 2021 im Bundesgebiet weder mit seinem Hauptwohnsitz noch als obdachlos gemeldet und laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in den Nicht-EU-Raum verzogen.

1.7. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich seit der Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert.

1.8. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien festgestellt werden.

1.9. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von XXXX Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte und könnte darüber hinaus auch von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden.

1.10. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. Ein der Ausweisung entgegenstehendes Familienleben besteht nicht.

1.11. Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien werden die Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 17. Juni 2021, Version 3, festgestellt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2010 sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

2.2. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Seine Leben in der Russischen Föderation, seine russischen, tschetschenischen und deutschen Sprachkenntnisse sowie seine Schulbesuche wurden entsprechend seinen Angaben in sämtlichen asylrechtlichen Verfahren festgestellt.

Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich gemäß seinen Angaben festzustellen.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund seinen im Heimatland lebenden Angehörigen, den Sprachkenntnisse sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Ärztliche Atteste betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er gesund sei, sodass in Gesamtschau und in Ermangelung gegenteiliger Atteste von einem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während den knapp 18 Jahren seines Aufenthalts in Österreich keinen längerfristigen Arbeitsverhältnissen nachgegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und der Stellungnahme des Beschwerdeführers.

2.4. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wurden zur Gänze entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafurteilen festgestellt.

Aus diesen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil nämlich insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN).

Hinsichtlich der Feststellung der Verurteilungen ist auf die im Akt einliegenden Urteile zu verweisen:

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2.5. Die Feststellung, dass aufgrund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dieser aktuell keiner Verfolgung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt ist, resultiert einerseits aus der sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergebenden allgemein eingetretenen Stabilisierung der Lage in Tschetschenien sowie der zwischenzeitlich gegebenen Möglichkeit für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen.

Auch eine Einsichtnahme in den ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2005, Geschäftszahl: 248.091/0-XI/33/04, mit dem ihm Asyl gewährt wurde, ergibt sich, dass die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diesen im Wesentlichen auf der Verfolgung durch russische Sicherheitsbehörden aufgrund seiner Tätigkeit bis zum Jahr 2000 als Leibwächter eines Bürgermeisters in Grosny und seiner Unterstützungshandlungen der Rebellen und der allgemeinen damaligen Sicherheitslage in Tschetschenien begründet worden war. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen ergibt sich, dass im Hinblick auf jenen Asylgrund zwischenzeitlich eine maßgebliche Verbesserung der relevanten Gegebenheiten im Herkunftsstaat eingetreten ist.

Den Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Asylantragstellung tätigte, wonach er aufgrund seiner Unterstützungsleistungen der Widerstandskämpfer ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden geraten sei, er inhaftiert und gefoltert worden sei und ihm Repressionsmaßnamen drohen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz bei weitem übersteigen und nicht von einer Verfolgungsfreiheit in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ausgegangen werden könne, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine im Herkunftsstaat aktuell nach wie vor drohende Verfolgung entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr – rund 18 Jahre später – einer Gefährdung aufgrund seiner Unterstützungsleistungen der Widerstandskämpfer ausgesetzt sein würde, kann demnach keinesfalls angenommen werden.

Die Feststellung zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beruht im Wesentlichen darauf, dass sowohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden konnte, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung befürchten müsste.

In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass er im Herkunftsstaat fürchte verfolgt zu werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Russische Föderation, wie aus den Länderberichten ersichtlich, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten sind. Zutreffend ist jedoch, dass immer wieder Vorwürfe wegen polizeilicher Gewalt gegen Verdächtige laut werden, doch hat der Beschwerdeführer weder im Herkunftsstaat ein Verbrechen begangen, noch droht ihm dort wegen eines solchen eine Haftstrafe. Im Übrigen kann den Länderberichten ein hartes bzw. härteres Vorgehen wegen nicht im Herkunftsstaat begangener Delikte gegen das Vermögen oder ein besonderes Behördeninteresse aufgrund dessen nicht entnommen werden. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat. Weshalb gerade an der Person des Beschwerdeführers ein konkretes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte der Beschwerdeführer sohin auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Nichtvorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wird in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, zumal keine aktuelle (!) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung geltend gemacht wird, und es sind auch von Amts wegen keinerlei Gründe ersichtlich, welche das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr im Falle des Beschwerdeführers annehmen ließen. Der Beschwerdeführer bekleidet keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe.

Da infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor rund 18 Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich erscheinen ließen.

Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.

2.6. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch zu nehmen. Schließlich wäre es seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (drei Kinder, ehemalige Ehegattin) möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, möglich und zumutbar.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von XXXX Jahren verlassen; er beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als XXXX -jährigen, gesunden Mann, welcher grundsätzlich mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

2.7. Zur Lage in der Russischen Föderation:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von XXXX Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen; oder

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einem Endigungsgrund und somit von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann er es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auch als gerechtfertigt.

3.2.3. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.

3.2.6. Im Falle des Beschwerdeführers liegt überdies zum Entscheidungszeitpunkt keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Ausführungen dahingehend getroffen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit droht. Dabei hat die Behörde – unter Zugrundelegung umfassender Länderberichte – einerseits darauf verwiesen, dass die entscheidungsmaßgebliche Lage in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahre 2005 eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren hat.

Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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