TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/13 I413 2236252-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2021
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Entscheidungsdatum

13.12.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I413 2236252-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Dr. LECHNER & MMag. NIEDRIST Rechtsanwalts KG gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 05.08.2020, Zl. 18-2020-BE-VER10-0001Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 und 30.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:

„ XXXX , geb. XXXX , D-80804 München, XXXX , schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH in Liqu., XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2018, Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018, Jänner 2019, Februar 2019, März 2019 und April 2019 von

EUR 11.866,26.

XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.08.2020, Zl. 18-2020-BE-VER10-0001Z, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH in Liqu. der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2018, Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018, Jänner 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, August 2019 und September 2019 von EUR 11.866,26 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Rechtsanwalt Wolfgang F. WEBER mit 27.08.2020 datierte Beschwerde. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer dabei vor, er sei nur bis zum 27.05.2019 Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen, sodass eine Haftung für darüber hinausgehende Beiträge ohnehin ausscheide. Zudem gehe er davon aus, dass eventuell vormals bestehende Rückstände zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung beglichen worden seien. Am 23.09.2019 hätte der Gerichtsvollzieher Herrn XXXX , welcher bis 27.05.2019 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Geschäftsführer gewesen sei, bestätigt, dass dieser die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 bar beglichen habe. Aus weiteren Unterlagen – welche angefordert worden seien und welche umgehend weitergeleitet würden – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche offenen Beiträge bereits im Jahr 2019 vollständig beglichen habe.

3. Einlangend mit 21.10.2020 via ERV legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

5. Mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der belangten Behörde aufgetragen, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, welches schließlich mit 27.10.2021 einlangte.

6. Einlangend mit 10.11.2021 via ERV bzw. 11.11.2021 per Post erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen unter Vorlage weiterer Urkunden über seine bevollmächtigte Vertreterin, wobei der belangten Behörde die Stellungnahme samt Urkunden am 15.11.2021 zur Kenntnis weitergeleitet wurde.

7. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX wurde vertagt.

8. Am 30.11.2021 fand via Zoom eine weitere mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die beiden Zeugen XXXX und XXXX einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer vertrat ab 25.04.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zu FN 434442k im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft XXXX GmbH (ab 08.07.2020 XXXX GmbH in Liqu.) selbständig, ebenso XXXX . Zuvor war des Weiteren XXXX im Zeitraum 21.05.2015 bis 06.11.2015 als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen.

Mit Abtretungsvertrag vom 28.05.2019 verkauften der Beschwerdeführer sowie XXXX als zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der XXXX GmbH ihre Geschäftsanteile an die Käuferin XXXX , welche dadurch die Rechtsstellung als Alleingesellschafterin der Gesellschaft erlangte.

Im Abtretungsvertrag unter Punkt V. „Rechte und Pflichten“ wurde in dessen letzten Absatz festgehalten:

„Darüber hinausgehende Gewährleistungen werden von den Verkäufern nicht übernommen. Vielmehr erklärt die Käuferin, dass sie über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft, deren Vermögensstatus, Forderungen und Verbindlichkeiten informiert ist und ausreichend Zeit hatte, auch die Bilanzen der Gesellschaft auszuwerten. Die Vertragspartner halten in diesem Zusammenhang fest, dass die Käuferin bereits während der letzten fünf Monate den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eigenverantwortlich führte und in diesem Zusammenhang auch direkt mit dem Steuerberater der Gesellschaft in Verbindung stand.“

Unter Punkt VIII. „Bürge- und Zahlerhaftung“ erklärte XXXX , für Verbindlichkeiten der XXXX aus diesem Abtretungsvertrag die Bürgschaft als Bürge und Zahler zu übernehmen und verpflichtete sich den Verkäufern gegenüber, die diesen aus diesem Abtretungsvertrag zustehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten voll zu befriedigen.

Mit Gesellschafterbeschluss, ebenfalls vom 28.05.2019, wurden der Beschwerdeführer sowie XXXX als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abberufen und ihnen die Entlastung erteilt. Im selben Zuge erfolgte die Bestellung des XXXX als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Berechtigung, diese mit sofortiger Wirkung selbständig zu vertreten.

Rückwirkend auf den 28.05.2019 erfolgte mit 06.06.2019 im Firmenbuch die Löschung des Beschwerdeführers und des XXXX sowie die Eintrag des XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Mit 15.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 3.175,64 bewilligt (1 E XXXX ). Eine diesbezügliche Teilzahlung in Höhe von EUR 50,-- erfolgte mit 07.03.2019 sowie am 10.04.2019 in Höhe von EUR 100,--. Mit 30.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 460,78 bewilligt (1 E XXXX ), mit 29.03.2019 mit einem betriebenen Anspruch von EUR 4.192,22 (1 E XXXX ).

Am 11.04.2019 brachte die belangte Behörde beim Insolvenzgericht den zur Verfahrenseröffnung führenden Gläubigerantrag ein.

Am 30.04.2019 tätigte XXXX hinsichtlich des Exekutionsverfahrens 1 E XXXX eine Restzahlung in Höhe von EUR 3.250,--, hinsichtlich des Exekutionsverfahrens 1 E XXXX eine Vollzahlung in Höhe von EUR 560,-- sowie hinsichtlich des Exekutionsverfahrens 1 E XXXX ebenfalls eine Vollzahlung in Höhe von EUR 4.440,--.

Mit Beschlüssen vom 13.05.2019 wurden die Exekutionen zu 1 E XXXX , 1 E XXXX und 1 E XXXX auf Antrag der belangten Behörde gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

Am 16.05.2019 wurde bei der belangten Behörde ein Betrag von EUR 3.500,--, am 17.05.2019 in Höhe von 3.483,19 seitens der Primärschuldnerin eingezahlt.

Über das Vermögen der XXXX GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2019 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst.

Mit Schreiben vom 10.09.2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, die zu 1 E XXXX (EUR 3.250,--), 1 E XXXX (EUR 560,--) und 1 E XXXX (EUR 4.440,--) geleisteten Zahlungen sowie Kontoüberweisungen vom 15.05.2019 in Höhe von EUR 3.500,-- und EUR 3.483,19, in Summe somit EUR 15.233,19 gemäß §§ 30 und 31 IO anzufechten. Dazu forderte er die belangte Behörde auf, den Betrag dem Konkursanderkonto rückzuüberweisen, was auch erfolgte.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX erfolgte die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO. Auf die belangte Behörde entfiel aus dem Insolvenzverfahren zu XXXX eine Verteilungsquote von 3,79% bzw. EUR 1.129,40.

Zum 05.08.2020 wies das Beitragskonto der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 11.866,26 aus.

Mit 17.10.2020 erfolgte die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.

Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer (neben XXXX ) selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. In den Zeiträumen Juni 2018, Oktober 2018 und November 2018 waren jedenfalls der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Sie bedienten sich zur Erfüllung dieser Verantwortung der XXXX KG, wobei diese die Lohnverrechnung und die An- und Abmeldung der Mitarbeiter nach entsprechender Mitteilung (überwiegend) durch den Beschwerdeführer übernommen hat. Eine Bekanntgabe an die belangte Behörde, wonach die XXXX KG ausschließlicher Ansprechpartner der Primärschuldnerin sei, erfolgte nicht.

Die letzten fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw jedenfalls gänzlich seit Dezember 2018 haben XXXX bzw. XXXX faktisch die Gesellschaft geführt. Eine Überwachung bzw Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht, er hatte keine Einsicht mehr in die Unterlagen. Der belangten Behörde wurde nicht bekannt gegeben, dass in dieser Zeit die Geschäfte durch andere geführt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2020, der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 27.08.2020, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2020 sowie des ergänzenden Vorbringens vom 25.10.2021, daneben auch des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers vom 10.11.2021.

Zudem fand am 19.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Zeugeneinvernahme des XXXX sowie der XXXX erfolgte im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 via Zoom.

Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers (und auch des XXXX sowie XXXX ) zu entnehmen, welche dieser auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte (Protokoll vom 19.11.2021, S 3).

Im Rahmen eines weiteren Vorbringens vom 10.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin den notariell beglaubigten Abtretungsvertrag, unterzeichnet am 28.05.2021, auf welchen die diesbezüglichen Feststellungen fußen.

Auch die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses, durch welchen der Beschwerdeführer sowie XXXX als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und ihnen die Entlastung erteilt bzw XXXX als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde, erfolgte im Zuge des weiteren Vorbringens.

In Zusammenhang mit der Löschung des Beschwerdeführers und des XXXX bzw. der Eintragung des XXXX kann auf den Firmenbuchauszug verwiesen werden.

Hinsichtlich den Feststellungen zum Exekutionsverfahren 1 E XXXX , 1 E XXXX und 1 E XXXX wurden die entsprechenden Urkunden seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, aus welchen sowohl das Datum der Bewilligung des jeweiligen Exekutionsantrages, der betriebene Anspruch, die Zahlungen durch XXXX bzw auch die jeweiligen Einstellungsbeschlüsse hervorgehen. Die jeweiligen Einstellungsanträge der belangten Behörde liegen ebenfalls im Gerichtsakt ein. Auf die zuvor angeführten Exekutionsverfahren nahm die belangte Behörde zudem in ihrem E-Mail vom 28.09.2020 Bezug, wobei in einem weiteren E-Mail vom 20.10.2020 auf mit den Urkunden des Beschwerdeführers in Einklang stehende Einzahlungen durch den Gerichtsvollzieher hingewiesen wurde, zudem auf entsprechende Einzahlungen durch Dienstgeber (auf welche schließlich auch der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.09.2019 Bezug nahm). Daneben geht auch aus einem E-Mail des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2019 hervor, dass die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 in Bar beglichen wurden.

In Zusammenhang mit dem Einbringen eines Gläubigerantrages, welcher in weiterer Folge zur Verfahrenseröffnung vor dem Insolvenzgericht führte, kann auf das im Gerichtsakt einliegende Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.09.2019 verwiesen werden.

Der Umstand, wonach über das Vermögen der XXXX GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2019 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX zur Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO. Dass auf die belangte Behörde daraus eine Quote von 3,79% bzw EUR 1.129,40 entfiel, wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 05.08.2020 bzw. dem ergänzenden Vorbringen vom 25.10.2021 angeführt und seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Der Rückstandsausweis zum Beitragskonto der Primärschuldnerin vom 05.08.2020, welcher einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 11.866,26 dokumentiert, liegt im Verwaltungsakt ein. Eine entsprechende Aufschlüsselung erfolgte im Zuge des ergänzenden Vorbringens vom 25.10.2021, wobei die Höhe seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.

In Zusammenhang mit der Löschung aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG kann erneut auf die Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug verwiesen werden.

Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug und auch aus dem mit 28.05.2019 unterfertigten Abtretungsvertrag. Aus diesem konnte des Weiteren entnommen werden, dass die letzten fünf Monate vor Unterfertigung desselben XXXX bzw. XXXX die Gesellschaft geführt haben, was schließlich auch sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 19.11.2021, S 4) als auch XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 5) derart bestätigten. Daneben liegt auch ein E-Mail vom 26.11.2018 vor, in welchem der XXXX KG mitgeteilt wurde, dass die Buchhaltung nunmehr über XXXX laufe. Aus einer Zusammenschau des E-Mails vom 26.11.2018, dem Abtretungsvertrag und den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach im Dezember 2018 der Betrieb faktisch auf die Käufer übergegangen sei (Protokoll vom 19.11.2018, S 4) war – zumal auch der Zeuge XXXX schließlich das E-Mail vom 26.11.2018 bestätigt hat – die Feststellung zu treffen, dass der faktische Betrieb schließlich jedenfalls gänzlich ab Dezember 2018 von XXXX bzw. XXXX geführt wurde. Im Rückschluss war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) jedenfalls in den Zeiträumen Juni 2018, Oktober 2018 und November 2018 für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen waren. Dass überwiegend der Beschwerdeführer die An- und Abmeldungen der XXXX KG mitgeteilt hat, ergibt sich aus dessen diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 19.11.2021, S 3 und S 4), wobei auch die Zeugin XXXX , Angestellte der XXXX KG, im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme ausführte, (unter anderem) die Lohnverrechnung und An- und Abmeldung nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bzw XXXX vorgenommen zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 2 und S 3). Auch XXXX bestätigte, dass die Anmeldung nach Übermittlung entsprechender Unterlagen an die XXXX KG erfolgte (Protokoll vom 30.11.2021, S 7). Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte XXXX schließlich auf Nachfrage, nicht die XXXX KG als ausschließlichen Ansprechpartner der belangten Behörde an seiner bzw. der Stelle des Beschwerdeführers namhaft gemacht zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 7).

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, „es habe von Seiten der Käufer immer geheißen, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“ bzw. (ausschließlich) XXXX darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten, war die Feststellung zu treffen, dass seinerseits eine Überwachung bzw Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten nicht erfolgte. Daneben führte XXXX aus, keine Einsicht mehr in die Unterlagen gehabt zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 6), was derart auch für den Beschwerdeführer zutraf, zumal dieser betonte, „so gut wie gar nicht Einsicht“ in die Geschäftsgebarung während dieser Zeit gehabt zu haben (Protokoll vom 19.11.2021, S 5). Übereinstimmend schilderten schließlich sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 19.11.2021, S 5) als auch XXXX (Protokoll vom 30.11.2021, S 6) der belangten Behörde nicht bekanntgegeben zu haben, dass jemand anderer eigentlich die Geschäfte geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtslage

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unzweifelhaft ergibt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni 2018, Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018, Jänner 2019, Februar 2019, März 2019 und April 2019 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Dazu gilt es festzuhalten, dass der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurde, dass ab Dezember 2018 die Geschäfte durch andere geführt wurden.

Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.

Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Unstrittig sind die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX hinsichtlich der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO und einer Verteilungsquote der belangten Behörde von 3,79% bzw. EUR 1.129,40 ergibt.

Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 11.866,26 (inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren) seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Einer weiteren Darstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es aufgrund der Zusammenschau des Bescheides und dem ergänzenden Vorbringen, welche eine Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen (und Nebengebühren) erkennen lässt, nicht (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs 2 ASVG (vgl nunmehr § 153c Abs 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212).

Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua).

Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers (vgl VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).

Vorab bleibt festzuhalten, dass die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2018, Oktober 2018 und November 2018 aus einer Zeit stammen, in welcher der Beschwerdeführer und XXXX unter Mitberücksichtigung des Abtretungsvertrages als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer operierten und ein faktischer Übergang der Geschäftsführertätigkeit erst mit Dezember 2018 erfolgte. Diesbezüglich vermochte er nicht darzulegen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgelegen haben soll. Es wäre an ihm als Geschäftsführer gelegen, jedenfalls in diesem Zeitraum – in Hinblick auf die Bestimmung des § 33 ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) – die XXXX KG rechtzeitig hinsichtlich An- und Abmeldungen zu informieren.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer gegenständlich vor, er (und XXXX ) sei(en) bereits fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw. seit Dezember 2018 faktisch nicht mehr mit der Geschäftsführung der XXXX GmbH betraut gewesen, sondern hätten diese die Käuferin bzw. XXXX übernommen. Auch hätte XXXX zum Unterfertigungszeitpunkt sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt aushaftende Beiträge bei der belangten Behörde beglichen.

Diese Ausführungen gestalten sich – vor den Darlegungen unter Punkt II. 1. und II. 2. – auch als zutreffend. Jedoch bleibt jedenfalls eine – wenn auch fahrlässige, was jedoch entsprechend der zuvor zitierten Judikatur als Verschuldensgrad ausreicht – vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen bestehen: So hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorkehrungen getroffen, welche beitragsrechtliche Pflichtverletzungen der faktischen Geschäftsführer hätten erkennen lassen können, insbesondere in die Unterlagen der Primärschuldnerin einzusehen. Der Umstand, wonach es „von Seiten der Käufer immer geheißen habe, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“ bzw. (ausschließlich) XXXX immer darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten, vermag daran nichts zu ändern.

Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (vgl VwGH 04.10.2001, 99/08/0120 mit Hinweis auf VwGH 19.09.1989, 88/08/0283; VwGH 12.05.1992, 92/08/0072 und VwGH 25.09 1992, 91/17/0134, jeweils mwN, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).

Obgleich es sich vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmensverkaufes durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) die „Käufer nicht verärgern wollte“ bzw. die Situation geduldet hätte, weil sie „keine Option auf andere Käufer gehabt hätten“ und „der Kauf ja abgeschlossen werden sollte“, hätte er als sorgfältiger Geschäftsführer entweder im Rechtsweg die Ausübung seiner Kontroll- und Überwachungsrechte erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurücklegen müssen. Da der Beschwerdeführer neben seiner Geschäftsführerfunktion auch Gesellschafter der Primärschuldnerin war, war ein Verbleiben im Amt des Geschäftsführers angesichts der faktischen Übergabe der Geschäfte auf die Kaufinteressenten zur Durchsetzung eigener Interessen als Verkäufer nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass XXXX schließlich mit 30.04.2019 aushaftende Beiträge beglichen hat, nicht zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich die Ansicht, dass mit der erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter der Primärschuldnerin eine Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger unwirksam wird, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftsumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen, sodass verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter nur insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit den Haftungsrahmen reduziert (vgl VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war auch kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung im September 2019 erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge.

Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben.

Allerderdings unterlief der belangten Behörde – wie sie selbst einbekennt – ein Fehler, indem sie fälschlicherweise im angefochtenen Bescheid die Zeiträume August 2019 und September 2019 angeführt, welche unstrittig außerhalb des Zeitraumes sind, für welchen der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einzustehen hat. Insofern war der angefochtene Bescheid zu korrigieren. An der Höhe des Haftungsbetrages ändert sich jedoch nichts, da dieser die aushaftenden Beträge nur für den Zeitraum bis April 2019, zu welchem der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war, umfasst. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Abtretung Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Rückstandsausweis Teilstattgebung Uneinbringlichkeit Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236252.1.00

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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