TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 W171 2170330-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §35
FPG §39
FPG §46
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W171 2170330-1/55E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen die Festnahme am 01.08.2017 um 06:50 Uhr und Anhaltung bis zum 02.08.2017, 22:41 Uhr, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 12.06.2019, am 13.11.2019, am 15.07.2020 und am 17.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie § 39 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.02.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

2. Am 21.07.2017 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und der errechnete Geburtstermin waren auf dem Festnahmeauftrag vermerkt.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

4. Am 01.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin um 06:50 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum überstellt.

5. Am 02.08.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um einen Stopp der geplanten Abschiebung ersucht und ein medizinischer Befund nachgereicht, welcher um 12:00 an die Sanitätsstelle des PAZ weitergeleitet wurde.

6. Am 02.08.2017 um 12:40 wurde die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Es wurde klinische Flugtauglichkeit festgestellt.

7. Am Abend des 02.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus überführt, wo eine stationäre Aufnahme dringend empfohlen wurde.

8. Auf Basis dieses Sachverhaltes wurde die Festnahme der Beschwerdeführerin um 22:41 aufgehoben.

9. Die Beschwerdeführerin brachte am 03.08.2017 um 00:16 ein Mädchen zur Welt.

10. Gegen die am 01.08.2017 um 06:50 Uhr erfolgte Festnahme sowie die Anhaltung bis 22:41 des Folgetages richtet sich gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, welche am 13.09.2017 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Zum Sachverhalt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 02.08.2017 durch eine Mitarbeiterin ihrer Rechtsvertretung im PAZ besucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr pantomimisch mitgeteilt, dass sich ihr Kind nicht mehr bewege. Mit Hilfe eines Schwagers, der via Telefon übersetzt habe, habe die Mitarbeiterin erfahren, dass sich das Kind seit Tagen nicht mehr bewege und der Bauch ganz hart sei. Der Anruf der Rettung sei zunächst von einem Beamten unter Hinweis auf die amtsärztliche Untersuchung vom selben Tag verweigert worden. Die Beschwerdeführerin habe erwidert, dass der Arzt sie nur wegen „dem Zucker“ untersucht habe, „die Schwangerschaft“ sei nicht medizinisch untersucht worden. Die Beschwerdeführerin sei nach längerer Diskussion ins Krankenhaus gebracht worden, wo ihre Tochter mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen sei. Laut Auskunft der Ärzte sei es sehr knapp gewesen und wäre das Kind ein paar Stunden später wahrscheinlich verstorben.

Die Beschwerdeführerin habe bei Festnahme den Polizisten angedeutet, dass mit ihrem Kind etwas nicht stimme, ein Dolmetsch sei jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Sie sei nicht auf ihre Schwangerschaft hin untersucht worden. Erst durch die Intervention der Mitarbeiterin der Rechtsvertretung habe erreicht werden können, dass ein Arzt ihre „Schwangerschaft überprüft“.

Durch die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung und daher einer rechtswidrigen Anhaltung sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Leben und Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 2 und 3 EMRK), Recht auf persönliche Freiheit (Art. 1 ff PersFrG/Art. 5 EMRK/Art. 6 GRC) und Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe unnötige Qualen erleiden müssen und sei ihre Anhaltung daher rechtswidrig. Ihre Tochter sei fast ums Leben gekommen. Zudem sei sie in eine lebensbedrohende Lage gebracht worden, wobei nicht sicher sei, ob sie Folgeschäden davontragen werde.

Es wurden daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass Festnahme und Anhaltung rechtswidrig seien, sowie der Ersatz der Verfahrenskosten beantragt.

Der Beschwerde lagen zwei „Aktenvermerke“ der Rechtsvertretung vom 02.08.2017 und 03.08.2017 bei.

11. Das BFA erstattete am 14.09.2017 eine Stellungnahme und beantragte, nach Wiedergabe des Sachverhalts, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

12. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 30.10.2018 eine Stellungnahme zur Stellungnahme des BFA vom 14.09.2017.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und die am 02.08.2017 im PAZ anwesende Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung teil.

14. Am 13.11.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, bei der die am 02.08.2017 im PAZ diensthabende Amtsärztin, ein am 02.08.2017 im PAZ diensthabender Polizeibeamter und eine der am 01.08.2017 die Festnahme der Beschwerdeführerin vornehmenden Polizeibeamtinnen als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin und ein Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung teil.

15. Am 15.07.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, bei der der am 01.08.2017 im PAZ diensthabende Amtsarzt und ein am 01.08.2017 und am 02.08.2017 im PAZ diensthabender Polizeibeamter als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin und ein Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung teil.

16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2020 wurde ein Facharzt zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Gynäkologie und Geburtshilfe bestellt und dieser mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führte am 16.01.2021 eine Befundaufnahme durch.

17. Der Sachverständige übermittelte das Gutachten am 19.03.2021.

18. Am 24.04.2021 (irrtümlich datiert mit 24.03.2021) wurde vom Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten übermittelt.

19. Mit Schreiben vom 19.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche Gutachtenserörterung.

20. Am 17.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten durch den Sachverständigen mündlich erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil, die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Sie heiratete am 29.03.2017 einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der sich seit 2005 im Bundesgebiet aufhält.

1.3. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.06.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

1.5. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Festnahme in der 31. Schwangerschaftswoche, der errechnete Geburtstermin war der 08.10.2017.

1.6. Am 02.08.2017 um 19:04 wurde die Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus überstellt, wo sie stationär aufgenommen wurde. Am 03.08.2017 brachte sie per Kaiserschnitt ein Mädchen zur Welt.

1.7. Aufgrund der Aufnahme der Beschwerdeführerin in ein Krankenhaus wurde die Festnahme am 02.08.2017 um 22:41 aufgehoben.

1.8. Vom Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einlieferung in ein Krankenhaus war für die belangte Behörde nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht haftfähig gewesen wäre und dass eine akute Gefährdung des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um eine Risikoschwangerschaft. Aus den der Behörde bis zur Einlieferung der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus vorliegenden Unterlagen war keine Gefährdung des ungeborenen Kindes erkennbar, es handelte sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine normal verlaufende Schwangerschaft. Die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung des Zustands des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin hätte sich nur ergeben, wenn die Beschwerdeführerin fehlende Kindsbewegungen mitgeteilt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 um 06:50 in Anwesenheit einer Dolmetscherin und ihres Ehemannes festgenommen und in weiterer Folge in ein PAZ überstellt. Die Beschwerdeführerin klagte weder bei der Festnahme noch im Zuge ihrer Überstellung nach Wien über Schmerzen im Unterleib oder sonstige Schwangerschaftsschmerzen oder Beschwerden wie etwa fehlende Kindsbewegungen. Auch gegenüber der Dolmetscherin machte sie keine Beschwerden geltend.

Eine Eingangsuntersuchung der Beschwerdeführerin fand am 01.08.2017 statt. Dabei wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die Beschwerdeführerin gab auf dem von ihr ausgefüllten Anamnesebogen an, nicht an gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie machte den Amtsarzt oder dem anwesenden Polizeibeamten (Sanitäter) auch nicht auf sonstigem Weg auf fehlende Kindsbewegungen aufmerksam.

Die Flugtauglichkeitsuntersuchung der Beschwerdeführerin fand am 02.08.2017 um 12:40 statt. Es wurde festgestellt, dass sie klinisch vollkommen flugtauglich war. Auf dem Gutachten wurden die Diagnosen Blutzuckerkrankheit in der Schwangerschaft, Blutarmut, Blutfetterhöhung festgehalten. Die Beschwerdeführerin machte die Amtsärztin nicht durch Gesten oder auf sonstige Weise auf fehlende Kindsbewegungen aufmerksam.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen 1.1, 1.2., 1.3., und 1.4. zum Asylverfahren und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017, XXXX .

Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Befunden, insbesondere der ärztlichen Bestätigung vom 02.08.2017 (1.5.).

Die Überstellung in ein Krankenhaus um 19:04 ergibt auch aus einem Auszug aus der Anhaltedatei des BMI. Die stationäre Aufnahme und Entbindung der BF ergibt sich aus dem Befund der behandelnden Ärzte vom 16.08.2017 (1.6.).

Die Aufhebung der Festnahme ergibt sich ebenfalls aus der Anhaltedatei des BMI (1.7.).

Zur Feststellung 1.8.:

Dass bei der Beschwerdeführerin keine Risikoschwangerschaft vorlag und sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen alleine keine Gefährdung des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin ableiten ließ, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.03.2021, bzw. vom 24.04.2021.

Im Gutachten führt der Sachverständige aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich ein erhöhter Nüchternblutzuckerwert, jedoch aus seiner Sicht kein manifester Schwangerschaftsdiabetes vorlag. Aus diesem Grund wurden auch lediglich Blutzuckerselbstkontrollen und Diätberatung empfohlen, aber keine Therapie zur Behandlung eines Diabetes verschrieben. Auch der vorliegende Eisenmangel war zwar behandlungsbedürftig (mittels Eisentabletten), jedoch stellte dies ebenfalls keinen Grund für die Bezeichnung „Risikoschwangerschaft“ dar (S 13/14). Auch zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch die die Beschwerdeführerin betreuende Fachärztin am 25.07.2017 stellte sich der Fetus vom Gewicht her eher unterdurchschnittlich, die Versorgung über die Nabelschnur jedoch voll gewährleistet dar. Laut Gutachten führt ein Schwangerschaftsdiabetes zu einem unverhältnismäßig schweren Fetus. Das unterdurchschnittliche Gewicht des Fetus der Beschwerdeführerin schloss daher das Vorliegen eines manifesten Schwangerschaftsdiabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit aus (S 14). Aus dem Gutachten geht daher hervor, dass es sich bei der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin um keine Risikoschwangerschaft handelte (S 19). Die Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin konnten daher auch ohne Ultraschalluntersuchung festgestellt werden, da von einem unauffälligen Schwangerschaftsverlauf ausgegangen werden konnte. Dies jedoch nur, solange die Beschwerdeführerin keine Beschwerden geäußert hätte (S 19/20). In diesem Fall wäre eine Ultraschalluntersuchung notwendig gewesen, die im PAZ nicht hätte durchgeführt werden können, weshalb eine Überstellung in ein Krankenhaus oder zu einem Facharzt hätte vorgenommen werden müssen. Die Frage, ob eine für die belangte Behörde erkennbare Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlag, ist daher von der Frage abhängig, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung gesundheitliche Beschwerden, insbesondere fehlende Kindsbewegungen, angab oder nicht.

Die Feststellung, dass bei der Festnahme der Beschwerdeführerin am 01.08.2017 eine Dolmetscherin anwesend war, ergibt sich aus einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.08.2017. Der Ausführung in der Beschwerde, bei der Festnahme sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich daher nicht verständlich machen können, erwies sich im Zuge der Ermittlungen als falsch. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 an, dass eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei („Es waren drei Beamte und eine Dolmetscherin.“ VHP 12.06.2019, S 4). Sie gestand auch ein, dass sie den Beamten und der Dolmetscherin gegenüber keine Angaben zu den fehlenden Kindsbewegungen oder sonstigen Beschwerden machte („Ich habe den Beamten mitgeteilt, dass ich mich auf dem Weg ins Spital befand. Sonst habe ich nichts gesagt. Ich habe damals nicht damit gerechnet, sofort nach Wien überstellt zu werden. Ich wollte damals ins Spital gehen, da ich für ca. eineinhalb Tage mein Kind nicht mehr gespürt hatte. Das habe ich den Beamten in XXXX nicht gesagt. Wenn ich gefragt werde, so gebe ich an, ja, es ist richtig, bis zum Eintreffen des Kleinbusses in Wien habe ich den Beamten gegenüber nicht erwähnt, dass sich mein Kind nunmehr bereits eineinhalb Tage nicht bewegt hatte.“ VHP 12.06.2019, S 7). Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde („Ich habe den Polizisten ständig angedeutet, dass etwas mit meinem Kind nicht stimmt. Ich hatte aber keine Möglichkeit, dem Polizisten das mitzuteilen, weil sie mich nicht verstehen konnten. Ein Dolmetscher stand nicht zur Verfügung.“ Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes) stellten sich daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens als falsch heraus, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er einer Beamtin im Zuge der Festnahme mitgeteilt habe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Kindsbewegungen ins Spital begeben wollte. Aus dem Amtsvermerk vom 01.08.2017 gehen jedoch keine derartigen Angaben hervor. Aus dem Amtsvermerk geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Festnahme keine Schmerzen oder sonstigen gesundheitlichen Probleme bekannt gab. Für das erkennende Gericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Amtsvermerks zu zweifeln, zumal dieser am 01.08.2017, somit vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin am 02.08.2017, verfasst wurde.

Die Polizeibeamtin, die bei der Festnahme der Beschwerdeführerin am 01.08.2017 anwesend war, gab in der Verhandlung am 13.11.2019 an, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht habe („Die Beschwerdeführerin hat in der gesamten Zeit, die ich mit ihr gemeinsam verbracht habe, das sind sicherlich einige Stunden gewesen, nie über irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden geklagt.“ VHP 13.11.2019, S 10).

Die bei der Festnahme anwesende Dolmetscherin konnte aufgrund einer schweren Erkrankung nicht einvernommen werden.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 an, dass sie während beider Untersuchungen am 01.08.2017 und am 02.08.2017 mit Gesten versucht habe mitzuteilen, dass sich das Kind nicht mehr bewege. Der von ihr am 01.08.2017 ausgefüllte Anamnesebogen in russischer Sprache wurde von ihr in der Verhandlung nicht erwähnt (dazu siehe unten).

Der am 01.08.2017 diensthabende Amtsarzt, der die Eingangsuntersuchung der Beschwerdeführerin an diesem Tag vornahm, wurde in der Verhandlung am 15.07.2020 einvernommen. Dieser gab an, dass die Beiziehung eines Dolmetschers, falls notwendig, in der Regel schnell möglich sei oder eine andere sprachkundige Person zur Unterstützung herangezogen werde („Es ist oft schwierig bei gewissen Sprachen in der Kürze einen Dolmetscher auftreiben zu können. Es gibt allerdings die Möglichkeit über den Verein Dialog auch eine Videodolmetschung zu erhalten. Dies gelingt jedoch oft erst am nächsten Tag. Die übliche Vorgehensweise ist, dass eine Liste von Dolmetschern angerufen wird, um einen Dolmetscher ins PAZ zu bekommen. Ein Dolmetscher wird lediglich hinzugezogen, wenn dies erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob die Beiziehung notwendig ist, ist meines Erachtens eine Art Kooperation. Der Arzt selbst versucht sich dabei insofern mit dem Angehaltenen zu verständigen und wenn es gar nicht klappt, dann wird zuerst einmal versucht, ob die Sprache durch einen sprachkundigen Bediensteten (eventuell mit Migrationshintergrund) im PAZ vorhanden ist und dann werden diese Personen hinzugezogen.“ VHP 15.07.2020, S 3/4). Im konkreten Fall gab der Amtsarzt jedoch an, selbst über grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache zu verfügen („Im konkreten Fall ist es so, dass ich persönlich vier Jahre Russisch gelernt habe. Ich bin dadurch im Stande, die üblichen Standardfragen in russischer Sprache zu stellen. Wenn es medizinischerseits etwas komplizierter wird, so muss auch ich einen Dolmetsch für Russisch hinzuziehen. Ich habe den Eindruck, dass ich seinerzeit mit meinen Russischkenntnissen und mit den bruchstückhaften Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin mich ausreichend für die vorgenommene Untersuchung verständigen konnte.“ VHP S 4). Der Amtsarzt gab weiter an, dass er bei Schwangeren auch nach Kindsbewegungen frage („Ich frage nach Beschwerden und Vorerkrankungen, sowie nach Medikamenten, die die Person nimmt. Wir führen eine Blutdruckmessung, eine Pulsmessung und ein Pulsoxi durch. Ich höre etwa die Lunge und das Herz ab und bei Bauchbeschwerden wird der Bauch abgehört und abgetastet, wenn es irgendwelche Beschwerden im Bauchbereich gibt. Bei Schwangeren ist es so, dass ich nach Kindsbewegungen und nach vaginalen Blutungen frage. Wenn hier etwas angegeben wird, dann wird von mir der Bauch etwa abgehört. Wenn die Patientin angibt, schon länger keine Kindsbewegungen mehr gespürt zu haben, dann wird sie in eine gynäkologische Abteilung überstellt. Eine gynäkologische Untersuchung wird von uns nicht durchgeführt.“ VHP S 4). Er gab auch an, dass die Beschwerdeführerin seine Frage nach Kindsbewegungen bejaht habe („Wenn ich gefragt werde, aufgrund von welcher Grundlage ich hier in dem Screenshot der ON 34 niedergeschrieben wurde, „spürt Kindesbewegung“ gebe ich an: Dies basiert auf meiner Befragung. Es steht nicht im Anhalteprotokoll, weil es in der Sandkartei eingetragen ist.“ VHP S 5). In der entsprechenden Datei wurde durch den Amtsarzt am 01.08.2017 „spürt Kindesbewegungen“ vermerkt (Screenshot liegt im Akt auf).

Die Angaben des Amtsarztes wurden von dem bei der Untersuchung am 01.08.2017 anwesenden Polizeibeamten in der Verhandlung am 15.07.2020 auch bestätigt („Wenn ich konkret zu dieser Neuzugangsuntersuchung befragt werde gebe ich an: Die Untersuchung war wie viele andere. Es war sogar ein Mutter-Kind-Pass vorhanden und es wurden auch keine Beschwerden angegeben. Es war daher eine ganz normale Untersuchung. Meiner Ansicht nach ist XXXX ein sehr genauer und geflissentlicher Arzt. Wenn es irgendwelche Beschwerden oder Vorerkrankungen gibt, so hat er sich das immer gut angeschaut.“ VHP S 7).

Die zuständige Amtsärztin führte am 02.08.2017 um 12:40 eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch. Auf dem als „Polizeiamtsärztliches Gutachten“ bezeichneten Formular wurden unter „Krankheiten“ „Blutzuckerkrankheit in der Schwangerschaft, Blutarmut, Blutfetterhöhung“ angeführt. Ansonsten wurden keine Auffälligkeiten vermerkt und die Beschwerdeführerin für vollkommen flugtauglich befunden. In der oben erwähnten Datei wurde von der Amtsärztin am 02.08.2017 „fühlt sich gut, keine vaginale Blutung“ eingetragen (Screenshot im Akt).

Die Amtsärztin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie anhand der vorliegenden Unterlagen und aus dem Gedächtnis nicht sagen könne, ob sie bei der Untersuchung am 02.08.2017 einen Dolmetscher hinzugezogen habe. Dies sei jedoch grundsätzlich über den PC schnell und unkompliziert möglich. Im Rahmen der Flugtauglichkeitsuntersuchung werde auch ein zweisprachiger Anamnesebogen ausgefüllt. Die Amtsärztin gab an, dass die Beschwerdeführerin auf die gynäkologische Ambulanz verbracht worden wäre, falls sie Beschwerde geltend gemacht hätte („Wenn die Beschwerdeführerin bei der Flugtauglichkeitsuntersuchung mir mit Gesten oder verbal mitgeteilt hätte, dass sich ihr Kind schon seit längerer Zeit nicht mehr bewegt hat, wäre sie ins Spital auf eine gynäkologische Ambulanz gebracht worden.“ VHP 13.11.2019, S 6).

Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie bei beiden Untersuchungen mittels Gesten, deutsch und russisch versucht habe mitzuteilen, dass sie keine Kindsbewegungen spüre, so würde dies bedeuten, dass sowohl beide Amtsärzte (unabhängig voneinander) als auch der bei der Untersuchung am 01.08.2017 anwesende Sanitäter die Kommunikationsversuche der Beschwerdeführerin ignoriert und trotz offensichtlicher Notwendigkeit auch keinen Dolmetscher zur Untersuchung hinzugezogen hätten. Beide Amtsärzte hätten in diesem Fall auch falsche Eintragungen in die Datei vorgenommen (siehe oben) und hätten beide Ärzte und der Polizeibeamte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wahrheitswidrige Aussagen getätigt und sich damit strafbar gemacht. Für die Annahme, die Aussagen der drei Zeugen seien falsch, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2021 davon aus, dass die diensthabenden Amtsärzte die Gestik der Beschwerdeführerin, mit der sie versucht haben könnte mitzuteilen, dass sich das Kind nicht bewege, korrekt zu deuten in der Lage gewesen sein müssten, wenn dazu auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Lage war („Wenn ich gefragt werde, ob es eine Erklärung dafür aus medizinischer Sicht gibt, dass die Zeugin XXXX ohne medizinische Kenntnisse die Gestik der Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass etwas mit dem Baby nicht passen würde und die Mitarbeiter im PAZ dies nicht konnten, dann führe ich hiezu aus, dass davon auszugehen ist, unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin dieselben Gesten hiezu verwendet hätte, dass ein Arzt diese Gesten ebenso wie die Zeugin XXXX in diese Richtung deuten hätten können.“ VHP 17.06.2021, S 4). Diese Aussage des Sachverständigen entspricht darüber hinaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung und war daher nicht näher zu erörtern.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass sie im Beschwerdeschriftsatz zu den Umständen ihrer Festnahme falsche Angaben gemacht hat (siehe oben). Darüber hinaus hat sie am 01.08.2017 einen Anamnesebogen ausgefüllt und unterschrieben. Dieser ist in deutscher und russischer Sprache verfasst. Die Beschwerdeführerin beherrscht laut eigenen Angaben die russische Sprache, auch die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt. Die Beschwerdeführerin kreuzte in diesem Anamnesebogen lediglich zwei Fragen mit „Ja“ an, nämlich „Leiden Sie an psychischer Erkrankung (z.B. Depression, Angst, Schlafstörung)?“ und „Sind Sie derzeit schwanger?“. Alle anderen Fragen, insbesondere „Haben Sie derzeit gesundheitliche Beschwerden oder Krankheiten? Wenn ja, welche?“ wurden von ihr mit „Nein“ angekreuzt. Wäre die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bemüht gewesen, den Amtsarzt auf Bedenken hinsichtlich der Gesundheit ihres ungeborenen Kindes aufmerksam zu machen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie den in einer ihr verständlichen Sprache verfassten Anamnesebogen dazu benutzt hätte, um auf bestehende Beschwerden aufmerksam zu machen. Dies war jedoch gerade nicht der Fall, weshalb den späteren Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte.

Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 12.06.2019, dass sie im PAZ am 01.08.2017 mit einer schlecht Russisch sprechenden Frau gesprochen habe, konnten nicht verifiziert werden. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass es sich um eine Angestellte des PAZ oder eine Mitarbeiterin einer Rechtsberatungsorganisation handelte, da weder bei der belangten Behörde noch bei den in Frage kommenden Organisationen Aufzeichnungen über ein derartiges Gespräch vorliegen. Es kann sich daher nur um eine andere Insassin des PAZ gehandelt haben. Mit wem die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit gesprochen haben soll, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da sie nicht angab mit dieser Frau über ihren Gesundheitszustand gesprochen zu haben (VHP 12.06.2019, S 6).

In einer Stellungnahme der am 02.08.2017 abends im PAZ anwesenden Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt diese an, dass ihr die Beschwerdeführerin an diesem Tag mittels Dolmetsch am Telefon (der Schwager der Beschwerdeführerin) mitgeteilt habe, dass sich das Kind seit dem Vortag (01.08.2021) nicht mehr bewegt habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie am 02.08.2017 schon seit mehreren Tagen keine Kindsbewegungen mehr gespürt habe („Ich habe dann über den Schwager mitgeteilt, dass sich mein Kind schon drei Tage (nicht) bewegt hat und dass ich nicht richtig untersucht worden sei.“ VHP 12.06.2018, S 6). Dieser Widerspruch spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erst im Lauf des 02.08.2017 abnehmende bzw. fehlende Kindsbewegungen bemerkte und daher erstmals am Abend des 02.08.2017 die Rechtsvertreterin auf diesen Umstand aufmerksam machte.

Die Beschwerdeführerin wurde am Abend des 02.08.2017 in einem Krankenhaus aufgenommen, wo eine Mangelversorgung des Fetus festgestellt wurde. Aus diesem Grund wurde sie aus der Anhaltung entlassen. Die Entbindung durch Kaiserschnitt erfolgte noch am selben Tag bzw. nach Mitternacht am 03.08.2017.

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus am 02.08.2017, entgegen der Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, nicht aufgrund der übermittelten medizinischen Unterlagen, sondern vielmehr aufgrund der Intervention der Rechtsvertreterin erfolgte, die mit der Beschwerdeführerin am Abend des 02.08.2017 sprach. Aus den übermittelten Dokumenten gehen auch lediglich Schwangerschaftsdiabetes und Eisenmangel der Beschwerdeführerin hervor, die der belangten Behörde ohnehin bekannt waren (siehe polizeiamtsärztliches Gutachten vom 02.08.2017) und laut Gutachten vom 19.03.2021 auch nicht auf eine Risikoschwangerschaft oder eine akute Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin oder des Nasciturus hindeuten. Dass die Rechtsvertreterin letztlich die Überstellung der Beschwerdeführerin erreichen konnte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Rechtsvertreterin und der am 02.08.2017 anwesenden Polizeibeamten.

Dem Ergänzungsgutachten vom 24.04.2021 ist zu entnehmen, dass eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin oder des Nasciturus durch die Anhaltung für die diensthabenden Amtsärzte ohne eine entsprechende Äußerung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, da keine Risikoschwangerschaft vorlag und die Vitalparameter der Beschwerdeführerin unauffällig waren. Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat, wie oben ausgeführt, ergeben, dass eine solche Äußerung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist.

Laut Gutachten lag bei der Beschwerdeführerin eine zunächst unauffällig verlaufende Schwangerschaft vor, die in der 30. Schwangerschaftswoche in einem Wachstumsstillstand mündete, der durch eine chronische Mangelversorgung des Fetus im Mutterleib verursacht wurde. Aus diesem Grund musste eine vorzeitige Entbindung mittels Kaiserschnitt vorgenommen werden. Aus dem Gutachten geht weiters hervor, dass diese Mangelversorgung nicht durch äußere Einflüsse ausgelöst wurde und auch nicht verhindert hätte werden können. Allenfalls wäre der Kaiserschnitt bereits am 01.08.2017 durchgeführt worden (S 17).

Aus dem Gutachten geht hervor, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein manifester Gestationsdiabetes vorlag, weshalb die durch die Anhaltung bedingte Stresssituation keine gesundheitliche Gefährdung hinsichtlich Diabetes hervorrief. Es bestehen jedoch grundsätzlich negative Auswirkungen von Stresssituationen auf Schwangerschaften im Allgemeinen (S 21).

Für die belangte Behörde war daher eine eventuell schon vor dem Abend des 02.08.2017, aufgrund einer Mangelversorgung des Fetus der Beschwerdeführerin im Mutterleib, bestehende Haftunfähigkeit nicht erkennbar. Die Haftunfähigkeit ergab sich erst aus der stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin am Abend des 02.08.2017, weshalb die Anhaltung der Beschwerdeführerin auch umgehend aufgehoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung ist somit rechtzeitig. Sie enthält das Begehren die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären. Sie begründet dies mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Es liegt eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2017 um 06:50 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 21.07.2017 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis 02.08.2017, 22:41 Uhr, angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zuständig.

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Der Festnahmeauftrag sah die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 03.08.2017, 06:30 nach Italien vor. Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

Da die Abschiebung für den 03.08.2017 vorgesehen war, ist es verhältnismäßig, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage davor, in den Morgenstunden (um ein Antreffen der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnsitz sicherstellen zu können) festgenommen, und in weiterer Folge aufgrund des Transportes von XXXX in das PAZ Wien angehalten wurden. Die gesetzliche erlaubte Höchstfrist von 72 Stunden wurde somit unterschritten.

Da im Festnahmeauftrag bereits ein Datum der Abschiebung fixiert worden war und das Aufnahmeersuchen von Italien bereits angenommen worden war, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung daher realistischer Weise damit rechnen, dass die Abschiebung auch durchgeführt wird.

Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin waren auch notwendig:

Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, die mittels eines von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestellten Visums in Österreich einreiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ihrer Eheschließung mit einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation und ihrer Schwangerschaft, sowie in Anbetracht der Verpflichtung Österreichs gemäß Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Aufnahmegesuchs durchzuführen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin notwendig war.

Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin stellte keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar:

Die Beschwerde führt aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung und ihrer daher rechtswidrigen Anhaltung in ihrem Recht auf Leben und Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, auf persönliche Freiheit sowie auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden sei.

Wie das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts ergeben hat, wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung zwei Mal ärztlich untersucht und ergaben diese Untersuchungen sowie die vorliegenden Unterlagen keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin oder ihres ungeborenen Kindes. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Dass die Beschwerdeführerin während der Anhaltung keine gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere keine fehlenden Kindsbewegungen, geltend machte, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren (siehe Beweiswürdigung oben).

Da bis zum Abend des 02.08.2017 keine Hinweise auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorlagen, sie amtsärztlich untersucht wurde, sie nach stationärer Aufnahme umgehend aus der Anhaltung entlassen wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, war für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung keine relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen (vgl BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33. Schwangerschaftswoche (vgl. BVwG, W112 2142707).

Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin waren aus diesen Gründen nicht rechtswidrig.

Daher ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II. und III.) Kostenentscheidung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,-. 

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 887,20 zu ersetzen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz war mangels Obsiegen daher abzuweisen.

Ein Ausspruch über die Kostentragung in Hinblick auf die im Verfahren angefallenen Dolmetscher- u. Sachverständigengebühren wird einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen

Wie oben dargelegt wurde die Frage zur Abschiebung Schwangerer respektive deren Berücksichtigung im Zuge einer Überprüfung nach Art. 3 EMRK (auch im Hinblick auf lebensbedrohliche Krankheiten) bereits durch die höchstrichterliche Judikatur, welche auch die Rsp des EGMR mit berücksichtigt, hinreichend geklärt. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten.

Schlagworte

Aufwandersatz Festnahme gesetzliche Grundlage Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2170330.1.00

Im RIS seit

17.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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