TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W146 2199354-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W146 2199354-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021, Zl. 800666602/200965755, zu Recht:

A)

I. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, homosexuell zu sein und deshalb in seiner Heimat verfolgt zu werden.

Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 10 06.666-BAT, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da ihm bezüglich seiner Homosexualität Glauben geschenkt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z 2 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde am 22.02.2018 ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. 800666602/180187148, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 iVm Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Uganda gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und stellte dazu weiter fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Delikten um als besonders schwer einzustufende Verbrechen handle und vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht mehr homosexuell, womit der Grund für die Gewährung von Asyl nicht mehr gegeben sei. Die vorzunehmende Güterabwägung führe zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt.

Gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer zur Gänze Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2019, GZ: I416 2199354-1, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei von einem inländischen Gericht wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sei eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Das Landesgericht XXXX habe das volle Ausschöpfen des möglichen Strafrahmens als erforderlich erachtet, um eine adäquate Reaktion auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers zu finden und ihn dem Unrechtsgehalt seiner Tat angemessen zu bestrafen. Die im Urteil berücksichtigten Milderungsgründe (die großteils geständige Verantwortung und dass es einmal beim Versuch geblieben ist) seien in Anbetracht der Erschwerungsgründe (das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen, der lange Deliktszeitraum, das brutale Vorgehen und die psychische Beeinträchtigung der Opfer) nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht ein "besonders schweres Verbrechen" zu verneinen.

Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers drücke sich zunächst in der dargestellten Verurteilung aus, die nicht nur auf einer einzelnen Tathandlung, sondern auf einer Vielzahl von Tathandlungen beruhe, die er über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausgeübt habe, wobei er mit einer massiven Brutalität vorgegangen sei. Das sich aus dem strafrechtlichen Fehlverhalten ergebende Persönlichkeitsbild lasse keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde und gebe Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgehe.

Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Strafhaft. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers im Juli 2017 bzw. seit seiner Verurteilung im Oktober 2017 vergangene Zeitraum erweise sich zudem als zu kurz, um allein daraus auch nur ansatzweise auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können. An dieser Gefährdungsprognose habe auch der Umstand nichts zu ändern vermocht, dass der Beschwerdeführer an einer Anti-Aggressions-Psychotherapie teilgenommen habe. Erst ein längeres Wohlverhalten könne zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 bedürfe nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen seien. Im Rahmen dieser Güterabwägung seien die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Die Güterabwägung führe zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiere, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen sei.

Hinsichtlich seiner Homosexualität wurde festgehalten, dass dies der Grund für die Gewährung von Asyl durch das Bundesasylamt gewesen sei, welcher vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Uganda im konkreten Fall für asylrelevant erachtet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 22.08.2019 fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr homosexuell sei, woraus folge, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten habe und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben sei.

Es seien mithin sämtliche Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer gegeben.

Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.

Denn weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen seien, noch aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Aberkennungsverfahrens würde folgen, dass für den Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, angesichts derer seine Abschiebung nach Uganda die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen; für eine derartige Bedrohung finden sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geboten, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre; eine solche Gefahr sei auch aufgrund der herangezogenen Länderberichte zu Uganda nicht wahrscheinlich.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Uganda die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten werde, gebe es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer sei volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig und habe laut eigenen Angaben eine 14-jährige Schulbildung genossen, ein Bachelorstudium abgeschlossen und anschließend gearbeitet. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb der überdurchschnittlich ausgebildete Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten können solle. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Uganda bessergestellt ist, genüge nicht für die Annahme, er würde in Uganda keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür würden im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände fehlen.

Auch hätten sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Mithin sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Schließlich erweise sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung als rechtmäßig. Ohne die privaten Umstände abschließend zu beurteilen, sei jedenfalls die Intensität des gemeinsamen Familienlebens eindeutig und erheblich relativiert, zumal er seine Tochter lange nicht gesehen habe, gegen sie fortgesetzt Gewalt ausgeübt habe und ein Kontaktverbot ausgesprochen worden sei. Auch die aktuelle Strafhaft vermindere ein solches Familienleben und sei nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer nach der verbüßten Haft ein Besuchsrecht zugesprochen bekommen werde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0418-4, wurde die ao. Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Gerichtshof führte dazu aus, das BVwG habe eine konkrete fallbezogene Prüfung des vom Revisionswerber verübten Verbrechens, aufgrund dessen er zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, vorgenommen und insbesondere die im vorliegenden Fall relevanten Tatumstände, nämlich die massiven Formen von Gewalt, einschließlich schwerer Körperverletzungen, die Zahl der - zum Teil unmündigen - Opfer, die Brutalität der Taten, ihre Folgen für die Lebensführung der Opfer sowie den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Tatwiederholungen berücksichtigt und auch auf vom Landesgericht XXXX herangezogene Milderungsgründe Bedacht genommen. Dass das BVwG bei der Beurteilung, wonach im Revisionsfall ein besonders schweres Verbrechen im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeige die Revision nicht auf.

Zweites Verfahren

Am 07.10.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den hier maßgeblichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität Probleme mit der ugandischen Regierung hatte und von der zivilen Polizei geschlagen worden sei. Er sei nun bisexuell. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er nicht.

Am 19.11.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass homosexuelle und bisexuelle Personen in Uganda nicht akzeptiert würden und dies ein Problem sei. Er sei aktuell bisexuell. Seine Mutter werde aufgrund der Sexualität des Beschwerdeführers bedroht. Er befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Uganda umgebracht werde oder ihm eine lebenslange Haft drohe. Er könne in Uganda nicht normal arbeiten. Er habe neue Beweise, die zeigen, dass sein Leben in Uganda in Gefahr sei. Geändert habe sich, dass das Leben des Beschwerdeführers und jenes seiner Mutter in Gefahr sei und die Behörden Drohbriefe schreiben, dass er nicht zurückkehren dürfe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.10.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Folgeantrag auf internationalen Schutz mit einem Vorbringen begründet worden sei, dem kein Wahrheitsgehalt bzw keine Asylrelevanz zugesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise für eine Homosexualität bzw für die Bisexualität vorgebracht und auch ausschließlich Beziehungen mit Frauen geführt. Das weitere Vorbringen sei im Wesentlichen ident mit dem des Vorverfahrens und beziehe sich auf Sachverhaltskreise, die bereits vor der Ausreise aus Uganda stattgefunden haben bzw welche vor rechtskräftiger letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens zuordenbar seien.

Weitere Spruchpunkte beinhaltet dieser Bescheid nicht, insbesondere wurde keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, der VwGH habe im Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, ausgesprochen, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd § 59 Abs. 5 FPG dann vorliege, wenn gleichzeitig ein aufrechtes Einreiseverbot bestehe. Diese Konstellation liege im gegenständlichen Fall vor, daher liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor und sei keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gegen diesen am 21.05.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 02.06.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Der Sachverhalt habe sich auch maßgeblich geändert, da der Beschwerdeführer Therapien bestritten habe und nun eine positive Zukunftsprognose aufweise. Auch habe sich der Sachverhalt betreffend dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung geändert, da am XXXX .2014 seine Tochter geboren worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits resozialisiert und stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit oder andere Menschen dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und führt die im Spruch genannten Daten. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Baganda an.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den er damit begründete, homosexuell zu sein. Dem Vorbringen hinsichtlich seiner Homosexualität wurde Glauben geschenkt, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017, Zl. XXXX , wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z 2 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die er aktuell verbüßt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der ihm mit Bescheid vom 19.10.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 iVm Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0418-4, zurückgewiesen.

In weiterer Folge stellt der Beschwerdeführer am 07.10.2020 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich bekannt gewesen ist und machte keinen seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt geltend.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Das Vorbringen, die Behörden Ugandas hätten in Drohbriefen an seine Mutter vor der Rückkehr des Beschwerdeführers gewarnt, enthält keinen glaubhaften Kern.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Antrag keinen zeitlich nach Rechtskraft der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden Entscheidung neu entstandenen Gefährdungssachverhalt zugrunde gelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Situation

Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wiedereingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a). Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a). Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a). Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a). Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).

Sicherheitslage

Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).

Sicherheitsbehörden

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017). Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte „crime preventers“, mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutalen Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017). Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016 10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 3.3.2017). Als ein friedliches Land inmitten von Konfliktherden ist Uganda auch ein Land, das regelmäßig Flüchtlinge der Nachbarländer aufnimmt und versorgt (GIZ 6.2017b). Der Zugang zu Asyl ist per Gesetz festgeschrieben. Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die Regierung gewährt Flüchtlingen den gleichen Zugang zur öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Bildung und andere Dienstleistungen wie den eigenen Staatsbürgern. Dies gilt auch für LRA-Mitglieder (ugandischen Rebellenbewegung Lord’s Resistance Army), die als Kinder entführt worden waren (USDOS 3.3.2017). Durch den andauernden Krieg im Ostkongo suchen viele Flüchtlinge Sicherheit in Uganda Das Verhältnis zum Nachbarland Südsudan ist seit Mitte Dezember 2013 besorgniserregend. Dieser Konflikt hat massive Auswirkungen auf Uganda. Über eine Million südsudanesische Flüchtlinge befinden sich bereits auf ugandischem Boden, täglich kommen mehr - darunter viele unbegleitete Kinder. Die Krise gilt im Moment als die drittgrößte Flüchtlingskrise weltweit, nach Syrien und Afghanistan. Dennoch gilt Uganda als Vorzeigeland in der Flüchtlingspolitik, die Geflüchteten dürfen sofort arbeiten, erhalten Land und dürfen semi-permanente Häuser darauf bauen bzw. Lebensmittel anbauen. Jedoch kommt Uganda im Moment massiv an seine Grenzen (GIZ 6.2017a). Die Regierung hat einen sicheren Zufluchtsort für Flüchtlinge und Asylsuchende geschaffen. Ab 1.11.2016 hatte UNHCR in Partnerschaft mit der Regierung schätzungsweise 898.000 Flüchtlinge und Asylsuchende verschiedener Nationalitäten aufgenommen. Davon stammten 270.000 aus der Demokratischen Republik Kongo und 476.000 aus dem Südsudan. Andere Herkunftsländer waren Burundi, Somalia, Ruanda und Eritrea. Die Regierung stellt den Flüchtlingen Schutz zur Verfügung, und gestattet eine Neuansiedlung und andere langfristige Lösungen. Im Juli 2016 befanden sich 39.000 Asylsuchende im Land. Laut UNHCR hat die Regierung bei der Bearbeitung des Rückstands wenig Fortschritte gemacht, da das Refugee Appeals Board seit 2014 nicht mehr tätig ist (USDOS 3.3.2017).

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des bereits im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegten ugandischen Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund seiner glaubhaften Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für Änderungen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass er arbeitsfähig ist.

Die getroffenen Feststellungen rund um die bereits geführten Verfahren in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung ergebibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil sowie einem rezenten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im Asyl- und Asylaberkennungsverfahren sowie dem gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer im Kern dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren auch im gegenständlichen Verfahren vorbringt, ist aus seinen Ausführungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Behörde zweifelsfrei ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten – bereits rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren bzw jene, aus dem Aberkennungsverfahren weiterhin aufrecht seien. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen geänderten Sachverhalt behauptet.

Hinsichtlich der vorgebrachten Bisexualität ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Aberkennungsverfahren vorgebracht hat, dass er „beides“ sei. Wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2019 ergibt, wurde bereits damals die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer bestehenden Bisexualität als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Dass es sich inzwischen um keine reine Schutzbehauptung mehr handelt, sondern um einen tatsächlichen Umstand, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. So war das diesbezügliche Vorbringen äußerst unsubstantiiert und schilderte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Umstände, in denen seine Bisexualität zum Ausdruck gekommen wäre. Eine Beziehung mit einem Mann führte der Beschwerdeführer nicht an. Auch sonst hat der Beschwerdeführer keine Beweise für eine aktuelle Bisexualität vorgebracht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie aufgrund der zahlreichen, aktenkundigen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Frauen und aufgrund der Tatsache, dass er mittlerweile Vater einer im Jahr 2014 geborenen Tochter ist, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) homosexuell ist. Ein seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019 geänderter Sachverhalt hinsichtlich seiner Sexualität konnte der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft darlegen.

Somit ist aber auch die – neue vorgebrachte - Behauptung, die Behörden hätten in Briefen an die Mutter vor einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda gewarnt, nicht glaubwürdig.

Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welchem der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 binnen acht Wochen zu entscheiden.

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu, da bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Uganda zulässig ist und somit seither eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Zu Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Ob der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2020 in der Sache zu behandeln ist, richtet sich im vorliegenden Fall danach, ob sich die jene Sach- oder Rechtslage maßgeblich geändert hat, die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019 zugrunde lag, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und jener des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Denn dieses Erkenntnis stellt sich als die letzte rechtskräftige Sachentscheidung darüber dar, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, das nicht bereits Gegenstand des Aberkennungsverfahrens gewesen wäre; wiederum hat der Beschwerdeführer eine Bedrohung auf seine sexuelle Orientierung gestützt, um zu begründen, weshalb er in Uganda bedroht wäre. Betreffend dieses Vorbringen wurde im Aberkennungsverfahren nach eingehender Prüfung festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Eine inzwischen tatsächliche Änderung seiner Sexualität hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht (siehe Beweiswürdigung). Es wurden auch keine angeblich an die Mutter gesendeten behördlichen Drohbriefe in Kopie oder Original vorgelegt.

Entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Auffassung behauptet der Beschwerdeführer somit keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht den selben Fluchtgrund unter Bekräftigung des schon zuvor angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet letztlich bloß dessen "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtigt im Ergebnis dessen erneute sachliche Behandlung trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 22.08.2019. Somit hat der Beschwerdeführer auch inhaltlich kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche. Auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass es sich bei dem aberkannten Status des Asylberechtigten um einen geänderten Sachverhalt handelt, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt und ist dies nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe mit seinen Taten keine besonders schweren Verbrechen verwirklicht, geht im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Entscheidung des VwGH vom 18.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0418-4, ins Leere. Auch eine neuerliche Zukunftsprognose ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und angesichts der fortwährenden Haft des Beschwerdeführers wäre damit für den Beschwerdeführer ohnehin nichts gewonnen. (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006)

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Uganda zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Uganda keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Aus den Länderberichten zu Uganda ergibt sich, dass derzeit ganz allgemein in Uganda keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Dem Bundesamt ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert hat. Dasselbe gilt für die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers: Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Änderungen vor; insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten; insbesondere befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat, sodass er mit ihrer Unterstützung rechnen darf.

Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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