TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/29 W224 2245896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs4
StudFG §11 Abs1
StudFG §3 Abs5
StudFG §39
StudFG §40 Abs4
StudFG §41 Abs1
StudFG §41 Abs3
StudFG §6 Z1
StudFG §7 Abs1
StudFG §7 Abs2
StudFG §8 Abs3
UG §62
UG §68 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W224 2245896-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 30.06.2021, Zl. 11710564, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2021, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2017 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz für das Wintersemester 2017/18 für das Bachelorstudium Lehramt Englisch und Französisch.

Einen Einkommensnachweis des Vaters habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können, da der Vater nicht bereit gewesen sei, einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 22.11.2017 wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen.

3. Am 25.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Mobilitätsstudiums für das Studienjahr 2020/21. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, das Studium in Barcelona an der Universitat Autonoma de Barcelona, Studienrichtung Englisch, fortzusetzen.

4. Mit Schreiben vom 26.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis längstens 15.12.2020 entsprechende Nachweise vorzulegen.

In einem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe im Studienjahr 2019/2020 einen Erasmusaufenthalt in Barcelona absolviert und sich entschieden, dass Bachelorstudium Englisch in Barcelona fortzusetzen und dort abzuschließen. Es seien fast alle ECTS Punkte anerkannt worden, die sie zuvor an der Universität Graz gemacht habe. An der KFU-Graz sei sie weiterhin gemeldet, beabsichtige aber, sich im nächsten Semester zu exmatrikulieren. Zum Vater bestehe kein Kontakt, weshalb sie keine Einkommensnachweise erbringen könne.

5. Mit Schreiben vom 10.12.2020, eingelangt am 14.12.2020, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/-Zuschuss ohne Einkommensnachweise des Vaters beizulegen.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von vier Wochen entsprechende Nachweise vorzulegen. Weiters wurde sie aufgefordert, den Antrag auf ein Mobilitätstipendium vom 25.11.2020 zurückzuziehen. Den Antrag auf ein Mobilitätsstudium zog die Beschwerdeführerin am 22.12.2020 zurück.

7. Mit Bescheid vom 15.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe aufgrund fehlender sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde für das Kalenderjahr mit EUR 0,00 festgestellt. Das Einkommen des Vaters wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 und den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2019 errechnet. Daraus ergab sich ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes in Höhe von EUR 82.645,59. Das Einkommen der Mutter wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 und den nichtselbständigen Einkünften des Jahres 2019 errechnet und ergab den Betrag von EUR 23.986,17. Aufgrund der Berechnungen habe sich keine soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergeben.

8. Gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und begründete diese mit einer Verringerung des Einkommens des Vaters. Seit 01.11.2018 sei der Vater von der Selbständigkeit in ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis gewechselt und verdiene nunmehr EUR 2.100,00 netto/Monat, seit 01.09.2020 sei er in Pension.

9. Mit Schreiben vom 29.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gewerberücklegung und den letztergangenen Einkommenssteuerbescheid des Vaters bis längstens 21.02.2021 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung nicht nach.

10. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde vom 01.03.2021 wurde die Vorstellung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und habe auch keine Fristverlängerung beantragt.

11. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.03.2021 die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde. Mit Schreiben vom 06.04.2021 erging ein Verbesserungsauftrag, dem längstens bis 15.05.2021 nachzukommen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die amtswegige Beischaffung von Unterlagen, da sie die erforderlichen Nachweise des Vaters zur Ermittlung der finanziellen Förderungswürdigkeit nach dem Studienförderungsgesetz nicht beibringen könne. Die Einkommensbemessungsgrundlage gehe ua. aus einem rechtskräftigen Urteil des Gerichts aus dem Unterhaltsverfahren der Mutter hervor. Der Vater legte trotz Aufforderung der Behörde keine Nachweise vor.

12. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 30.06.2021 wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben und der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15.01.2021 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Studienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes mit dem Einkommen der Eltern aus dem Jahr 2019 zu erfolgen habe. Vom Vater sei der letztergangene Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und der Lohnzettel 2019 mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit heranzuziehen gewesen, daraus habe sich ein Betrag von EUR 82.645,59 ergeben. Nach Abzug der gesetzlichen Frei- und Absetzbeträge habe sich eine jährliche zumutbare Unterhaltsleistung von EUR 14.120,05 ergeben. Der letztergangene Einkommensteuerbescheid 2019 iVm dem Lohnzettel 2019 habe bei der Mutter ein Gesamteinkommen von EUR 23.986,17 ergeben, abzüglich der Frei- und Absetzbeträge eine zumutbare Unterhaltsleistung von EUR 636,73. Die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag sei von der jährlichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen gewesen, woraus sich keine soziale Förderungswürdigkeit ergeben habe.

Die Ermittlungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens hätten ergeben, dass beim Vater neben der Pflichtversicherung bei der ÖGK aus dem Angestelltenverhältnis ab 01.11.2018 bis 31.08.2020 vorgelegen habe und eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen ab 16.03.2018 bis zu seiner Pensionierung am 01.09.2020 bestanden habe. Die Gewerbeberechtigung des Vaters habe am 01.09.2020 geendet. Der letztergangene Einkommensteuerbescheid des Vaters zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jener aus dem Jahr 2017, welchen das Bundesrechenzentrum übermittelt habe, da vom Vater keine Nachweise eingebracht worden seien. Der Einkommensteuerbescheid des Vaters für das Jahr 2018 sei am 15.01.2021 – somit nach Einreichfrist für Studienbeihilfenanträge im Wintersemester 2020 – ergangen, ebenfalls noch mit betrieblichen Einkünften. Der Einkommensteuerbescheid 2019 sei noch nicht eingereicht worden, es gebe aber sicher noch betriebliche Einkünfte, da umsatzsteuerpflichtige Einkünfte gemeldet worden seien. Im Jahr 2019 seien beim Vater sowohl Einkünfte aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Tätigkeit vorgelegen, daher sei der letztergangene Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Ermittlung der selbständigen Einkünfte, dieser stamme aus dem Jahr 2017, und der Lohnzettel 2019 für die Ermittlung der unselbständigen Einkünfte, heranzuziehen gewesen.

13. Gegen den Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 12.07.2021 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde ein und begründete diese damit, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum für die Berechnung zur Förderungswürdigkeit der Einkommensteuerbescheid aus 2017 und die nichtselbständigen Einkünfte des Jahres 2019 des Vaters und nicht stattdessen der Pensionsbezug herangezogen werde.

14. Am 04.08.2021 stellte die Studienbeihilfenbehörde fest, dass die Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2021 gesperrt sei, da sie den ÖH-Beitrag nicht einbezahlt habe.

15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.08.2021, eingelangt am 31.08.2021, die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2017 das Bachelorstudium Lehramt an der Karl-Franzens-Universität Graz. Der Erstantrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde der Stipendienstelle Graz mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezahlte im Sommersemester 2021 den ÖH-Beitrag nicht und war daher im Sommersemester 2021 nicht zur Fortsetzung des Studiums gemeldet bzw. nicht zum Studium zugelassen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2020 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, wobei amtliche Nachweise über das erzielte Einkommen des Vaters weder in früheren Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren noch für das Jahr 2019 im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegt wurden. Dem Verbesserungsauftrag zur Beibringung der Einkommensnachweise des Vaters kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Der Vater kam der Aufforderung der Studienförderungsbehörde vom 16.04.2021 zur Vorlage der letztergangenen Einkommenssteuerbescheide bis zum 15.12.2020, der Bekanntgabe der Gewerberücklegung und der Abtretung der Arbeitnehmerveranlagung bislang nicht nach. Es wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf amtswegige Beischaffung von Unterlagen gestellt.

Laut Datenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bestand beim Vater von 01.11.2018 bis 31.08.2020 eine Pflichtversicherung bei der ÖGK aus einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestelltenverhältnis) und von 16.03.2018 bis zu seiner Pensionierung am 01.09.2020 eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-GW.

Die Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass die Gewerberücklegung am 01.09.2020 erfolgte. Der Pensionsantritt des Vaters erfolgte mit 01.09.2020.

Laut Auskunft des Finanzamtes stammt der letztergangene Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017. Der am 15.01.2021 ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 enthält ebenfalls betriebliche Einkünfte. Für das Jahr 2019 wurde keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, es wurden jedoch für dieses Jahr umsatzsteuerpflichtige Einkommen gemeldet. Für das Jahr 2019 liegen sowohl Einkünfte aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor.

Für die Beschwerdeführerin wurde für das Kalenderjahr 2020 ein voraussichtliches Einkommen iSd StudFG von EUR 0,00 festgestellt.

Das Einkommen des Vaters wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 mit EUR 53.154,43 zuzüglich jener Einkommensbestandteile, die vor der Ermittlung der Einkommensteuer abgezogen worden sind und laut Studienförderungsgesetz dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden müssen iHv EUR 4.123,16 und dem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit 2019 mit EUR 30.969,00 abzüglich einbehaltener Sozialversicherung von EUR 5.469,00 und Werbungskostenpauschale von EUR 132,00 festgestellt, daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen iSd Studienförderungsgesetzes iHv EUR 82.645,59.

Das Einkommen der Mutter iSd StudFG ist unstrittig und betrug im Jahr 2019 EUR 23.986,17.

Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 30.06.2021 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde bestätigt. Die Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage des Vaters ergab ein Einkommen von EUR 82.645,59 und jenes der Mutter von EUR 23.986,17, aus der daraus errechneten zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters von EUR 14.120,05 und der Mutter von EUR 636,73 summiert um den Jahresbeitrag der Familienbeihilfe von EUR 2.533,20 abzüglich der jährlichen Höchststudienbeihilfe von EUR 6.000,00, ergab sich keine soziale Förderungswürdigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Aus dem Auszug der STUBIS-Datei vom 09.08.2021 ergibt sich, dass der ÖH-Beitrag für das Sommersemester 2021 nicht bezahlt wurde.

Die Daten zur Pflichtversicherung und zum Pensionsantritt des Vaters ergeben sich aus dem eingeholten Datenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungen, die Daten zum Einkommen des Vaters ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2017 und dem Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit aus 2019. Das Finanzamt bestätigte, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 noch mit betrieblichen Einkünften am 15.01.2021 ergangen ist, für 2019 keine Veranlagung beantragt wurde und somit der letztergangene Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2017 stammt. Die Gewerberücklegung wurde im Gewerbeinformationssystem Austria erfragt. Das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Antrag auf Alterspension zum Stichtag 01.09.2020.

Das Einkommen der Mutter ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts Anderes festgelegt ist.

Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG.

Gemäß § 7 Abs. 2 StudFG ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen, wenn Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, genießen.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1.       grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2.       bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3.       bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4.       bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugs-liquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Gemäß § 39 Abs. 4 StudFG sind für die Anträge Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.

Gemäß § 39 Abs. 5 StudFG haben Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.

Gemäß § 39 Abs. 6 StudFG sind die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Gemäß § 40 Abs. 4 StudFG müssen Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ist auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

Gemäß § 3 Abs. 5 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe die Inskription, soweit eine solche in den Studien-und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.

Gemäß § 41 wird Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

Gemäß § 62 Abs. 1 UG 2002 sind die Studierenden verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist gemäß § 62 Abs. 2 UG 2002 unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind. Gemäß § 68 Abs. 1 UG 2002 erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt.

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).

Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).

2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe keine Nachweise zum erwirtschafteten Einkommen ihres Vaters für das Kalenderjahr 2019 vorlegen. Herangezogen wurde der im Zeitpunkt der Antragsstellung letztergangene Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017 und das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 laut Lohnzettel.

§ 11 Abs. 1 StudFG stellt grundsätzlich auf die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, ab, gemäß § 11 Z 2 StudFG bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Aus der Systematik des StudFG ist somit der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ u.a. maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben (vgl. etwa VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225) folgt aus den oben dargestellten Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Heranzuziehen sind gemäß § 11 Abs. 1 StudFG die in einem Kalenderjahr bezogenen Einkünfte, wobei das hierfür maßgebliche Kalenderjahr immer vor dem Kalenderjahr liegt, in dem der Antrag auf Studienbeihilfe gestellt wurde. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass der Einkommensteuerbescheid des Vaters für das Jahr 2018, der erst nach der Antragstellung erlassen wurde, nicht zu berücksichtigen war (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172). Der Pensionsantritt des Vaters erfolgte am 01.09.2020, daher sind Pensionseinkünfte für den vorliegenden Antrag vom 14.12.2020 ebenfalls nicht maßgeblich (vgl. VwGH 22.03.1995, 94/12/0360; VwGH 13.09.2001, 97/12/0344; VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172).

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum Stichtag 15.12.2020 somit der letztergangene Einkommensteuerescheid des Vaters, nämlich jener aus dem Jahr 2017, maßgeblich ist. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ist erst nach dem Stichtag und zwar am 15.01.2021 ebenfalls noch mit betrieblichen Einkünften ergangen und kann, wie bereits zuvor dargestellt, daher für den gegenständlichen Antrag nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wurde noch nicht eingereicht. Im Jahr 2019 lagen beim Vater sowohl Einkünfte aus selbständigem Erwerb als auch aus unselbständiger Beschäftigung vor, daher ist der letztergangene Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung als Bemessungsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe, nämlich jener aus dem Jahr 2017 für Einkünfte aus selbständigem Erwerb, heranzuziehen. Für Einkünfte aus einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis wurde zutreffend der Lohnzettel aus dem Jahr 2019 herangezogen. Somit ergab die Bemessungsgrundlage des Vaters ein Gesamteinkommen von EUR 82.645,59. Nach Abzug der gesetzlichen Frei- und Absetzbeträge ergab sich eine zumutbare Unterhaltsleistung von EUR 14.120,05.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Heranziehung des Pensionsbescheides moniert, da der Vater seit 01.09.2020 in Pension sei, so gibt es für ein Derartiges Vorgehen keine gesetzliche Grundlage. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 erfordert die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Pensionsbescheid kann somit im Antragszeitpunkt noch nicht maßgeblich sein.

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage des Einkommens der Mutter war der letztergangene Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2019 iVm dem Lohnzettel 2019 heranzuziehen und ergab unstrittig ein Einkommen von EUR 23.986,17. Nach Abzug der Frei- und Absetzbeträge ergab sich eine zumutbare Unterhaltsleistung von EUR 636,73.

Wie von der belangten Behörde rechnerisch völlig korrekt ermittelt, ergibt die Summe der zumutbaren Unterhaltsleistungen EUR 14.756,78, des Jahresbeitrages der Familienbeihilfe inklusive Absetzbetrag ergibt EUR 2.533,20. Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, von EUR 6.000,00 um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Familienbeihilfe inkl. Absetzbetrag zu vermindern. Wenn die so errechnete Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist das Betreiben eines Vollzeitstudiums. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist gemäß § 62 Abs. 2 UG 2002 unwirksam, solange die Studienbeiträge nicht eingelangt sind. Wird die Meldung der Fortsetzung zum Studium unterlassen, so erlischt gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 UG 2002 ex lege die Zulassung zu ordentlichen Studien. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2021 keine Zulassung als ordentliche Studierende vorweisen kann. Die Beschwerdeführerin ist für das Sommersemester von der KFU-Graz für die Zulassung zum Studium gesperrt, da sie den ÖH-Beitrag nicht einbezahlt hat, welche Voraussetzung für die Fortsetzung der Zulassung zum Studium ist. Bereits aus diesem Grund würde die Gewährung von Studienbeihilfe für das Sommersemester 2021 ausscheiden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3. Eine mündliche Verhandlung (wurde nicht beantragt), konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Heranziehung der korrekten Einkommensnachweise zur Berechnung der Bemessungsgrundlage, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Für die im vorliegenden Fall vorliegende Rechtsfrage, nämlich die Feststellung der heranzuziehenden Einkommensnachweise, welche der Berechnung auf Gewährung der Studienförderung zugrunde zu legen sind, besteht hinreichend Judikatur.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172, VwGH 15.09.2003, 2003/10/0117, und 2003/10/0225; VwGH 13.09.2001, 97/12/0344), sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach gegen den in § 7 Abs. 2 StudFG festgesetzten Zeitpunkt keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfGH 01.03.1996, B 145/94).

Schlagworte

Bachelorstudium Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fortsetzungsmeldung Nachweismangel soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studienzulassung - Erlöschen Verbesserungsauftrag Voraussetzungen zumutbare Unterhaltsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2245896.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten