RS Vwgh 2021/10/28 Ro 2021/09/0007

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103
RStDG §54
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/09/0030

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch Personalsenate stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar ist und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (VwGH 19.10.1995, 92/09/0184; 19.11.1986, 85/09/0180; 29.3.2000, 94/12/0180; 28.4.2000, 95/12/0107; VwGH 25.2.2010, 2005/09/0143). Die Dienstbeurteilung stellt dabei keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen dar, sondern ist das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007; VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202). Bei der Dienstbeurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben haben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit des Beamten gegeben ist. Auch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten kann für die Dienstbeurteilung und damit das Gesamtkalkül rechtserheblich sein (siehe VwGH 18.10.2000, 99/12/0351).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J08

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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