TE Bvwg Beschluss 2021/8/17 W226 1239291-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs1 Z3
VwGVG §32 Abs2

Spruch


W226 1239291-3/9E
BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Braunsberger-Lechner-Loos Rechtsanwälte, Leopold-Werndl-Straße 9, 4400 Steyr, vom 30.06.2021 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, W226 1239291-2/6E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Dem Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 23.05.2002 einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2006, Zl. 239.291/11-VIII/40/06 wurde in der Folge der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2003 stattgegeben und dem Antragsteller Asyl in Österreich gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Antragsteller kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.1.2. Im Zuge des weiteren Aufenthaltes in Österreich wurde der Antragsteller wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt:

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen §§ 15, 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, § 270 (1) StGB, §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB zu 2 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen § 115 (1) StGB, § 218 (1) Z 2 StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, §§ 15, 269 (1) 3. Fall StGB zu 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen § 83 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, §§ 15, 269 (1) 3. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen § 125 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil zu GZ XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX vom XXXX wegen §§ 107a (1), 107a (2) Z 1, 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert.

I.1.3. Aufgrund der Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren ein. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers am 17.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 721362709-180558825, den mit Bescheid vom 20.07.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Antragsteller gesund, arbeitsfähig und ledig sei, keine Lebensgefährtin oder Kinder habe und seine Mutter sowie seine zwei Schwestern in Österreich leben würden. Der Antragsteller verfüge über Schuldbildung und eine abgeschlossene Ausbildung zum Mechatroniker, zudem könne er seinen Lebensunterhalt anfangs aus Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Auch eine sprachliche Barriere sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Antragsteller in der Ukraine keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Aus der AJ-WEB-Abfrage ergebe sich zwar, dass sich der Antragsteller um Arbeit bemühe und eine entsprechenden Stelle auch immer wieder finde, nach Abschluss seiner Lehre aber keine längeren Beschäftigungszeiträume beim selben Unternehmen aufweisen könne, weshalb er beruflich noch nicht Fuß gefasst habe. Er habe sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und könne er auch einige Namen aufzählen, doch handle es sich dabei nicht um Personen, die den Antragsteller an Österreich binden würden. Zudem lebe er alleine, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche soziale und berufliche Integration in Österreich nicht vorliege. Rechtlich leitete die belangte Behörde ab, dass ein Aberkennungstatbestand gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG vorliege, wobei insbesondere auf die zahlreichen Verurteilungen hingewiesen wurde. Vom Antragsteller gehe ein erhebliches Gewaltpotenzial aus, weshalb keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne und er als gemeingefährlich anzusehen sei. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen, weil der Antragsteller über Schul- und Berufsausbildung verfüge, gesund und arbeitsfähig sei und Russisch spreche, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Antragsteller in keine lebensbedrohliche Situation gelange. Die Rückkehrentscheidung begründete die belangte Behörde dahingehend, dass der Antragsteller volljährig sei, alleine in einer Mietwohnung wohne und kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen bestehe, weshalb eine besondere Integration nicht ersichtlich sei. Das Einreisverbot sei im Hinblick darauf, dass der Antragsteller aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt.

I.1.4. Mit Schreiben vom 29.03.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des LG XXXX , GZ XXXX vom XXXX , mit welchem der Antragsteller wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe - im Ausmaß von 4 Jahren - neuerlich rechtskräftig verurteilt wurde.

I.1.5. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 8 Abs. 1 Z 2, §§ 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 Abs 1 iVm Abs 3, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren befristet wird. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht ua folgendermaßen:

„[…]

Der VwGH stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36, zuletzt auch VwGH vom 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen insgesamt sechs Verurteilungen wegen folgender Delikte auf:

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen §§ 15, 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, § 270 (1) StGB, §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB zu 2 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen § 115 (1) StGB, § 218 (1) Z 2 StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, §§ 15, 269 (1) 3. Fall StGB zu 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX , vom XXXX wegen § 83 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB, §§ 15, 269 (1) 3. und 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert (junger Erwachsener);

•        LG Steyr, GZ XXXX , vom XXXX wegen § 125 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil zu GZ XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (junger Erwachsener);

•        LG XXXX , GZ XXXX vom XXXX wegen §§ 107a (1), 107a (2) Z 1, 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, gleichzeitig wurde die Probezeit zu GZ XXXX auf 5 Jahre verlängert.

•        LG XXXX , GZ XXXX vom XXXX wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren;

Der Entscheidung des Landesgerichts XXXX vom XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer fremden Person auf einem Bahnhof mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ein Handy weggenommen hat, indem er diese nach der Aufforderung, das Handy herzugeben, in Richtung des Ticketautomaten gestoßen hat, wodurch sie mit dem Kopf gegen den Automaten geprallt und am Boden zu liegen gekommen ist, sie an den Haaren gerissen und auf sie eingeschlagen hat. Als mildernd wurde beim Beschwerdeführer das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen seine einschlägigen Vorstrafen sowie der äußerst rasche Rückfall während aufrechter Probezeiten gewertet.

Ausgehend von der dargestellten Straftat und der diesbezüglich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den im Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgten Verurteilungen insgesamt um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG handelt. Insbesondere das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zeigt, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in seiner Einvernahme vom 17.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er seine Taten bereue und er sich in Zukunft darauf konzentrieren wolle, eine Arbeit zu finden – nichts aus seinen vorhergehenden Verurteilungen gelernt hat, zumal er nur wenige Tage nach seinem letzten Schuldspruch sowie trotz zahlreicher aufrechter Probezeiten erneut straffällig geworden ist. Außerdem ist dem Urteil zu entnehmen, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen vorhergehenden Verurteilungen - beispielsweise wegen Körperverletzung oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt - erheblich gestiegen ist und die bereits gegen ihn verhängten - teilweise auch unbedingten Freiheitsstrafen - zu keiner Besserung seines Verhaltens geführt haben, wurde er doch wegen eines Raubes verurteilt.

Im konkreten Fall ist somit von einer massiven potentiellen Gefahr des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, da dieser durch die sich ständig steigernden Straftaten eindrucksvoll bewiesen hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Da der Beschwerdeführer zudem wiederholt eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit und damit gegen ein objektiv besonders geschütztes Rechtsgut begangen hat, und die vom LG XXXX bei der Strafbemessung berücksichtigten Erschwerungsgründe die Milderungsgründe eindeutig überwiegen, geht das erkennende Gericht insgesamt davon aus, dass „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt. Dabei waren die Vielzahl der einschlägigen „Aggressionsdelikte“ und die deshalb verhängten, stetig steigenden unbedingten Freiheitsstrafen zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109-8)

[…]

Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit", wobei es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 27.04.2006, 2003/20/0050). Zudem ist im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, weil er trotz seiner zahlreichen Vorstrafen keine Einsicht gezeigt hat, sondern im Gegenteil bereits kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung erneut eine Straftat mit gestiegener krimineller Energie, nämlich einen Raub, begangen hat. Dies bestätigt, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft ausgeht, sodass nicht prognostiziert werden kann, dass er sich in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht mehr straffällig werden wird. Den Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, wonach er seine Straftaten bereue und ihm die Gespräche mit seinem Bewährungshelfer guttun würden, ist zu entgegnen, dass er bereits bei seiner zweiten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX Bewährungshilfe angeordnet bekommen und dennoch keinerlei Besserung gezeigt hat, sodass von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden kann. Insbesondere seine letzte Verurteilung hat erkennbar gemacht, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsordnung nicht vertraut zu sein scheint und diese nicht akzeptieren will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut Urteil vom XXXX versuchte, die beim Raub gegen das weibliche Opfer ausgeübte Gewalt zu bagatellisieren. Eine Schuldeinsicht als Voraussetzung für eine Besserung liegt somit nicht vor. Bei diesem Persönlichkeitsbild kann keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in Versuchung geraten wird, erneut strafbare Handlungen zu setzen und ist weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Durch die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 4 Jahren reduziert sich auch die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration am Arbeitsmarkt erheblich.

[…]“.

Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, da sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Antragstellers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, ergeben hätte.

Die Rückkehrentscheidung wurde ua folgendermaßen begründet:

„Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zunächst der Aufenthalt in Österreich in der Dauer von über 16 Jahren zu werten. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2002 einen Asylantrag und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der Aufenthalt auch rechtmäßig war. Positiv hervorzuheben ist des Weiteren der Besuch der Volksschule, des Gymnasiums und der Hauptschule, was sich allerdings aus der gesetzlichen Schulpflicht ergibt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Ukraine eine abgeschwächte Bindung hat. Zudem hat sich der Beschwerdeführer bereits einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Englisch sowie Russisch.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu rechtskräftigen Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten, langen Freiheitsstrafen geführt haben – auch gegenwärtig befindet er sich auf Jahre in Haft – wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Insgesamt weist das Strafregister 6 Verurteilungen auf. In Anbetracht dessen kann daher von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten nicht um bloß geringfügige Delikte handelt, sondern um Straftaten, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lassen, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung und die Verbüßung der Strafhaft im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz der Folgen seines straffälligen Verhaltens nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen, die hinsichtlich des Gewaltpotentials eine stetige Steigerung aufweisen, zu begehen. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind somit neben den privaten Anknüpfungspunkten zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Aufenthaltsdauer von gegenwärtig mehr als 16 Jahren die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen einander gegenüberzustellen. Im Ergebnis relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und wiederholtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer kann auch nicht geltend machen, dass seine Verurteilungen schon längere Zeit zurückliegen würden, zudem liegen nur für das Jahr 2018 2 Verurteilungen wegen Gewaltdelikten vor (VwGHG vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst nach Erreichen der Volljährigkeit strafrechtlich auffällig geworden ist, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Tragweite seiner Handlungen bereits vollständig bewusst sein musste.

6 rechtskräftige Verurteilungen wegen Gewaltdelikten binnen des Zeitraums von 4 Jahren belegen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt außerdem, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2015 bei insgesamt 10 verschiedenen Arbeitgebern tätig war und seinem im Wege des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens eingeholten Auszug zahlreiche Zeiträume zu entnehmen sind, während derer der Beschwerdeführer überhaupt nicht berufstätig war, sodass von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen intensiven Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann und wie dargestellt eine Reintegration nach einer Haftstrafe von 4 Jahren sehr problematisch sein wird. Es wird von Seiten des zuständigen Einzelrichters nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Zudem wird nach der Rechtsprechung des VwGH die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

[…]“.

Das 7-jährige Einreiseverbot begründete das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

„Der Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 ist infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu den genannten Freiheitsstrafen unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wie bereits ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister 6 Verurteilungen auf, wobei alle Strafen einschlägig sind. Trotz der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen ließ sich der Beschwerdeführer – trotz sozialarbeiterischer Betreuung – nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten. Vor dem Hintergrund seines bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens beeinträchtigt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit für die Person. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in gegenständlichem Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt (zur Zulässigkeit eines Einreiseverbotes selbst bei Ehe mit österreichischem Staatsbürger und bei rechtmäßigem Aufenthalt von Kindern vgl. VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063). Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde jedoch nicht - wie oben bereits festgehalten - auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren Genüge getan zu sein scheint. Es wird von dem zuständigen Richter vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zur nach wie vor bestehenden Gefährdung für die Gemeinschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in Österreich nicht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Dies nicht zuletzt, da für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierenden Gefährlichkeit des Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, sich der Beschwerdeführer jedoch in Justizhaft befindet, und sein Verhalten in der Vergangenheit nicht darauf hindeutete, die Einhaltung von Regeln wäre seine oberste Priorität. Wenn auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer abgegeben werden kann, so erscheint der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung jedoch auch mit einem Einreiseverbot von sieben Jahren Genüge getan. Im Fall des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser seinen Herkunftsstaat bereits im Kindesalter verließ und zudem seine gesamte Kernfamilie (Mutter, Geschwister) in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, eine Rückkehr bei nachgewiesenem Wohlverhalten nicht für einen so langen Zeitraum ausgeschlossen werden soll. Auch angesichts der Strafurteile und der offensichtlichen Gefährlichkeit ist unter diesen Prämissen die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes zu hoch angesetzt, weshalb die Dauer des Einreiseverbots spruchgemäß zu beschränken war.“

I.2.1. Im Zuge eines weiteren Strafverfahrens, Zl. XXXX wegen § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB am LG XXXX wurde ein psychiatrisches Gutachten, datierend auf den 21.04.2020, betreffend den Antragsteller eingeholt, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller seit 2017 an einer paranoiden Schizophrenie leide und weder diskretions- noch dispositionsfähig sei. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Antragsteller schließlich wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebracht.

I.2.2. Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 stellte der Antragsteller beim LG XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX , da er aufgrund des Sachverständigengutachten vom 21.04.2020 davon ausgehe, dass er auch zum Zeitpunkt der Straftat im Verfahren XXXX (Zeitraum 13.09.2017-12.01.2018) diese Taten sehr wahrscheinlich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Er sei freizusprechen, da es sich bei der verurteilten Tat um kein Anlassdelikt iSd § 21 Abs. 1 StGB handle.

I.2.3. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde dem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO Folge gegeben und gemäß § 358 Abs. 1 StPO das Urteil des LG XXXX vom XXXX , aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 2 StPO vorliege, da dem Strafgericht die Erkrankung des Antragstellers und die damit einhergehende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht bekannt gewesen sei und es sich hierbei um eine neue Tatsache handle, welche einen erheblichen Umstand der Schuldfähigkeit betreffe und damit jedenfalls geeignet erscheine, einen Freispruch des Antragstellers zu begründen. Das Strafverfahren sei daher wiederaufzunehmen und das Urteil des LG XXXX vom XXXX aufzuheben.

I.2.4. Mit Urteil des LG XXXX , XXXX , vom XXXX wurde der Antragsteller von der gegen ihn wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1, 2 und 4 StGB erhobenen Anklage unter Anwendung des § 360 Abs. 1 StPO gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, da der Antragsteller zu den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig gewesen sei.

I.2.5. Am 30.06.2021 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W226 1239291-2/6E, welches mit Erkenntnis vom 07.05.2019 abgeschlossen wurde. Grundlage dieses Erkenntnisses seien 6 strafrechtliche Verurteilungen gewesen. Zwischenzeitlich sei zumindest hinsichtlich einer dieser erwähnten Verurteilungen, nämlich jene des LG XXXX , die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt worden sein, da ein Sachverständigengutachten ergeben habe, dass zum Tatzeitpunkt keine Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers bestanden habe. Das der Verurteilung zugrundeliegende Urteil sei in Folge mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , aufgehoben worden. Damit sei eine nachträgliche Änderung der Vorfragen strafrechtlicher Verurteilung eingetreten, die Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweise das Gericht auf 6 Verurteilungen, ebenfalls im Rahmen der Abwicklung nach Art. 8 EMRK sowie der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Im wiederaufgenommenen Verfahren sei zudem nicht mit einer Einweisung in den Maßnahmenvollzug zu rechnen, da kein taugliches Anlassdelikt nach § 21 Abs. 1 StGB vorliege.

I.2.6. Am 13.07.2021 wurde der Akt des Verfahrens XXXX bzw nunmehr XXXX auf Anfrage des erkennenden Gerichts dem Bundesverwaltungsgericht vom LG XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 721362709-180558825 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den mit Bescheid vom 20.07.2006 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das bezughabende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit abweisendem Erkenntnis vom 07.05.2019 rechtswirksam abgeschlossen.

II.1.2. Am oder um den 21.04.2020 erlangte der Antragsteller Kenntnis von seiner Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie. Der Antragsteller stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Wiederaufnahme eines der beiden im Jahr 2018 geführten Verfahren, XXXX , in welchem er vom LG XXXX am XXXX verurteilt wurde. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde dem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO Folge gegeben und gemäß § 358 Abs. 1 StPO das Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , aufgehoben. Mit Urteil des LG XXXX , XXXX , vom XXXX wurde der Antragsteller von der gegen ihn wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 1, 2 und 4 StGB erhobenen Anklage unter Anwendung des § 360 Abs. 1 StPO gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, da der Antragsteller zu den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig gewesen sei. Am oder um den 24.06.2021 erlangte der Antragsteller Kenntnis vom oben angeführten Freispruch.

II.1.3. Am 30.06.2021 brachte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf Wiederaufnahme im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des LG XXXX zum Verfahren XXXX bzw nunmehr XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.)

II.3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).

II.3.2. Der Antragsteller stellte am 30.06.2021 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei das freisprechende Urteil des LG XXXX , XXXX , welches dem Wiederaufnahmeantrag zufolge den Wiederaufnahmegrund darstellt, mit dem XXXX datiert ist, womit die zweiwöchige Frist jedenfalls gewahrt ist.

II.3.2.1. Der Antragsteller stützt sich in seinem Wiederaufnahmeantrag auf den Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG bzw § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG (wenn der Bescheid bzw das Erkenntnis von Vorfragen gem § 38 AVG abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde). Bei diesem Wiederaufnahmegrund handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 16), was bedeutet, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht davon abhängig ist, ob die Behörde im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden (also im Spruch abweichenden) Entscheidung gelangen wird.

II.3.2.1.1 Bei der in § 69 Abs 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche iSd § 38 AVG handeln (VwGH 25. 1. 1972, 1567/71), also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen (österreichischen) Verwaltungsbehörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage – als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0002; 24. 10. 2007, 2007/21/0174) – zu entscheiden ist (VwGH 26. 3. 1971, 1607/70; VwGH 9. 4. 1999, 98/19/0272). Dies gilt auch für den parallelen Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG. Die Entscheidung des VwG muss von einer Vorfrage iSd § 38 AVG abhängig gewesen sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 16).

Keine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt vor:

1.       Wenn die Partei mehrere Bewilligungen braucht. Sie muss jede gesondert erwirken (Kumulationsprinzip).

2.       Wenn eine Behörde eine Rechtsfrage als Hauptfrage zu lösen hätte, die auch für eine andere Behörde eine Hauptfrage bildete.

3.       Wenn die zu beurteilende Rechtsfrage von keiner anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist.

4.       Wenn das Vorliegen eines Bescheides oder Urteiles eine rechtliche Bedingung für die Erlassung des Bescheides darstellt.

Der die Bedingung bildende Bescheid (Urteils) hat Tatbestandswirkung für die Bescheiderlassung. Liegt er nicht vor, hat die Behörde nicht zuzuwarten, sondern das Ansuchen abzuweisen.

5.       Wenn die Rechtmäßigkeit einer generellen Norm fraglich ist (vgl. Hengstschläger/ Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 284); sowie

6.       wenn die Angelegenheit von der Behörde bzw dem VwG selbst in diesem Verfahren als Hauptfrage (und nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde) zu entscheiden ist (VwGH 21. 6. 1990, 88/06/0161).

II.3.2.1.2 Wenn für die Erlassung eines Bescheides der Behörde bzw eines Erkenntnisses des VwG das Vorliegen einer anderen rechtskräftigen Entscheidung mit Tatbestandswirkung gefordert ist, handelt es sich nicht um einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG, wenn diese andere Entscheidung nachträglich abgeändert oder aufgehoben wird (vgl. Hengstschläger in FS Barfuß 80 ff; Janko, bbl 1999, 53; Loebenstein, JBl 1978, 237; Stöger, Kassation 44 ff; Walter in FS Koja 626 ff). Eine Zuständigkeit der Behörde nach § 38 AVG und damit eine Wiederaufnahme wegen anderer Vorfragenentscheidung sind deshalb ausgeschlossen (VwGH 4. 10. 1996, 96/02/0434), weil die Frage, ob eine Entscheidung mit Tatbestandswirkung vorliegt, keine Vorfrage (Rechtsfrage) ist, die entweder von der entscheidenden Behörde (dem entscheidenden VwG) selbst „zu beurteilen“ oder von einer anderen (der „hierfür zuständigen“) Behörde (dem zuständigen Gericht) als Hauptfrage zu entscheiden wäre (vgl VwGH 30. 6. 2011, 2008/03/0063). Über das Vorliegen der Entscheidung mit Tatbestandswirkung ergeht keine Hauptfragenentscheidung, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 19).

Unter Tatbestandswirkung wird die Rechtswirkung etwa eines Bescheides verstanden, die ihrerseits als verwirklichter Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsvorschrift entspricht, wenn somit das bloße Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides durch eine Rechtsvorschrift als Tatbestandsmerkmal für eine bestimmte Rechtsfolge vorgesehen ist (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 579). Eine Tatbestandswirkung entfaltende Entscheidung erzeugt diese Wirkung (konstitutiv) je nach der betreffenden Rechtsvorschrift mit ihrer Wirksamkeit, Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit.

II.3.2.1.3. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2019 wurde die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren befristet wird und wurde damit der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, womit dem Antragsteller unter anderem der Status des Asylberechtigten aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, somit ua ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht erteilt, und gegen den Antragsteller ein befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, bestätigt.

Der Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG bzw § 32 Abs. 1 Z 3 ist im gegenständlichen Fall aber nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um einen "Vorfragenfall" im Sinne des § 38 AVG handelt. Die Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verlangt ua die rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht (also eine bindende Entscheidung des zuständigen Gerichts) wegen eines besonders schweren Verbrechens, sodass für das BVwG eine Zuständigkeit nach § 38 AVG ausgeschlossen ist; es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Tatbestandswirkung eines entsprechenden Urteils (vgl. auch VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063).

Zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob eine Verurteilung wegen „eines schweren Verbrechens“ vorliegt und der zweiten Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs.1 Z 4 AsylG, nämlich, ob der Betroffene wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, sowie bei den Fragen bzw der Interessensabwägungen, welche für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes entscheidungsrelevant sind, um solche Fragen, die vom erkennenden Gericht im selben Verfahren selbst als Hauptfrage zu entscheiden sind und nicht im Sinne des § 38 AVG von einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu entscheiden sind.

II.3.2.1.4. Der im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (S. 2 Punkt 2.) greift im gegenständlichen Fall aus den oben ausgeführten Gründen daher nicht.

II.3.2.2. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen: bei dem nachträglichen Freispruch könnte es sich allerdings auch um eine „neue Tatsache“ iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handeln (die rückwirkende Aufhebung einer mit Tatbestandswirkung ausgestatteten Entscheidung kann die Wiederaufnahme des darauf aufbauenden Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG [bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG] rechtfertigen (vgl. die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 312 und FN 1385 wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0100, nach dem im Hinblick auf die Rückwirkung - dort des Außerkrafttretens eines Aufenthaltsverbotes - eine Rechtstatsache - dort das Nichtbestehen eines solchen Aufenthaltsverbotes - als "neu hervorgekommene" Tatsache zu werten ist) (vgl. VwGH 14.01.2009, 2007/04/0199)).

II.3.2.2.1. Beim Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt es sich allerdings– im Unterschied zum absoluten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG – um einen relativen Wiederaufnahmegrund, was bedeutet, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätten (vgl. Hengstschläger/ Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 284).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159, VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526).

II.3.2.2.2. Auch wenn man daher davon ausgeht, dass es sich bei dem nachträglichen Freispruch des LG XXXX , welches dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des BVwG zugrunde liegt, um eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt, so kann der Wiederaufnahmeantrag dennoch nicht erfolgreich sein, zumal die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten, was gegenständlich aus den folgenden Gründen aber nicht der Fall ist.

II.3.2.2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis vom 07.05.2019 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Hinblick auf die Voraussetzung der Verurteilung wegen eines „besonders schweres Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ausdrücklich fest, dass ausgehend von der dargestellten Straftat und der diesbezüglich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung [nämlich das Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX ] dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den im Zeitraum XXXX erfolgten Verurteilungen [sohin auch das nunmehr aufgehobene Urteil zu XXXX ] insgesamt um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG handelt.

Weiters wird diesbezüglich ausgeführt:

„Ausgehend von der dargestellten Straftat und der diesbezüglich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den im Zeitraum XXXX erfolgten Verurteilungen insgesamt um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG handelt. Insbesondere das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zeigt, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in seiner Einvernahme vom 17.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er seine Taten bereue und er sich in Zukunft darauf konzentrieren wolle, eine Arbeit zu finden – nichts aus seinen vorhergehenden Verurteilungen gelernt hat, zumal er nur wenige Tage nach seinem letzten Schuldspruch sowie trotz zahlreicher aufrechter Probezeiten erneut straffällig geworden ist. Außerdem ist dem Urteil zu entnehmen, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen vorhergehenden Verurteilungen - beispielsweise wegen Körperverletzung oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt - erheblich gestiegen ist und die bereits gegen ihn verhängten - teilweise auch unbedingten Freiheitsstrafen - zu keiner Besserung seines Verhaltens geführt haben, wurde er doch wegen eines Raubes verurteilt.

Im konkreten Fall ist somit von einer massiven potentiellen Gefahr des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit auszugehen, da dieser durch die sich ständig steigernden Straftaten eindrucksvoll bewiesen hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Da der Beschwerdeführer zudem wiederholt eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit und damit gegen ein objektiv besonders geschütztes Rechtsgut begangen hat, und die vom LG XXXX bei der Strafbemessung berücksichtigten Erschwerungsgründe die Milderungsgründe eindeutig überwiegen, geht das erkennende Gericht insgesamt davon aus, dass „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt. Dabei waren die Vielzahl der einschlägigen „Aggressionsdelikte“ und die deshalb verhängten, stetig steigenden unbedingten Freiheitsstrafen zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109-8)“.

Das nunmehr aufgehobene Urteil des LG XXXX , XXXX , vom XXXX , wird bei diesen Ausführungen in keiner Weise hervorgehoben oder explizit erwähnt. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ waren die Vielzahl der einschlägigen „Aggressionsdelikte“ und die deshalb verhängten, stetig steigenden unbedingten Freiheitsstrafen nur zu berücksichtigen, maßgeblich war hingegen die Verurteilung des LG XXXX , XXXX , vom XXXX und ändert die Aufhebung des Urteils des LG XXXX , XXXX vom XXXX bzw der danach erfolgte Freispruch des Antragstellers in dieser Sache auch nichts daran, dass sich die Straftaten des Antragstellers ständig steigerten.

Auch hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit stellte das Gericht vor allem auf die Verurteilung des LG XXXX , XXXX , vom XXXX und damit zusammenhängende Aussagen des Antragstellers ab:

„Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit", wobei es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 27.04.2006, 2003/20/0050). Zudem ist im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, weil er trotz seiner zahlreichen Vorstrafen keine Einsicht gezeigt hat, sondern im Gegenteil bereits kurze Zeit nach seiner letzten Verurteilung erneut eine Straftat mit gestiegener krimineller Energie, nämlich einen Raub, begangen hat. Dies bestätigt, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft ausgeht, sodass nicht prognostiziert werden kann, dass er sich in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht mehr straffällig werden wird. Den Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, wonach er seine Straftaten bereue und ihm die Gespräche mit seinem Bewährungshelfer guttun würden, ist zu entgegnen, dass er bereits bei seiner zweiten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX Bewährungshilfe angeordnet bekommen und dennoch keinerlei Besserung gezeigt hat, sodass von einer günstigen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden kann. Insbesondere seine letzte Verurteilung hat erkennbar gemacht, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsordnung nicht vertraut zu sein scheint und diese nicht akzeptieren will. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut Urteil vom XXXX versuchte, die beim Raub gegen das weibliche Opfer ausgeübte Gewalt zu bagatellisieren. Eine Schuldeinsicht als Voraussetzung für eine Besserung liegt somit nicht vor. Bei diesem Persönlichkeitsbild kann keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in Versuchung geraten wird, erneut strafbare Handlungen zu setzen und ist weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Durch die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 4 Jahren reduziert sich auch die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration am Arbeitsmarkt erheblich.“

Die Aufhebung des Urteils des LG XXXX XXXX , vom XXXX bzw der danach erfolgte Freispruch des Antragstellers in dieser Sache eignet sich daher weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine bezüglich der Aberkennung des Asylstatus anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

II.3.2.2.2.2. Auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung bzw der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eignet sich die Aufhebung des Urteils des LG XXXX , XXXX , vom XXXX bzw der danach erfolgte Freispruch des Antragstellers in dieser Sache weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich dazu, eine bezüglich der Aberkennung des Asylstatus anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus:

„Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu rechtskräftigen Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten, langen Freiheitsstrafen geführt haben – auch gegenwärtig befindet er sich auf Jahre in Haft – wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Insgesamt weist das Strafregister 6 Verurteilungen auf. In Anbetracht dessen kann daher von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten nicht um bloß geringfügige Delikte handelt, sondern um Straftaten, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lassen, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung und die Verbüßung der Strafhaft im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz der Folgen seines straffälligen Verhaltens nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen, die hinsichtlich des Gewaltpotentials eine stetige Steigerung aufweisen, zu begehen. Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind somit neben den privaten Anknüpfungspunkten zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Aufenthaltsdauer von gegenwärtig mehr als 16 Jahren die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen einander gegenüberzustellen. Im Ergebnis relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und wiederholtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschwerdeführer kann auch nicht geltend machen, dass seine Verurteilungen schon längere Zeit zurückliegen würden, zudem liegen nur für das Jahr 2018 2 Verurteilungen wegen Gewaltdelikten vor (VwGHG vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst nach Erreichen der Volljährigkeit strafrechtlich auffällig geworden ist, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die Tragweite seiner Handlungen bereits vollständig bewusst sein musste.

6 rechtskräftige Verurteilungen wegen Gewaltdelikten binnen des Zeitraums von 4 Jahren belegen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt außerdem, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2015 bei insgesamt 10 verschiedenen Arbeitgebern tätig war und seinem im Wege des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens eingeholten Auszug zahlreiche Zeiträume zu entnehmen sind, während derer der Beschwerdeführer überhaupt nicht berufstätig war, sodass von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen intensiven Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann und wie dargestellt eine Reintegration nach einer Haftstrafe von 4 Jahren sehr problematisch sein wird. Es wird von Seiten des zuständigen Einzelrichters nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft hat. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Zudem wird nach der Rechtsprechung des VwGH die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.“

Das erkennende Gericht stellt dabei zwar auf sechs Verurteilungen, somit auch auf die nunmehr aufgehobene Verurteilung des LG XXXX bzw den danach erfolgten Freispruch des Antragstellers in dieser Sache, ab, nimmt aber Bezug auf Rechtsprechung des VwGH und stützt sich maßgeblich darauf, dass ua die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt und das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden dessen soziale Integration erheblich beeinträchtigt wird, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Wegfall einer – zudem vom Strafmaß des Deliktes und der physischen Gewalt her eher weniger bedeutsamen – Verurteilung zu einer anderen Beurteilung der übrig gebliebenen fünf Verurteilungen als „wiederholtes Fehlverhalten“ und als „straffällig geworden“ im Sinne der bezuggenommenen Rechtsprechung führt. Zudem spricht im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Antragstellers auch die fehlende beruflich bzw. wirtschaftliche intensive Verfestigung im Bundesgebiet gegen die Integration des Antragstellers.

II.3.2.2.2.3. Das gleiche lässt sich auch hinsichtlich der Verhängung des Einreiseverbotes sagen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus:

„Der Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 ist infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu den genannten Freiheitsstrafen unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wie bereits ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister 6 Verurteilungen auf, wobei alle Strafen einschlägig sind. Trotz der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen ließ sich der Beschwerdeführer – trotz sozialarbeiterischer Betreuung – nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten. Vor dem Hintergrund seines bisherigen strafrechtswidrigen Verhaltens beeinträchtigt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit für die Person. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten