TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 W154 2246812-2

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch


W154 2246812-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 532671506/210713252, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Niger alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Niger, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zahl: 10 06.498-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (2. Fall), 27 Abs, 1/1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zahl: 10 06.498-BAE, fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl: A11 417.248-2/2010/4E abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2011, 161 HV 96
/2011k, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.10.2013, 072 HV 59/2013t, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Am 05.01.2016 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2017 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 045 HV 49/2017d, vom 03.07.2017 (RK 03.07.2017) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 105 (1) StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 297 (1) 2. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 04.05.2017 wurde der BF von der JA Wien Josefstadt ins PAZ Hernalsergürtel überstellt und zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2017, Zl. IFA: 532671506 + VZ: 1600229408, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt. „Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde „gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V)

Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, I416 2164037-1/4E,
wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“

Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, in der JA St.Pölten niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 in Schubhaft.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.09.2021 die Verwaltungsakten zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2021 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.

Dabei führte das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass im gegenständlichen Verfahren Fluchtgefahr weiterhin bestehe bzw. nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne. Die Behörde plane eine Abschiebung auf dem Luftweg zum nächstmöglichen Termin. Es sei bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden. Momentan werde ein HRZ-Verfahren für den Niger geführt, da der BF behauptet habe aus dem Niger zu sein. Es sei für den 27.08.2021 ein Videointerview mit dem nigrischen Konsul vereinbart worden. Der BF habe sich jedoch geweigert, mit dem nigrischen Konsul zu sprechen.

Da der BF die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ für den Niger verweigert habe, werde aktuell wieder eine HRZ-Austellung für Nigeria angestrebt.

Der BF sei für den 07.10.2021 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet worden. Er habe jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung verweigert.

Da der BF erneut die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ verweigert habe, werde er zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liege vor.

Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, dazu im Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte.

Am 04.11.2021 teilte das BFA mit, dass der BF am Morgen des 04.11.2021 in den Hungerstreik getreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum bisherigen Verfahren:

Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 in Schubhaft.

Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor.

Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ-Verfahren) unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden/werden geführt.

Am 18. Oktober 2018 wurde im HRZ-Verfahren mit dem Niger eine negative Verbalnote vom nigrischen Konsul ausgestellt. Am 18.12.2019 wurde im HRZ-Verfahren mit Nigeria ein HRZ vom nigerianischen Botschafter ausgestellt. Dieses HRZ ist am 17.03.2020 während der Strafhaft des BF abgelaufen. Am 22.10.2020 wurde eine Vorführung zur nigerianischen Delegation organisiert, bei der der BF behauptete im Niger geboren zu sein und Staatsangehöriger von Niger zu sein. Daraufhin konnte der nigerianische Botschafter die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestätigen.

Da der BF verschiedene und widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, wurde zur Klärung seiner Identität und zur neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.05.2021 während der Strafhaft eine niederschriftliche Einvernahme mit Unterstützung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für Englisch und Französisch durchgeführt. Dabei gab der BF an, nicht Französisch, sondern nur Englisch oder Deutsch zu sprechen und zeigte sich nicht kooperationsbereit bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates oder Reisedokumentes seines Herkunftslandes. Am 27.08.2021 wurde mit dem nigrischen Konsul ein Termin für ein Videointerview organisiert. Der BF weigerte sich jedoch daran teilzunehmen. Aufgrund der Verweigerung des BF konnte das Verfahren nicht zielführend abgeschlossen werden. Am 07.10.2021 hätte der BF erneut der nigerianischen Delegation vorgeführt werden sollen. Er hat jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung verweigert.

Am 04.11.2021, um 07:07 Uhr ist der BF in Hungerstreik getreten.

Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich seit 06.04.2017 in Untersuchungs- und Strafhaft.

Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig und war auch nicht kooperativ.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (2. Fall), 27 Abs, 1/1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2011, 161 HV 96
/2011k, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.10.2013, 072 HV 59/2013t, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2017 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 045 HV 49/2017d, vom 03.07.2017 (RK 03.07.2017) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 105 (1) StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 297 (1) 2. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF ist in Österreich in keiner Form sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über geringe Barmittel. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen.

Der BF hat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht und keinen substanziellen aktiven Beitrag zu deren Feststellung und zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes geleistet.

Seitens des BFA wurde und wird das Identifizierungsverfahren mit den relevanten Botschaften betrieben. Am 18. Oktober 2018 wurde im HRZ-Verfahren mit dem Niger eine negative Verbalnote vom nigrischen Konsul ausgestellt. Am 18.12.2019 wurde im HRZ-Verfahren mit Nigeria ein HRZ vom nigerianischen Botschafter ausgestellt. Dieses HRZ ist am 17.03.2020 während der Strafhaft des BF abgelaufen. Am 22.10.2020 wurde eine Vorführung zur nigerianischen Delegation organisiert, bei der der BF behauptete im Niger geboren zu sein und Staatsangehöriger von Niger zu sein. Daraufhin konnte der nigerianische Botschafter die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestätigen. Am 27.08.2021 wurde mit dem nigrischen Konsul ein Termin für ein Videointerview organisiert. Der BF weigerte sich jedoch daran teilzunehmen. Aufgrund der Verweigerung des BF konnte das Verfahren nicht zielführend abgeschlossen werden. Am 07.10.2021 hätte der BF erneut der nigerianischen Delegation vorgeführt werden sollen. Er hat jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung verweigert.

Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt. HRZ werden ausgestellt.

Somit kann nach Ausstellung eines HRZ auch eine Abschiebung des BF zeitnahe und innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des BFA und des BVwG die Asylverfahren sowie das Schubhaftverfahren des BF betreffend.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.

Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Am 04.11.2021 trat der BF in den Hungerstreik. Aus den dem Gericht übermittelten Unterlagen geht die Haftunfähigkeit des BF nicht hervor. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mitteln des BF ergibt sich, dass der BF über geringe finanzielle Mittel verfügt.

Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines HRZ sowie zu Rückführungen nach Nigeria ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA anlässlich der Aktenvorlagen sowie den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen.

Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Zum konkret vorliegenden Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor.

Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.

Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft angeordnet hat, haben sich seither nicht geändert. Der BF behindert seine Rückkehr oder Abschiebung, er ist im HRZ-Verfahren nicht kooperativ (Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor (Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG).

Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt nur über geringe Barmittel (Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der BF behindert / verzögert das Verfahren zur HRZ-Ausstellung. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Er verfügt über keine aufrechte Meldeadresse und ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Der BF verfügt nur über geringe Barmittel. Weiters sind die strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu erwähnen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit durch sein unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde in Österreich 5 Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (2. Fall), 27 Abs, 1/1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.11.2011, 161 HV 96
/2011k, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.10.2013, 072 HV 59/2013t, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG Wiener Neustadt vom 29.11.2010, 36 Hv 121/201 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG Klagenfurt vom 22.08.2012, 012 HV 70/2012a auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.04.2017 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 045 HV 49/2017d, vom 03.07.2017 (RK 03.07.2017) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 105 (1) StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 297 (1) 2. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht vertrauenswürdig.

Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten.

Das Verhalten des BF im HRZ-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des HRZ sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird.

Am 18. Oktober 2018 wurde im HRZ-Verfahren mit dem Niger eine negative Verbalnote vom nigrischen Konsul ausgestellt. Am 18.12.2019 wurde im HRZ-Verfahren mit Nigeria ein HRZ vom nigerianischen Botschafter ausgestellt. Dieses HRZ ist am 17.03.2020 während der Strafhaft des BF abgelaufen. Am 22.10.2020 wurde eine Vorführung zur nigerianischen Delegation organisiert, bei der der BF behauptete im Niger geboren zu sein und Staatsangehöriger von Niger zu sein. Daraufhin konnte der nigerianische Botschafter die Staatsangehörigkeit des BF nicht bestätigen.

Da der BF verschiedene und widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, wurde zur Klärung seiner Identität und zur neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.05.2021 während der Strafhaft eine niederschriftliche Einvernahme mit Unterstützung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetschers für Englisch und Französisch durchgeführt. Dabei gab der BF an nicht Französisch, sondern nur Englisch oder Deutsch zu sprechen und zeigte sich nicht kooperationsbereit bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates oder Reisedokumentes seines Herkunftslandes. Am 27.08.2021 wurde mit dem nigrischen Konsul ein Termin für ein Videointerview organisiert. Der BF weigerte sich jedoch daran teilzunehmen. Aufgrund der Verweigerung des BF konnte das Verfahren nicht zielführend abgeschlossen werden. Am 07.10.2021 hätte der BF erneut der nigerianischen Delegation vorgeführt werden sollen. Er hat jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung verweigert.

Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt. HRZ werden ausgestellt. Nach Ausstellung eines HRZ kann somit auch eine Abschiebung des BF zeitnahe und innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer erfolgen.

Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier daher nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ-Erlangung durch das BFA mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF im Entscheidungszeitpunkt der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer (derzeit nicht ersichtlichen) mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchteil B. – Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2246812.2.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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