TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W251 2215540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W251 2215540-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Claus HOFMANN, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. 128612200-180979664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX in Österreich geboren.

Der Beschwerdeführer verfügte stets über Niederlassungsbewilligungen, zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 31.12.2022.

2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. Er wurde von 2005 bis 2018 insgesamt drei Mal von einem Landesgericht verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar in Österreich geboren sei und hier eine Schule besucht habe, jedoch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Suchtgifthandels eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, zumal er bereits zuvor verurteilt worden sei. Es handle sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat, sodass dem Beschwerdeführer dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohe, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine erste Verurteilung liege mehr als 13 Jahre zurück und könne daher nicht herangezogen werden. Zuletzt sei er aufgrund des Suchtgifthandels verurteilt worden. Im überwiegenden Ausmaß handle es sich bei dem Suchtgift um Cannabiskraut, einer Droge, deren Legalisierung immer wieder diskutiert werde. Das restliche Suchtgift betreffe Mengen, die geringfügig über der Grenzmenge liegen. Der Beschwerdeführer spreche schlecht Serbisch und habe keine Kontakte nach Serbien. Er habe weder eine Wohnmöglichkeit noch eine Chance, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege in Österreich.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Serbiens und spricht Serbisch als Muttersprache sowie Deutsch und Englisch (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021 = OZ 5, S. 4 ff).

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Wien geboren und ist hier aufgewachsen. Er hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Nach dem Polytechnischen Lehrgang hat er eine Lehre als Maschinenbautechniker begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen (OZ 5, S. 6).

1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 31.12.2022 (Beilage ./I).

1.1.4. Die Mutter sowie der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich (OZ 5, S. 7). Der Vater des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich, zu diesem hat der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt (OZ 5, S. 10).

1.1.5. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in XXXX , eine im Bezirk XXXX in Serbien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu einer in Serbien lebenden Tante und deren erwachsenen Kindern (OZ 5, S. 14, 18). Der Beschwerdeführer war etwa einmal pro Jahr zu Besuch bei seiner Tante oder auf Urlauben in Serbien (OZ 5, S. 7).

1.1.6. Der Beschwerdeführer wohnt in einer eigenen Wohnung in Wien (OZ 5, S. 7).

1.1.7. Der Beschwerdeführer hat eine serbische Freundin in Österreich (OZ 5, S. 6).

1.1.8. Der Beschwerdeführer hat von 14.04.2020 bis 22.06.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.07.2020 bis 08.01.2021 als Arbeiter in einem Unternehmen für Gebäudetechnik gearbeitet. Seit 09.01.2021 bezieht der Beschwerdeführer Krankengeld (Beilage ./I.).

1.1.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.06.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Beilage ./I.).

Er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest insgesamt 145 Gramm Kokain und insgesamt 315 Gramm Cannabiskraut anderen im Zeitraum Juli 2017 bis April 2018 entgeltlich an unterschiedliche Abnehmer überlassen (AS 124 ff) und zwar: Im Jänner 2018 2 Gramm Kokain zum Preis von EUR 70; im Zeitraum von August 2017 bis Ende Dezember 2017 zumindest 20 Gramm Kokain an unterschiedliche Abnehmer; im Zeitraum von August 2017 bis März 2018 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 80 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 800, sowie 123 Gramm Kokain; im Zeitraum von Jänner 2018 bis 10.04.2018 in mehrfachen Angriffen zumindest 28 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 280; im Zeitraum Juli 2017 bis zum 04.04.2018 insgesamt 41 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 410; im Zeitraum Dezember 2017 bis April 2018 ca. 20 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 200; im Zeitraum von 2017 bis Jänner 2018 insgesamt 13 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 130; im Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 insgesamt 5 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 50; im Zeitraum von Dezember 2017 bis April 2018 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 400, im Zeitraum von November 2017 bis April 2018 insgesamt 10 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 100 sowie seit zumindest April 2015 ca. 10 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich an unbekannte Abnehmer.

Mildernd wurde das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und der bisher tadellose Lebenswandel berücksichtigt (AS 125).

Der Beschwerdeführer hat auch selber Suchtmittel konsumiert, jedoch keine Therapie besucht (OZ 5, S. 12). Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein, er übernimmt für diese keine Verantwortung.

1.1.10. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig (OZ 5, S. 4, 9).

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wird von seiner Familie in Österreich unterstützt und kann vorübergehend bei seiner Tante und deren erwachsenen Kindern in Serbien wohnen.

1.3. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 05.08.2021, 661.359 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.745 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 723.031 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 7.127 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind

In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der vorgelegten Geburtsurkunde. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Österreich, seine Schul- und Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Einige Fragen wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Serbisch übersetzt, da er diese auf Deutsch zunächst nicht verstanden hat (OZ 5, S. 12, S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Serbisch beherrscht, da er diese Sprache offenkundig besser beherrscht als Deutsch.

2.1.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 31.12.2022 hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.1.4. Dass der Beschwerdeführer Tanten in Serbien hat und diese auch besucht und Urlaube in Serbien verbracht sowie Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Tanten und deren Kindern hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, dass seine Tante in Serbien Kinder habe, er diese aber nicht kenne (OZ 5, S. 8). Seine Mutter erklärte in der Verhandlung jedoch Folgendes:

„R: Hat Ihr Sohn Kontakt zu den Verwandten in Serbien?

Z: Hat er.

R: Zu wem hat er Kontakt?

Z: Mit den Kindern meiner Schwester.

R: Wie alt sind die Kinder der Schwester?

Z: Sie sind verheiratet.

R: Besucht er die Kinder Ihrer Schwester oder hat er telefonischen Kontakt?

Z: Telefonischen Kontakt.

R: Wie oft hat er Kontakt?

Z: Selten. Nicht oft. Einmal im Monat.

R: Kennt er die Verwandten in Serbien auch vom Sehen, als er dort zu Besuch oder auf Urlaub war?

Z: Ja, er war unten, wenn er Urlaub hatte. Er hat die Verwandten dort gesehen“ (OZ 5, S. 18 f).

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter sind nicht in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Angehörigen in Serbien sowie den Kontakt zu diesen zu verheimlichen, um seine Position im Verfahren zu verbessern. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach seine Mutter unrichtiger Weise erklären sollte, dass er einmal im Monat telefonischen Kontakt zu diesen hat. Es war daher diesbezüglich den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu folgen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren diesbezüglich nicht glaubhaft.

2.1.4. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen Angaben sowie den Angaben seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung.

2.1.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung in Wien lebt, ergibt sich aus seinen sowie den Angaben seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung und dem vorgelegten Mietvertrag sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.1.7. Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

2.1.8. Dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie der im Akt einliegenden Kopie des Strafurteils.

Dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert, jedoch keine Therapie besucht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung jedoch nicht den Eindruck, als würde er das Unrecht seiner Taten einsehen und Verantwortung für diese übernehmen. So machte er in der Verhandlung folgende Angaben:

„R: Was ist konkret passiert, weswegen Sie verurteilt wurden?

BF: Ich hatte Substanzen in Besitz und Weitergabe.

R: Wann wurden Sie verurteilt?

BF: Letztes Jahr, 2019.

BFV: 2018.

R: Warum haben Sie begonnen mit Drogen zu handeln?

BF: Durch Freunde. Am Anfang wegen der Freunde und dann wegen Geldproblemen. Das war als ich auch in der Bewährungsphase war, weil ich wegen der Vorstrafen keinen Job bekommen habe. Aber der Hauptgrund waren Freunde, die haben mich dazu gebracht.

R: War Ihnen bekannt, dass der Handel mit Drogen in Österreich verboten ist und Freiheitsstrafen nach sich zieht?

BF: Ja das war mir bekannt, dass es verboten ist, aber ich war dumm. Ich habe es trotzdem gemacht.

R: Haben Sie selber Drogen konsumiert?

BF: Ja, ich habe geraucht, aber härteres habe ich nicht genommen.

R: Wann haben Sie das erste Mal begonnen Drogen zu konsumieren?

BF: Mit 22 oder 23.

R: Welche Drogen haben Sie genommen?

BF: Marihuana, sonst nichts.

R: Wie oft haben Sie Drogen genommen?

BF: Vielleicht zweimal die Woche. Es war nicht jeden Tag.

R: Haben Sie eine Therapie gemacht?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie auch Kokain gedealt?

BF: Das war es ja, was ich gedealt habe. Kokain habe ich gedealt, aber Marihuana hatte ich nur bei mir, weil ich es geraucht habe.

R: Das heißt Sie meinen, Marihuana haben Sie nur geraucht und nicht verkauft?

BF: Ich habe Kokain gedealt und Marihuana nur geraucht.

Die Frage wird von der D übersetzt.

BF (auf Serbisch): Verkauft habe ich Kokain als auch Marihuana.“ (OZ 5, S. 11f)

Der Beschwerdeführer schiebt die Verantwortung für den Verkauf von Kokain auf seine Freunde. Er übernimmt tatsächlich keine Verantwortung für seine Straftaten. Auch, dass der Beschwerdeführer angab, dass er „Substanzen in Besitz und Weitergabe“ gehabt habe, wirkt, als würde er die Verantwortung für seine Straftaten herunterspielen, nämlich als hätte er Drogen lediglich „weitergegeben“. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch über einen Zeitraum von 10 Monaten insgesamt 145 Gramm Kokain sowie 315 Gramm Marihuana an eine Vielzahl von unterschiedlichen Personen gewinnbringend verkauft. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er dies auch in einer Bewährungsphase gemacht habe, er also während offener Bewährung straffällig geworden ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in eine Therapie begeben, um derartiges Verhalten in Zukunft zu vermeiden. Das Gericht geht daher – insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine Straftaten herunterspielt und das Unrecht seiner Taten tatsächlich nicht einsieht und diese auch nicht bereut.

2.1.9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab, gesund zu sein sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen Serbiens möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, eine Schulausbildung erhalten hat sowie die Landessprache Serbiens als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige in Serbien hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer in Serbien zumindest vorübergehend bei seinen Tanten und deren erwachsenen Kindern wohnen und würde von seiner Familie in Österreich finanziell unterstützt werden.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a       nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

3.1.2. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU”, gültig bis 31.12.2022. Sein Aufenthalt ist daher rechtmäßig.

3.1.3. Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG, da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU” verfüge und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG erfülle. Sein weiterer Aufenthalt sei eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027).

3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 06.06.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Er hat im Zeitraum Juli 2017 bis April 2018 in Wien anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 145 Gramm Kokain und 315 Gramm Cannabiskraut überlassen.

Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die, die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Menge des besessenen Suchtgiftes (Kokain und Cannabiskraut) keinesfalls als gering zu betrachten.

Der Beschwerdeführer ist offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu seinem eigenen Vorteil die massive Schädigung Dritter in Kauf.

Auch der überaus lange Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er handelte über einen langen Zeitraum hinweg mit Suchtgift und nahm die Gefahr und Schädigung Dritter in Kauf.

Insbesondere vor diesem Hintergrund begründet der Verkauf von Suchtgift wie Kokain und Cannabiskraut und die Höhe der daraus zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, jedenfalls eine gefestigte Prognose für eine hohe Tatwiederholungsgefahr und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zudem - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität – und hier mit einer äußerst gefährlichen Droge wie Kokain – agiert hat. Es kann aufgrund der kurzen Zeit des Beschwerdeführers in Freiheit (etwa zwei Jahre) daher auch noch kein gefestigtes, über längeren Zeitraum andauerndes Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung erkannt werden.

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2004 und 2005 bereits rechtskräftig verurteilt und verbüßte eine Haftstrafe. Auch das durch ihn verspürte Haftübel konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten. Zudem zeigt sich der Beschwerdeführer nicht sehr einsichtig und hat – trotz seines Drogenkonsums – keine Suchttherapie besucht.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3.1.5. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.6. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).

Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.2.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).

3.1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich auf, ist in Österreich aufgewachsen und hat hier die Schule besucht. Seine Mutter und seine Geschwister leben ebenso in Österreich. Der Beschwerdeführer hat daher seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Einschränkung des Kontaktes zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zu seiner Freundin mit sich bringen würde, die alle in Österreich aufenthaltsberechtigt sind.

Der Beschwerdeführer hat auch – ohne Zweifel – großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich.

Seine Mutter, seine Freundin und seine Geschwister können den Kontakt mit dem Beschwerdeführer zwar über moderne Kommunikationsmittel (zB Telefon oder Videotelefonie) und Besuche in Serbien aufrechterhalten, dies ist jedoch nicht gleichwertig zu einem persönlichen und unbeschränkten Kontakt in Österreich.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist – wie bereits ausgeführt – sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 10 Monaten, sohin einen sehr langen Zeitraum, anderen Personen Kokain und Marihuana entgeltlich überlassen hat und zwar in erheblich großen Mengen. Dabei handelte es sich nicht sohin nicht um einen „einmaligen Fehltritt“, sondern um eine vorsätzliche Tat, die der Beschwerdeführer professionell und gewerbsmäßig über einen sehr langen Zeitraum ausübte. Hinzu kommt, dass insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht und bei solchen Delikten auch eine sehr hohe Rückfallgefahr gegeben ist. Tatsächlich zeigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch keine Verantwortungsübernahme oder besondere Reue für diese Taten. Er besuchte auch keine Therapie um seine eigene Drogensucht behandeln zu lassen. Auch der Zeitraum nach der Haftentlassung ist nicht derart lang, dass in Anbetracht der Schwere der Straftat bereits von einer relevanten Wohlverhaltensperiode auszugehen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).

3.1.8. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Unter dem Aspekt, dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit somit erforderlich ist, ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.2.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

…“

„Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Serbien festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher arbeitsfähig ist und eine Schulbildung aufweist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen als Muttersprache spricht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK. Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwächeerkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Es gehört der Beschwerdeführer daher keiner Risikogruppe an. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers in Serbien mit Covid-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.2.3. Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.3.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“

3.3.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

3.4.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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