TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W101 2187859-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W101 2187859-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. 1096578008/201192628, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 28.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 25.11.2015 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.08.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt.

Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1096578008-151855139/BMI-BFA_Wien_AST_05, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) sowie dass er sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 AsylG ab dem 12.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Schließlich erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).

Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Er sei im Iran zum Christentum konvertiert. Da er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er dort als Ungläubiger bestraft werden würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017, GZ. L525 2187859-1/3Z, war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, GZ. W274 2187859-1/18E, war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2018 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgend abgeändert worden: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG war dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkte I. und II.). Weiters erteilte das Bundesverwaltungsgericht ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG legte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) sowie dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG war ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden (Spruchpunkt VIII).

Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses am 09.01.2019 erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin begründend im Wesentlichen Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger, geschieden, und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er stamme aus XXXX und habe im Iran zuletzt den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Taxifahrer bestritten.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli bis September 2015 über Vermittlung eines Fahrgastes namens „Bruder XXXX “ eine Hauskirche im XXXX besucht, am 08.08.2015 in dieser seine Religion gewechselt und innerlich an Jesus Christus geglaubt habe sowie, dass beim letzten Versuch, zur Hauskirche zu gelangen die Tür offen gewesen sei, Polizisten in Zivilkleidung davor gestanden seien und der Beschwerdeführer beobachtet habe, wie Bruder XXXX und zwei weitere Personen abgeführt worden seien, woraufhin der Beschwerdeführer davon gelaufen sei.

Der Beschwerdeführer verfüge über Grundkenntnisse der Bibel und der kirchlichen Feiertage, sei ohne nennenswerte Vorbereitung am 07.11.2015 getauft worden, habe nach der Taufe regelmäßig bis August 2017 regelmäßig an einem Glaubenskurs teilgenommen und besuche Gottesdienste in der XXXX -Gemeinde. Dass der Beschwerdeführer derart innerlich zum Christentum konvertiert sei, dass er das innerliche Bedürfnis hätte, diesen Glauben selbst bei einer Rückkehr in den Iran zu praktizieren, sodass er entweder durch dessen Praktizierung gefährdet wäre oder dieses Bedürfnis unterdrücken müsste, könne nicht festgestellt werden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde. Es könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt könnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 19.02.2019 durch seine Rechtsanwältin fristgerecht eine Revision.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2019, GZ. Ra 2019/01/0071-5, war die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019 zurückgewiesen worden.

2. Am 27.11.2020 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 26.02.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheid vom 09.07.2021, Zl. 1096578008/201192628, wies das BFA den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (in der Folge: AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei seit 2018 Mitglied der „ XXXX “, die in Wien Demonstrationen gegen das iranische Regime organisiere, weswegen die Geheimpolizei im Iran die Mutter des Beschwerdeführers mitgenommen und einvernommen habe. Sie habe seiner Mutter Bilder gezeigt, auf dem er bei einer Demonstration in Wien vor der iranischen Botschaft gegen das iranische Regime zu sehen sei. Seiner Mutter sei mit dem Umbringen des Beschwerdeführers gedroht worden. Vor ca. einer Woche habe seine Schwester den Beschwerdeführer angerufen und habe ihm von diesem Vorfall erzählt. Weiters würden mehrere Cousins des Beschwerdeführers mit dem (iranischen) Regime zusammenarbeiten und hätten ebenfalls seiner Mutter gedroht.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 26.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime Probleme mit den iranischen Behörden. Aus diesem Grund sei seine Mutter am 19.11.2020 vom iranischen Geheimdienst festgenommen und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers einvernommen worden. Ihr seien dabei Fotos vom Beschwerdeführer bei Demonstrationen gezeigt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er getötet werden. Zudem werde der Beschwerdeführer auch von einem Cousin sowie von dessen Cousin, die für den iranischen Geheimdienst tätig seien, verfolgt.

Das BFA fasste im o.a. Bescheid vom 09.07.2021 den bisherigen Verfahrensgang zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zusammen und stellte zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Krankheit. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren werde nicht als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt keine Angaben getätigt und auch keine Beweismittel betreffend die behaupteten Angaben vorlegen können. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe ausführlichst zu begründen und anzuführen. Er habe ein vorangehendes Verfahren gehabt, in welchem er diese hätte anführen können. Betreffend seiner Fluchtgründe hätte er schriftlich eine Stellungnahme abgeben und die Sachlage klarstellen können. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer bis zur Erstbefragung vom 27.11.2020 keinen Gebrauch gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.

Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu seiner Person:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner iranischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem BFA sowie den Angaben des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Iraner sei.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (iranischer Reisepass) oder sonstigen Bescheinigungsmittels habe seine Identität jedoch nicht festgestellt werden können.

Bezüglich seines Gesundheitszustandes werde auf seine Ausführungen in seinen Einvernahmen hingewiesen. Hier habe der Beschwerdeführer angegeben, gesund zu sein.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einerseits keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Andererseits befürchte er nunmehr anders als im Erstverfahren, im Iran verfolgt zu werden, wobei dies lediglich eine in den Raum gestellte Behauptung bei der Erstbefragung am 27.11.2020 und in der Einvernahme vom 26.02.2021 sei, die er in keinster Weise zu belegen im Stande gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe betreffend seine eingebrachten Fotos kein Verfolgungsszenario in Form von Beweismitteln darlegen können. Es werde zwar nicht verkannt, dass er an dieser Demonstration teilgenommen habe. Angesichts des Umstandes, dass es sich um Demonstrationen mit sehr großer Teilnehmermenge gehandelt habe, seien aber keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die diesbezügliche Teilnahme vom Beschwerdeführer für diesen bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran Schwierigkeiten bereiten könnte. Eine exponierte Teilnahme als Mitorganisator sei angesichts seiner Angaben, dass er auf die Demonstrationen über Facebook aufmerksam mache, auszuschließen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch sonst keine individuellen Umstände behauptet, die auf eine besondere Auffälligkeit bzw. eine individuelle Datenerkennung seiner Person schließen hätte lassen. Auch die eingebrachten Fotos würden kein Verfolgungsszenario aufweisen. Selbst angesichts des Umstandes, dass er vielleicht gefilmt worden sei und Aufnahmen verbreitet habe, sei angemerkt, dass er beim (iranischen) Regime, bei einer wahrscheinlich nicht bekannten Person, keine große Rolle spiele. Eine relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei aus diesen Umständen heraus nicht glaubhaft. Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens im Wesentlichen nicht geändert.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG insbesondere aus:

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 07.01.2019, GZ. W274 2187859-1/18E, dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Bestehe gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedürfe es gemäß § 59 Abs. 5 AsylG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. Und 11. Hauptstück oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es seien neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Unter Beachtung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen habe daher im gegenständlichen Fall die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, nachdem einerseits aktuell eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und andererseits keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28.07.2021 eine Beschwerde, welche er folgendermaßen begründete: Die Situation habe sich seit der Entscheidung im Vorverfahren zwar geändert, jedoch das BFA sich viel zu ungenau damit auseinandergesetzt habe. Es seien wesentliche Änderungen der für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände eingetreten, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2018 Mitglied der „ XXXX “ und habe im Februar 2020 aktiv bei diversen Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Aus diesem Grund sei seine Mutter vom iranischen Geheimdienst zu seinem Verbleib einvernommen worden. Der Geheimdienst habe der Mutter des Beschwerdeführers diverse Fotos vorgelegt, auf denen der Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Wien vor der iranischen Botschaft gegen das iranische Regime zu sehen sei und habe ihr des Weiteren mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer die Exekution drohe, würde er gefasst werden. Zu ihrem eigenen Schutz habe seine Mutter den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Das BFA hätte somit eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, weil nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers neue Fluchtgründe vorliegen würden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 29.07.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er sei im Iran zum Christentum konvertiert. Da er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er gemeinsam mit seiner (damaligen) Ehefrau den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil er dort als Ungläubiger bestraft werden würde. In Österreich sei er zudem auch getauft worden.

Mit der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, GZ. W274 2187859-1/18E, erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: Er sei seit 2018 Mitglied der „ XXXX “, sei politisch aktiv und werde aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Wien gegen das iranische Regime von den iranischen Behörden verfolgt. Deswegen sei auch seine Mutter vom iranischen Geheimdienst im November 2020 einvernommen worden, wobei ihr Fotos vom Beschwerdeführer bei Demonstrationen gezeigt worden seien. Des Weiteren sei ihr mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer die Exekution drohe, würde er gefasst werden. Zu ihrem eigenen Schutz habe seine Mutter den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Überdies werde der Beschwerdeführer auch von einem Cousin und dessen Cousin, die für den iranischen Geheimdienst tätig seien, verfolgt.

Das nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen vermag sohin einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen, weil es einen glaubhaften Kern aufweist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, GZ. W274 2187859-1/18E, aus der Erstbefragung vom 25.11.2015 und aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 22.08.2017 betreffend seinen ersten Asylantrag sowie aus seiner Erstbefragung vom 27.11.2020 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 26.02.2021 betreffend seinen zweiten Asylantrag.

So hat er in seiner Erstbefragung betreffend seinen zweiten Asylantrag am 27.11.2020 ausdrücklich angeführt, dass er seit 2018 Mitglied der sogenannten „ XXXX “ sei, die in Wien Demonstrationen gegen das iranische Regime organisiere. Der Beschwerdeführer habe auch an mehreren solchen Demonstrationen teilgenommen. Vor ca. einer Woche vor dem 27.11.2020 habe seine Schwester ihn angerufen und ihm erzählt, dass die iranische Geheimpolizei seine Mutter mitgenommen und einvernommen habe. Dabei habe sie seiner Mutter Bilder gezeigt, auf denen der Beschwerdeführer bei einer Demonstration gegen das iranische Regime vor der iranischen Botschaft in Wien zu sehen sei. Der Mutter des Beschwerdeführers sei mit dem Umbringen des Beschwerdeführers gedroht worden. Daraufhin habe sie der iranischen Geheimpolizei mitgeteilt, dass sie nichts mehr mit dem Beschwerdeführe zu tun habe. Zudem würden mehrere Cousins des Beschwerdeführers mit dem Regime zusammenarbeiten und hätten seiner Mutter gedroht.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 26.02.2021 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die (neuen) Fluchtgründe seit 19.11.2020 bestehen würden. Er habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime Probleme mit den iranischen Behörden. Aus diesem Grund sei seine Mutter am 19.11.2020 vom iranischen Geheimdienst festgenommen und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers einvernommen worden. Ihr seien dabei Fotos vom Beschwerdeführer bei Demonstrationen gezeigt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er getötet werden. Zudem werde der Beschwerdeführer auch von einem Cousin sowie von dessen Cousin, die für den iranischen Geheimdienst tätig seien, verfolgt.

Dabei stimmt das hier angeführte Datum inhaltlich mit der Aussage der Erstbefragung vom 27.11.2020 überein.

In seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner politischen Aktivitäten folgende Fotos vor:

-        3 Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration gegen das iranische Regime am 17.09.2020 vor der iranischen Botschaft in Wien zeigen (AS 205)

-        3 Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration gegen das iranische Regime im August 2019 im 1. Bezirk in Wien zeigen (AS 209)

-        1 Foto, das den Beschwerdeführer bei einer Demonstration gegen das iranische Regime am 23.11.2019 vor dem österreichischen Parlament zeigt (AS 211)

-        1 Foto, das den Beschwerdeführer bei einer Unterschriftensammlung gegen den iranischen Geheimdienst zeigt (AS 211)

-        3 Screenshots von sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, YouTube), auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist (AS 207)

In seiner Beschwerde führt er weiters an, dass mittlerweile neue politische Aktivitäten im Internet dazugekommen seien. Diese seien erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens erfolgt.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde u.a. vier Internet-Links bekannt, die Videoaufnahmen von seinen Interviews bei Demonstrationen in Wien zeigen (AS 368 und 369). Ferner war noch ein Internet-Link von seinem Youtube-Channel angeführt, das ein selbsterstelltes Video des Beschwerdeführers beinhaltet (AS 369).

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 27.11.2020 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt. Dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhafte Kern abzusprechen wäre, kann aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

3.2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (hier: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/ 0480; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Beschwerdeinstanz den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.

Ist Sache der Entscheidung der Beschwerdeinstanz nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch der erstinstanzlichen Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) die Beschwerde abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Beschwerdeinstanz den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 27.11.2020) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

3.2.3. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 27.11.2020 die "entschiedene Sache" des ersten Asylantrages vom 28.10.2015 nicht entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, begründet der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Asylantrag mit Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag eingetreten und demnach als Änderung der Sachlage nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens zu qualifizieren wären.

Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.

Das BFA hat sich mit diesem neu vorgebrachten Sachverhalt nicht erkennbar auseinandergesetzt und im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt, dass es jenem Vorbringen an einem "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung mangeln würde (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487; VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall diesem Vorbringen der glaubhafte Kern aufgrund der Aktenlage nicht abzusprechen. Da es a priori auch nicht ungeeignet ist, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran) führen würden, nicht als von vornherein ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erschient, liegt keine entschiedene Sache vor.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde erweist sich daher sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als nicht rechtens.

3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des entsprechenden Antrages – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. und 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Glaubwürdigkeit Kassation Tatsachenfeststellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2187859.2.00

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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