TE OGH 2021/9/28 9ObA105/21p

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** H*****, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen 24.771,48 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2021, GZ 12 Ra 56/21y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Kläger bestreitet in seiner außerordentlichen Revision nicht, dass die Beklagte seine Abfertigungsansprüche nach Maßgabe des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter in den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs befriedigt hat. Er ist jedoch der Ansicht, nach einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung – deren Voraussetzung einer dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung (§ 23 AngG iVm § 2 ArbAbfG) er infolge der jeweils saisonalen Beschäftigung nicht erfüllte – zu haben. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[2]       Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776; RS0042936). Das ist auch hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen kamen vertretbar zum Ergebnis, dass die strittige Vereinbarung in Entsprechung ihres Wortlauts und der Interessenlage der Streitteile im Abschlusszeitpunkt auf die Anrechnung der bisherigen Zeiten des Dienstverhältnisses des Klägers bezogen war und mit ihr im Hinblick auf die Gefahr einer 120 Tage überschreitenden Unterbrechung (aktuell § 17.D des Kollektivvertrags) das Entstehen eines Nachteils bezüglich der kollektivvertraglichen Abfertigung verhindert werden sollte. Kein Arbeitnehmer habe jemals mit einem Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung in vielfacher Höhe rechnen können.

[3]       Soweit sich der Kläger dagegen auf die Unklarheitenregel des § 915 ABGB beruft, ist dies nicht zielführend. Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt ein Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor, weil § 915 ABGB nur subsidiär Anwendung findet (RS0017752 [insbes T6]).

[4]       Entgegen dem Revisionsstandpunkt lässt sich für den Klagsanspruch auch nicht ins Treffen führen, dass die Vereinbarung im Sinne des Günstigkeitsprinzips zur Geltung des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs führen müsse, weil insofern keine entsprechende Normenkollision vorliegt.

[5]       Auch dass mit dem Kläger unzulässige Kettenarbeitsverträge abgeschlossen worden wären, wurde im Hinblick auf die jeweils saisonalen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise verneint (vgl RS0021795). Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E133076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00105.21P.0928.000

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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