RS OGH 2026/1/28 4Ob66/66; 8Ob57/67; 5Ob96/69; 4Ob84/70; 8Ob235/70; 4Ob302/72; 5Ob169/72; 4Ob87/72;

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Veröffentlicht am 08.11.1966
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Rechtssatz

Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.Kann mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des Paragraph 915, 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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