TE OGH 2021/9/1 3Ob123/21s

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Stephan Probst, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner A***** H*****, geboren am ***** 2011, *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für die Bezirke 13–15, *****), aus Anlass der Zulassungsvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2021, GZ 48 R 96/21d-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 1. März 2021, GZ 46 FAM 10/20y-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Der Antragsteller (geldunterhaltspflichtiger Vater) begehrte die Feststellung, dass der betriebene Anspruch des Kindes auf Zahlung eines (einstweiligen) monatlichen Unterhaltsbeitrags von monatlich 119,60 EUR mit einem Teilbetrag von monatlich 115,10 EUR ab 1. 7. 2019 erloschen sei.

[2]       Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[3]       Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[4]       Mit seiner dagegen erhobenen Zulassungsvorstellung stellte der Vater den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 AußStrG, den er mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verband.

[5]       Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof das Rechtsmittel als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor. Diese Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof widerspricht dem Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

[6]             1. Der Streitwert im Oppositionsverfahren bestimmt sich nach der Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung (vgl RS0001618; RS0001622). Bei Unterhaltsansprüchen richtet sich die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nach dem 36-fachen jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittig war (vgl RS0122735).

[7]       Der Antragsteller macht das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs im Umfang von monatlich 115,10 EUR ab Juli 2019 geltend. Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts beläuft sich demnach auf 4.143,60 EUR.

[8]             2. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[9]       Der Anspruch auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Da der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht hier entschieden hat, den Schwellenwert von 30.000 EUR nicht übersteigt, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[10]     Im Hinblick auf diese Rechtslage hat das Erstgericht den Rechtsmittelschriftsatz des Antragstellers dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden hat.

Textnummer

E132775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00123.21S.0901.000

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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