Norm
EO §35 D1Rechtssatz
Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 Z 2 und 3 Abs 3 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht stattzufinden.Handelt es sich bei der Anlassexekution um eine Exekution wegen Geldforderungen, ist die Höhe der bekämpften betriebenen Geldforderung bestimmend für den Beschwerdegegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Absatz 3, ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2025