TE OGH 1993/3/17 3Ob34/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich H*****, vertreten durch Dr.Eugen Radel und Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwälte in Mattersburg, wider die beklagte Partei Margarethe H*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1992, GZ R 539/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 19.August 1992, GZ 2 C 898/92f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist unter Berücksichtigung eines in einem früheren Rechtsstreit ergangenen Urteils schuldig, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 880,23 S zu bezahlen. In dem bezogenen Rechtsstreit wurde die Beklagte schuldig erkannt, ihm insgesamt 23.023,88 S an Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der Beklagten wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und der monatlichen Unterhaltsbeträge von 880,23 S ab 1.7.1992 die Exekution durch Pfändung von Pensionsbezügen des Klägers bewilligt.

Auf Grund einer vom Kläger eingebrachten Klage, in der er das teilweise Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Unterhaltsanspruchs infolge der ihm zustehenden Kostenforderung einwendete, sprach das Erstgericht aus, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom 1.7.1991 bis 31.8.1992 in der Höhe von 12.067,91 S durch Aufrechnung erloschen sei.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteils des Erstgerichtes erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß "eine" Revision nicht zulässig sei. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hierzu, daß es sich um einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 2 iVm § 502 Abs 2 ZPO handelt.

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß dem hier als Ausnahme allein in Betracht kommenden Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt deren Abs 2 nicht für die im § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Von diesen Bestimmungen der JN kommt hier wieder nur jene des § 49 Abs 1 Z 2 in Betracht, wonach sonstige (also andere als die in der Z 1 angeführten) Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören.

Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine Oppositionsklage an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten gehört. In der Entscheidung 3 Ob 109/91 hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, daß eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 3 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 1 Z 2 JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. Auch dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Unterhalt, der der Klägerin aus dem Gesetz gebührt, nicht strittig war und auch nicht den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete. Strittig und Entscheidungsgegenstand war nur die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist. Die Lösung dieser Frage hat aber nichts mit dem aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu tun; ein hierüber geführter Rechtsstreit zählt daher nicht zu den im § 502 Abs 3 Z 1 iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten.

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich bei der Oppositionsklage nach der Höhe des damit bekämpften Anspruchs (EFSlg 60.945; EvBl 1974/152; EvBl 1968/162 ua). Für den Entscheidungsgegenstand ist in gleicher Weise daher der Wert des Anspruchs maßgebend, über dessen Erlöschen oder Hemmung das Berufungsgericht entschieden hat. Besteht dieser Anspruch in einer Geldforderung, so ist der entsprechende Geldbetrag für den Wert des Streitgegenstandes und des Entscheidungsgegenstandes maßgebend (vgl EFSlg 60.946; EvBl 1974/152 ua). Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes das Erlöschen des Unterhaltsanspruches der Beklagten im Ausmaß von 12.067,91 S zum Gegenstand hatte, übersteigt somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils 50.000 S nicht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist deshalb die Revision gemäß dem nach dem Gesagten anzuwendenden § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 nicht an, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Anmerkung

E30772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00034.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_0030OB00034_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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